Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 28. November 2008 | 45. Stück |
45. Verordnung: | Managementplan für das
Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten)
[Celex-Nrn.: 379L0409, 32003R0807, 392L0043 und 32003R1882] |
45.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten)
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Wiener
Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 12/2006 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden
Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener
Gemeindebezirkes sind Gegenstand dieses Managementplanes.
Wald
Ziele
§ 2. Für den Wald gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes
der Wald-Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat –
Richtlinie, insbesondere Folgender: Hainsimsen – Buchenwald, Waldmeister
– Buchenwald, Labkraut – Eichen – Hainbuchenwald, Schlucht-
und Hangmischwälder, Auenwälder mit Erle und Esche, Pannonischer
Eichen-Hainbuchenwald,
2. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten
Waldbestände,
3. Erhaltung oder Förderung der historisch bedingten
Waldbestände, wie insbesondere der Eichenbestände,
4. Erhaltung oder Anreicherung des Altholzanteils sowie Erhaltung oder
Anreicherung des Totholzanteils (stehend und liegend) in allen
Altersklassen,
5. Erhaltung der landschaftsprägenden historischen Alleen entlang der
gekennzeichneten Wege,
6. Erhaltung oder Förderung seltener standortgerechter heimischer
Baumarten.
Maßnahmen
§ 3. Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele
für den Wald sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin
und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu
beachten:
1. forstliche Maßnahmen und Nutzungen können unter Einhaltung
der in § 2 genannten Ziele erfolgen,
2. zur natürlichen Verjüngung der Waldbestände ist der
Femelschlag, Schirmschlag, Saumschlag oder die Plenterung
durchzuführen,
3. als Verjüngungsart ist die Naturverjüngung zu initiieren; die
künstliche Verjüngung soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die
Naturverjüngung ausbleibt oder die vorhandene Naturverjüngung das
Erreichen der in § 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Ziele nicht
gewährleistet,
4. zum Schutz der Verjüngung vor einem negativen Wildeinfluss kann
eine Einzäunung erfolgen, wobei Zäunungen nur ein maximales
Ausmaß von 15 ha (bestandesweise Verjüngung) erreichen
dürfen; sofern erforderlich können auch Einzelschutzmaßnahmen
gesetzt werden,
5. bestehende großflächige Verjüngungszäune sind vom
Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin mittel- bis langfristig
aufzulassen; die westlich des Hermesvilla Parks gelegene großflächige
Einzäunung (die Reviere Lainz und Hirschgstemm betreffend) ist
mittelfristig aufzulassen,
6. zur Sicherung einer Baumartenmischung im Sinne der in § 2
Z 1, 2 oder 3 und zur Förderung großkroniger Bäume und
Überhälter, kann eine Freistellung von Einzelbäumen oder
Baumgruppen erfolgen,
7. zur Erreichung der Ziele § 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine
Pflege der Waldbestände durchgeführt werden,
8. zur Förderung seltener standortgerechter Baumarten kann, bei
Ausbleiben der Naturverjüngung dieser Arten, eine künstliche
Verjüngung auf geeigneten Standorten vorgenommen werden,
9. in historischen Alleen sind Bäume, die aus Gründen der
Verkehrssicherheit gefällt werden müssen, nachzupflanzen,
10. zur Anreicherung von Alt- und Totholz sind Überhälter,
stehendes und liegendes Totholz in allen Altersklassen, wie auch einzelne
gefällte Bäume am Fällungsort zu belassen, sofern sie nicht ein
Hindernis auf markierten Wegen oder für forstliche Maßnahmen zur
Erreichung der Ziele gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 6
darstellen,
11. Fällungen, mit Ausnahme jener zur Erhaltung der
Verkehrssicherheit im Bereich der markierten Wege, sollen vornehmlich in der
Winterschließzeit durchgeführt werden.
Wiesen
Ziele
§ 4. Für die Wiesen gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes
folgender Wiesen-Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat
– Richtlinie: Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien,
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden,
2. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten Wiesentypen,
insbesondere der Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, in ihrer natürlichen
Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer landschaftsprägenden
Form,
3. Erhaltung kleinflächiger offener Bodenstellen zum Schutz der
für diese Standorte spezialisierten Pflanzen- und Tierarten.
Maßnahmen
§ 5. (1) Zur Erreichung der in § 4 genannten
Ziele für Wiesen sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende
Maßnahmen zu beachten:
1. zur Erhaltung der Wiesen ist vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin ein Pflegeplan zu erstellen, der auf die Erfordernisse
der einzelnen Wiesengesellschaften abgestimmt ist,
2. bei Durchführung der Mahd ist auf den Schutz der Wildtiere
besonders Bedacht zu nehmen; das Mähgut ist von den Wiesen
abzutransportieren,
3. wo durch ausgeprägtes Bodenrelief bzw. Gehölzvorkommen eine
maschinelle Mahd nicht möglich ist, ist zur Sicherstellung der Erhaltung
der standortgerechten artenreichen Wiesen ein Häckseln oder ein Mulchen
durchzuführen,
4. im Gehege beim Hohenauer Teich soll eine Mahd oder ein Mulchen
erfolgen, wenn dies zur flächenmäßigen Erhaltung der
gehölzfreien Flächen erforderlich ist,
5. durch regelmäßigen Rückschnitt aufkommender
Gehölze an den Wiesenrändern soll die Flächengröße und
die landschaftsprägende Form der Wiesen gewährleistet werden, wobei
die Entstehung bzw. Erhaltung von Säumen zu beachten und zu fördern
ist,
6. landschaftsprägende Gehölze oder Gehölzgruppen auf
Wiesen sind zu erhalten und gegebenenfalls mit standortgerechten Gehölzen
nachzupflanzen,
7. durch die Wühlaktivität des Schwarzwildes
großflächig umgebrochene Wiesen oder Wiesenteile sind zur Erhaltung
einer maschinell mähfähigen Wiesenoberfläche zu pflegen, wobei
kleinflächig offene Bodenstellen zur Sicherung der Artenvielfalt
spezialisierter Pflanzen- und Tierarten erhalten werden sollen,
8. zur Sicherung der Artenvielfalt und zur Beschleunigung der Entwicklung
gewünschter standortgerechter Wiesengesellschaften kann das Einbringen von
standortgerechtem Wiesenmaterial durch Einsaat mittels Samen oder durch Auflagen
mittels Heu oder Heudrusch erfolgen, wobei auf die Erhaltung offener
Bodenstellen zu achten ist.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für
Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichschen Programms zur
Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen
Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).
Landwirtschaftliche Flächen
Ziele
§ 6. Für die landwirtschaftlich genutzten
Flächen gelten folgende Ziele:
1. Nutzung und Bewirtschaftung der Flächen nur in Form des
ökologischen Landbaues, entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des
Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau,
2. Erhaltung oder Förderung von Strukturgehölzen im Bereich der
landwirtschaftlich genutzten Flächen,
3. Förderung von Ackerwildkräutern.
Maßnahmen
§ 7. Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele
für landwirtschaftliche Flächen sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende
Maßnahmen zu beachten:
1. die Bewirtschaftung der Ackerflächen im Hermesvilla Park ist nur
im derzeitigen Ausmaß zulässig,
2. der Einsatz von stickstoffhältigen Düngemitteln
einschließlich Klärschlamm ist verboten. Von diesem Verbot
ausgenommen ist das Ausbringen von Stallmist oder Kompost in der Zeit von
30. November bis zum 15. Februar des Folgejahres.
Gewässer
Ziele
§ 8. (1) Für die künstlich entstandenen Teiche,
wie den Hohenauer Teich oder den Grünauer Teich gelten folgende
Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der naturnahen Ausprägung der
Teiche,
2. Erhaltung naturnaher, strukturreicher Uferzonen.
(2) Für die natürlichen Bachläufe und Tümpel gelten
folgende Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der natürlichen Ausprägung der
Tümpel,
2. Erhaltung oder Förderung einer natürlichen Dynamik der
Bachläufe.
Maßnahmen
§ 9. (1) Zur Erreichung der in § 8 genannten
Ziele für Gewässer sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende
Maßnahmen zu beachten:
1. die Fischartenzusammensetzung und Bestandesdichte der Teiche ist auf
die ökologische Tragfähigkeit auszurichten,
2. die Befischung und Betreuung des Hohenauer Teichs und des Grünauer
Teichs darf nur durch den Fischereiverein der Forstbediensteten des Forstamtes
und des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien erfolgen,
3. die bestehenden Einzäunungen der Teiche sind zur Erhaltung und
Förderung der naturnahen Ausprägung und zur Bewahrung vor negativen
Einflüssen der Besucher sowie der Wildtiere, insbesondere des
Schwarzwildes, sowie zur Sicherheit der Erholungssuchenden zu
erhalten,
4. ehemalige Kleingewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer,
sollen bei fortgeschrittener Verlandung zur Erhaltung und Reaktivierung
ausgebaggert werden,
5. Kleinstgewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen
erhalten werden.
Arten
Ziele
§ 10. Für die Tier- und Pflanzenarten gelten folgende
Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung der standortgerechten wildwachsenden
Pflanzen- und freilebenden Tierarten in ihrer natürlichen Vielfalt,
insbesondere der auf Grund der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien
Nr. 5/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/2000 streng
geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten,
2. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes
folgender Arten des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie
und des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie:
Arten des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat –
Richtlinie:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus),
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii),
Großes Mausohr (Myotis myotis),
Alpen-Kammmolch (Triturus carnifex),
Gelbbauchunke (Bombina variegata),
Koppe (Cottus gobio),
Eichenheldbock (Cerambyx cerdo),
Eremit (Osmoderma eremita),
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
Hirschkäfer (Lucanus cervus).
Arten des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie:
Grauspecht (Picus canus),
Schwarzspecht (Dryocopus martius),
Mittelspecht (Dendrocopos medius),
Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos),
Zwergschnäpper (Ficedula parva),
Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis),
Neuntöter (Lanius collurio).
Maßnahmen
§ 11. Die Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung
der Wälder, Wiesen und Gewässer sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten so durchzuführen,
dass sie auch der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten
dienen. Sollte es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
Lebensräume oder einer geschützten Tier- oder Pflanzenart kommen,
insbesondere zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines
Lebensraumes des Anhangs I oder einer Tier- oder Pflanzenart des
Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, sind vom
Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin zur Erreichung der in
§ 10 genannten Ziele entsprechende Maßnahmen zum Schutz der
Arten (Artenschutzprojekte) durchzuführen.
Jagdbare Wildtiere
Ziele
§ 12. Für die jagdbaren Wildtiere gelten folgende
Ziele:
1. Erhaltung oder Förderung eines vitalen Schalenwildbestandes mit
artgemäßem Altersklassenaufbau und artgemäßer
Sozialstruktur durch möglichst geringe menschliche Eingriffe,
2. Regulation des Schalenwildbestandes entsprechend dem Einfluss der
Wildtiere auf die Vegetation,
3. Ausrichtung der Schalenwildregulation an der Möglichkeit des
unmittelbaren Erlebens der Wildtiere durch die Erholungssuchenden.
Maßnahmen
§ 13. Zur Erreichung der in § 12 genannten Ziele
für jagdbare Wildtiere sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende
Maßnahmen zu beachten:
1. vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ist ein den in
§ 12 genannten Zielen entsprechendes Jagdkonzept zu
erstellen,
2. vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ist
jährlich ein Abschussplan zu erstellen, wobei die Abschusszahlen der
Schalenwildarten entsprechend dem Einfluss der Schalenwildarten auf die
Vegetation festzulegen sind,
3. die Bejagung ist auf die Monate der Winterschließzeit zu
konzentrieren (Kernjagdzeit),
4. die jagdlichen Eingriffe, wie insbesondere der Abschuss, die
Fütterung und die Kirrung sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin jährlich zu kontrollieren und an die Ergebnisse des
Monitorings anzupassen,
5. die Anzahl und Lage der Futterstellen und der Futtermengen ist an die
naturräumlichen Gegebenheiten, an die Erfordernisse der Besucherlenkung
sowie an die in § 12 genannten Ziele anzupassen,
6. die Fütterung der Wiederkäuer darf nur im Falle des durch
Witterungsbedingungen eingeschränkten Zuganges zu natürlichen im
Lainzer Tiergarten vorkommenden Futterquellen und nur auf den dafür
vorgesehenen Futterstellen erfolgen; es darf nur art- und
wiederkäuergerechtes natürliches Rauh- und Saftfutter verwendet
werden,
7. die Fütterung des Schwarzwildes hat sich nach der Menge und der
Zugänglichkeit der natürlich im Lainzer Tiergarten vorkommenden
Futterquellen und der Vitalität der Tiere zu richten und darf nur auf den
dafür vorgesehenen Futterstellen erfolgen,
8. die derzeit bestehenden jagdlichen Einrichtungen sollen als Beitrag zur
Wildstandsregulierung erhalten werden.
Gehege
Ziele
§ 14. Für die Wild- und Schaugehege gelten folgende
Ziele:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung eines vielfältig strukturierten
Lebensraumes in den Wild- und Schaugehegen,
2. Gestaltung der Gehege entsprechend den Ernährungs-, Bewegungs-,
Ruhe- und Schutzbedürfnissen, sowie den sonstigen speziellen
Verhaltensansprüchen der Tiere,
3. Erhaltung des Wildgeheges beim Hohenauer Teich für die Auerochsen
und beim Pulverstampftor für die Wisente in seiner derzeitigen
Ausdehnung,
4. Erhaltung des Schaugeheges für Dam- und Muffelwild im
Eingangsbereich des Lainzer Tores in seiner derzeitigen Ausdehnung,
5. weitere Gehege sollen nicht errichtet werden, bestehende Gehege sollen
nicht ausgeweitet werden.
Maßnahmen
§ 15. Zur Erreichung der in § 14 genannten Ziele
für Wild- und Schaugehege sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin folgende Maßnahmen zu beachten:
1. für das Damwild ist eine Fläche von 1 000 m2
pro adultem Tier zur Verfügung zu stellen; im Schaugehege ist eine
Mindestindividuenanzahl von fünf Tieren zu halten, davon ein adulter
männlicher Hirsch,
2. die Fütterung der Tiere in den Gehegen hat artgerecht mittels
Rauh- und Saftfutter zu erfolgen; als Ernährungsbestandteil soll
regelmäßig Reisig vorgelegt werden; bei der Schaufütterung im
Dam- und Muffelwildgehege ist die Vorlage von natürlichem und
landwirtschaftlich produziertem Kraftfutter möglich,
3. für das Muffelwild ist eine Fläche von 1 000
m2 pro adultem Tier zur Verfügung zu stellen; im Schaugehege ist
eine Mindestindividuenanzahl von fünf Tieren zu halten, davon ein adulter
Widder,
4. die Regulation des Tierbestandes in den Gehegen hat durch Abschuss bzw.
Verbringung in andere Gehege zu erfolgen,
5. für jedes adulte Auerochsen- und Wisentindividuum ist eine
Fläche von 5 000 m2 bereitzustellen; als artgerechte
Rinderhaltung in Wildgehegen ist eine Herdenhaltung in Form einer Zuchtgruppe
(Harem) einzuhalten, wobei ein adulter Bulle mehrere Kühe
einschließlich ihrer Kälber führt.
Besucher
Ziele
§ 16. Für die Besucher gelten folgende
Ziele:
1. Schaffung und Erhaltung eines unmittelbaren Naturerlebnisses zu
Bildungs- und Erholungszwecken, unter besonderer Schonung der Lebensräume
sowie der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere jener der Anhänge I
und II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie des Anhangs I der
Vogelschutz – Richtlinie,
2. Erhaltung der bestehenden Ausflugsgasthäuser, Lagerwiesen und
Spielplätze entlang der gekennzeichneten Wege,
3. Information der Besucher zur Erhöhung des Verständnisses
für naturschutzfachliche Maßnahmen.
Maßnahmen
§ 17. Zur Erreichung der in § 16 genannten Ziele
für die Besucher sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin folgende Maßnahmen zu beachten:
1. es ist eine technische Besucherinfrastruktur, insbesondere eine
eindeutige Markierung und Instandhaltung der gekennzeichneten Wege zu schaffen
und zu erhalten,
2. Lagerwiesen und Spielplätze sind für die Besucher mehrmals im
Jahr zu mähen,
3. nicht benützte Wege sollen aufgelassen oder rückgebaut
werden,
4. Bildungs- und Exkursionsprogramme, insbesondere für die Bereiche:
Hermesvilla Park und Nikolaitor, sind zu erstellen und
durchzuführen,
5. Schaufütterungen können im derzeitigen Ausmaß
durchgeführt werden,
6. Umweltbildungs- und Erholungseinrichtungen sind im Bereich der am
stärksten frequentierten Haupttore und im Bereich der
Ausflugsgasthäuser zu konzentrieren,
7. die winterliche Schließzeit ist zu erhalten, mit Ausnahme des
Hermesvilla Parks, zur Erfüllung der Schalenwildbestandsregulation sowie
der Durchführung forstlicher Managementmaßnahmen und Maßnahmen
zur Wegesicherung,
8. eine nächtliche Ruhezeit auch außerhalb der winterlichen
Schließzeit ist zur Beruhigung der Wildtiere und für die Sicherheit
der Erholungssuchenden zu erhalten.
Verwaltungszonen
Ziele
§ 18. (1) Für die Verwaltungszone I gelten folgende
Ziele:
1. Betrieb von technischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
2. Lagerung von für den Betrieb des Lainzer Tiergartens und seiner
Einrichtungen notwendigen Materials,
3. Erhaltung der Gebäude als Stützpunkt für die mit
Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe,
4. Betrieb von Besuchereinrichtungen,
5. Betrieb von Futterstellen und Kirrungen sowie die dafür notwendige
Lagerung von Futtermitteln,
6. Betrieb von Trinkwasserversorgungseinrichtungen.
(2) Für die Verwaltungszone II gelten folgende Ziele:
1. Erhaltung der historischen baulichen Anlagen,
2. Erhaltung der historischen Parkanlage,
3. Betrieb des Museums in der Hermesvilla.
Maßnahmen
§ 19. Zur Erreichung der in § 18 genannten Ziele
für die Verwaltungszonen sind vom Grundeigentümer oder der
Grundeigentümerin folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die technischen Versorgungseinrichtungen, Besuchereinrichtungen,
Verwaltungsgebäude, Futterstellen und Kirrungen sowie Lagerplätze sind
instand zu halten oder instand zu setzen,
2. die baulichen Anlagen sind instand zu halten oder instand zu
setzen,
3. die historische Parkanlage ist gärtnerisch zu pflegen,
4. die Wirtschaftswege sind zur Sicherung der Zugänglichkeit der
Verwaltungszonen und der Ausführung der Aufgaben der Verwaltung instand zu
halten oder instand zu setzen.
Monitoring
§ 20. (1) Ziel eines Monitorings im Lainzer Tiergarten ist
es, die Erreichung der in diesem Managementplan definierten Ziele und den Erfolg
der Maßnahmen zu überprüfen. Das Monitoring ist vom
Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin durchzuführen und hat
insbesondere zu umfassen:
a) Waldbestände:
1. Erfassung und Bewertung der Waldbestände
(Grundlagenerhebung),
2. Erfassung und Analyse der Entwicklung der Waldbestände,
3. Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen
der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wald-Lebensraumtypen
gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
4. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in
standortgerechten und historisch bedingten Waldbeständen,
5. Erfassung des Altholz- und Totholzanteils.
b) Wiesenbestände:
1. Erfassung und Bewertung der Wiesen (Grundlagenerhebung),
2. Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen
der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wiesen-Lebensräume
gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
3. Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in
standortgerechten Wiesenbeständen.
c) Gewässer:
1. Beobachtung und Bewertung der natürlichen Ausprägung und
Dynamik der Tümpel und Bachläufe,
2. jährliche Erfassung der entnommenen Fische.
d) Jagdbare Wildtiere:
1. jährliche Erstellung eines Abschussplanes für alle
Schalenwildarten,
2. jährliche Erstellung systematischer Abgangslisten nach Wildart,
Sozialklasse, Abschusszeit und Abschussort bzw. Fundort des
Fallwildes,
3. Erfassung und Bewertung des Schalenwildeinflusses (Schälung, Fege,
Verbiss, Wühlen) auf die Vegetation in den Wäldern und auf den
Wiesen,
4. jährliche Erfassung der ausgelegten Futtermittel und
-mengen,
5. jährliche Erfassung der Wildtierkrankheiten.
(2) Die auf Grund Abs. 1 jährlich zu erstellenden Ergebnisse des
Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. März des
Folgejahres zu übermitteln. Alle anderen Ergebnisse des Monitorings sind
der Behörde bis spätestens vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung vorzulegen und dann in Intervallen von jeweils sechs Jahren
vorzulegen.
In-Kraft-Treten
§ 21. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Richtlinienumsetzung
§ 22. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien
der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in
Geltung stehen:
1. „Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.
Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff,
2. „Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.
Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie
2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom
20.12.2006, S. 368 ff.
Der Landeshauptmann:
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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