Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 16. Jänner 2009 | 5. Stück |
5. Verordnung: | Festsetzung
des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für
Hausbesorger |
5.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die
Festsetzung des Entgeltes,
des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
Auf Grund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr.
16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
Entgelt
§ 1. Das monatliche Entgelt für Hausbesorger wird für
die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu
erbringenden Dienstleistungen wie folgt festgesetzt:
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2142 Euro,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche
0,2142 Euro,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis
je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,3868 Euro.
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 54/2007, für die Ziffern
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 54/2007, für die Ziffern
1. 3,81 vH,
2. 3,81 vH,
3. 3,86 vH.
Materialkostenersatz
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den
Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des
Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form
eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 1 Z 1 und 2 im
Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des
Entgeltes.
Rundungsbestimmung
§ 3. Die sich aus dem Inhalt nach § 1 sowie dem Zuschlag
nach § 2 ergebende Summe ist bei Beträgen, die einen halben Cent nicht
übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, bei
Beträgen, die einen halben Cent übersteigen, auf den
nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
Sperrgeld
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des
Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in
Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des
Tores vor Mitternacht 4,00 Euro, nach Mitternacht 4,50 Euro, zu
entrichten.
Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr.
54/2007, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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