Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 28. Jänner 2009 | 6. Stück |
6. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes |
6.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des
institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der
verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten
vorschulischen Bildungsplanes
Der Wiener Landtag hat am 26. Juni 2008 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener
Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über
die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung
in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines
bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht,
Kunst und Kultur, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst sowie
den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung –, und die
Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im
Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen,
gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Nach dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dem regionalen Bedarf entsprechend bis
zum Jahr 2010 für 33% der Unter-Drei-Jährigen
Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Nach der
Kindertagesheimstatistik 2006/2007 der Bundesanstalt Statistik Österreich
beträgt bundesweit die institutionelle Betreuungsquote der
Unter-Drei-Jährigen 10,8%. Die gegenständliche Vereinbarung ist durch
das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die
Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit
einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders zu
berücksichtigen ist.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutsch-Kenntnisse verfügen,
sollen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen so gefördert
werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die
Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von
Sprachkompetenzmodellen möglichst beherrschen. Die Feststellung eines
allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw.
sonstigem qualifizierten schulischen Personal erfolgen. Die Sprachförderung
wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen auf integrative und
spielerische Weise durchgeführt. Ende 2008 wird die Sprachförderung
evaluiert und die Länder berichten über die gesetzten Maßnahmen.
Nach diesem Beobachtungszeitraum ist für 2009/2010 rechtzeitig die
Entscheidung zu treffen, ob Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden
müssen, wobei die Koppelung an die Familienbeihilfe geprüft werden
soll.
(3) Über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung im
Sinne des Abs. 2 hinaus soll ein Bildungsplan, fokussiert auf Inhalte der
frühen sprachlichen Förderung in institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs
von diesen zur Volksschule, und deren Kooperation geschaffen werden.
Artikel 2
Ausbau des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das
Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung
anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern
vereinbare Kinderbetreuung besonders gefördert wird.
Artikel 3
Einführung der frühen sprachlichen
Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung
eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im
Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den
Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die
Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards
im Sinne von Sprachkompetenzmodellen durch alle Kinder beim Eintritt in die
erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicher zu stellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere
1. zur Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu
tragen, dass ihre Kinder bei der Aufnahme in die Schule die Unterrichtssprache
ausreichend beherrschen, um dem Unterricht folgen zu können,
2. zur Erarbeitung von einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von
Sprachkompetenzmodellen,
3. zur Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen
und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie
zur speziellen Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der Volksschulen und des
mitverwendeten schulischen Personals im Bereich der Sprachstandsfeststellung und
der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen
Hochschulen,
4. zur Entwicklung von Curricula für ein einheitliches
Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der
Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der
Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. den Pädagogischen
Hochschulen und
5. für die Länder ein geeignetes Verfahren zur
Sprachstandsfeststellung zu entwickeln und zur Verfügung zu
stellen.
(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere
1. für die Information sowie für die Anwendung der Verfahren
gemäß Abs. 2 Z 5 in den institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen für die Feststellung des
Sprachförderbedarfs einschließlich jener Kinder, die bisher noch
keine solche Einrichtung besucht haben,
2. für die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den einheitlichen
Deutsch-Standards und
3. für die Zuweisung der Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen zu den genannten speziellen Aus-, Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen
Hochschulen
Sorge zu tragen.
Sorge zu tragen.
(4) Sämtliche Maßnahmen haben sicher zu stellen, dass die
Sprachstandsfeststellung spätestens 15 Monate und der Beginn der
Sprachförderung spätestens ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht des
Kindes erfolgen, wobei die erste Sprachstandsfeststellung in der
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bis Ende Mai 2008 zu erfolgen und
die erste Sprachförderung mit dem Kindergartenjahr 2008/09 zu beginnen hat.
Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen sicherstellen.
(5) Die Vertragsparteien werden einen Bildungsplan für institutionelle
Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs
von diesen zur Volksschule und deren Kooperation (einschließlich der
sprachlichen Förderung ab einem Alter von 3 Jahren) bis Juli 2009
erarbeiten. Unter Berücksichtigung der Minderheitenrechte wird als Teil
dieses Bildungsplans ein Entwicklungsplan, fokussiert auf die Inhalte der
frühen sprachlichen Förderung und auf einheitliche Bildungsstandards,
bis Juli 2008 erstellt werden, der in den Ländern mit September 2008 in
Kraft treten soll.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
(1) In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie
alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten
Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und
Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein
zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie
Betriebskindergärten/krippen.
2. Tagesmütter und -väter:
Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer
facheinschlägigen Ausbildung und einer Pflegestellenbewilligung
(Betreuungsbewilligung) im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des
jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für einen Teil des
Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
3. Halbtägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag und
e) durchschnittlich vier Stunden täglich.
4. Ganztägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
f) mit Angebot von Mittagessen.
5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung
(VIF-Kriterien):
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen
im Kindergartenjahr,
c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
f) mit Angebot von Mittagessen.
6. Kindergartenjahr:
Den Zeitraum im Sinne des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 77.
(2) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der
sprachlichen Frühförderung die Begriffe:
1. Einheitliche Deutsch-Standards im Sinne eines
Sprachkompetenzmodells:
Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe
der Volksschule gegeben sein sollen.
2. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen:
Die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut
geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende
Qualifizierung.
3. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen:
Jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen gesetzt
werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die
frühe sprachliche Förderung.
4. Geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:
Ein österreichweit gleichartiges, auf sprachwissenschaftlicher und
kindergartenpädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine
eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher
sprachlicher Förderung ermöglicht.
5. Sprachförderung im Kindergarten:
Die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter
(kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt
werden.
6. Bildungsplan:
Die rahmenhafte Festlegung jener Bildungsziele und Kompetenzen sowie
Zielformulierungen und Leitgedanken für wirksame pädagogische
Interventionen und organisatorische Maßnahmen, die für Kinder von
drei bis sechs Jahren gelten; der Bildungsplan ist so zu formulieren, dass
Anschlussstellen an weitere Altersgruppen und Bildungsbereiche definiert werden;
die rahmenhafte Festlegung soll eine Anpassung an die konkreten Bedingungen am
jeweiligen Standort ermöglichen.
Artikel 5
Finanzierung des Ausbaus des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der
Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen
gemäß Art. 7 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich
einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der
Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag
wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: 437 000 Euro
Kärnten: 940 000 Euro
Niederösterreich: 2 812 000 Euro
Oberösterreich: 2 626 000 Euro
Salzburg: 991 000 Euro
Steiermark: 1 990 000 Euro
Tirol: 1 326 000 Euro
Vorarlberg: 767 000 Euro
Wien: 3 111 000 Euro
Burgenland: 437 000 Euro
Kärnten: 940 000 Euro
Niederösterreich: 2 812 000 Euro
Oberösterreich: 2 626 000 Euro
Salzburg: 991 000 Euro
Steiermark: 1 990 000 Euro
Tirol: 1 326 000 Euro
Vorarlberg: 767 000 Euro
Wien: 3 111 000 Euro
(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß
Art. 7 um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur
Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese
Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung
des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses
durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Art. 7
somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder
im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.
(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in
einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen
Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des
Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.
Artikel 6
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen
Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und
Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den
Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der
§§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf
Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die
Länder aufgeteilt:
Burgenland: 83 500 Euro
Kärnten: 239 500 Euro
Niederösterreich: 658 500 Euro
Oberösterreich: 734 500 Euro
Salzburg: 395 500 Euro
Steiermark: 477 500 Euro
Tirol: 400 000 Euro
Vorarlberg: 276 000 Euro
Wien: 1 735 000 Euro
Burgenland: 83 500 Euro
Kärnten: 239 500 Euro
Niederösterreich: 658 500 Euro
Oberösterreich: 734 500 Euro
Salzburg: 395 500 Euro
Steiermark: 477 500 Euro
Tirol: 400 000 Euro
Vorarlberg: 276 000 Euro
Wien: 1 735 000 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden
Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes
getragen.
Artikel 7
Widmung des Bundeszuschusses für den Ausbau des
institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 5 wird für
die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in
institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für
Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
1. 1 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in
Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 3 betreute
Kind;
2. 2 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in
Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 4 betreute
Kind;
3. 4 000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in
Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 betreute
Kind.
(2) Das jeweilige Land kann bis zu 25% des Zweckzuschusses des Bundes
gemäß Art. 5 für die Schaffung von zusätzlichen
Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
für Drei- bis Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des
Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser
Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann bis zu 50% des Zweckzuschusses des Bundes
gemäß Art. 5 für die Neuausbildung von
Tagesmüttern/-vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher
tatsächlich als Tagesmutter oder -vater tätig ist. In diesem Fall
beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzlich neu
ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser
Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung
bei Tagesmüttern oder -vätern sollen bis 30. Juni 2009 evaluiert
werden.
(4) Zusätzlich im Sinne Abs. 1 bis 3 bedeutet jeweils im
Vergleich zum vorangegangen Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich:
Kindergartenjahr 2007/2008 zum Kindergartenjahr 2008/2009).
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die
Erstellung der Kindertagesheimstatistiken in dem für das Kindergartenjahr
2007/2008 zwischen den Ländern und der Bundesanstalt Statistik
Österreich bereits vereinbarten Umfang sowie die Erstellung der Statistik
über die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter und -väter durch
die Bundesanstalt Statistik Österreich veranlassen. Die Länder
verpflichten sich, bei der Erhebung für diese Statistik die benötigen
Daten vollständig und zeitgerecht der Bundesanstalt Statistik
Österreich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Abrechnung des Bundeszuschusses für den Ausbau des
institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und
allenfalls Drei- bis Sechsjährigen gemäß Art. 7 wird anhand
der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik
Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils
vorangegangen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der
Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden
die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2007/2008 (Stichtag:
15. Oktober 2007) mit 2008/2009 (Stichtag: 15. Oktober 2008)
verglichen.
(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 7
Abs. 3 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung
dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:
1. durch Nachweis der Zahl der abgeschlossenen Neuausbildungen von
Tagesmüttern und -vätern im Kalenderjahr (erstmals im Kalenderjahr
2008) und
2. durch Nachweis
a) bei welcher Institution welche Personen zusätzlich neu ausgebildet
wurden,
b) in welcher Höhe ein Zuschuss der Institution je zusätzlich
neu ausgebildeter Person gewährt wurde und
c) der Pflegestellenbewilligungen (Betreuungsbewilligungen) für die
zusätzlich neu ausgebildeten Personen.
(3) Das Land hat dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für
Gesundheit, Familien und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals
bis 30. Juni 2009, eine Aufstellung über die im vorangegangenen
Kalenderjahr aufgewendeten zusätzlichen Mittel gemäß Art. 5
Abs. 2 und aus dem Zweckzuschuss des Bundes gewährten Zuschüsse
zu übermitteln und nachweislich darzustellen. Aus der Aufstellung
müssen die betreffenden Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die ihnen
jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land
hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke
gemäß Art. 7 zusätzlich im Vergleich zum Budgetjahr 2007
aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
(4) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten
Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden
Kalenderjahr
1. der Zuschuss unter Zugrundelegung der Beträge gemäß
Art. 7 durch widmungsgemäße Verwendung nicht ausgeschöpft
wurde oder
2. das Land nicht um ein Drittel mehr als der Bund aus zusätzlichen
Mitteln Zuschüsse für Zwecke gemäß Art. 7 gewährt
hat.
(5) Bei Vorliegen beider Voraussetzungen für die Rückerstattung
gemäß Abs. 4 ist der Rückerstattungsbetrag nach Abs. 4
Z 1 und Z 2 jeweils gesondert zu berechnen und nur der höhere zu
berücksichtigen.
(6) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und
Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009,
vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
berufen.
Artikel 9
Abrechnung des Bundeszuschusses für die
Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des
Bundeszuschusses gemäß Art. 6 hat das Land
darzustellen:
1. die Anzahl der geförderten fünfjährigen Kinder mit
festgestelltem Sprachförderungsbedarf;
2. die Anzahl der geförderten Kinder, die bereits eine
institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen und die Anzahl jener, die
zur Sprachförderung in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
zusätzlich aufgenommen wurden;
3. die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die
Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl
a) der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen,
b) der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten
Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und
-pädagogen und
c) der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten
Stunden.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten
Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden
Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht
nachgewiesen werden konnte.
(3) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines
Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des
Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur berufen.
Artikel 10
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. November 2008 in
Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des
Ausbaus des institutionellen Kindesbetreuungsangebots die in den
landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in
Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an
Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht
reduzieren.
Artikel 11
Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 5 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 1 wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni,
erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom
Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.
Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen
(Art. 8 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2) aufgerechnet
werden.
Artikel 12
Evaluierung und Controlling
Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung
werden einer Evaluierung unterzogen und der Bund hat das Recht, die
widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die
Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu
überprüfen. Ende 2008 wird speziell die Maßnahme der frühen
Sprachförderung in Hinblick auf ihre Zielerreichung (möglichst alle
Kinder, die die Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichend beherrschen sollen
eine frühe Sprachförderung erhalten) evaluiert; darauf aufbauend soll
entschieden werden, ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Kindergartenbesuch
für Kinder mit mangelnden Sprachkenntnissen verankert werden
soll.
Artikel 13
In-Kraft-Treten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt,
tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und
jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die
unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und
darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien
sind.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder
erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt
diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in
Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1
oder 2 wird diese gegenüber den anderen Länder jeweils mit
1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des
31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt
sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten
abweichend
a) von Art. 7 Abs. 4 die entsprechenden Kindergartenjahre und
von Art. 8 Abs. 1 die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken
für den erstmaligen Vergleich;
b) von Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 der
entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der
Abrechnung;
c) von Art. 10 der 1. April des Jahres des jeweiligen
In-Kraft-Tretens;
d) von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die
erstmalige Auszahlung.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1, 2
oder 3 mitteilen.
oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen
für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Artikel 14
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der
gemäß Art. 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt
gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Artikel 15
Urschrift
Diese Vereinbarung wird für jedes Land in einer Urschrift
ausgefertigt, die der Bund und das jeweilige Land unterfertigen. Die Urschriften
werden beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Kopien der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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