Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 23. Dezember 200851. Stück
51. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

51.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird

Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 454,– Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 352,– Euro
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe 135,– Euro.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2009 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 279,01 Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 197,51 Euro.“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 99,– Euro monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 272,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 288,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 305,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 322,– Euro nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „42,– Euro“ der Betrag „43,– Euro“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „87,80 Euro“ der Betrag „90,80 Euro“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl
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