Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 28. Jänner 2009 | 8. Stück |
8. Verordnung: | Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (Einstufungsverordnung zum Wiener Pflegegeldgesetz, zur Pensionsordnung 1995 und zum Unfallfürsorgegesetz 1967); Änderung |
8.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener
Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz
1967 (Einstufungsverordnung zum Wiener Pflegegeldgesetz, zur Pensionsordnung
1995 und zum Unfallfürsorgegesetz 1967) geändert wird
Gemäß § 4 Abs. 7 des Wiener Pflegegeldgesetzes,
LGBl. für Wien Nr. 42/1993, § 31 Abs. 4 der
Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995, und § 13
Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien
Nr. 8/1969, diese zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 53/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Beurteilung des
Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und
dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (Einstufungsverordnung zum Wiener
Pflegegeldgesetz, zur Pensionsordnung 1995 und zum Unfallfürsorgegesetz
1967), LGBl. für Wien Nr. 33/2000, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von
folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten
auszugehen:
An- und Auskleiden:
|
2 × 20 Minuten
|
Reinigung bei inkontinenten Patienten:
|
4 × 10 Minuten
|
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:
|
4 × 5 Minuten
|
Einnehmen von Medikamenten:
(auch bei Sondenverabreichung) |
6 Minuten
|
Anus-praeter-Pflege:
|
15 Minuten
|
Kanülen- oder Sondenpflege:
|
10 Minuten
|
Katheter-Pflege:
|
10 Minuten
|
Einläufe:
|
30 Minuten
|
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
|
30 Minuten
|
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf
einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:
|
2 × 25 Minuten
|
Zubereitung von Mahlzeiten:
(auch bei Sondennahrung) |
1 Stunde
|
Einnehmen von Mahlzeiten:
(auch bei Sondenernährung) |
1 Stunde
|
Verrichtung der Notdurft:
|
4 × 15 Minuten
|
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich
überschreitet.“
2. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6
angefügt:
„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß
Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter
den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Wiener
Pflegegeldgesetzes (WPGG) in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.
Nr. 53/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe
Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden.
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden.
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis
4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren
psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem
vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Wiener
Pflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert
als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu
berücksichtigen.“
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4
Abs. 7 Z 3 des Wiener Pflegegeldgesetzes (WPGG) ein Zeitwert für
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden
monatlich berücksichtigt werden.“
4. § 6 samt Überschrift lautet:
„Außergewöhnlicher
Pflegeaufwand
§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt
insbesondere vor, wenn
1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer
Pflegeperson erforderlich ist oder
2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ
kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest
eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss
oder
3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden,
erforderlich sind.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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