Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 3. Juni 2008 | 33. Stück |
33. Gesetz: | Wiener Landes-Sicherheitsgesetz; Änderung |
33.
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 51/1993,
in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 35/2005, wird wie folgt
geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Wer an einem öffentlichen
Ort
a) in aufdringlicher oder aggressiver Weise oder als Beteiligter an einer
organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
b) eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher
Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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