Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 10. Juni 2008 | 35. Stück |
35. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer
Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen
von Justizanstalten |
35.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung
stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen
Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Die Wiener Landesregierung hat am 29. April 2008 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von
öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von
Justizanstalten
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein,
gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Präambel
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren
eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe
medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll
diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages
durch die Länder für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013
erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von
Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die
stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten
durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der
Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über
Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen
Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu
bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die
einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50%
entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I
Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die
einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland
|
257 660,58 Euro
|
Kärnten
|
592 527,18 Euro
|
Niederösterreich
|
1 440 375,26 Euro
|
Oberösterreich
|
1 317 792,73 Euro
|
Salzburg
|
549 064,90 Euro
|
Steiermark
|
1 180 476,99 Euro
|
Tirol
|
699 628,86 Euro
|
Vorarlberg
|
345 734,68 Euro
|
Wien
|
2 166 169,28 Euro
|
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1
Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und
am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom
Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu
überweisen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller
Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der
Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2009 in
Kraft.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2009
bis 31. Dezember 2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten
für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu
kündigen.
Artikel 5
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien
unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen
gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Artikel 6
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen
Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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