Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 12. August 2008 | 42. Stück |
42. Gesetz: | Wiener Kleinfeuerungsgesetz; Änderung (Ökodesign-Novelle) [CELEX-Nr.: 32005L0032] |
42.
Gesetz, mit dem das Wiener Kleinfeuerungsgesetz
geändert wird (Ökodesign-Novelle)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kleinfeuerungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2005, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1 dritter Satz, § 2 Abs. 1
Einleitungssatz und Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2,
§ 3 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 1 Z 1,
Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3,
§ 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1 Z 4,
§ 9 Abs. 13 sowie § 10 Abs. 1 und 5 wird das Wort
„Bauteile“ durch die Wendung „wesentliche
Bauteile“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
ersetzt.
2. § 1 Z 22 lautet:
„22. In-Verkehr-Bringen:
a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines
wesentlichen Bauteiles einer Kleinfeuerung in die Europäische Union oder in
einen Vertragsstaat des EWR zum Zwecke des Anschlusses,
b) das Herstellen, Zusammenführen oder Einführen einer
Kleinfeuerung oder eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen in die
Europäische Union oder in einen Vertragsstaat des EWR für den
Eigengebrauch.
Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.“
Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.“
3. § 1 Z 25 lautet:
„25. wesentliche Bauteile: der mit einem Brenner
auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte
Brenner;“
4. Nach § 1 Z 25 wird folgende Z 26
eingefügt:
„26. Bauteile: Teile, die zum Einbau in Kleinfeuerungen
bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für den Endnutzer in Verkehr
gebracht oder in Betrieb genommen werden können oder deren
Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden
kann;“
5. § 1 Z 26 bis 28 erhalten die Ziffernbezeichnungen
„27“, „28“ und
„29“.
6. In § 1 tritt in Z 29 an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt und werden folgende Z 30 bis 41 angefügt:
„30. Hersteller: eine natürliche oder juristische
Person, die Kleinfeuerungen herstellt und für deren Übereinstimmung
mit diesem Gesetz zum Zweck des In-Verkehr-Bringens
a) unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder
b) für den eigenen Gebrauch
verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller oder keinen Importeur im
Sinne der Z 32, so gilt als Hersteller jede natürliche oder
juristische Person, die die Kleinfeuerung in Verkehr bringt oder in Betrieb
nimmt;
31. Bevollmächtigter: eine in der Europäischen Union oder
in einem Vertragsstaat des EWR niedergelassene natürliche oder juristische
Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen den mit
diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten
vollständig oder teilweise nachzukommen;
32. Importeur: eine in der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des EWR niedergelassene natürliche oder juristische Person,
die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine aus einem Drittstaat
stammende Kleinfeuerung in der Europäischen Union in Verkehr
bringt;
33. Lebenszyklus: die Gesamtheit der aufeinander folgenden und
miteinander verknüpften Existenzphasen einer Kleinfeuerung von der
Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
34. Recycling: die industrielle oder gewerbliche Wiederaufbereitung
von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck,
jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
35. energetische Verwertung: die Verwendung von Abfällen zur
Energieerzeugung durch Verbrennen allein oder zusammen mit anderen Abfällen
und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;
36. Umweltverträglichkeit: das in den technischen Unterlagen
dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte
der Kleinfeuerung;
37. umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign): die
Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Gestaltung der
Kleinfeuerungen mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit der Kleinfeuerung
während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
38. Ökodesign-Anforderung: Anforderung an eine Kleinfeuerung
oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit
bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Kleinfeuerung
Auskunft zu geben;
39. allgemeine Ökodesign-Anforderung: eine
Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer
Kleinfeuerung ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt
betrifft;
40. spezifische Ökodesign-Anforderung: eine
Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für
einen bestimmten Umweltaspekt einer Kleinfeuerung, zB der Energieverbrauch im
Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
41. harmonisierte Norm: eine technische Spezifikation, die von
einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission
und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 ff,
genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung
ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich
ist;“
7. In § 8 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck
„(§ 10)“ durch
„(§ 11)“ ersetzt und entfällt das Wort
„und“.
8. In § 8 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt ersetzt durch
das Wort „und“ und folgende Z 5
angefügt:
„5. bei Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
92/42/EG fallen, eine Erklärung des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten beigegeben ist, mit der dieser zusichert, dass diese
Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der
jeweils geltenden Verordnung nach § 16 entspricht.“
9. In § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck
„(§ 10)“ durch
„(§ 11)“ ersetzt.
10. In § 9 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils der
Klammerausdruck „(§ 11)“ durch
„(§ 12)“ ersetzt.
11. In § 9 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11
eingefügt:
„(11) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union
niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur
von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG
fallen, die Pflicht,
1. sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Kleinfeuerung diesem
Gesetz samt der Verordnung nach § 16 entspricht,
2. die Erklärung gemäß § 9 Abs. 15
bereitzuhalten.“
12. § 9 Abs. 11 bis 13 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(12)“, „(13)“ und
„(14)“.
13. Dem § 9 wird folgender Abs. 15
angefügt:
„(15) Die in § 8 Abs. 1 Z 5 genannte
Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten hat folgende
Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des
Bevollmächtigten,
2. eine für die eindeutige Bestimmung der Kleinfeuerung hinreichend
ausführliche Beschreibung,
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten
Normen,
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und
Spezifikationen,
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen
einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung
vorsehen,
6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen
Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.“
14. § 10 samt Überschrift lautet:
„Konformitätsbewertung für
Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich
der
Richtlinie 92/42/EG fallen
Richtlinie 92/42/EG fallen
§ 10. (1) Vor dem In-Verkehr-Bringen einer Kleinfeuerung,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, hat der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherzustellen, dass die
Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit allen Anforderungen des Wiener
Kleinfeuerungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen
bewertet wird.
(2) Die Landesregierung kann in der Verordnung nach § 16 das
Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung festlegen. Der Hersteller kann
dabei zwischen der internen Entwurfskontrolle der Anlage 6 und dem
Managementsystem der Anlage 7 wählen.
(3) Liegen der Behörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass
eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG
fällt, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, so hat sie eine
mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser
Kleinfeuerung unter www.gemeinderecht.wien.at zu
veröffentlichen.
(4) Wurde eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
92/42/EG fällt, von einer Organisation entworfen,
1. die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.3.2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen ist
und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
2. die über ein Managementsystem verfügt, das die
Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach
harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden,
so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen der Anlage 7 erfüllt.
so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen der Anlage 7 erfüllt.
(5) Nach dem In-Verkehr-Bringen einer Kleinfeuerung, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, hat der Hersteller oder
sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Bewertung der Übereinstimmung
gemäß Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang abgegebenen
Erklärungen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Herstellung des letzten
Exemplars dieser Kleinfeuerung für die Behörde zur Einsicht
bereitzuhalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer
Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Bewertung der Übereinstimmung und die
Erklärungen gemäß Abs. 5 sind in deutscher Sprache
abzufassen.“
15. Der bisherige § 10 erhält die Bezeichnung
„§ 11“.
16. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der
Kleinfeuerung mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des
§ 8 Abs. 1 Z 1, sowie die Konformität der
Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen,
mit der Verordnung nach § 16 bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss
dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6.7.2005 zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener
Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EG des Rates sowie der
Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, Amtsblatt Nr. L 191 vom 22.7.2005, S. 29,
entsprechen.“
17. In § 11 Abs. 3 erster Satz werden die Worte
„des Schriftbildes“ durch die Worte „der
Gestalt“ ersetzt.
18. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Ist auf Kleinfeuerungen eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne
dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen
ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Kleinfeuerung nicht diesem
Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen entspricht, so trifft
die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des
Verstoßes bis zum Verbot des In-Verkehr-Bringens der Kleinfeuerung,
solange diese diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen
nicht entspricht, reichen können. Weiters hat die Behörde im Fall,
dass eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde, ohne dass die gesetzlichen
Voraussetzungen hiefür vorliegen, die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf
diesen Kleinfeuerungen anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Vertreter die
Kleinfeuerung nicht innerhalb einer angemessenen, zwei Wochen nicht
übersteigenden Frist wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die
CE-Kennzeichnung bringt.“
19. In § 11 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis
11 angefügt:
„(6) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, hat die
Behörde das In-Verkehr-Bringen der Kleinfeuerung mit Bescheid zu untersagen
oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen
wird.
(7) Eine gemäß Abs. 4 und 6 für Kleinfeuerungen, die
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, getroffene
Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der
Europäischen Kommission unverzüglich unter der Angabe von Gründen
mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der
Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
1. Nichterfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes,
2. fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen,
3. Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber zu unterrichten.
Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber zu unterrichten.
(8) In begründeten Fällen hat die Behörde geeignete
Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten
Informationen zu treffen.
(9) Die Behörde hat die getroffenen Entscheidungen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(10) Wurde eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
92/42/EG fällt, nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist davon
auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und
der jeweils geltenden Verordnung nach § 16, auf die sich diese Normen
beziehen, entspricht.
(11) Wurde für eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 92/42/EG fällt, das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese
den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Verordnung nach
§ 16 entspricht, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen
erfüllt.“
20. Der bisherige § 11 erhält die Bezeichnung
„§ 12“.
21. Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt samt
Überschriften eingefügt:
„4. Abschnitt
Freier Warenverkehr
§ 13. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen, die
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, darf nicht unter
Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage 4
Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, die von der Verordnung nach
§ 16 erfasst werden, untersagt, beschränkt oder behindert werden,
wenn die Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und
der Verordnung nach § 16 entspricht sowie mit der CE-Kennzeichnung
(§ 11) versehen ist.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, mit der CE-Kennzeichnung
(§ 11) versehen sind und für die die Verordnung nach
§ 16 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist,
darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der in
Anlage 4 Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt,
beschränkt oder behindert werden.
(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es
zulässig, Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
92/42/EG fallen, zu zeigen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der
Verordnung nach § 16 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar
darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit diesem Gesetz und der
Verordnung nach § 16 hergestellt ist.
Information
§ 14. (1) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass
Nutzer einer Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG
fällt, über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden
Kleinfeuerung spielen können,
2. das ökologische Profil der betreffenden Kleinfeuerung und die
Vorteile des Ökodesigns.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der Bauteile von
Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, in
Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, kann durch Verordnung nach § 16
dazu verpflichtet werden, dem Hersteller einer Kleinfeuerung relevante Angaben
zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder
Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile von Kleinfeuerungen, die in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, zu machen.
Marktaufsicht
§ 15. (1) Die Behörde ist befugt,
1. Kontrollen der Übereinstimmung der Kleinfeuerungen, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, mit den Bestimmungen dieses
Gesetzes und der Verordnung nach § 16 hinsichtlich der
Ökodesign-Anforderungen zu veranlassen und den Hersteller oder den
Bevollmächtigten zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende
Kleinfeuerungen vom Markt zu nehmen,
2. von den Betroffenen sämtliche notwendige Informationen
anzufordern, die in diesem Gesetz oder der Verordnung nach § 16
angegeben sind,
3. Proben von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
92/42/EG fallen, zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung
nach § 16 zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften
für die Durchführung der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen, die
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, erlassen.
(3) Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend
Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für
Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen,
zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an
die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
Durchführungsmaßnahmen
§ 16. (1) Die Landesregierung hat von der
Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2005/32/EG erlassene
Durchführungsmaßnahmen als Verordnung zu erlassen.
(2) Mit der Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen nach
Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt. Für ausgewählte
Produkteigenschaften mit erheblichen Umweltauswirkungen werden spezifische
Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass
für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage 4 Teil 1 keine
Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind. Weiters kann die Verordnung auch
Regelungen hinsichtlich der Internen Entwurfskontrolle nach Anlage 6 und
des Managementsystems nach Anlage 7 vorsehen.
(3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist,
dass die Behörde prüfen kann, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen
der Verordnung erfüllt. In dieser Verordnung ist anzugeben, ob eine
Überprüfung entweder direkt an der Kleinfeuerung oder anhand der
technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.“
22. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„5. Abschnitt“.
23. Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung
„§ 17 Abs. 1“.
24. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3
angefügt:
„(2) Hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen hat die
Behörde bezüglich der Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 92/42/EG fallen, mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und
den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische
Kommunikationsmittel zu nutzen.
(3) Für die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs
bezüglich der Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
92/42/EG fallen, zwischen der Europäischen Kommission und den
Mitgliedstaaten ist hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen das in
Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren
maßgebend.“
25. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung
„§ 18“.
26. Der bisherige § 14 entfällt.
27. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung
„§ 19“.
28. § 18 samt Überschrift lautet:
„Strafbestimmungen
§ 18. (1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung oder Unterlassung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung,
wer
a) Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen, die den
Bestimmungen der §§ 2 oder 8 nicht entsprechen, in Verkehr
bringt,
b) Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
c) Prüfberichte im Sinne des § 3 ausstellt, ohne dazu
befugt zu sein,
d) Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen
einer behördlichen Untersagung nach § 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 4 in Verkehr
bringt,
e) auf Kleinfeuerungen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen
Kennzeichnungen anbringt, die gegen die § 7 Abs. 2 und
§ 11 Abs. 3 verstoßen,
f) Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen, die
nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen, entgegen
§ 11 mit der CE-Kennzeichnung versieht,
g) Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des
Konformitätsnachweisverfahrens (§ 9) durchführt, ohne dazu
befugt zu sein.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c und
lit. e bis g werden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro
bestraft.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d werden mit
Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Kleinfeuerungen und wesentlichen Bauteilen
von Kleinfeuerungen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit
einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a, d, e, f und
Abs. 4 im Zusammenhang stehen.“
29. Nach § 19 wird folgender § 20 samt
Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 20. Durch § 1 Z 26 sowie 30 bis 41,
§ 8 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 9 Abs. 11 und 15,
§ 10, § 11 Abs. 2, 4, 6 bis 11, §§ 13
bis 16, § 17 Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 4 bis 7 dieses
Gesetzes wird die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6.7.2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und
zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien
96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, CELEX
Nr. 32005L0032, ABl. 2005 L 191 S. 29 ff., umgesetzt.“
30. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4, 5, 6 und 7
eingefügt:
„Anlage 4
Methode zur Festlegung allgemeiner
Ökodesign-Anforderungen (gemäß § 16)
Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen stellen auf die Verbesserung
der Umweltverträglichkeit der Kleinfeuerung ab und sind vor allem auf
wesentliche Umweltaspekte der Kleinfeuerung ausgerichtet, ohne Grenzwerte
festzulegen. Das in dieser Anlage festgelegte Verfahren wird angewandt, wenn die
Festlegung von Grenzwerten für die untersuchte Kleinfeuerung ungeeignet
ist. Bei der Ausarbeitung einer Verordnung nach § 16, mit der
allgemeine Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, ist je nach
Kleinfeuerung, die von der Verordnung erfasst wird, anzugeben, welche der in
Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche der in
Teil 2 genannten Informationen vorgeschrieben werden, sowie die in
Teil 3 genannten Anforderungen an den Hersteller.
Teil 1. Ökodesign-Parameter für
Kleinfeuerungen
1.1. Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung
betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des
Lebenszyklus der Kleinfeuerung festgelegt:
a) Auswahl und Einsatz von Rohmaterial,
b) Fertigung,
c) Verpackung, Transport und Vertrieb,
d) Installierung und Wartung,
e) Nutzung,
f) Ende der Lebensdauer, d. h. der Zustand der Kleinfeuerung am Ende ihrer
Erstnutzung bis zur endgültigen Entsorgung.
1.2. Für jede dieser Phasen ist – soweit relevant –
Folgendes abzuschätzen:
a) voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen
wie etwa Frischwasser;
b) voraussichtliche Emissionen in Luft, Wasser und Boden;
c) voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Einwirkungen wie
Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder;
d) Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe;
e) Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der
Verwertung von Material oder Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie
2002/96/EG.
1.3. Die Verbesserung der in Z 1.2 genannten Umweltaspekte einer
Kleinfeuerung ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei
Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:
a) Masse und Volumen des Produkts;
b) Verwendung von Recyclingmaterial;
c) Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen während des
Lebenszyklus;
d) Verwendung von Stoffen, die gesundheits- oder umweltschädlich im
Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.6.1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe sind, unter Berücksichtigung von
Rechtsvorschriften über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung
bestimmter Substanzen, wie etwa die Richtlinien 76/769/EWG und
2002/95/EG;
e) Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und
die ordnungsgemäße Wartung benötigten
Verbrauchsmaterialien;
f) Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der
verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand
für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten
Werkzeuge, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für wieder verwendbare und
rezyklierbare Bauteile und Materialien (einschließlich der Kennzeichnung
von Kunststoffteilen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer
Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen
rezyklierbaren Bauteilen und Materialien, leichte Zugänglichkeit von
Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten;
g) Verwendung gebrauchter Teile;
h) Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem
Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten
entgegenstehen;
i) Indikatoren der Lebensdauer der Kleinfeuerung: garantierte
Mindestlebensdauer, Mindestzeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen,
Modularität, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit;
j) entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen
Abfällen;
k) Emissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner,
flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente
organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel);
l) Emissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen
Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische
Schadstoffe);
m) Emissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher
Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach
ihrer Deponierung).
Teil 2. Anforderungen an die Bereitstellung von
Informationen
In der Verordnung nach § 16 kann vorgeschrieben werden, dass der
Hersteller Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung
oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen
können, wozu gegebenenfalls folgende Angaben gehören:
a) Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess;
b) Informationen für Verbraucher über die wesentlichen
Umweltaspekte und die Eigenschaften der Kleinfeuerung; diese Informationen sind
der Kleinfeuerung beizufügen, wenn sie in Verkehr gebracht wird, damit der
Verbraucher verschiedene Kleinfeuerungen in ihren Umweltaspekten vergleichen
kann;
c) Informationen für Verbraucher darüber, wie die Kleinfeuerung
mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu
warten ist, wie sie eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie sie zu
entsorgen ist sowie gegebenenfalls Informationen über den Zeitraum der
Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der
Geräte;
d) Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung, Recycling
oder Deponierung des Altprodukts.
Die Informationen sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das
möglich ist. Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie
beispielsweise die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.
Teil 3. Anforderungen an den Hersteller
1. Hersteller von Kleinfeuerungen sind verpflichtet, eine Analyse des
Modells für deren gesamten Lebenszyklus vorzunehmen, die die in der
Verordnung nach § 16 festgelegten, durch die Gestaltung der
Kleinfeuerung wesentlich beeinflussbaren Umweltaspekte prüft und auf
realistischen Annahmen der üblichen Nutzungsbedingungen und der
Verwendungszwecke der Kleinfeuerung beruht. Weitere Umweltaspekte können
freiwillig geprüft werden. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse erstellt
der Hersteller das ökologische Profil der Kleinfeuerung. In ihm sind alle
umweltrelevanten Produkteigenschaften und alle der Kleinfeuerung während
ihres Lebenszyklus zurechenbaren und als physikalische Größen
messbaren Aufwendungen sowie Abgaben zu berücksichtigen.
2. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse bewerten die Hersteller
Entwurfsalternativen und die erreichte Umweltverträglichkeit der
Kleinfeuerung anhand von Referenzwerten. Die Referenzwerte werden von der
Europäischen Kommission in der Durchführungsmaßnahme auf der
Grundlage der während der Ausarbeitung dieser Maßnahme gesammelten
Informationen ermittelt. Bei der Wahl einer bestimmten konstruktiven Lösung
ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss
zwischen den verschiedenen Umweltaspekten und zwischen den Erfordernissen des
Umweltschutzes und anderen Erfordernissen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz,
funktionalen Erfordernissen, Qualität, Leistung und wirtschaftlichen
Aspekten, einschließlich Herstellungskosten und Marktfähigkeit, zu
erreichen.
Anlage 5
Methode zur Festlegung spezifischer
Ökodesign-Anforderungen (gemäß § 16)
Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt,
ausgewählte Umweltaspekte der Kleinfeuerung zu verbessern. Es kann sich
dabei gegebenenfalls um Anforderungen für die reduzierte Verwendung eines
bestimmten Materials handeln, wie etwa der Begrenzung der Verwendung dieses
Materials in den verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (zB Begrenzung
des Wasserverbrauchs bei der Nutzung oder des Verbrauchs eines bestimmten
Materials bei der Herstellung oder Mindestanforderungen für die Verwendung
von Recyclingmaterial).
Bei der Ausarbeitung der Verordnungen mit spezifischen
Ökodesign-Anforderungen gemäß § 16 werden je nach
Kleinfeuerung, die von der Verordnung erfasst wird, die entsprechenden
Ökodesign-Parameter nach Anlage 4 Teil 1 ermittelt und die
Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der
Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren folgendermaßen
festgelegt:
1. In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse
ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für
die betreffende Kleinfeuerung repräsentativ sind; an ihnen sind die
wirtschaftlich tragfähigen technischen Möglichkeiten zur Verbesserung
der Umweltverträglichkeit der Kleinfeuerung zu ermitteln, wobei darauf zu
achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen der Kleinfeuerung nicht
wesentlich gemindert werden. Im Rahmen der technischen, ökologischen und
wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die geprüften
Umweltaspekte die besten auf dem Markt befindlichen Kleinfeuerungen und
Technologien ermittelt. Das Abschneiden von auf internationalen Märkten
verfügbaren Kleinfeuerungen und in der Gesetzgebung anderer Länder
bestehende Referenzwerte sollten sowohl bei der Analyse als auch bei der
Festlegung von Anforderungen berücksichtigt werden. Anhand der Ergebnisse
dieser Analyse sind unter Berücksichtigung der technischen und
wirtschaftlichen Machbarkeit und des Verbesserungspotenzials konkrete
Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkung der Kleinfeuerung zu
treffen. Die Anforderungen an die Energieeffizienz oder den Energieverbrauch im
Betrieb sind so festzusetzen, dass die Lebenszykluskosten repräsentativer
Modelle der Kleinfeuerung für den Endnutzer möglichst niedrig sind,
wobei die Auswirkungen auf die anderen Umweltaspekte zu berücksichtigen
sind. Der Analyse der Lebenszykluskosten sind ein realer Diskontsatz, der auf
den Angaben der Europäischen Zentralbank beruht, sowie eine realistische
Produktlebensdauer zu Grunde zu legen; zu betrachten ist die Summe der
Veränderungen des Kaufpreises (entsprechend den Veränderungen der
Herstellungskosten) und der Betriebskosten, die sich aus den entsprechenden
Möglichkeiten der technischen Verbesserung der als repräsentativ
ausgewählten Modelle der Kleinfeuerung über deren Lebensdauer ergeben.
Die Betriebskosten sind in erster Linie Energiekosten und Kosten für andere
Ressourcen (wie Wasser). Eine die maßgeblichen Faktoren (wie etwa Kosten
für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial und Fertigung,
Diskontsätze) und bei Bedarf die externen Umweltkosten,
einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende
Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen, um festzustellen, ob sich wesentliche
Änderungen ergeben, und um die Schlussfolgerungen zu überprüfen.
Die Anforderung ist entsprechend anzupassen. Der Verbrauch anderer Ressourcen
wie Wasser könnte auf ähnliche Weise analysiert werden.
2. Bei der Ausarbeitung der technischen, ökologischen und
wirtschaftlichen Analysen kann auf Informationen zurückgegriffen werden,
die im Rahmen anderer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden. Gleiches
gilt für Informationen aus bestehenden Programmen, die außerhalb der
Gemeinschaft durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer
Ökodesign-Anforderungen an Kleinfeuerungen, die mit Wirtschaftspartnern der
EU gehandelt werden, abstellen.
Anlage 6
Interne Entwurfskontrolle
(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zusammenzustellen, an Hand
derer es möglich ist, die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit den
Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach
§ 16 zu beurteilen. Diese Unterlagen haben insbesondere zu
umfassen:
1. eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerung und ihrer
Verwendung,
2. die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der
Umweltauswirkungen oder Verweise auf einschlägige Literatur oder
Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung
der Lösungen für die Gestaltung der Kleinfeuerung und bei seinen
diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat,
3. das ökologische Profil, sofern dieses in der Verordnung nach
§ 16 vorgeschrieben wurde,
4. die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung der
Kleinfeuerung,
5. eine Liste der harmonisierten Normen, die ganz oder teilweise angewandt
wurden, sowie eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen
der jeweils geltenden Verordnung entsprochen wird, falls keine harmonisierten
Normen angewendet wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Verordnung
nicht vollständig Rechnung tragen,
6. die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 zu den umweltrelevanten
Gestaltungsmerkmalen der Kleinfeuerung,
7. die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung
der Kleinfeuerung mit den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden
Verordnung nach § 16.
(2) Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten, dass die
Kleinfeuerung den in Abs. 1 genannten Angaben entspricht und die
Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach
§ 16 erfüllt.
Anlage 7
Managementsystem
(1) Der Hersteller hat nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes
und der maßgebenden Verordnung nach § 16 erfüllt sind.
Ferner hat der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der
Kleinfeuerung ein Rahmenkonzept für die Festlegung von
Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren
Überprüfung vorzulegen. Alle Maßnahmen, die der Hersteller
trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und
Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu
ermitteln – sofern die Verordnung nach § 16 dies vorschreibt
– haben strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen
dokumentiert zu sein. Diese Verfahren und Anweisungen haben in der Dokumentation
insbesondere Folgendes ausführlich zu beschreiben:
1. die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität der
Kleinfeuerung zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind,
2. die Umweltverträglichkeitsziele und –indikatoren sowie die
Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten, die Befugnisse
der Geschäftsleitung, die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung
und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren,
3. die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der
Kleinfeuerung auf Übereinstimmung mit den
Umweltverträglichkeitsvorgaben,
4. die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur
Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung,
5. das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der
Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
(2) Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu
aktualisieren:
1. Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils der
Kleinfeuerung,
2. Umweltverträglichkeitsziele und –indikatoren, die bei der
Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen
Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
3. ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
(3) Die Unterlagen zum Managementsystem haben insbesondere Angaben zu
folgenden Aspekten zu enthalten:
1. Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu
dokumentieren,
2. Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der
Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren
und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten,
3. Der Hersteller hat Unterlagen zu erstellen und gegebenenfalls zu
aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems
und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben
werden.
(4) Die Unterlagen zur Kleinfeuerung haben insbesondere folgende Angaben zu
enthalten:
1. eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerung und der Verwendung,
für die sie vorgesehen ist,
2. die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der
Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder
Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und
Gestaltung der Kleinfeuerung gestützt hat,
3. das ökologische Profil, sofern dies die Verordnung nach
§ 16 verlangt,
4. die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung
der Kleinfeuerung mit den Ökodesignanforderungen einschließlich
Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den
Ökodesignanforderungen der jeweils geltenden Verordnung nach
§ 16,
5. Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird,
welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten
Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der
Verordnung nach § 16 nicht vollständig Rechnung, so ist
darzulegen, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen
gewährleistet wird,
6. Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess, Informationen
für Verbraucher über die wesentlichen Umweltaspekte und die
Eigenschaften der Kleinfeuerung, Informationen für Verbraucher
darüber, wie die Kleinfeuerung mit möglichst geringer Umweltbelastung
zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie sie eine möglichst hohe
Lebensdauer erreicht und wie sie zu entsorgen ist sowie gegebenenfalls über
den Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der
Geräte, Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung,
Recycling
oder Deponierung des Altprodukts.
oder Deponierung des Altprodukts.
(5) Prüfungen und Abstellung von Mängeln:
1. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass die Kleinfeuerung in Einklang mit den
Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für die Kleinfeuerung
geltenden Verordnung nach § 16 hergestellt wird.
2. Der Hersteller hat Verfahren auszuarbeiten und aufrechtzuerhalten, mit
denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im
Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert.
3. Der Hersteller hat alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung
(Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten
durchzuführen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Die Anlage 5 tritt fünf Jahre nach Kundmachung dieses Gesetzes in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz drei Monate nach seiner Kundmachung
in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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