Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 23. Dezember 2008 | 51. Stück |
51. Verordnung: | Festsetzung der Richtsätze in
der Sozialhilfe; Änderung |
51.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 58/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl.
für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze
in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden
monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit
unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 454,–
Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 352,–
Euro
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf
Familienbeihilfe 135,– Euro.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung
einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der
Regel die entsprechenden für das Jahr 2009 gemäß § 293
ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit
unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen
Haushalt 279,01 Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten 197,51 Euro.“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 99,– Euro
monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 272,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 288,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 305,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 322,– Euro nicht überschreiten.“
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 272,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 288,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 305,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 322,– Euro nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
„42,– Euro“ der Betrag „43,–
Euro“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„87,80 Euro“ der Betrag
„90,80 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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