Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2009 | Ausgegeben am 9. Jänner 2009 | 1. Stück |
1. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) |
1.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer
gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten
(Tierzuchtrat)
Der Wiener Landtag hat am 26. Juni 2008 den Abschluss nachstehender
Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung
genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in
Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
Das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg,
das Land Wien,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg,
das Land Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,
gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Einrichtung des Tierzuchtrates
Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame
Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im folgenden Tierzuchtrat
genannt.
Artikel 2
Aufgaben des Tierzuchtrates
(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde
einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob
1. die fachlichen Voraussetzungen für die tierzuchtrechtliche
Anerkennung einer Zuchtorganisation, allenfalls unter Vorschreibung von
Bedingungen, Befristungen und Auflagen, erfüllt sind, oder
2. ein Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die
die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele der Tierzucht erheblich
beeinträchtigen können.
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob
die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und
die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der
Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen
tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw.
Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
Artikel 3
Mitglieder des Tierzuchtrates
(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in
den Tierzuchtrat.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum
Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und
Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des
§ 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das
betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der
Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.
Artikel 4
Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines
Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom
jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung
nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der
Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied)
den Vorsitz.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des
Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu
führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
Artikel 5
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der
Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der
Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der
erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können
erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der
Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
Artikel 6
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der
Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß
Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren
Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder).
Artikel 7
Geschäftsordnung
(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der
nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner
Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre
Abänderung bedürfen der Zustimmung der
Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die
den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden
Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle,
die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die
Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind
jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen
Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten
Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse
festzuhalten.
Artikel 8
Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle
der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der
Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die
Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang
stehende Schriftverkehr.
Artikel 9
Inkrafttreten, Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung
offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs
Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass
die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für
jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis
spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung
gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung
erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in
Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag
des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Artikel 10
Kündigung
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die
Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt
werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie
bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die
übrigen Vertragsparteien in Kraft.
Artikel 11
Ausfertigungen, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der
Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte
Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der
Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind
an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim
Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen
Mitteilungen zu benachrichtigen.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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