Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 12. August 2008 | 41. Stück |
41. Gesetz: | Bauordnung für Wien; Änderung |
41.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird wie
folgt geändert:
1. In § 135 treten folgende Abs. 1 bis 3 an die Stelle
des Abs. 1:
„(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit
Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
(2) Wer
1. ein in einer Schutzzone gelegenes Gebäude ohne die
gemäß § 60 Abs. 1 lit. e erforderliche
Baubewilligung verändert oder
2. entgegen einem behördlichen Auftrag zur Baueinstellung
(§ 127 Abs. 8a) eine Bauführung, sofern diese nicht nur
anzeigepflichtige Baumaßnahmen oder Nebengebäude betrifft,
fortsetzt,
ist mit Geld bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
ist mit Geld bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer durch eine Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewirkt, dass
1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen eintritt
oder
2. ein in einer Schutzzone gelegenes Gebäude ohne die
gemäß § 60 Abs. 1 lit. d erforderliche
Baubewilligung ganz oder teilweise abgebrochen wird,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei dem Bestraften um einen Gewerbetreibenden, hat die Behörde das Straferkenntnis zusätzlich der Gewerbebehörde zu übermitteln, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.“
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei dem Bestraften um einen Gewerbetreibenden, hat die Behörde das Straferkenntnis zusätzlich der Gewerbebehörde zu übermitteln, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.“
2. § 135 Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(4)“ und „(5)“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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