Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 14. Jänner 2009 | 2. Stück |
2. Verordnung: | Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung
2008) |
2.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989
(Sanierungsverordnung 2008)
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4, 41
Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien
Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 67/2006, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen
Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur Wärmedämmung und
Energieverlustminimierung (§ 34 Abs. 1 Z 8 WWFSG 1989)
gelten:
1. als Heizwärmebedarf (HWB) derjenige Wert, der sich bei Anwendung
der Berechnungsmethode gemäß Bauordnung für Wien bei einer
Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibt;
2. als Niedrigenergiegebäude, wenn folgende Energiekennzahl
Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBBGF HGT
3400 gemäß Ö-Norm B 8110 Teil 1 erreicht wird:
17 × (1 + 2,5/lC);
3. als umfassende thermisch-energetische Sanierung zeitlich
zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle
und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei
der folgenden Teile der Gebäudehülle und/oder haustechnischen Gewerke
gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden:
Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche,
Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem;
4. als Deltaförderung die Förderung von Maßnahmen, die auf
die Verringerungen des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert
abzielen;
5. als innovative klimarelevante Systeme folgende Heizungs- und
Warmwasserbereitungssysteme:
a) Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung
möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis
emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind mit thermischen Solaranlagen zu
kombinieren. Sollte lagebedingt die Errichtung von
thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden;
b) elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer
Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wobei eine Kombination mit thermischen
Solaranlagen zu erfolgen hat. Sollte lagebedingt die Errichtung
von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand
genommen werden;
c) Fernwärme aus hocheffizienten
Kraft-Wärme-Koppelungs(KWK)-Anlagen und aus der Nutzung sonstiger
Abwärme. Darunter wird Fernwärme verstanden, die zum
überwiegenden Teil aus hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne der Richtlinie
2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf
orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl.
Nr. L 52 vom 21. 2. 2004, S. 50, und aus der Abwärmenutzung
stammt. Unter Abwärmenutzung ist auch die Nutzung der Wärme aus
Industrie, aus Abfallverbrennungsanlagen und aus effizienten KWK-Anlagen, die
die Effizienzkriterien der Richtlinie auf Grund eines noch im Aufbau begriffenen
Fernwärmesystems zum Zeitpunkt des Anschlusses noch nicht erreichen, zu
verstehen;
d) Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest
80%;
e) Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen,
soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus
Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- oder
Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll
dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung
von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand
genommen werden;
f) andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im
Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren
Treibhausgasemissionen führen;
6. als Passivhaus ein Gebäude gemäß Ö-Norm
B 8110 Teil 1 Pkt. 9.3, welches darüber hinaus eine
Norm-Heizlast von 10 W/m² unterschreitet, also für eine
Luftbeheizbarkeit geeignet ist;
7. als historisch oder denkmalgeschützt Gebäude, die unter
Denkmalschutz stehen, Gebäude in Schutzzonen sowie Gebäude mit
erhaltungswürdigen gegliederten Fassaden.
Thermisch-energetische und bauökologische
Mindestanforderungen
§ 2. (1) Für die umfassende thermisch-energetische
Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß
§ 1 Z 7, werden Mindestanforderungen für
Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer
Förderung festgelegt:
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HWBBGF in kWh/(m².a)
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bis 31. 12. 2009
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max. 1,57 × HWB – Niedrigenergiegebäude
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ab 1. 1. 2010
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max. 1,37 × HWB – Niedrigenergiegebäude
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Für lc-Werte < 1,25 ist lC = 1,25 bzw.
für lC-Werte > 5,00 ist lC = 5,00 in die Formel
einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf ganze Zahlenwerte zu
runden.
(2) Können die Zielwerte für eine umfassende
thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen,
wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden, aber
mindestens 30% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs eingespart werden, kann unter
Berücksichtigung der Bauteilanforderungen gemäß Abs. 3 eine
Deltaförderung gewährt werden.
(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder
-erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden, mit Ausnahme bei
im Sinne des § 1 Z 7 erhaltungswürdigen Bauteilen, folgende
energetische Mindeststandards festgelegt:
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner
Bauteile
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Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft
(bezogen auf Prüfnormmaß)
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1,35 W/m²K
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Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)
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1,10 W/m²K
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Wände gegen Außenluft
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0,25 W/m²K
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Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder
ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen
Außenluft
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0,20 W/m²K
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Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
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0,35 W/m²K
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(4) Für nicht lastabtragende Konstruktionen der Gebäudehülle
dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die zu einer erheblichen
Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von
teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)–,
teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien und auf
sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem
Treibhauspotenzial sowie auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien zu
verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden
sind.
Kosten der Sanierungsmaßnahmen
§ 3. (1) Als Kosten der Sanierungsmaßnahmen gelten
die Kosten gemäß § 34 Abs. 2 WWFSG 1989.
(2) Die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen dürfen
einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus
1. 660 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und
Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG
1989,
2. 620 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard
anzuhebenden Wohnungen und
3. 320 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung
von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen im
Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung errechnet.
(3) Tatsächlich neu errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die
einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in
Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die
Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu
einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von
6 vH der Nutzfläche der Wohnung.
(4) Für außergewöhnliche Erschwernisse und für
ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung,
ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen Zuschläge von
höchstens 260 Euro, darüber hinaus bei Durchführung
umfangreicher Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens
120 Euro sowie bei Erreichen des Standards Passivhaus gemäß
§ 1 Z 6 höchstens 60 Euro je Quadratmeter
Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt
werden.
(5) Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen
können – ausgenommen bei den nach §§ 16,17 und 19
geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der vom
Bundesministerium für Finanzen erstellten Empfehlungen für die
Berücksichtigung der Kostenerhöhungen bei laufenden Verträgen zu
veränderlichen Preisen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens
berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen dem
Förderungswerber und dem Bauführer vertraglich vereinbart
wurde.
(6) Das Entgelt für die Bauverwaltung (Organisation des
Sanierungsprojektes), die anfallenden Bauzinsen (Zwischenzinsen) und die
Geldbeschaffungskosten dürfen 10 vH der Kosten gemäß
§ 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht
überschreiten.
(7) Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß
§ 36 Z 1 WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des
Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegte Kosten
gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 und 4 dürfen
30 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWGSG
1989 nicht überschreiten. In besonders begründeten Fällen kann
mit Zustimmung des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und
Stadterneuerung der Anteil von 30 vH überschritten werden.
(8) Die Kosten für die Baubetreuung umfassen die Beratungskosten
für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung, die Kosten für
die Erstellung des Sanierungskonzeptes, die Kosten für die Planung, die
Kosten für die örtliche Bauaufsicht, die Kosten der Auftragsvergabe
und die Kosten für die Mieterbetreuung. Die Baubetreuung und die
Mieterbetreuung sind im Einvernehmen mit dem Wohnfonds Wien – Fonds
für Wohnbau und Stadterneuerung zu beauftragen und
durchzuführen.
(9) Die Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG
1989 umfassen auch die notwendigen Kosten, welche auf Grund des
Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen
aufgewendet werden. Die Kosten der Absiedlung, Umsiedlung oder Rücksiedlung
von Mietern, wobei eine zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung
grundsätzlich keine Wohnung der Ausstattungskategorie D sein soll, sind mit
einerseits 80 vH der tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit
10 vH des sich gemäß Abs. 2 Z 2 ergebenden Betrages
begrenzt.
(10) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen
gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 bis 8 WWFSG 1989 nach den
Bestimmungen der §§ 5 bis 15 mit Ausnahme von § 8
Abs. 1 sind die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der
Einzelgewerke eine Kostengrenze von 300 000 Euro (ohne
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) überschreiten, öffentlich
auszuschreiben. Entfällt die Verpflichtung zur öffentlichen
Ausschreibung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels
Kostenvoranschlägen zu belegen.
(11) Für die Förderung der Sanierungsmaßnahmen an und in
Gebäuden im Sinne des § 36 Z 1 WWFSG 1989 ist die Empfehlung
(Vorprüfbericht) des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und
Stadterneuerung Voraussetzung. Eine Förderung ist weiters von der Vorlage
eines Sanierungskonzeptes, welches sofort einen möglichst hohen Anteil von
Verbesserungsarbeiten am Gesamtsanierungsvolumen (§ 38 WWFSG 1989)
sowie die Bedachtnahme auf eine stadtbildgerechte Fassadengestaltung gesichert
erscheinen lässt, abhängig.
(12) Die förderbaren Kosten erhöhen sich um die im Sinne des
§ 34 Abs. 2 Z 2 WWFSG 1989 zu entrichtende
Umsatzsteuer.
(13) Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit
erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden,
sind nicht förderbar.
Allgemeine Darlehens- und
Zuschussbedingungen
§ 4. (1) Das Land Wien kann zur Finanzierung von
Sanierungsmaßnahmen ein Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 10,
15 oder 20 Jahren und einer Verzinsung von 1 vH jährlich,
dekursiv berechnet, gewähren. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens
beginnt mit dem der gänzlichen Zuzählung des Darlehens
nächstfolgenden 20. Mai bzw. 20. November und ist vom
Förderungswerber anlässlich der thermisch-energetischen Sanierung nach
§§ 5 und 6 frei zu wählen. Die Abstattung des
Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 10 Jahren hat in
halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 5,27 vH des
Darlehensbetrages, mit einer Laufzeit von 15 Jahren in halbjährlichen
Pauschalraten in Höhe von 3,6 vH des Darlehensbetrages, und die
Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 20 Jahren in
halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 2,77 vH des
Darlehensbetrages jeweils zu den Terminen 20. Mai und 20. November
eines jeden Jahres zu erfolgen.
(2) Für die Rückzahlung von Darlehen zur Finanzierung von
Sanierungen gemäß dem II. Hauptstück des WWFSG 1989 an und
in Gebäuden können nichtrückzahlbare
Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden
vom ursprünglichen Darlehensbetrag laut Finanzierungsplan berechnet; sie
gelangen je zur Hälfte zu den Terminen 20. Mai und 20. November
eines jeden Jahres ab Tilgungsbeginn zur Auszahlung und setzen für den
betreffenden Ratentermin eine Darlehensnehmerleistung entsprechend dem
Tilgungsplan von mindestens 1 vH des Darlehens laut Finanzierungsplan
voraus.
(3) Anstelle eines Darlehens können vom Förderungswerber auch
Eigenmittel zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verwendet werden.
Dafür können laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse
gewährt werden, welche gemäß Baufortschritt zu den
Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres an den
Förderungswerber zur Auszahlung gelangen.
(4) Einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse und Beiträge
gelangen nach Baufortschritt und nach gänzlicher Verwendung der Eigenmittel
des Förderungswerbers zur Auszahlung.
(5) Eine Förderung nach Abs. 2 darf nur zu einem solchen Darlehen
gewährt werden, das folgenden Bestimmungen entspricht:
1. die Laufzeit des Darlehens beträgt mindestens zehn Jahre;
2. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung erfolgt
dekursiv und netto;
3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen
öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur
Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen
halbjährlich höchstens 1 vH über dem 6-Monats-Euribor
liegen; die Anpassung des Zinssatzes hat am 31.3. (auf Basis des
Durchschnittswertes März) bzw. 30.9. (auf Basis des Durchschnittswertes
September) für den jeweils folgenden Ratentermin im Sinne des Abs. 2
zu erfolgen;
4. Jahreszinssatz und Gesamtbelastung werden entsprechend dem
§ 33 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz
– BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 446/1996,
berechnet und dem Darlehensnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht;
5. für den Fall einer Umschuldung ist eine
kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart.
(6) Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von
Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, kann die
pfandrechtliche Sicherstellung verlangt werden.
(7) Für ein Darlehen, das von einem Mieter oder von einem
Eigentümer in einer von ihm selbst benützten Wohnung zur Finanzierung
von Verbesserungsarbeiten in der Wohnung aufgenommen wird, gilt Abs. 5
Z 1 mit der Maßgabe, dass die Laufzeit des Darlehens auch fünf
Jahre und für ein vom Mieter oder Eigentümer aufgenommenes Darlehen
der in Abs. 5 Z 3 genannte Prozentsatz höchstens 1,5 vH
betragen darf.
(8) Bei Inanspruchnahme von Bausparkassendarlehen sind Abs. 5 und
Abs. 7 nicht anzuwenden.
Förderung von Wohnhaussanierungen
(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
(mit mindestens drei selbstständig benützbaren Wohnungen)
Umfassende thermisch-energetische Sanierung
§ 5. (1) Förderbar sind im Rahmen eines
thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem
Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen
davon, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs
führen.
(2) In diesem Zusammenhang kann auch die Schaffung bzw. Sanierung von
haustechnischen Anlagen zur Beheizung, zur Belüftung und zur
Warmwasseraufbereitung an und in Wohnhäusern, die zu einer
Effizienzerhöhung und umwelttechnischen Optimierung der Energieversorgung
führen, mitgefördert werden.
(3) Nicht erfasst sind
a) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit
der thermisch-energetischen Sanierung stehen sowie
b) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne
Wohnungen betreffen.
(4) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen
wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag und ein Landesdarlehen
gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter
Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die
Verringerung des Heizwärmebedarfes und an den Standard
Niedrigenergiegebäude gekoppelt:
a) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag werden gewährt, wenn
nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf bei
Förderungszusicherungen bis zum 31.12.2009 der 1,5-fache Betrag, danach der
1,3-fache Betrag des Standards Niedrigenergiegebäude nicht
überschritten wird;
b) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 70 Euro
Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf bei Förderungszusicherungen bis zum 31.12.2009 der
1,25-fache Betrag, danach der 1,15-fache Betrag des Standards
Niedrigenergiegebäude nicht überschritten wird;
c) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 100 Euro
Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf der Standard Niedrigenergiegebäude nicht
überschritten wird;
d) 130 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 260 Euro
Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf der 0,8-fache Betrag des Standards
Niedrigenergiegebäude nicht überschritten wird;
e) 160 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 320 Euro
Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf der 0,6-fache Betrag des Standards
Niedrigenergiegebäude nicht überschritten wird;
f) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach lit. e)
werden 60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt, wenn nach der
Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard
erreicht wird.
Das Landesdarlehen gemäß lit. b) und c) darf das Ausmaß des gewährten nichtrückzahlbaren Beitrages, das Landesdarlehen gemäß lit. d) und e) das doppelte Ausmaß des gewährten nichtrückzahlbaren Beitrages nicht überschreiten.
Das Landesdarlehen gemäß lit. b) und c) darf das Ausmaß des gewährten nichtrückzahlbaren Beitrages, das Landesdarlehen gemäß lit. d) und e) das doppelte Ausmaß des gewährten nichtrückzahlbaren Beitrages nicht überschreiten.
(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis über
die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf vorzulegen.
(6) Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen energetische
Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt, so
kann alternativ zu § 7, sofern innovative klimarelevante Systeme
gemäß § 1 Z 5 zum Einsatz kommen, je Quadratmeter
Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ein weiterer
nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 30 Euro, für die
Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung je
40 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und Landesdarlehen, gewährt
werden.
Deltaförderung und Förderung von
Einzelbauteilsanierungen
§ 6. (1) Können die Zielwerte für eine
umfassende thermisch-energetische Sanierung nach § 5 aus technischen,
wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht, jedoch durch die Sanierung
von einzelnen Bauteilen eine Einsparung vom Ausgangs-HWB um mindestens 30%
erreicht werden, kann eine Förderung je Quadratmeter Nutzfläche aller
Wohnungen und Geschäftsräume wie folgt gewährt werden:
a) 25 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, wenn die Kennwerte
für Einzelbauteile gemäß § 2 Abs. 3 eingehalten
werden;
b) 30 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, wenn eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 40 kWh je Quadratmeter
Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
c) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, wenn eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter
BGF und Jahr erreicht wird;
d) je 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und Landesdarlehen,
wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens
100 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr erreicht wird;
e) je 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und Landesdarlehen,
wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens
130 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr erreicht wird.
Das Landesdarlehen gemäß lit. d) und e) darf das Ausmaß des gewährten nichtrückzahlbaren Beitrages nicht überschreiten.
Das Landesdarlehen gemäß lit. d) und e) darf das Ausmaß des gewährten nichtrückzahlbaren Beitrages nicht überschreiten.
(2) § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 sind
sinngemäß anzuwenden.
Förderung der Sanierung von
Heizungsanlagen
§ 7. (1) Bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit
innovativen klimarelevanten Systemen gemäß § 1 Z 5
oder Anschluss an Fernwärme können für die Rückzahlung des
für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan
nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von
jährlich 4 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren gewährt
werden. Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von
Zentralheizungsanlagen mit Anschluss an die Fernwärme Eigenmittel,
können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von
30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen
gewährt werden.
(2) Bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen auf
Fernwärme (Wärmebereitstellungsanlagen) oder außerhalb des
Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme
gemäß § 1 Z 5 können einmalige
nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten
der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
Förderung von Einzelbauteilsanierungen ohne
thermisch-energetischer Verbesserung
§ 8. (1) Einzelbauteilsanierungen, die, ausgenommen im
Falle des § 1 Z 7, nicht an der thermischen
Gebäudehülle durchgeführt werden, mit einem geringen Anteil von
Verbesserungsarbeiten oder ausschließlichen Erhaltungsarbeiten im Sinne
des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I
Nr. 124/2006 dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungen der
Ausstattungskategorie C und D überwiegen. Der Förderungswerber hat
jedenfalls einen solchen Anteil der Annuität für ein zur Finanzierung
dieser Maßnahmen aufgenommenes Darlehen aus eigenem zu tragen, der in dem
Produkt, gebildet aus der gesamten Nutzfläche des Hauses, dem
Kategoriebetrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 2 des
Mietrechtsgesetzes und der entsprechenden Anzahl der Monate Deckung findet.
Für die darüber hinausgehende Belastung aus der Annuität
gewährt das Land auf die Dauer von höchstens zehn Jahren einen
nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von
50 vH.
(2) Dieser Annuitätenzuschuss wird pro Förderungsfall errechnet
und in einem Hundertsatz des förderbaren ursprünglichen
Gesamtdarlehensbetrages laut Finanzierungsplan ausgedrückt. Bei Darlehen,
für die ein veränderlicher Zinssatz vereinbart wurde, ist als Zinssatz
das arithmetische Mittel zwischen dem der Zusicherung zu Grunde liegenden
Zinssatz auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren und dem zum Zeitpunkt der
Erstellung der Endabrechnung gültigen Zinssatz für die Differenz auf
10 Jahre zu bilden und der Berechnung des Annuitätenzuschusses zu
Grunde zu legen. Die auf Grund der Tilgung auf Basis der Zusicherung zu viel
ausbezahlten Annuitätenzuschüsse werden nach Endabrechnung nur
insoweit zurück gefordert, als sie die für die Restlaufzeit
vorgesehenen Annuitätenzuschussleistungen übersteigen.
(3) Werden statt eines Darlehens Eigenmittel eingesetzt, treten an Stelle
des Annuitätenzuschusses laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse in
dem prozentuellen Ausmaß, wie es sich sinngemäß auf Basis einer
mit dem Zinssatz der Eigenmittelverzinsung gemäß § 44
Abs. 2 WWFSG 1989 errechneten Annuität ergibt.
(4) Anstelle einer Förderung nach Abs. 1 bis 3 können
unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen für den
sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den
Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in
Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß
§§ 5 oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an
thermisch nicht relevanten Bauteilen
1. nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich
3 vH der förderbaren Gesamtbaukosten auf die Dauer von
15 Jahren,
2. nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich
4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten auf die Dauer von
10 Jahren
gewährt werden.
gewährt werden.
§ 9. (1) Bei Einbau eines Personenaufzuges oder bei
Nachrüstung einer bestehenden Aufzugsanlage auf den aktuellen Stand der
Technik (insbesondere die Steuerung, den Antrieb und die Kabine betreffend)
unter Verwendung von Eigenmitteln kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im
Ausmaß von 28 000 Euro gewährt werden, sofern der
Personenaufzug über drei allgemein zugängliche Einstiegstellen
verfügt. Für jede weitere Einstiegstelle kann ein
nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 7 000 Euro
gewährt werden. Der nichtrückzahlbare Zuschuss darf 40 vH der
Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen nicht
überschreiten.
(2) Bei der Errichtung von Personenaufzügen oder bei Nachrüstung
einer bestehenden Aufzugsanlage auf den aktuellen Stand der Technik
(insbesondere die Steuerung, den Antrieb und die Kabine betreffend) können
für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen
Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare
Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH bei
einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren gewährt werden.
§ 10. Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt,
die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die Schaffung von
Gemeinschaftsräumen oder der Einbau einbruchshemmender
Wohnungseingangstüren mit mindestens Widerstandsklasse 3, welche nach
der ÖNORM B 5338 geprüft und gekennzeichnet zu sein haben, kann
ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe bis zu
40 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und
Geschäftsräume, maximal jedoch in Höhe von einem Drittel der
förderbaren Gesamtbaukosten, gewährt werden.
Förderung von Sockelsanierungen an und in
Gebäuden einschließlich der Standardanhebung von
Wohnungen
§ 11. (1) Die Förderung für die Finanzierung von
Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1
Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 1/3 der
Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D zuzuordnen ist,
1. durch die Gewährung eines Landesdarlehens in Höhe von
25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von
15 Jahren, einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet
und
2. durch die Gewährung nichtrückzahlbarer
Annuitätenzuschüsse bzw. laufender nichtrückzahlbarer
Zuschüsse auf die Dauer von 15 Jahren im Ausmaß von
jährlich 6 vH der restlichen 75 vH der förderbaren
Gesamtbaukosten.
(2) Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren
Zuschüssen nach Abs. 1 Z 2 liegen variable effektive Kosten nach
§ 4 Abs. 5 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde.
Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um
0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 1 Z 2 zu
gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren
Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren
Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen
Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um
0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.
(3) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen
durchgeführt, kann für den Einsatz von innovativen klimarelevanten
Systemen je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und
Geschäftsräume ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von
30 Euro, für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung 40 Euro, gewährt werden.
(4) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen
durchgeführt, wird ein weiterer einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag
gewährt. Die Höhe des Förderausmaßes je Quadratmeter
Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die
Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf durch die Sanierung
gekoppelt:
a) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, wenn eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter
BGF und Jahr erreicht wird;
b) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, wenn eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh je Quadratmeter
BGF und Jahr erreicht wird;
c) je 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und Landesdarlehen,
wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens
130 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr erreicht wird;
d) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach lit. a bis c
werden 60 Euro Beitrag gewährt, wenn der Passivhausstandard erreicht
wird.
Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 und 4 zu reduzieren.
Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 und 4 zu reduzieren.
Förderung von Dachbodenausbauten und Zubauten von
vollständigen Wohnungen
§ 12. (1) Die Förderung von Dachbodenausbauten
in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbstständiger Wohnungen
durch Zubau kann erfolgen:
1. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989)
in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen
statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen
(§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach § 11, wobei
für die Zuschussgewährung anstelle des Ausgangswertes 6 vH der
Wert 5 vH tritt und sofern die durchschnittliche Größe der neu
geschaffenen Wohnungen 90 Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht
überschreitet;
2. bei Sockelsanierungen oder bei thermisch-energetischer
Gebäudesanierung (§§ 5 und 6) durch die Gewährung eines
Förderungsdarlehens des Landes in der Höhe von maximal 660 Euro
je Quadratmeter Wohnnutzfläche, wobei die durchschnittliche
Darlehensleistung mit 59.400 Euro je zu schaffender Wohneinheit begrenzt
ist. Für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf
die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare
Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare
Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 2,5 vH der
förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden;
3. nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes des WWFSG
1989.
(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2
dürfen die verursachten Kosten 1 660 Euro je Quadratmeter
Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(3) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen
durchgeführt, kann für den Einsatz von innovativen klimarelevanten
Systemen je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und
Geschäftsräume ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von
30 Euro, für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung 40 Euro, gewährt werden.
(4) Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen
durchgeführt, wird ein weiterer einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag
gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter
Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an den
Heizwärmebedarf und an den Standard Niedrigenergiegebäude
gekoppelt:
a) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag werden gewährt, wenn
durch die Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Standard
Niedrigenergiegebäude nicht überschritten wird;
b) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag werden gewährt, wenn
durch die Energiekennzahl Heizwärmebedarf der 0,8-fache Betrag des
Standards Niedrigenergiegebäude nicht überschritten wird;
c) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag werden gewährt, wenn
durch die Energiekennzahl Heizwärmebedarf der 0,6-fache Betrag des
Standards Niedrigenergiegebäude nicht überschritten wird;
d) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach lit. c werden
60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt, wenn der
Passivhausstandard erreicht wird.
Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 und 4 zu reduzieren.
Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 und 4 zu reduzieren.
Förderung von Totalsanierungen
§ 13. (1) Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1
Z 6 WWFSG 1989) bei zumindest 50% Bestandserhaltung können
gemäß § 12 gefördert werden. Im Falle der Adaptierung
von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen
tritt an Stelle des in § 12 Abs. 1 Z 2 genannten Betrages
der Darlehensbetrag von 330 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die
Darlehenshöhe mit 49 500 Euro je Geschäftseinheit begrenzt ist;
für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die
Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse
bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von
jährlich 1,25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt
werden.
(2) Die Förderung bei Totalsanierungen mit mehr als 50% Neubauanteil
oder Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils
gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei
Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) erfolgt durch
die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit
von 20 Jahren in Höhe von
1. 850 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die
Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt,
2. 800 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die
Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter
beträgt.
Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.
Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.
(3) Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen
Sanierungsmaßnahmen sind § 12 Abs. 3 und 4
sinngemäß anzuwenden.
Förderung von Maßnahmen zur
städtebaulichen Strukturverbesserung
§ 14. (1) Für Maßnahmen städtebaulicher
Strukturverbesserung, einschließlich von Infrastrukturmaßnahmen im
Zusammenhang mit Blocksanierungen (§ 36 Z 3 WWFSG 1989),
können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare
Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt
werden.
(2) Zu den nachgewiesenen und notwendigen Kosten, welche auf Grund des
Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen
aufgewendet wurden, können einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse
oder nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH gewährt
werden.
(3) Für die Schaffung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw.
Totalsanierung (§ 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989) sowie im
Rahmen des Dachgeschossausbaus und –zubaus in Verbindung mit einer
umfassenden thermisch-energetischen Sanierung können unabhängig von
§ 3 einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse bis zu 50 vH
der nachgewiesenen Errichtungskosten, höchstens jedoch 6 000 Euro
je Stellplatz, gewährt werden.
(4) Für den Neuanschluss eines Wohnhauses an das Fernwärmenetz
können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare
Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden,
sofern im Wege der Rechnungslegung eine Anschlussquote von mindestens 20% der
Wohnungen nachgewiesen wird. Sollte nach 10 Jahren ab Erteilung der
Förderungszusicherung nicht eine Anschlussquote von mindestens 50% der
Wohnungen nachgewiesen werden, ist die aliquote Förderungsleistung für
nichtangeschlossene Wohnungen unverzinst an das Land Wien
rückzuführen.
Förderung von Heimen
§ 15. (1) Bei Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen gemäß § 2
Z 5 WWFSG 1989 kann ein Förderungsdarlehen für 70 vH der
förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren
gewährt werden.
(2) Hinsichtlich der Förderung von thermisch-energetischen
Sanierungsmaßnahmen sind § 11 Abs. 3 und 4
sinngemäß anzuwenden.
Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb
von Wohnungen – Einzelantrag
§ 16. (1) Für die Rückzahlung eines Darlehens
laut Finanzierungsplan mit einer Laufzeit von zehn Jahren, das zur Finanzierung
von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989
innerhalb von Wohnungen im Sinne des § 36 Z 2 WWFSG 1989
aufgenommen wurde, können nichtrückzahlbare
Annuitätenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt
werden:
a) jährlich 7 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der
Ausstattungskategorie D, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine
Standardanhebung erfolgt;
b) jährlich 5,5 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen
der Ausstattungskategorie C, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen
eine Standardanhebung erfolgt.
(2) Beträgt die Laufzeit des Darlehens nur fünf Jahre,
können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bei
Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a im
Ausmaß von jährlich 12 vH, bei Sanierungsmaßnahmen
gemäß Abs. 1 lit. b im Ausmaß von jährlich
9 vH gewährt werden.
(3) Handelt es sich bei den im Standard anzuhebenden Wohnungen um
bestandrechtlich freie Wohnungen, können einmalige nichtrückzahlbare
Zuschüsse im Ausmaß von 15 vH gewährt werden, sofern der
Förderungswerber 40 vH Eigenmittel verwendet. Für die
Rückzahlung des zur Restfinanzierung aufgenommenen Darlehens laut
Finanzierungsplan können nichtrückzahlbare
Annuitätenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt
werden:
a) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie D
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich
5 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich
9 vH;
b) bei Wohnungen der Ausstattungskategorie C
1. bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich
3 vH,
2. bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich
6 vH.
(4) Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im
Zusammenhang mit einer (thermisch-energetischen) Wohnhaussanierung für
Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989 innerhalb
von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11
Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, eine
Förderung im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende
nichtrückzahlbare Zuschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 2
für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D
oder
b) einmalige nichtrückzahlbare Beiträge für die
Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D in Höhe
von 50 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, maximal jedoch
200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro
(Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche.
§ 17. (1) Beim Einbau von Schallschutzfenstern
(U-Wert-Vorgabe siehe § 2 Abs. 3) an Hauptstraßen A und B
(gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der
Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien
Nr. 19/2005) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen können für die
Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut
Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in
nachstehendem Ausmaß gewährt werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich
5 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich
9 vH.
(2) Bei Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen mit oder ohne
Anschluss an Fernwärme oder von Etagenheizungen oder von
Warmwasseraufbereitungsanlagen können für die Rückzahlung des
für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan
nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse in nachstehendem
Ausmaß gewährt werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich
4 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich
7 vH.
Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit Anschluss an die Fernwärme Eigenmittel, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit Anschluss an die Fernwärme Eigenmittel, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
(3) Bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizanlagen
(Wärmebereitstellungsanlagen) auf Fernwärme oder außerhalb des
Fernwärmeversorgungsgebietes auf innovative klimarelevante Systeme
gemäß § 1 Z 5 können einmalige
nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten
der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden; für die
Umstellung von einem Gas-Durchlauf-Wasserheizer ohne Abgasführung
können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von
50 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, maximal
jedoch 5 000 Euro, gewährt werden.
(4) Für den Austausch eines Gas-Durchlauf-Wasserheizers ohne
Abgasführung gegen einen mit Abgasführung kann ein
nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 600 Euro gewährt
werden.
(5) Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen
können für die Rückzahlung des für die Finanzierung
aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan nichtrückzahlbare
Annuitätenzuschüsse in nachstehendem Ausmaß gewährt
werden:
a) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich
2 vH;
b) bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich
3 vH.
(6) Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür
mit mindestens Widerstandsklasse 3, welche nach der ÖNORM B 5338
geprüft und gekennzeichnet zu sein hat, kann ein einmaliger
nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten,
maximal jedoch 400 Euro, gewährt werden.
Förderung von Sanierungsmaßnahmen für
behinderte Menschen
§ 18. Bei Durchführung von Maßnahmen, die den
Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen, können für die
Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut
Finanzierungsplan nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse
a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von
jährlich 6 vH,
b) bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren im Ausmaß von
jährlich 10 vH
gewährt werden. Bei Verwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25 vH kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 vH gewährt werden.
gewährt werden. Bei Verwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25 vH kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 vH gewährt werden.
Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in
Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern
§ 19. (1) Für die Finanzierung einer umfassenden
thermisch-energetischen Sanierung des Gebäudes sowie von
Einzelbauteilsanierungen im Sinne des § 2 Abs. 3 kann bei
Erfüllung der thermisch-energetischen Mindeststandards eine Förderung
je Quadratmeter Wohnnutzfläche wie folgt gewährt werden:
a) 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag werden gewährt, wenn
nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf bei
Förderungszusicherungen bis zum 31.12.2009 zumindest der 1,57-fache Betrag
des Standards Niedrigenergiegebäude und eine Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr
erreicht wird;
b) 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 70 Euro
Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf bei Förderungszusicherungen ab 1.1.2010 zumindest der
1,37-fache Betrag des Standards Niedrigenergiegebäude und eine Reduktion
der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh je
Quadratmeter BGF und Jahr erreicht wird;
c) 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 100 Euro
Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf der Standard Niedrigenergiegebäude nicht
überschritten und eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf
um mindestens 130 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr erreicht
wird;
d) 150 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 300 Euro
Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf zumindest der 0,75-fache Betrag des Standards
Niedrigenergiegebäude erreicht wird;
e) zusätzlich zum Förderungsausmaß nach lit. d werden
60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt, wenn nach der
Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard
erreicht wird.
Die Gewährung von Landesdarlehen ist nur an Personen möglich, deren jährliches Familieneinkommen (Haushaltseinkommen) 160 vH des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Einkommens nicht überschreitet.
Die Gewährung von Landesdarlehen ist nur an Personen möglich, deren jährliches Familieneinkommen (Haushaltseinkommen) 160 vH des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Einkommens nicht überschreitet.
(2) § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) Werden Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
Ausstattungskategorie-anhebenden Maßnahmen an und in Eigenheimen bzw.
Kleingartenwohnhäusern (§ 2 Z 3 und 4a WWFSG 1989), die
unter Anwendung der Bestimmungen über die Wohnungskategorien im Sinne des
§ 15a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes den Ausstattungskategorien C
und D zuzuordnen sind, durchgeführt, kann eine Förderung unter
sinngemäßer Anwendung des § 11 gewährt werden. Hierbei
darf das Gesamtausmaß aller geförderten Sanierungskosten die Summe
von 45 000 Euro nicht überschreiten; dieser Betrag erhöht sich um
1 820 Euro für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind,
für das Familienbeihilfe bezogen wird, jedoch auf höchstens 52
280 Euro; dieser Betrag erhöht sich überdies um
1 820 Euro, wenn die Planung durch einen dazu befugten Ziviltechniker
erfolgt.
(4) Die erstmalige Auszahlung der Annuitätenzuschüsse darf erst
dann erfolgen, wenn der Förderungswerber die Aufgabe seiner Rechte an der
bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwendeten Wohnung nach den Bestimmungen des
§ 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 482/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993, nachgewiesen
hat.
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmung
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 17/2005 (Sanierungsverordnung 1997), außer
Kraft.
(2) Auf bereits zugesicherte Förderungen und auf
Ergänzungsförderungen ist die Sanierungsverordnung 1997 weiterhin
anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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