Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 25. Februar 2009 | 18. Stück |
18. Gesetz: | Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007;
Änderung [CELEX-Nrn.: 389L0665, 392L0013 und 392L0050] |
18.
Gesetz, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien
Nr. 65/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Geltungsbereich,
Nachprüfungsbehörde
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfungsbehörde
2. Hauptstück
Vergabekontrollsenat
§ 3. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Berichtswesen
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle
3. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 11. Zuständigkeit
§ 12. Auskunftspflicht
§ 13. Mündliche Verhandlung und Verkündung des
Bescheides
§ 14. Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und
Fotoaufnahmen
§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 16. Mutwillensstrafen
§ 17. Strafbestimmung
§ 18. Gebühren
§ 19. Gebührenersatz
§ 19a. Ladungen, Zeugengebühren und
Zeuginnengebühren
2. Abschnitt:
Nichtigerklärungsverfahren
§ 20. Antrag
§ 21. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch,
Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist
3. Abschnitt: Einstweilige
Verfügungen
§ 28. Antrag
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist
4. Abschnitt: Feststellungsverfahren
§ 33. Antrag
§ 34. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 37. Sekundäre Feststellungsverfahren
4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38. In-Kraft-Treten
§ 39. Übergangsbestimmung betreffend anhängige
Verfahren
§ 40. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft
Anhang: Gebühren für die Inanspruchnahme des
Vergabekontrollsenates gemäß § 18“
2. Im § 2 Abs. 3 wird die Verweisung
„BGBl. I Nr. 10/2004“ durch die Verweisung
„BGBl. I Nr. 5/2008“ und die Verweisung
„BGBl. I Nr. 137/2001“ durch die Verweisung
„BGBl. I Nr. 3/2008“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 fünfter Satz entfällt vor dem Wort
„Richterstand“ das Wort
„aktiven“.
Im Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003“ durch die Wortfolge
„in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 28/2007“ ersetzt und nach der Wortfolge „und
besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder
technischer Hinsicht“ die Wortfolge „sowie den Abschluss
eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums“
eingefügt.
Im Abs. 5 wird die Wortfolge „unter der Internetadresse
www.gemeinderecht.wien.at“ durch die Wortfolge „unter
www.wien.gv.at“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird die Verweisung
„BGBl. I Nr. 90/2003“ durch die Verweisung
„BGBl. I Nr. 28/2007“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger
Verfügungen (§ 29) entscheidet der bzw. die Vorsitzende.
Über Kosten und Gebühren entscheidet, soweit in der Sache der Senat
noch zu entscheiden hat, dieser, ansonsten der bzw. die
Vorsitzende.“
6. Im § 7 wird die Wortfolge „unter der
Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at“ durch die Wortfolge
„unter www.wien.gv.at“ ersetzt.
7. § 8 samt Überschrift lautet:
„Berichtswesen
§ 8. Der Vergabekontrollsenat hat dem Amt der Wiener
Landesregierung jährlich einen Wahrnehmungsbericht über seine
Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Darüber
hinaus hat der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende dem Amt der Wiener
Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der
Geschäftsführung zu berichten.“
8. Im § 13 Abs. 3 lauten die letzten beiden
Sätze:
„Der Bescheid ist auch in den Fällen, in denen er
öffentlich verkündet wird, schriftlich auszufertigen. Der Lauf der
Fristen zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes und des
Verfassungsgerichtshofes ist bis zur Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
des Bescheides gehemmt.“
9. Dem § 18 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Die im Anhang festgesetzten Gebührensätze vermindern
oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, dass sich aus der
Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich
verlautbarten Ver-braucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden
Index gegenüber der für Juni 2007 verlautbarten und in der Folge
gegenüber der der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl ergibt.
Die Landesregierung hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden
Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten
Gebührensätze im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen. Die neu
festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten. Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab-
oder aufzurunden.“
10. § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6 oder,
wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des
Bescheides zurückgezogen, so hat die Geschäftsstelle des
Vergabekontrollsenates die Rückerstattung der Hälfte der jeweils
entrichteten Pauschalgebühr an den Antragsteller oder an die
Antragstellerin zu veranlassen. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6,
aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen,
so hat die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates die
Rückerstattung von 20 Prozent der jeweils entrichteten
Pauschalgebühr an den Antragsteller oder an die Antragstellerin zu
veranlassen.“
11. Nach § 19 wird folgender § 19a samt
Überschrift eingefügt:
„Ladungen, Zeugengebühren und
Zeuginnengebühren
§ 19a. (1) Der Vergabekontrollsenat ist berechtigt, auch
solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz)
außerhalb Wiens haben.
(2) Zeugen und Zeuginnen haben nach Maßgabe des § 2
Abs. 3 und der §§ 3 bis 18 des
Gebühren-anspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung
BGBl. I Nr. 111/2007, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und
Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Der
Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens an dem der Vernehmung
folgenden Tag beim Vergabekontrollsenat geltend zu machen. Hierüber sind
Zeugen und Zeuginnen zu belehren.“
12. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das
Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der
Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 24
Abs. 1 vorgesehene Frist, ist ein Bieter oder eine Bieterin berechtigt, das
Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der
Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der
Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist
anzufechten.“
13. Dem § 23 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung
eine unrichtige Angabe über die zuständige
Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn
er innerhalb der in § 24 genannten Fristen bei der in den
Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen
Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die
Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die
zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann
rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in § 24 genannten Fristen
bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde
eingebracht wurde.“
14. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibungs- oder
Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages
sind
1. sofern die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten
oder die Teilnahmefrist weniger als 15 Tage beträgt, spätestens
drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der
Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist,
2. in allen übrigen Fällen spätestens sieben Tage vor
Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der
Teilnahmefrist einzubringen.
Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag letzter Tag der Frist.“
Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag letzter Tag der Frist.“
15. Im § 31 Abs. 7 zweiter Satz wird die Verweisung
„BGBl. I Nr. 137/2001“ durch die Verweisung
„BGBl. I Nr. 3/2008“ ersetzt.
16. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Bieter oder eine Bieterin, der oder die ein Interesse am
Abschluss eines dem Anwendungs-bereich des Bundesvergabegesetzes 2006
unterliegenden Vertrages hatte und dem oder der durch das Vorgehen des
Auftraggebers oder der Auftraggeberin ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber oder
die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und
entgegen dem Ersuchen des Bieters oder der Bieterin um Fortführung des
Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder
Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise
fortgeführt hat.“
17. § 34 samt Überschrift lautet:
„Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 34. (1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach
§ 33 Abs. 1 sind der Antragsteller oder die Antragstellerin, der
Auftraggeber oder die Auftraggeberin und ein allfälliger
Zuschlagsempfänger oder eine allfällige Zuschlagsempfängerin.
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 2 sind der
Antragsteller oder die Antragstellerin, der Auftraggeber oder die Auftraggeberin
und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter oder Bieterinnen.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 33
Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens
sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.“
18. Im § 35 Abs. 1 lautet die Z 5:
„5. Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen
Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,“
19. § 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages,
des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn
der Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht
binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller
oder die Antragstellerin vom Zuschlag, vom Widerruf oder von der rechtswidrigen
Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte
erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs
Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen
wurde.“
20. Dem § 36 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung
eine unrichtige Angabe über die zuständige
Vergabekontrollbehörde, gilt der Antrag auch dann als rechtzeitig gestellt,
wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei der in den
Ausschreibungsunterlagen oder in der Be-kanntmachung angegebenen
Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die
Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die
zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann
rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten
Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen
Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“
21. Im § 37 Abs. 3 wird die Verweisung
„BGBl. I Nr. 10/2004“ durch die Verweisung
„BGBl. I Nr. 5/2008“ ersetzt.
22. §§ 40, 41 und 42 entfallen. Der bisherige
§ 43 erhält die Paragraphenbezeichnung
„40“.
Artikel II
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
1. Art. I tritt mit Ablauf des der Kundmachung folgenden dritten
Monatsersten in Kraft.
2. Für bereits bestellte Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer
Funktionsperiode die Qualifikationserfordernisse der bisherigen
Rechtslage.
3. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I beim
Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen
Rechtslage fortzuführen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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