Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 13. Juni 2008 | 38. Stück |
38. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990; Änderung [CELEX-Nr.: 32003L0088] |
38.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2007,
wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Z 11 lautet:
„11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche
Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,“
2. § 10a Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit
im Durchschnitt
1. die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 56)
oder
2. eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte
kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
3. eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte
wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche
Normalarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2
ist,
unterschreitet.
unterschreitet.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und
ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch
Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes
der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine
ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und
Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“
3. Nach § 10a Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4f
eingefügt:
„(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4
gebührt ein Zuschlag von 25%. § 62 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(4b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten
Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im
Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der
Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 58
Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine
kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und
wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher
Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach
Abs. 4a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten
im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag
abzugelten.
(4d) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder
kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung
vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
(4e) Abweichend von Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden
durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der
Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert
auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch
Zeitausgleich anzuwenden.
(4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 4a bis 4e
zulassen.“
4. § 10a Abs. 9 lautet:
„(9) Die Abs. 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für
Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 26j, 26k,
26q, 104, 104a und 104g.“
5. Nach § 10a wird folgender § 10b samt
Überschrift eingefügt:
„Abbau von Zeitguthaben
§ 10b. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit
(§ 56a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen
der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und
bestehen
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf
des halben Durchrechnungszeitraumes
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von
26 Wochen
Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich
gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart,
ist
1. der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden,
die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 56a) oder gleitender
Arbeitszeit (§ 57a) durch Überschreitung der durchschnittlichen
Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des
Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;
2. in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in
einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden
binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.
Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der
Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des
Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig
bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt
entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“
6. In § 32 Abs. 1 wird der Begriff
„regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“
durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“
ersetzt.
7. Im Abschnitt 4 wird vor § 56 folgender § 55a
samt Überschrift eingefügt:
„Regelung durch Betriebsvereinbarung
§ 55a. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird,
können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz
ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden,
wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt,
oder
2. für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein
Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.“
8. § 56 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden,
für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in
Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten, soweit im
Folgenden nicht Anderes bestimmt wird.
(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht
überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche
Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende
Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(3a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen
aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu
ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von
höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden
Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum
verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem
Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht
überschreiten.
(4) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von
bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit
regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein
Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich
vereinbart werden.
(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine
wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine
tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden.
§ 58 ist nicht anzuwenden.“
9. § 56a lautet samt Überschrift:
„Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 56a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die
wöchentliche Normalarbeitszeit
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf
höchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens
48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 56 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 56 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(2) Abweichend von § 55a kann der Kollektivvertrag für
Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine
Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart
wird.“
10. § 57 lautet samt Überschrift:
„Arbeitsspitzen
§ 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die
wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden
verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu
verkürzen, dass die im § 56 Abs. 2 festgelegte
wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht
überschritten wird.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten
der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den
Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte
Dienstverhältnisse keine Geltung hat, kann die im Abs. 1 vorgesehene
Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit während eines
Zeitraumes von höchstens 13 Wochen vorgenommen werden, wobei jedoch
die Verlängerung an einem Tag zwei Stunden nicht überschreiten darf.
In einem solchen Fall ist die wöchentliche Normalarbeitszeit ebenfalls
innerhalb von 13 Wochen im gleichen Ausmaß zu
verkürzen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des
§ 56a.“
11. In § 57a Abs. 1 und Abs. 3 Z 4 wird jeweils
der Begriff „Tagesarbeitszeit“ durch den Begriff
„täglichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.
12. § 57a Abs. 4 lautet:
„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht
überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der
Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß
§ 56 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als
Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der
Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“
13. In § 57b wird der Begriff
„Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff
„wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.
14. § 57c lautet samt Überschrift:
„Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 57c. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein
Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 kann der
Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf
Stunden zulassen.“
15. § 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
1. die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen
wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
2. die Grenzen der nach den §§ 56 bis 57c zulässigen
täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer
zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die
einzelnen Arbeitstage ergibt.“
16. § 58 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens
17“.
17. § 58 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens
20“.
18. § 58a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden
52 Stunden, in den Fällen des § 58 Abs. 3 oder 4
60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim
Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls
überschritten werden.“
19. Dem § 70 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten
Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
20. In § 107 Abs. 2 entfällt das Wort
„regelmäßige“.
21. In § 107b Abs. 3 entfallen die Worte „oder
ihre Bevollmächtigten“.
22. Nach § 237 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten
gemäß § 70 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers
gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die
Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder
unzumutbar wird.“
23. § 285 Z 19 lautet:
„19. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003, S.
9;“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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3
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