Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 16. Jänner 2009 | 4. Stück |
4. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990;
Änderung |
4.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2008,
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Z 13 wird die Wortfolge
„Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)“ durch die Wortfolge
„Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse)“
ersetzt.
2. § 39e Abs. 1 lautet:
„(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können ab Beginn des zweiten
Dienstjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die
Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche
Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem
Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die
Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines
Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen
Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der
Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei
der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des
Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen.
In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger
Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den
Verhandlungen beizuziehen.“
3. Nach § 39e Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz
für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem
befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 156
Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis
ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer
Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum
selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten
von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb
eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und
gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt
vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der
Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und
letzter Satz sind anzuwenden.“
4. In den §§ 39j Abs. 1, 4 und 5 sowie 39l
Überschrift, Abs. 1 bis 3, 3b und 4 wird jeweils der Begriff
„MV-Kasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“
und in § 39o der Begriff „MV-Kassen“ durch den
Begriff „BV-Kassen“ ersetzt.
5. § 39j Abs. 1a lautet:
„(1a) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem
Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986
– ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 2/2008, abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a
ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 2/2008, gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach § 39k
Abs. 5 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine
Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger
ausgewählte BV-Kasse.“
6. Der bisherige § 39j Abs. 1a erhält die
Absatzbezeichnung „(1b)“ und wird in diesem der Begriff
„MV-Kasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“
ersetzt.
7. § 39k samt Überschrift lautet:
„Beitragsleistung in besonderen
Fällen
§ 39k. (1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des
jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19,
37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2008, bei
weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung
durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven
Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß
§ 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I
Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 76/2007. Dies gilt nicht für den zwölf Monate
übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2008, eines
Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1
Z 9 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 17/2008, oder eines Ausbildungsdienstes. In den
Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 17/2008, hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate
übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in
derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der
Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV-Kasse seines
bisherigen Dienstgebers zu leisten.
(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes
nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach
§ 12b ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 2/2008, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis
Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von
1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster
Satz.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 120/2008, hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem
Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber
in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet
sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des
Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der
Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu
lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 120/2008, hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem
Dienstsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber
in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe
eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten
vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3
ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 120/2008) gebührenden Entgelt, einschließlich
anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des
Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines
Beschäftigungsverbotes nach § 95
1. unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Gesetz im
selben Dienstverhältnis oder
2. nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen
einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach § 95,
die kürzer als drei Kalendermonate dauert, oder
3. nach einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das nach
der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem neuerlichen
Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei
Kalendermonate dauert,
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Dienstnehmer
oder der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des
Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Gesetz oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden
Dienstverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine
Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils
nach § 3 Abs. 1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2007, nach
§ 5a Abs. 1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2007, oder nach
§ 5b Abs. 1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2007, bezogenen
Kinderbetreuungsgeldes.
(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs. 1 bis 5 ist
§ 39j Abs. 1 bis 1b anzuwenden.“
8. § 39m lautet:
„§ 39m. (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der
BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. die ausgewählte BV-Kasse;
2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des
Beitrittsvertrages;
4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29
Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und
Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 102/2007;
5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der
BV-Kasse;
6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24
Abs. 2 BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2007;
7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse
gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 102/2007, verrechnen darf.“
9. § 39n samt Überschrift lautet:
„Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
BV-Kasse
§ 39n. (1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages
durch den Dienstgeber oder durch die BV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung
des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der
Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist. Die
Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann
rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten
Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des
Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der BV-Kasse
ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des
Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des
Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der BV-Kasse wirksam,
der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung
des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue
BV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem
Bilanzstichtag der BV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine
Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen
Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 102/2007, vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch
zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als
Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue BV-Kasse zu
übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge
unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate
betreffen, an die neue BV-Kasse zu überweisen.
(4) § 39l Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der BV-Kasse
(Abs. 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in
Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt,
anzuwenden.“
10. § 39p lautet:
„§ 39p. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei
Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine
Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 39r Abs. 1
über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
1. durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen
bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 26j, 26k, 26q sowie 104, 104a oder 104g,
2. durch verschuldete Entlassung,
3. durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der
ersten Beitragszahlung gemäß § 39j oder § 39k
nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen
Verfügungen nach § 39r Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder
Abs. 3) einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach
§ 39j oder § 39k sind zusammenzurechnen, unabhängig
davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden
sind. Beitragszeiten nach § 39j oder § 39k aus zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen
sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer
Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung gemäß
§ 72 oder auf Grund eines gemäß § 21
fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung
des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 2 ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 120/2008, ergebenden Ausmaß anzurechnen.
(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom
Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine
Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender
Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der
Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt
werden
1. nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des
62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des
Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2007), wenn dieses
Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger
ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
2. ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des
rechtskräftigen Bescheides) oder
3. wenn für den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine
Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften zu leisten sind.
(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach
Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur
noch eine Verfügung nach § 39r Abs. 1 Z 1 oder 4
über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Abs. 2
festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die
Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2008, nach der Inanspruchnahme einer
Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte
Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu
geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen,
auch die Verfügungen im Sinne des § 39r Abs. 1 über
Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.“
11. § 39q lautet:
„§ 39q. (1) Die Höhe der Abfertigung ergibt
sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch
gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich
einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 102/2007, bei Verfügung gemäß
§ 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3.
(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der
Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p Abs. 6
fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des
Dienstnehmers nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten,
wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des
Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus
§ 39p Abs. 4 oder § 39r Abs. 3 erster Satz
ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß
§ 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach
§ 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl.
Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 82/2008, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft
gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich
fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die
Durchführung von Verfügungen nach § 39r Abs. 1
Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach
Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann
gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit
gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die
Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem
Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende
Ergebniszuweisung vorzunehmen.“
12. § 39r lautet:
„§ 39r. (1) Nach Beendigung des
Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den
in § 39p Abs. 2 genannten Fällen,
1. die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag
verlangen;
2. die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 39s Abs. 3 LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008, weiterhin in der BV-Kasse
veranlagen;
3. die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen
Dienstgebers verlangen;
4. die Überweisung der gesamten Abfertigung
a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits
Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung
(§ 18f des Versicherungsaufsichtgesetzes – VAG, BGBl.
Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 70/2008) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als
Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich
abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des
Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2008) oder
b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes PKG, BGBl. Nr. 281/1990,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2007, bei der
der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5
PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 107/2007, ist, als Beitrag gemäß § 15
Abs. 3 Z 10 PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2007,
verlangen.
(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die
Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung
des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 39p Abs. 4
Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu
veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten
arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände
(etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des
Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist
nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen
für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen
(§ 39p Abs. 2), sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1
Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte
Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z 3
verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des
Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die
Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen
werden.“
13. Nach § 39u wird folgender § 39v samt
Überschrift eingefügt:
„Freie Dienstverhältnisse
§ 39v. Die §§ 39j bis 39r gelten auch
für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4
ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 120/2008, für freie Dienstverhältnisse von
geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5
Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 120/2008, sowie für freie
Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4
Abs. 1 Z 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2008, die auf einem privatrechtlichen
Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“,
„Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier
Dienstnehmer“, „freies Dienstverhältnis“
treten,
2. die §§ 39j Abs. 2, 39l Abs. 3 vierter und
fünfter Satz, Abs. 3a und 3b, 39p Abs. 2 Z 4 letzter Satz
nicht anzuwenden sind,
3. für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere
Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick
auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 39k
Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 120/2008, zu berechnen ist.“
14. § 112 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die
Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer
gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen
Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu
befugte Anstalt zu veranlassen. Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe
zu verständigen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn
nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder
im Betrieb an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit
gefährden, dem Magistrat Anzeige zu erstatten.“
15. In § 202 Abs. 1 Z 1a und Z 26 wird das
Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 158/2002“ ersetzt durch das Zitat „Betrieblichen
Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 102/2007“.
16. In § 272 wird die Wortfolge „Bestimmungen dieses
Abschnittes“ durch das Zitat „§§ 269 bis
271“ ersetzt.
Artikel II
Artikel II des Gesetzes, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 6/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Abs. 7 Z 3 lautet:
„3. die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages
hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der
Rechnungszinsen von 6 vH per anno des noch aushaftenden
Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind
zulässig;“
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
(2) § 39e Abs. 1 und 1a der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
gilt für nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vereinbarte
Bildungskarenzen.
(3) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine
neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus
dieser Bildungskarenz vereinbaren.
(4) § 39k Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl.
für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gilt
nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19
Abs. 1 Z 9 WG 2001, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2008, die nach dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes angetreten werden.
(5) § 39k Abs. 6a LAG, BGBl. Nr. 287, in der Fassung
des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes laufende Bildungskarenzen.
(6) Für vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende freie
Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des § 39v der Wiener
Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des
Art. I dieses Gesetzes, findet § 39j Abs. 1 zweiter Satz der
Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung
des Art. I dieses Gesetzes, keine Anwendung.
(7) § 39v der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien
Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, findet auf zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende freie
Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen
sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem
Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 102/2007) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen
Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
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Druck: MA 53 – Presse- und
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