Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 3. Juni 200833. Stück
33. Gesetz:Wiener Landes-Sicherheitsgesetz; Änderung

33.
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 51/1993, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 35/2005, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
§ 2. (1) Wer an einem öffentlichen Ort
a) in aufdringlicher oder aggressiver Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
b) eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular