Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 25. Februar 2009 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG); Änderung
[CELEX-Nrn.: 32006R0166 und 32008L0001] |
17.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz
– WIAG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG, LGBl. für Wien Nr.
31/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 45/2005, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Z 1 lautet:
„1. „IPPC-Richtlinie“ die Richtlinie 2008/1/EG über
die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L
24 vom 29.01.2008 S. 8;“
2. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anlageninhaber hat der Behörde jährlich einen
Bericht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die
Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und
96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1 (im Folgenden: EG-PRTR-VO) zu
erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31.
Mai des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Das erste Berichtsjahr
umfasst das Kalenderjahr 2007. Die Landesregierung kann mit Verordnung
nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen.
Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind
unverzüglich der Behörde zu melden.“
3. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Anlageninhaber hat die Behörde jährlich über
die Ergebnisse der auf Grund allenfalls vorgeschriebener Genehmigungsauflagen
gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 erforderlichen Überwachung der
Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des
Folgejahres zu informieren. In die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung,
die bei der Behörde vorliegen, ist jedermann auf Anfrage während der
Amtsstunden Einsicht zu gewähren.“
4. § 11 entfällt.
5. § 13 Abs. 1 Z 7 wird durch folgende Z 7 und 8
ersetzt:
„7. gegen die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 erster Satz oder
die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt;
8. entgegen § 10 Abs. 2 letzter Satz Störfälle und
Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der
Behörde meldet;“
6. § 16 samt Überschrift lautet:
„Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft
§ 16. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2008/1/EG
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8, umgesetzt. Durch § 10 Abs. 2 erster
und zweiter Satz sowie durch § 13 Abs. 1 Z 7 wird die Verordnung (EG) Nr.
166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und
96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, näher
ausgeführt.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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