Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 11. März 2009 | 21. Stück |
21. Verordnung: | Durchführung des Wiener
Kleinfeuerungsgesetzes (Wiener Kleinfeuerungsverordnung) [CELEX-Nrn.: 378L0170,
382L0885, 392L0042 und 32005L0032] |
21.
Verordnung der Wiener Landesregierung zur
Durchführung des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes (Wiener
Kleinfeuerungsverordnung)
Auf Grund des § 9 Abs. 13 des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes
– WKlfG, LGBl. für Wien Nr. 43/2005, geändert durch das
Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2008, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Der Nachweis der Konformität nach
§ 9 WKlfG wird durch Einhaltung jedenfalls des 2. sowie alternativ des
3. oder 4. Abschnittes dieser Verordnung erbracht.
(2) Für Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe ist das
Übereinstimmungsverfahren der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl.
Nr. 430/1994 idF BGBl. II Nr. 172/2007, anzuwenden.
2. Abschnitt
Baumusterprüfung
§ 2. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung hat zu
enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin und, sofern
der Antrag von dessen bzw. deren Bevollmächtigten oder
Bevollmächtigter eingebracht wird, auch dessen bzw. deren Namen und
Anschrift;
2. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner
anderen zugelassenen Stelle im Sinne des § 12 WKlfG
eingebracht worden ist;
3. die technischen Unterlagen gemäß § 3.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat der zugelassenen Stelle
mit dem Antrag ein für die Produktion repräsentatives Baumuster zur
Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster
verlangen, wenn dies für die Durchführung des Prüfungsverfahrens
notwendig ist.
§ 3. Die technischen Unterlagen haben eine Bewertung der
Übereinstimmung des Baumusters mit den Anforderungen des WKlfG zu
ermöglichen. Sie haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
2. Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile,
Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der
genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts
erforderlich sind;
4. eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie
eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des
WKlfG gewählten Lösungen;
5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und
Prüfungen;
6. Prüfberichte, sofern vorhanden.
§ 4. Die zugelassene Stelle im Sinne des § 12
WKlfG hat
1. zu überprüfen, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit
den technischen Unterlagen hergestellt wurde;
2. die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen
durchzuführen, um festzustellen,
a) sofern die einschlägigen technischen Normen angewandt wurden, ob
diese richtig angewandt wurden, oder
b) sofern die einschlägigen technischen Normen nicht angewandt
wurden, ob die vom Hersteller oder von der Herstellerin gewählten
Lösungen die Anforderungen des WKlfG erfüllen;
3. mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Ort, an dem die
Untersuchungen und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden
sollen, zu vereinbaren.
§ 5. (1) Entspricht das Baumuster den Bestimmungen des
WKlfG, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin
eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die jedenfalls den Namen und
die Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin, die Ergebnisse der
Baumusterprüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der
Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters
erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(2) Ein Verzeichnis über die technischen Unterlagen ist der
Bescheinigung beizufügen; eine Kopie dieser Liste ist von der zugelassenen
Stelle aufzubewahren.
(3) Lehnt die zugelassene Stelle es ab, die beantragte
Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so hat sie dies ausführlich
zu begründen.
§ 6. (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat
der zugelassenen Stelle, der die technischen Unterlagen zur
Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen an dem Produkt,
die einer neuen Baumusterprüfung bedürfen, mitzuteilen, soweit diese
Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen
oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts
beeinflussen können.
(2) Auf Grund der neuen Baumusterprüfung ist eine Ergänzung der
ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung vorzunehmen.
§ 7. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen
zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde
einschlägige Auskünfte über die von ihr ausgestellten
Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. die von ihr, dem
Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Ergänzungen zu
geben.
§ 8. Die übrigen zugelassenen Stellen sowie die
Behörde können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen und
allfälliger Ergänzungen dazu anfordern. Die Anhänge der
Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung
sind für die übrigen zugelassenen Stellen elektronisch oder in
Papierform zur Verfügung zu halten.
§ 9. Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr
in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des
EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre in der
Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens
niedergelassene Bevollmächtigte hat eine Kopie der
Baumusterprüfbescheinigung und ihrer allfälligen Ergänzungen
zusammen mit den technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre nach Herstellung
des letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder der Hersteller oder die
Herstellerin noch sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre
Bevollmächtigte in der Europäischen Union ansässig, so fällt
diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu,
die für das In-Verkehr-Bringen des Produktes auf dem Markt der
Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens
verantwortlich ist.
3. Abschnitt
Konformität mit der Bauart
§ 10. (1) Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw.
ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des
EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre in der
Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens
niedergelassene Bevollmächtigte hat für jedes Produkt eine
schriftliche Konformitätserklärung auszustellen und an ihm die
CE-Kennzeichnung anzubringen.
(2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung
der hergestellten Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des WKlfG
gewährleistet.
(3) Der Hersteller bzw. die Herstellerin oder sein bzw. ihr
Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte hat eine Kopie
der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Herstellung des
letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder der Hersteller bzw. die Herstellerin
oder sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre
Bevollmächtigte in der Europäischen Union oder in einer anderen
Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig, so fällt diese
Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die
für das In-Verkehr-Bringen des Produkts auf dem Markt der Europäischen
Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verantwortlich
ist.
§ 11. Eine vom Hersteller oder der Herstellerin
gewählte zugelassene Stelle hat in unregelmäßigen Abständen
stichprobenartige Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Eine von der zugelassenen Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe
der Fertigungsprodukte ist zu untersuchen. Ferner sind geeignete Prüfungen
nach den einschlägigen technischen Normen oder gleichwertige Prüfungen
durchzuführen, um die Übereinstimmung der Produkte mit der in der
Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen
des WKlfG zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte
nicht mit diesem überein, so hat die zugelassene Stelle die Behörde zu
verständigen.
4. Abschnitt
Qualitätssicherung der Produktion sowie der
Produkte
§ 12. Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr
in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des
EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter bzw. seine bzw. ihre in der
Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens
niedergelassene Bevollmächtigte hat an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung
anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.
Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle
hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß
§ 15 zuständig ist.
§ 13. Der Hersteller oder die Herstellerin hat ein
zugelassenes Qualitätssicherungssystem gemäß § 14 zu
unterhalten und unterliegt der Überwachung gemäß
§ 15.
§ 14. (1) Der Hersteller oder die Herstellerin hat bei
einer zugelassenen Stelle seiner bzw. ihrer Wahl die Bewertung seines bzw. ihres
Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte zu
beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene
Produktkategorie;
2. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
3. die technischen Unterlagen über das zugelassene Produkt und eine
Kopie der Baumusterprüfbescheinigung.
(2) Das Qualitätssicherungssystem hat die Übereinstimmung der
Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und
mit den Anforderungen des WKlfG zu gewährleisten. Alle vom Hersteller oder
der Herstellerin berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und
Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form
schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem haben insbesondere eine
angemessene Beschreibung folgender Punkte zu enthalten:
1. Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau,
Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die
Produktqualität;
2. Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und
Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich
beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
3. für die Qualitätssicherung der Produktion
zusätzlich:
a) Fertigungsverfahren sowie Qualitätskontroll- und
Qualitätssicherungstechnik;
b) Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der
Herstellung durchgeführt werden, mit Angabe ihrer
Häufigkeit;
c) Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten
Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht werden;
4. für die Qualitätssicherung der Produkte
zusätzlich:
a) nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und
Prüfungen;
b) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
(3) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu
bewerten, um festzustellen, ob es die in Abs. 2 genannten Anforderungen
erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende
harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen
ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über
Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik zu verfügen.
Das Bewertungsverfahren hat auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerkes
zu umfassen. Die Entscheidung ist dem Hersteller oder der Herstellerin
mitzuteilen, wobei diese Mitteilung die Ergebnisse der Prüfung sowie eine
Begründung zu enthalten hat.
(4) Der Hersteller oder die Herstellerin hat die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und
dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient
funktioniert. Der Hersteller, die Herstellerin, sein bzw. ihr
Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte hat die
zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat,
über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu
informieren. Die zugelassene Stelle hat die geplante Änderung zu
prüfen, festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem
noch den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute
Bewertung erforderlich ist, und diese Feststellung dem Hersteller oder der
Herstellerin mitzuteilen, wobei diese Mitteilung die Ergebnisse der Prüfung
sowie eine Begründung zu enthalten hat.
§ 15. (1) Die zugelassene Stelle hat regelmäßig
Nachprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller
oder die Herstellerin das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält
und anwendet und hat ihm bzw. ihr einen Bericht über die Nachprüfungen
zu übergeben.
(2) Darüber hinaus ist die zugelassene Stelle berechtigt, den
Hersteller oder die Herstellerin unangemeldet aufzusuchen und dabei
erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen
Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Sie hat dem Hersteller oder der Herstellerin einen
Bericht und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur
Verfügung zu stellen.
(3) Der Hersteller oder die Herstellerin hat der zugelassenen Stelle zu
Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen,
bei der Qualitätssicherung der Produktion zusätzlich zu den
Herstellungseinrichtungen, zu gewährleisten sowie ihr alle erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hiezu gehören
insbesondere:
1. Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
2. Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten,
Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich
beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
§ 16. Der Hersteller oder die Herstellerin hat mindestens
zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur
Einsichtnahme durch die Behörde zur Verfügung zu halten:
1. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und
über dessen allfällige Aktualisierungen;
2. die Mitteilungen und Berichte der zugelassenen Stelle betreffend das
Qualitätssicherungssystem.
§ 17. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen
zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde
einschlägige Auskünfte über die ausgestellten bzw. die von ihr,
vom Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Bescheinigungen
für Qualitätssicherungssysteme zu geben.
5. Abschnitt
Umsetzung von EU-Recht und In-Kraft-Treten
§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/42/EG
des Rates vom 21. 5. 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln,
CELEX Nr. 31992L0042, ABl. 1992 L 167, S. 17 ff., idF der Richtlinie
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 7. 2005
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der
Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und
2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, CELEX
Nr. 32005L0032, ABl. 2005 L 191, S. 29 ff., umgesetzt.
§ 19. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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