Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 16. Jänner 20093. Stück
3. Gesetz:Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG; Änderung

3.
Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Verwandte in absteigender Linie dürfen“ und im zweiten Satz nach der Wortfolge „minderjährigen Kinder ersten Grades“, jeweils die Wortfolge „nach § 27,“ eingefügt.
2. Die Überschrift zu § 41 lautet:
Auskunftspflicht und Verwendung von Daten
3. Dem § 41 werden folgende Absätze 12 bis 20 angefügt:
„(12) Der Magistrat ist zum Zweck der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ermächtigt, folgende Daten der hilfesuchenden Person zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familienstand
5. Staatsangehörigkeit
6. Unterkunfts- und Meldedaten
7. telefonische und elektronische Erreichbarkeit
8. Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
9. Bankverbindungen
10. Einkommen und Vermögen
11. Erwerbsfähigkeit
12. anhängiges Pensionsverfahren.
(13) Zum Zweck des Abs. 12 ist der Magistrat ermächtigt, folgende Daten der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familienstand
5. Staatsangehörigkeit
6. Unterkunfts- und Meldedaten
7. Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
8. Einkommen und Vermögen
9. Erwerbsfähigkeit
10. anhängiges Pensionsverfahren.
(14) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatzpflicht nach § 26 und § 44 oder einer Rückerstattungspflicht nach § 32 ist der Magistrat ermächtigt, für die Feststellung der Art und Höhe der Verpflichtung erforderliche Daten von Kostenersatzpflichtigen und Rückersatzpflichtigen zu verarbeiten.
(15) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Ersatzpflicht nach § 27 ist der Magistrat ermächtigt, folgende Daten des in § 27 genannten Dritten zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Unterkunfts- und Meldedaten.
(16) Zum Zweck der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 31 ist der Magistrat ermächtigt, folgende Daten des in § 31 genannten Dritten zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Unterkunfts- und Meldedaten
5. telefonische und elektronische Erreichbarkeit
6. Bankverbindungen.
(17) Zum Zweck des Abs. 16 ist der Magistrat ermächtigt, folgende Daten der in § 31 genannten hilfesuchenden Person, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familienstand
5. Staatsangehörigkeit
6. Unterkunfts- und Meldedaten
7. Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
8. Einkommen und Vermögen
9. Erwerbsfähigkeit
10. anhängiges Pensionsverfahren.
(18) Zum Zweck des Abs. 12 und des Abs. 16 ist der Magistrat berechtigt, Angaben der hilfesuchenden Person zum Vor-, Familiennamen und Geburtsdatum aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2006, über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist, sofern kein begründeter Anlass gegeben ist, die Angaben der hilfesuchenden Person in Zweifel zu ziehen, auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohner zu beschränken.
(19) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff
2. die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten.
(20) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 17 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, zu löschen.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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