Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 30. Jänner 2009 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32004L0023, 32006L0017 und
32006L0086] |
13.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 21/2008, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Nach § 3 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz
eingefügt:
„Die örtlich getrennte Unterbringung auf dem Gebiet eines
anderen Bundeslandes ist zulässig.“
2. § 5a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat für öffentliche allgemeine
Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der
Pflegeabteilungen für Psychiatrie und für private gemeinnützige
allgemeine Krankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu
erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit
(ÖSG) befindet.“
3. § 5a Abs. 3 entfällt.
4. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort
bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die
§§ 4 und 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
dass eine neuerliche Prüfung der Voraussetzung des § 4
Abs. 2 lit. a zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung entfallen kann,
wenn nur eine unwesentliche Änderung des Betriebsortes
erfolgt.“
5. Nach § 7 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b
eingefügt:
„(3a) Eine unwesentliche Änderung des Betriebsortes im Sinne des
Abs. 3 kann nur dann vorliegen, wenn im Zusammenhang mit der Verlegung
keine Veränderung des Leistungsangebots vorgenommen wird und keine
Änderung des Einzugsgebietes und der örtlichen Gesundheitsversorgung
zu erwarten ist.
(3b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3a ist vom
Antragssteller im Rahmen des Antrages auf Bewilligung der Verlegung des
Betriebsortes glaubhaft zu machen.“
6. In § 10 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den
Patienten zustehenden Rechte (Patientenrechte)“ durch den Ausdruck
„Patientenrechte (§ 17a)“ ersetzt.
7. § 10 Abs. 1 lit. h lautet:
„h) die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet
ist.“
8. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen sind hinsichtlich
ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes
der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern
Betten für Patientinnen und Patienten verschiedener Abteilungen zur
Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten jederzeit
zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden
können.“
9. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Für die Leitung (Organisation, Personalführung) des
ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der
Patientinnen und Patienten zusammenhängenden Aufgaben ist eine zur Leitung
befähigte Person zu bestellen, welche nach dem Ärztegesetz 1998 oder
dem Zahnärztegesetz berufsberechtigt ist sowie im Hinblick auf das
Leistungsangebot der Krankenanstalt entsprechend fachlich geeignet
ist.“
10. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Verhinderung der ärztlichen Leitung muss diese durch
eine geeignete Person vertreten werden, welche der Landesregierung anzuzeigen
ist. Die Voraussetzungen des Abs. 3 sind in der Anzeige zu
bescheinigen.“
11. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Behandlungen dürfen an einer Patientin oder einem Patienten
nur mit deren oder dessen Einwilligung nach entsprechender Aufklärung
durchgeführt werden; fehlt ihr oder ihm in diesen Angelegenheiten die im
Hinblick auf die konkret vorzunehmende medizinische Behandlung erforderliche
Einsichts-, Urteils-, bzw. Äußerungsfähigkeit, so ist –
sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine
Patientenverfügung nach dem Patientenverfügungs-Gesetz ausgeschlossen
ist – die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Eine
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig
ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder mit der Bestellung einer
gesetzlichen Vertretung verbundene Aufschub das Leben gefährden würde
oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden
wäre. Über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit einer Behandlung
entscheidet die ärztliche Leitung der Krankenanstalt oder die Leitung der
betreffenden Anstaltsabteilung.“
12. § 13a Abs. 6 lautet:
„(6) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der in
Abs. 2 genannten Krankenanstalten haben die in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin stehenden Personen und die nach Abs. 5 in Ausbildung zum
Facharzt anzurechnenden Personen halbjährlich dem Amt der Landesregierung
unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums zu melden. Die Meldung hat auch
eine Darstellung zu enthalten, aus der unmittelbar hervorgeht, dass die nach
Abs. 1 bis 5 vorgeschriebene Mindestzahl an beschäftigten
Ärztinnen und Ärzten von der Krankenanstalt erfüllt
wird.“
13. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle
Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und
Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur
Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu
erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur
Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung (Surveillance)
hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden
Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen
für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und
Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das
Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene
wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu
beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung
Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten.“
14. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung
nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Patientinnen und Patienten
indirekt personenbezogen zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung
anonymisiert weiterzuleiten.“
15. § 15a Abs. 4 Z 7 lautet:
„7. einer Patientenvertreterin oder einem Patientenvertreter und
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft,“
16. § 15d samt Überschrift lautet:
„§ 15d
Früherkennung von Gewalt
(1) In Zentral- sowie Schwerpunktkrankenanstalten sind Opferschutzgruppen
einzurichten.
(2) Den Opferschutzgruppen obliegt die Früherkennung von sexueller,
körperlicher und psychischer Gewalt, insbesondere gegen Frauen, sowie die
Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen in Bezug auf
Gewalt.
(3) Den Opferschutzgruppen haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt
tätige Personen anzugehören:
1. eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der
Psychiatrie,
2. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe,
3. eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder
Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden
ist,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und
5. eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder
psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
(4) Die Betreuung von Opfern sexueller, körperlicher und psychischer
Gewalt innerhalb der Familie, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, obliegt den Kinderschutzgruppen gemäß Abs. 5. Dies gilt
auch für Personen, die das 18. Lebensjahr zwar vollendet haben, auf
Grund deren psychischen Reifegrades jedoch die Betreuung durch die
Kinderschutzgruppe angezeigt erscheint.
(5) In Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder-
und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendchirurgie und in allgemeinen
Krankenanstalten mit Abteilungen oder sonstigen bettenführenden
Organisationseinheiten für die genannten Sonderfächer sind
Kinderschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch
nicht beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren
Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, Kinderschutzgruppen
auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(6) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an
Kindern und Jugendlichen und die Früherkennung der Vernachlässigung
von Kindern und Jugendlichen sowie die Sensibilisierung der in Betracht
kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern und Jugendlichen.
(7) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls folgende in der Krankenanstalt
tätige Personen anzugehören:
1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und
Jugendchirurgie,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und
3. eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder
psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
(8) Die Kinderschutzgruppe kann im Einzelfall beschließen, den
zuständigen Jugendwohlfahrtsträger beizuziehen.
(9) In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten kann anstelle einer
Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe eine Gewaltschutzgruppe
eingerichtet werden, die sowohl die Aufgaben nach Abs. 2 als auch nach
Abs. 6 wahrnimmt.
(10) Der Gewaltschutzgruppe gemäß Abs. 9 haben jedenfalls
folgende in der Krankenanstalt tätige Personen anzugehören:
1. eine Person mit fachärztlicher Ausbildung auf dem Gebiet der
Psychiatrie,
2. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und
Jugendchirurgie,
3. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe,
4. eine Ärztin oder ein Arzt der Erstversorgungs- oder
Unfallabteilung, sofern eine solche an der Krankenanstalt vorhanden
ist,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegedienstes und
6. eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder
psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig
ist.“
17. In § 17 Abs. 1 lit. d wird nach der Wortgruppe
„über die Entnahme von Organen und Organteilen nach
§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
(KAKuG)“ die Wortfolge „sowie über Entnahmen nach
§ 4 Abs. 5 Gewebesicherheitsgesetz“
eingefügt.
18. § 17 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) sicherzustellen, dass Patientenverfügungen (§ 2
Abs. 1 Patientenverfügungs-Gesetz) durch die aufklärende
Ärztin beziehungsweise den aufklärenden Arzt sowie die behandelnde
Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt in der Krankengeschichte
dokumentiert werden.“
19. In § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „der
Landesregierung“ durch die Wendung „dem Amt der
Landesregierung“ ersetzt.
20. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Jede Krankenanstalt muss über das erforderliche
Verwaltungspersonal verfügen. Für Krankenanstalten mit nicht mehr als
800 Betten ist eine Person als Leiterin oder Leiter der wirtschaftlichen,
administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen, die auf dem Gebiet
der Betriebsführung besonders ausgebildet und erfahren ist sowie zur
Leitung (Organisation, Personalführung) geeignet ist. Für diese
Krankenanstalten ist auch die Bestellung jeweils einer nach den gleichen
Gesichtspunkten geeigneten Person als Leiterin oder Leiter der wirtschaftlichen
und administrativen Angelegenheiten sowie als Leiterin oder Leiter der
technischen Angelegenheiten zulässig; für Krankenanstalten mit mehr
als 800 Betten ist eine derartige gesonderte Bestellung verpflichtend
vorzunehmen. Für die Ausbildung und Fortbildung des Verwaltungspersonals
ist vorzusorgen.“
21. Der bisherige § 22 wird zu Abs. 1 und folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von
Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung
nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes so ist das
in § 35 Abs. 2 Z 1 und in § 90 Abs. 2
Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG festgelegte
Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit
einzuhalten.“
22. Die Überschrift des § 23 lautet:
„Abänderung, Zurücknahme und Erlöschen von
Errichtungs- und Betriebsbewilligung“.
23. Nach § 23 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9
angefügt:
„(5) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt oder
einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten erlischt, wenn nicht
binnen einer Frist von fünf Jahren ab Erlassung des
Errichtungsbewilligungsbescheides ein diesbezüglicher
Betriebsbewilligungsbescheid erlassen wird.
(6) Die Landesregierung hat auf Grund eines Antrages der
Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers die Frist gemäß
Abs. 5 mit Bescheid um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn
die Durchführung eines Betriebsbewilligungsverfahrens oder die Beendigung
eines anhängigen Betriebsbewilligungsverfahrens auf Grund von ihr oder ihm
nicht zu verantwortender unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht möglich
ist. Diese Umstände sind im Antrag glaubhaft darzustellen.
(7) Ab Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung gemäß
Abs. 6 bis zur rechtskräftigen Entscheidung wird der Ablauf der Frist
gehemmt. Die wiederholte Erstreckung der Frist um höchstens je ein weiteres
Jahr ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zulässig.
(8) Bei privaten Krankenanstalten, die nicht der Wirtschaftsaufsicht
(§ 18 Abs. 5) unterliegen, erlischt die Errichtungsbewilligung
der Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer
Organisationseinheiten, wenn nach Anzeige der freiwilligen Betriebsunterbrechung
gemäß § 62 lit. h der Betrieb nicht innerhalb von
fünf Jahren wieder aufgenommen und die Wiederaufnahme innerhalb dieser
Frist der Landesregierung angezeigt wird. Die Abs. 6 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
(9) Wird binnen einer Frist von fünf Jahren ab Zurücknahme der
Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder anderer
Organisationseinheiten (Abs. 1, 2 oder 4) für diese nicht neuerlich
eine Betriebsbewilligung erteilt, so erlischt hinsichtlich der betreffenden
Krankenanstalt oder der betreffenden einzelnen Abteilungen oder anderen
Organisationseinheiten die Errichtungsbewilligung. Abs. 6 ist
sinngemäß anzuwenden.“
24. In § 33 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge
„Unterbringung von Patienten“ durch die Wortfolge
„stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patientinnen und
Patienten“ sowie im dritten Satz das Wort
„daß“ durch das Wort „dass“ sowie
die Wortfolge „untergebrachten Patienten als Patienten“ durch
die Wortfolge „stationär und/oder ambulant behandelten
Patientinnen und Patienten als solche“ ersetzt.
25. In § 33 Abs. 2 wird das Wort
„muß“ durch das Wort „muss“
ersetzt.
26. In § 33 Abs. 2 lit. b wird vor dem Wort
„Patienten“ die Wortfolge „stationäre
Patientinnen und“ eingefügt sowie das Wort
„untergebracht“ durch die Wortfolge „stationär
und/oder ambulant behandelt“ ersetzt.
27. In § 33 Abs. 2 lit. f wird das Wort
„daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt,
die Wortfolge „untergebrachten Patienten“ durch die Wortfolge
„stationär und/oder ambulant behandelten Patientinnen und
Patienten“ ersetzt und die Wortfolge „die Aufnahme und
Entlassung von Patienten“ durch die Wortfolge „deren Aufnahme
und Entlassung“ ersetzt.
28. In § 33a Abs. 5 Z 3 wird nach dem 1. Satz
folgender Satz eingefügt:
„Diese Vorgangsweise ist mit der Vertreterin oder dem Vertreter der
Sozialversicherung nach § 33a Abs. 7 Z 4
abzustimmen.“
29. In § 33a Abs. 7 Z 3 wird der Punkt am Satzende
durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 4
angefügt:
„4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Sozialversicherung.“
30. In § 40 Abs. 1 wird das Wort
„gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch die
Staatsanwaltschaft“ ersetzt und der Satz „Als Leichen gelten
auch nicht lebendgeborene Leibesfrüchte sowie Leichenteile.“
angefügt.
31. In § 46a Abs. 1 wird vor dem Wort
„Patienten“ die Wortfolge „Patientinnen
und“ eingefügt sowie das Wort
„Krankenanstaltsfinanzierungsfonds“ durch das Wort
„Gesundheitsfonds“ ersetzt.
32. In § 46a Abs. 1a wird die Wortfolge „2005
bis einschließlich 2008“ durch die Wortfolge „2008 bis
einschließlich 2013“ ersetzt, weiters entfällt in
Abs. 2 der 2. Satz und folgende Abs. 2a und 2b werden
angefügt:
„(2a) Personen, deren monatliches Nettoeinkommen 853,06 Euro
nicht übersteigt und die nicht gemäß Abs. 2 von der
Leistung des Kostenbeitrages befreit sind, bezahlen den ermäßigten
Kostenbeitrag von 6,09 Euro. Dies gilt auch für Ehepaare und
Lebensgemeinschaften, deren gemeinsames monatliches Einkommen maximal
1200 Euro beträgt. Die genannten Beträge sind für jede
unterhaltsberechtigte Angehörige oder jeden unterhaltsberechtigten
Angehörigen, für die oder den ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht, jeweils um 127 Euro zu erhöhen.
(2b) Für die Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens nach
Abs. 2a sind grundsätzlich alle einer Person oder einem Ehepaar oder
Lebensgemeinschaft zufließenden geldwerten Leistungen zu
berücksichtigen. Folgende Einkommen sind bei der Errechnung des monatlichen
Nettoeinkommens in Abzug zu bringen:
1. Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und den damit
verbundenen Kinderabsetzbeträgen nach dem Einkommensteuergesetz 1988
und
2. Pflegegeld.“
33. In § 50 Abs. 1 lit. d wird der Klammerausdruck
„(Art. 29 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung)“ durch den Klammerausdruck
„(Art. 40 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens)“
ersetzt.
34. § 60a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken,
auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von
Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB, nach § 167a StVG oder § 429
Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie
angeordnet wurde.“
35. In § 64d wird der Doppelpunkt am Ende des ersten Satzes
durch einen Punkt ersetzt, weiters entfällt die Wendung „zu
folgenden Terminen“ sowie die Z 1 und die Z 2.
36. § 71 lautet:
„§ 71
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 289/2008;
2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,
in der Fassung BGBl. II Nr. 13/
2007;
2007;
3. Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der
Fassung BGBl. I Nr. 4/2008;
4. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I
Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008;
5. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl.
Nr. 196/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/
2008;
2008;
6. Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in
der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008;
7. Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
8. Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I
Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2008;
9. Bundesgesetz über die Festlegung von Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und
Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen
(Gewebesicherheitsgesetz – GSG), BGBl. I Nr. 49/2008;
10. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, in der
Fassung BGBl. I Nr. 101/2008;
11. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste (MTF-SHD-G), BGBl.
Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008;
12. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
(Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I
Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2008;
13. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG),
BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008;
14. Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG
1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I
Nr. 85/2008;
15. Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den
Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007;
16. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG,
BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 49/2008;
17. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG,
BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 57/2008;
18. Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I
Nr. 55/2006;
19. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung
BGBl. I Nr. 112/2007;
20. Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, in der Fassung
BGBl. I Nr. 109/2007;
21. Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der
Fassung BGBl. I Nr. 109/2007;
22. Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der
Fassung BGBl. I Nr. 13/2006;
23. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008;
24. Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, in der
Fassung BGBl. I Nr. 12/1997;
25. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997,
BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II
Nr. 118/2007;
26. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895, in der Fassung
BGBl. I Nr. 7/2006.“
Artikel II
§ 75 lautet:
„§ 75
In-Kraft-Treten und zeitlicher Geltungsbereich der
Novelle LGBl. für Wien Nr. 5/2009
(1) Die §§ 14 Abs. 4a und 22 Abs. 2 sowie die
Änderungen der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 1, 13
Abs. 3, 14 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. e, 33 Abs. 1 und 2,
60a Abs. 1 treten mit 27. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Änderungen der §§ 5a Abs. 1, 10
Abs. 3, 33a Abs. 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 treten mit
1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 lit. d tritt mit
20. September 2008 in Kraft.
(4) Die §§ 7 Abs. 3a und 3b, 23 Abs. 5 bis 9, 46a
Abs. 2a, 46a Abs. 2b sowie die Änderungen der
§§ 5a Abs. 3, 7 Abs. 3, 12 Abs. 3, 12 Abs. 5,
13a Abs. 6, 15a Abs. 4 Z 7, 15d, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1,
23 (Überschrift), 46a Abs. 1, 46a Abs. 1a, 46a Abs. 2, 50
Abs. 1 lit. d, 64d und 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag
in Kraft.
(5) § 23 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist auf zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bestimmung bereits bestehende
Errichtungsbewilligungen nicht anzuwenden, sofern in Bezug auf die betreffenden
Krankenanstalten oder einzelnen Abteilungen oder anderen Organisationseinheiten
Betriebsbewilligungsverfahren anhängig sind. Hinsichtlich dieser
Errichtungsbewilligungen ist § 23 in der bisher geltenden Fassung bis
zum Abschluss des Betriebsbewilligungsverfahrens anzuwenden. Hinsichtlich der
übrigen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 23 bereits
erteilten Errichtungsbewilligungen ist § 23 in der Fassung dieses
Landesgesetzes ab 1. Jänner 2010 anzuwenden.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular