Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 11. März 200921. Stück
21. Verordnung:Durchführung des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes (Wiener Kleinfeuerungsverordnung) [CELEX-Nrn.: 378L0170, 382L0885, 392L0042 und 32005L0032]

21.
Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes (Wiener Kleinfeuerungsverordnung)

Auf Grund des § 9 Abs. 13 des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes – WKlfG, LGBl. für Wien Nr. 43/2005, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. (1) Der Nachweis der Konformität nach § 9 WKlfG wird durch Einhaltung jedenfalls des 2. sowie alternativ des 3. oder 4. Abschnittes dieser Verordnung erbracht.
(2) Für Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe ist das Übereinstimmungsverfahren der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994 idF BGBl. II Nr. 172/2007, anzuwenden.

2. Abschnitt

Baumusterprüfung

§ 2. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung hat zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin und, sofern der Antrag von dessen bzw. deren Bevollmächtigten oder Bevollmächtigter eingebracht wird, auch dessen bzw. deren Namen und Anschrift;
2. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle im Sinne des § 12 WKlfG eingebracht worden ist;
3. die technischen Unterlagen gemäß § 3.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat der zugelassenen Stelle mit dem Antrag ein für die Produktion repräsentatives Baumuster zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn dies für die Durchführung des Prüfungsverfahrens notwendig ist.
§ 3. Die technischen Unterlagen haben eine Bewertung der Übereinstimmung des Baumusters mit den Anforderungen des WKlfG zu ermöglichen. Sie haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
2. Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
4. eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;
5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
6. Prüfberichte, sofern vorhanden.
§ 4. Die zugelassene Stelle im Sinne des § 12 WKlfG hat
1. zu überprüfen, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;
2. die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um festzustellen,
a) sofern die einschlägigen technischen Normen angewandt wurden, ob diese richtig angewandt wurden, oder
b) sofern die einschlägigen technischen Normen nicht angewandt wurden, ob die vom Hersteller oder von der Herstellerin gewählten Lösungen die Anforderungen des WKlfG erfüllen;
3. mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Ort, an dem die Untersuchungen und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, zu vereinbaren.
§ 5. (1) Entspricht das Baumuster den Bestimmungen des WKlfG, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die jedenfalls den Namen und die Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin, die Ergebnisse der Baumusterprüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(2) Ein Verzeichnis über die technischen Unterlagen ist der Bescheinigung beizufügen; eine Kopie dieser Liste ist von der zugelassenen Stelle aufzubewahren.
(3) Lehnt die zugelassene Stelle es ab, die beantragte Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so hat sie dies ausführlich zu begründen.
§ 6. (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat der zugelassenen Stelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen an dem Produkt, die einer neuen Baumusterprüfung bedürfen, mitzuteilen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.
(2) Auf Grund der neuen Baumusterprüfung ist eine Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung vorzunehmen.
§ 7. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde einschlägige Auskünfte über die von ihr ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. die von ihr, dem Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Ergänzungen zu geben.
§ 8. Die übrigen zugelassenen Stellen sowie die Behörde können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen und allfälliger Ergänzungen dazu anfordern. Die Anhänge der Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind für die übrigen zugelassenen Stellen elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu halten.
§ 9. Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassene Bevollmächtigte hat eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer allfälligen Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder der Hersteller oder die Herstellerin noch sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte in der Europäischen Union ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das In-Verkehr-Bringen des Produktes auf dem Markt der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verantwortlich ist.

3. Abschnitt

Konformität mit der Bauart

§ 10. (1) Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassene Bevollmächtigte hat für jedes Produkt eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen und an ihm die CE-Kennzeichnung anzubringen.
(2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des WKlfG gewährleistet.
(3) Der Hersteller bzw. die Herstellerin oder sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte hat eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder der Hersteller bzw. die Herstellerin oder sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das In-Verkehr-Bringen des Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verantwortlich ist.
§ 11. Eine vom Hersteller oder der Herstellerin gewählte zugelassene Stelle hat in unregelmäßigen Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte ist zu untersuchen. Ferner sind geeignete Prüfungen nach den einschlägigen technischen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen des WKlfG zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit diesem überein, so hat die zugelassene Stelle die Behörde zu verständigen.

4. Abschnitt

Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte

§ 12. Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter bzw. seine bzw. ihre in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassene Bevollmächtigte hat an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß § 15 zuständig ist.
§ 13. Der Hersteller oder die Herstellerin hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem gemäß § 14 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung gemäß § 15.
§ 14. (1) Der Hersteller oder die Herstellerin hat bei einer zugelassenen Stelle seiner bzw. ihrer Wahl die Bewertung seines bzw. ihres Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;
2. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
3. die technischen Unterlagen über das zugelassene Produkt und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung.
(2) Das Qualitätssicherungssystem hat die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen des WKlfG zu gewährleisten. Alle vom Hersteller oder der Herstellerin berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem haben insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte zu enthalten:
1. Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;
2. Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
3. für die Qualitätssicherung der Produktion zusätzlich:
a) Fertigungsverfahren sowie Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechnik;
b) Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, mit Angabe ihrer Häufigkeit;
c) Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden;
4. für die Qualitätssicherung der Produkte zusätzlich:
a) nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
b) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
(3) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerkes zu umfassen. Die Entscheidung ist dem Hersteller oder der Herstellerin mitzuteilen, wobei diese Mitteilung die Ergebnisse der Prüfung sowie eine Begründung zu enthalten hat.
(4) Der Hersteller oder die Herstellerin hat die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller, die Herstellerin, sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu informieren. Die zugelassene Stelle hat die geplante Änderung zu prüfen, festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist, und diese Feststellung dem Hersteller oder der Herstellerin mitzuteilen, wobei diese Mitteilung die Ergebnisse der Prüfung sowie eine Begründung zu enthalten hat.
§ 15. (1) Die zugelassene Stelle hat regelmäßig Nachprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller oder die Herstellerin das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet und hat ihm bzw. ihr einen Bericht über die Nachprüfungen zu übergeben.
(2) Darüber hinaus ist die zugelassene Stelle berechtigt, den Hersteller oder die Herstellerin unangemeldet aufzusuchen und dabei erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie hat dem Hersteller oder der Herstellerin einen Bericht und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Hersteller oder die Herstellerin hat der zugelassenen Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen, bei der Qualitätssicherung der Produktion zusätzlich zu den Herstellungseinrichtungen, zu gewährleisten sowie ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hiezu gehören insbesondere:
1. Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
2. Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
§ 16. Der Hersteller oder die Herstellerin hat mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Behörde zur Verfügung zu halten:
1. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen;
2. die Mitteilungen und Berichte der zugelassenen Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem.
§ 17. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde einschlägige Auskünfte über die ausgestellten bzw. die von ihr, vom Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Bescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme zu geben.

5. Abschnitt

Umsetzung von EU-Recht und In-Kraft-Treten

§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/42/EG des Rates vom 21. 5. 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, CELEX Nr. 31992L0042, ABl. 1992 L 167, S. 17 ff., idF der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 7. 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, CELEX Nr. 32005L0032, ABl. 2005 L 191, S. 29 ff., umgesetzt.
§ 19. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular