Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 3. Juni 2008 | 31. Stück |
31. Verordnung: | Wiener Bautechnikverordnung – WBTV [CELEX-Nr.: 32002L0091] |
31.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der
bautechnische Anforderungen
festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung – WBTV)
festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung – WBTV)
Gemäß §§ 118 Abs. 5 und 122 der Bauordnung
für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird verordnet:
§ 1. Den im 9. Teil der Bauordnung für Wien
festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die in den
Anlagen enthaltenen Richtlinien des Österreichischen Instituts für
Bautechnik, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden,
eingehalten werden.
§ 2. Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann
abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau
wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 12. Juli 2008 in
Kraft.
§ 4. Die Anlagen 10 und 11 dieser Verordnung dienen
der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden.
§ 5. Diese Verordnung wurde gemäß den
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2007/648/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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