Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 16. Jänner 2009 | 3. Stück |
3. Gesetz: | Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG; Änderung |
3.
Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz
– WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2006, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 29 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge
„Verwandte in absteigender Linie dürfen“ und im zweiten
Satz nach der Wortfolge „minderjährigen Kinder ersten
Grades“, jeweils die Wortfolge „nach
§ 27,“ eingefügt.
2. Die Überschrift zu § 41 lautet:
„Auskunftspflicht und Verwendung von
Daten“
3. Dem § 41 werden folgende Absätze 12 bis 20
angefügt:
„(12) Der Magistrat ist zum Zweck der Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
ermächtigt, folgende Daten der hilfesuchenden Person zu
verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familienstand
5. Staatsangehörigkeit
6. Unterkunfts- und Meldedaten
7. telefonische und elektronische Erreichbarkeit
8. Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
9. Bankverbindungen
10. Einkommen und Vermögen
11. Erwerbsfähigkeit
12. anhängiges Pensionsverfahren.
(13) Zum Zweck des Abs. 12 ist der Magistrat ermächtigt, folgende
Daten der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft
lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des mit ihr in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten zu
verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familienstand
5. Staatsangehörigkeit
6. Unterkunfts- und Meldedaten
7. Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
8. Einkommen und Vermögen
9. Erwerbsfähigkeit
10. anhängiges Pensionsverfahren.
(14) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatzpflicht
nach § 26 und § 44 oder einer Rückerstattungspflicht
nach § 32 ist der Magistrat ermächtigt, für die Feststellung
der Art und Höhe der Verpflichtung erforderliche Daten von
Kostenersatzpflichtigen und Rückersatzpflichtigen zu verarbeiten.
(15) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Ersatzpflicht nach
§ 27 ist der Magistrat ermächtigt, folgende Daten des in
§ 27 genannten Dritten zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Unterkunfts- und Meldedaten.
(16) Zum Zweck der Prüfung von Ersatzansprüchen nach
§ 31 ist der Magistrat ermächtigt, folgende Daten des in
§ 31 genannten Dritten zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Unterkunfts- und Meldedaten
5. telefonische und elektronische Erreichbarkeit
6. Bankverbindungen.
(17) Zum Zweck des Abs. 16 ist der Magistrat ermächtigt, folgende
Daten der in § 31 genannten hilfesuchenden Person, der mit ihr im
gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit
ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder
des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familienstand
5. Staatsangehörigkeit
6. Unterkunfts- und Meldedaten
7. Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
8. Einkommen und Vermögen
9. Erwerbsfähigkeit
10. anhängiges Pensionsverfahren.
(18) Zum Zweck des Abs. 12 und des Abs. 16 ist der Magistrat
berechtigt, Angaben der hilfesuchenden Person zum Vor-, Familiennamen und
Geburtsdatum aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft
lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des mit ihr in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten im Zentralen
Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des
§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der
Fassung BGBl. I Nr. 45/2006, über das zusätzliche Kriterium
Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist, sofern kein begründeter Anlass
gegeben ist, die Angaben der hilfesuchenden Person in Zweifel zu ziehen, auf die
Ermittlung der Anzahl der Mitbewohner zu beschränken.
(19) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den
Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1
Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der
Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind
insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff
2. die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten.
(20) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen
und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches
abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat Daten gemäß
Abs. 1 bis Abs. 17 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, zu
löschen.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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