Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 28. November 2008 | 46. Stück |
46. Verordnung: | Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten) [Celex-Nrn.: 379L0409, 32003R0807, 392L0043 und 32003R1882] |
46.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Wiener
Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 12/2006 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden
Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener
Gemeindebezirkes werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten besteht entsprechend der
unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Zonen:
A. Wienerwald,
B. Naturdenkmal Johannser Kogel,
C. Hermesvilla – Park und
D. Verwaltungszone I und II.
Schutzzweck
§ 2. Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung oder
Förderung der naturnahen Landschaftsgestalt, des Landschaftshaushaltes, der
naturnahen Erholung sowie die Erhaltung der historisch bedeutsamen
Kulturlandschaft im Bereich des Hermesvilla – Parks.
Ziele
§ 3. (1) Ziele der Unterschutzstellung der Zonen A.
Wienerwald und C. Hermesvilla – Park des Naturschutzgebietes Lainzer
Tiergarten sind die Erhaltung und Förderung des hohen naturschutzfachlichen
Wertes durch:
1. die Erhaltung und Förderung der naturnahen Landschaftsgestalt, des
weitgehend intakten Landschaftshaushaltes und der damit verbundenen weitgehenden
Ursprünglichkeit,
2. die Erhaltung und Förderung der Lebensräume und der Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der auf Grund der Wiener Naturschutzverordnung,
LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der geltenden Fassung streng
geschützten und geschützten Lebensräume und Tier- und
Pflanzenarten und
3. die Erhaltung und Förderung von Naturerlebnissen zu Bildungs- und
Erholungszwecken.
(2) Ziele in der Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel, die zugleich auch
Kernzone des Biosphärenparks Wienerwald ist, sind:
1. die Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietes durch
das Unterlassen forstlicher Eingriffe,
2. die Erhaltung des eingezäunten Gebietes als schalenwildfreien
Bereich und
3. die Ermöglichung von Naturerlebnissen zu
Bildungszwecken.
(3) Ziele in der Zone C. Hermesvilla – Park sind neben den in
Abs. 1 aufgelisteten Zielsetzungen die Erhaltung der historisch bedeutsamen
Kulturlandschaft, insbesondere der historischen Gebäude und der
dazugehörenden historischen Parkanlage.
(4) Ziele in der Zone D. Verwaltungszone I sind:
1. der Betrieb von technischen Ver- und
Entsorgungseinrichtungen,
2. die Lagerung von für den Betrieb des Lainzer Tiergartens und
seiner Einrichtungen notwendigem Material,
3. die Erhaltung der Gebäude als Stützpunkt für die mit
Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe,
4. der Betrieb von Besuchereinrichtungen,
5. der Betrieb von Futterstellen und Kirrungen sowie die dafür
notwendige Lagerung von Futtermitteln,
6. der Betrieb von Trinkwasserversorgungseinrichtungen.
(5) Ziele in der Zone D. in der Verwaltungszone II sind:
1. die Erhaltung der historischen baulichen Anlagen,
2. die Erhaltung der historischen Parkanlage,
3. der Betrieb des Museums in der Hermesvilla.
Verbote
§ 4. (1) Im Naturschutzgebiet ist jeder Eingriff, der den
Schutzzweck des Naturschutzgebietes wesentlich beeinträchtigen könnte,
untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten
jedenfalls:
1. das Verlassen der in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden
Plan gekennzeichneten Wege, Lagerwiesen und Spielplätze,
2. das Entfachen von Feuer,
3. das Mitnehmen von Hunden und Haustieren aller Art,
4. das Fahren von Kraftfahrzeugen sowie das Halten und Parken derselben,
das Verwenden von Fahrrädern, mit Ausnahme von Fahrrädern,
Dreirädern, Laufrädern und Rollern für Kinder unter sechs
Jahren,
5. das Verwenden von Roller Skates, Skateboards, Skootern, Skiern, Rodeln,
Eislaufschuhen und dergleichen und das Baden und Campieren,
6. der Besatz der Gewässer mit Fischen, Krebsen oder
Muscheln,
7. das Verwenden von Kunstdünger, Pflanzenschutzmittel und
Bioziden,
8. die Neuanlage großflächiger Einzäunungen (>
15 ha),
9. die Vorlage von Kraftfutter als Futtermittel für
Wiederkäuer,
10. die Errichtung von Neu- und Zubauten sowie die Versiegelung offener
Flächen oder
11. das Füttern der Wildtiere durch Besucher.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:
1. forstliche Maßnahmen zur Verjüngung und Pflege der
Waldbestände und bestehender Alleen, wobei diese derart durchzuführen
sind, dass keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten
Schutzzweckes oder der in § 3 genannten Ziele erfolgt,
2. die Pflege der Wiesen, wobei diese derart durchzuführen ist, dass
keine Beeinträchtigung des in § 2 genannten Schutzzweckes oder
der in § 3 genannten Ziele erfolgt,
3. die Durchführung eines Wildtiermanagements, welches auf die
wildökologischen und naturräumlichen Gegebenheiten abzustimmen
ist,
4. die Durchführung eines fischereilichen Managements, welches auf
die gewässerökologischen und naturräumlichen Gegebenheiten
abzustimmen ist.
Die in Z 1 und 2 aufgelisteten Ausnahmen gelten nicht für die Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel.
Die in Z 1 und 2 aufgelisteten Ausnahmen gelten nicht für die Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel.
(4) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausgenommen sind Organe
von Gebietskörperschaften und von diesen beauftragte Personen in dem
für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen
Ausmaß, sowie die Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte,
soweit dies zur Ausübung ihres Nutzungsrechtes unbedingt erforderlich ist.
Die Anzahl der Fahrten ist so gering wie möglich zu halten; sie sind auf
das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5) Vom Verbot des Abs. 2 Z 4 ausgenommen sind Anrainer sowie der
Zulieferverkehr zu den Restaurationsbetrieben „Hirschgstemm“ und
„Rohrhaus“, sowie zur „Hermesvilla“, wobei nur Fahrten
in kürzester Distanz vom Restaurationsbetrieb zum nächstgelegenen Tor
gestattet sind. Das Abstellen und Parken von privaten Kraftfahrzeugen ist
ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im
Hermesvilla – Park, bei den Restaurationsbetrieben und bei den
Forsthäusern erlaubt.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend
die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum
Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten), LGBl. für Wien
Nr. 2/1998, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 6. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
anhängige Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Richtlinienumsetzung
§ 7. Durch § 4 dieser Verordnung werden folgende
Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender
Fassung in Geltung stehen:
1. „Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur
Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung
der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen,
die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten
des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG, ABl.
Nr. L 122 vom 16.5.2003, S. 36 ff;
2. „Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.
Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die
Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von
Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die
das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss
1999/468/EG des Rates, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1
ff.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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3
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