Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 25. Februar 2009 | 16. Stück |
16. Gesetz: | Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds
(Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz); Änderung |
16.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Errichtung eines
Wiener Gesundheitsfonds (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds (Wiener
Gesundheitsfonds-Gesetz), LGBl. für Wien Nr. 3/2006, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 59/2006, wird wie
folgt geändert:
Artikel I
1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen,
Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Wien
(Detailplanung zur integrierten Gesundheitsstrukturplanung und zum
Österreichischen Strukturplan Gesundheit) bzw. von
Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in
allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben
gemäß Z 4 zu berücksichtigen sind,“
2. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Erprobung und Umsetzung von Modellen zur
sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs sowie Umsetzung
von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert,
pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller
Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender
Dokumentationssysteme,“
3. § 2 Abs. 1 Z 11 und 14 werden aufgehoben, und es
werden die bisherigen Z 12, 13 und 15 bis 18 als Z 11 bis 16
bezeichnet.
4. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Wiener Gesundheitsplattform besteht aus 30
Mitgliedern.“
5. § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 lautet:
„1. 3 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter des Landes,
nämlich die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige
amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in
Wien zuständige amtsführende Stadtrat, die amtsführende
Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für die
Finanzverwaltung und die für Personalangelegenheiten in Wien
zuständige amtsführende Stadträtin oder der für
Personalangelegenheiten in Wien zuständige amtsführende
Stadtrat;
2. 3 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherung,
wovon zwei Mitglieder von der Wiener Gebietskrankenkasse unter Bedachtnahme auf
die Interessen der Betriebskrankenkassen entsandt werden und das dritte Mitglied
einvernehmlich von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt,
der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter entsandt wird;
7. 3 Mitglieder, die von der Landesamtsdirektorin oder vom
Landesamtsdirektor aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes der Stadt
Wien als Vertreterinnen und Vertreter der Krankenanstalten, deren
Rechtsträger die Stadt Wien ist, entsandt werden;“
6. In § 4 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt am Ende des
Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.
7. § 4 Abs. 2 wird folgende Z 10
angefügt:
„10. 1 Mitglied ohne Stimmrecht, das vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger entsandt
wird.“
8. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Für jedes der in Abs. 2 Z 2, 3, 5 bis 10 genannten
Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.“
9. § 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Den Vorsitz der Wiener Gesundheitsplattform führt die
für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende
Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien
zuständige amtsführende Stadtrat; Stellvertreterinnen und
Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sind die amtsführende
Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für die
Finanzverwaltung und ein von der Wiener Gebietskrankenkasse entsandtes Mitglied
(Abs. 2 Z 2), das von der Wiener Gebietskrankenkasse als
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
namhaft gemacht wird.“
10. § 4 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Wiener Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder),
darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine ihrer oder seiner
Stellvertreterinnen oder einer ihrer oder seiner Stellvertreter, anwesend ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden
Angelegenheiten:
a) In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, das sind solche, die
sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung
fallen, sowie die Festlegung, welche Angelegenheiten darunter fallen, ist ein
Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich. Das
Einvernehmen gilt dann als erzielt, wenn dem Beschluss alle anwesenden
Vertreterinnen und Vertreter des Landes (Abs. 2 Z 1) und der
Sozialversicherung (Abs. 2 Z 2) zustimmen.
b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des
Landes besteht (Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, intramuraler
Bereich) hat jede Vertreterin und jeder Vertreter des Landes (Abs. 2
Z 1) neun Stimmen.
c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der
Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich) hat jede Vertreterin und jeder
Vertreter der Sozialversicherung (Abs. 2 Z 2) neun Stimmen.
d) Dem Bund steht bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der
Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Vetorecht zu.“
11. § 4 Abs. 12 lautet:
„(12) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist des Amtes zu entheben, wenn
ein neuer Entsendungsvorschlag von den nach Abs. 2 hiezu Berechtigten
erstattet worden ist.“
12. Nach § 4 wird folgender § 4a samt
Überschrift eingefügt:
„Präsidium
§ 4a. Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur
Vorbereitung ihrer Sitzungen ein Präsidium, bestehend aus Vertreterinnen
und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung,
einrichten.“
13. § 5 Z 6 lautet:
„6. die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen
Krankenanstaltenträger bei Mängeln in der Leistungsdokumentation und
fehlerhaften Abrechnungen sowie bei Verstößen gegen die Vorgabe des
Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, des
Landeskrankenanstaltenplanes und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit
Wien;“
14. § 5 Z 7 lautet:
„7. die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 4 bis 16
genannten Aufgaben nach Maßgabe der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur
und unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer
Auswirkungen;“
15. § 7 wird aufgehoben, und es wird der bisherige
§ 8 als § 7 bezeichnet.
Artikel II
§ 8 samt Überschrift lautet:
„In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 16/2009
§ 8. Die Änderungen der §§ 2
Abs. 1 Z 6, 7 und 11 bis 16, 4 Abs. 2 erster Satz, 4 Abs. 2
Z 9 und 10, 4 Abs. 3 (hinsichtlich des in § 4 Abs. 2
Z 10 genannten Mitglieds), 4 Abs. 9 erster Satz sowie die
Änderungen der §§ 4a und 5 Z 6 und 7 treten mit
1. Jänner 2008 in Kraft. Alle übrigen Änderungen treten mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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Landesamtsdirektor:
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