Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 25. Februar 200916. Stück
16. Gesetz:Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz); Änderung

16.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz), LGBl. für Wien Nr. 3/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Wien (Detailplanung zur integrierten Gesundheitsstrukturplanung und zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit) bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Z 4 zu berücksichtigen sind,“
2. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Erprobung und Umsetzung von Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs sowie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme,“
3. § 2 Abs. 1 Z 11 und 14 werden aufgehoben, und es werden die bisherigen Z 12, 13 und 15 bis 18 als Z 11 bis 16 bezeichnet.
4. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Wiener Gesundheitsplattform besteht aus 30 Mitgliedern.“
5. § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 lautet:
„1. 3 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter des Landes, nämlich die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat, die amtsführende Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung und die für Personalangelegenheiten in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für Personalangelegenheiten in Wien zuständige amtsführende Stadtrat;
2. 3 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherung, wovon zwei Mitglieder von der Wiener Gebietskrankenkasse unter Bedachtnahme auf die Interessen der Betriebskrankenkassen entsandt werden und das dritte Mitglied einvernehmlich von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsandt wird;
7. 3 Mitglieder, die von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes der Stadt Wien als Vertreterinnen und Vertreter der Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist, entsandt werden;“
6. In § 4 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.
7. § 4 Abs. 2 wird folgende Z 10 angefügt:
„10. 1 Mitglied ohne Stimmrecht, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandt wird.“
8. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Für jedes der in Abs. 2 Z 2, 3, 5 bis 10 genannten Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.“
9. § 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Den Vorsitz der Wiener Gesundheitsplattform führt die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat; Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sind die amtsführende Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung und ein von der Wiener Gebietskrankenkasse entsandtes Mitglied (Abs. 2 Z 2), das von der Wiener Gebietskrankenkasse als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden namhaft gemacht wird.“
10. § 4 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Wiener Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder einer ihrer oder seiner Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:
a) In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, das sind solche, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen, sowie die Festlegung, welche Angelegenheiten darunter fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich. Das Einvernehmen gilt dann als erzielt, wenn dem Beschluss alle anwesenden Vertreterinnen und Vertreter des Landes (Abs. 2 Z 1) und der Sozialversicherung (Abs. 2 Z 2) zustimmen.
b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht (Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, intramuraler Bereich) hat jede Vertreterin und jeder Vertreter des Landes (Abs. 2 Z 1) neun Stimmen.
c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich) hat jede Vertreterin und jeder Vertreter der Sozialversicherung (Abs. 2 Z 2) neun Stimmen.
d) Dem Bund steht bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Vetorecht zu.“
11. § 4 Abs. 12 lautet:
„(12) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist des Amtes zu entheben, wenn ein neuer Entsendungsvorschlag von den nach Abs. 2 hiezu Berechtigten erstattet worden ist.“
12. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
Präsidium
§ 4a. Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen ein Präsidium, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung, einrichten.“
13. § 5 Z 6 lautet:
„6. die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei Mängeln in der Leistungsdokumentation und fehlerhaften Abrechnungen sowie bei Verstößen gegen die Vorgabe des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, des Landeskrankenanstaltenplanes und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Wien;“
14. § 5 Z 7 lautet:
„7. die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 4 bis 16 genannten Aufgaben nach Maßgabe der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Auswirkungen;“
15. § 7 wird aufgehoben, und es wird der bisherige § 8 als § 7 bezeichnet.

Artikel II

§ 8 samt Überschrift lautet:
In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 16/2009

§ 8. Die Änderungen der §§ 2 Abs. 1 Z 6, 7 und 11 bis 16, 4 Abs. 2 erster Satz, 4 Abs. 2 Z 9 und 10, 4 Abs. 3 (hinsichtlich des in § 4 Abs. 2 Z 10 genannten Mitglieds), 4 Abs. 9 erster Satz sowie die Änderungen der §§ 4a und 5 Z 6 und 7 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Alle übrigen Änderungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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