Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 20. Mai 2008 | 29. Stück |
29. Verordnung: | Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung [Celex-Nr.: 32004L0037] |
29.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener
Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft
geändert wird
Auf Grund der §§ 74, 76, 89, 89c, 89d, 89i, 91 und 92a der
Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2007, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener
Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft –
Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 16/2002,
in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 38/2006, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die bisherigen Z 1 bis 19
durch die folgenden Z 1 bis 24 ersetzt:
„1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
3. Arsen oder seine Verbindungen;
4. Mangan oder seine Verbindungen;
5. Cadmium oder seine Verbindungen;
6. Chrom VI-Verbindungen;
7. Cobalt oder seine Verbindungen;
8. Nickel oder seine Verbindungen;
9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger
Schweißrauch;
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
11. Schweißrauch;
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit
hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß den
§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergibt, dass
eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
14. Benzol;
15. Toluol;
16. Xylole;
17. Halogenkohlenwasserstoffe [Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen
(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan,
Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole];
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
19. Dimethylformamid;
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin);
21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
22. Organische Phosphorverbindungen (Phosphorsäureester);
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
24. Isocyanate.“
2. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 13.“
3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt
Überschrift eingefügt:
„Eignungs- und Folgeuntersuchungen für
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in Räumen beschäftigt werden,
in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt
ist
§ 4a. (1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen
in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der
Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent,
herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der
Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer
der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen
durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von
hiezu vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wirtschaft und
Arbeit ermächtigten Ärzten und Ärztinnen in dem in
Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang
durchzuführen.“
4. § 7 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der
Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur
Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit (www.bmwa.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at)
zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu
verwenden.“
5. Nach § 7 Abs. 6 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen haben sich
Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden
Dienstnehmers oder der zu untersuchenden Dienstnehmerin zu beschaffen. Dies kann
durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der
zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den
Arbeitsplatz erfolgen.“
6. Nach § 7 wird folgender § 7a samt
Überschrift eingefügt:
„Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren
§ 7a. Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine
Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des
untersuchenden Arztes oder der untersuchenden Ärztin auf Einwirkungen am
Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber oder die
Dienstgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den
Arbeitsplatz des untersuchten Dienstnehmers oder der untersuchten Dienstnehmerin
zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung
der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und
Folgeuntersuchungen gemäß § 89c der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 auf „nicht geeignet“ oder „geeignet
mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“
lautet.“
7. In § 8 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:
„dass sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit
nicht zulässt“.
8. § 10 Z 1 lautet:
„1. Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG), ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004, S. 50;“
9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die nachstehenden Neufassungen
ersetzt:
„Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen
Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(§§ 3, 4, 4a)
|
Zeitabstände
|
|
(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
|
1.1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
|
3 Monate
Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
|
1.2. Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl
|
6 Monate
|
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
|
6 Monate
|
3. Arsen oder seine Verbindungen
|
1 Jahr
|
4. Mangan oder seine Verbindungen
|
6 Monate
|
5. Cadmium oder seine Verbindungen
|
1 Jahr
|
6. Chrom-VI-Verbindungen
|
1 Jahr
|
7. Cobalt oder seine Verbindungen
|
1 Jahr
|
8. Nickel oder seine Verbindungen
|
1 Jahr
|
9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger
Schweißrauch
|
1 Jahr
|
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
|
2 Jahre
für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
|
11. Schweißrauch
|
2 Jahre
|
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
|
1 Jahr
für die Röntgenuntersuchung: 3 Jahre
|
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder
Ruß2
|
2 Jahre
|
14. Benzol
|
3 Monate
für die Blutuntersuchung: 1 Jahr, für hochexponierte
Personen: 6 Monate
|
15. Toluol
|
6 Monate
für die Blutuntersuchung: 1 Jahr
|
16. Xylole
|
6 Monate
|
17. Halogenkohlenwasserstoffe [Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen
(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan,
Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole]
|
6 Monate
|
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
|
6 Monate
für die Ergometrie: 1 Jahr
|
19. Dimethylformamid
|
6 Monate
|
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin)
|
1 Jahr
|
21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
|
6 Monate
|
22. Organische Phosphorverbindungen (Phosphorsäureester)
|
6 Monate oder
am Ende der Saison3
|
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
|
1 Jahr
|
24. Isocyanate
|
1 Jahr
|
25. Gasrettungsdienste sowie deren ortskundige Führer und
Führerinnen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als
5 kg)
|
1 Jahr
|
26. Den Organismus besonders belastende Hitze
|
2 Jahre
|
27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentrationen
(unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) |
2 Jahre
|
1 Rostschutzarbeiten
einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten
Teilen.
2 Ruß mit hohem
Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung
und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung
bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten
Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
(§ 5)
|
Zeitabstände
|
|
(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
|
Lärm
|
5 Jahre
|
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen
(§ 6)
|
Zeitabstände
|
|
(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
|
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe
|
5 Jahre
|
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
|
1 Jahr
|
3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder
Ganzkörpervibrationen)
|
4 Jahre
|
4. Nachtarbeit
|
2 Jahre
für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach Vollendung des
50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtdienstnehmer und
Nachtdienstnehmerin
1 Jahr
|
Anlage 2
Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(§§ 3, 4, 4a)
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, Bleitetraethyl oder
Bleitetramethyl
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
3. Arsen oder seine Verbindungen
4. Mangan oder seine Verbindungen
5. Cadmium oder seine Verbindungen
6. Chrom-VI-Verbindungen
7. Cobalt oder seine Verbindungen
8. Nickel oder seine Verbindungen
9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
11. Schweißrauch
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder
Ruß
14. Benzol
15. Toluol
16. Xylole
17. Halogenkohlenwasserstoffe [Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen
(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan,
Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole]
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
19. Dimethylformamid
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin)
21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
22. Organische Phosphorverbindungen (Phosphorsäureester)
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
24. Isocyanate
25. Gasrettungsdienste sowie deren ortskundige Führer und
Führerinnen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte
26. Hitze
27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
(§ 5)
1. Eignungsuntersuchung
2. Wiederkehrende Untersuchung
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen
(§ 6)
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
3. Vibrationen
4. Nachtarbeit
Teil IV: Regressionsgleichungen und standardisierter
Fragebogen
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1. Regressionsgleichungen
2. Standardisierter Fragebogen Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder
Rohflachsstaub
Teil I
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
1. Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder
Verbindungen,
BLEITETRAETHYL oder BLEITETRAMETHYL
1.1. BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen:
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des hämatopoetischen und des
gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit,
Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken),
der Nieren,
des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen,
Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Sensibilitätsstörungen und
Muskelschwäche),
Sehbeschwerden (Blendempfindlichkeit, Schleiersehen),
Männer: Störungen der Fertilität (nichterfüllter
Kinderwunsch),
Frauen: Störungen der Fertilität, Abortus,
arterielle Hypertonie.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
1. Untersuchung bei Einwirkungen ausgenommen
Spritzlackierarbeiten:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie
(Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
* Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
* Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis
20 mg/l)
* Spezifisches Gewicht
*
δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
Für die
δ-Aminolävulinsäurebestimmung
ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht
> 1010 mg/ml beträgt.
2. Untersuchung bei Spritzlackierarbeiten:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* Spezifisches Gewicht
* ALA-U
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
EPP: 120 μg/100 ml
RBC
Blutblei: 30 μg/100
ml
Harn:
ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen > 45 a)
6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 45 a)
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte
im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur
Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):
Blut:
Blutblei: 70 μg/100
ml (Männer, Frauen > 45 a)
45 μg/100 ml (Frauen
≤ 45 a)
Harn:
ALA-U: 20 mg/l Harn (Männer, Frauen > 45 a)
10 mg/l Harn (Frauen ≤ 45 a)
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei
verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
für Rostschutzarbeiten (einschließlich Trennen und Schneiden von
rostschutzbeschichteten Teilen) vier Wochen, für
Spritzlackierarbeiten sechs Monate, für alle anderen
Tätigkeiten unter Bleieinwirkung drei Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
für Rostschutzarbeiten zwei Wochen, für
Spritzlackierarbeiten drei Monate, für alle anderen Tätigkeiten
sechs Wochen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
1.2. BLEITETRAETHYL oder BLEITETRAMETHYL:
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf zentralnervöse Symptome wie:
Verstimmungs- und Angstzustände,
Schlafstörungen,
Kopfschmerzen,
Händezittern,
Übelkeit,
Gewichtsabnahme und unter Umständen
stärkere Verwirrtheitszustände.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale
Nervensystem.
Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte
Bleialkyleinwirkung:
quantitative Blutbleibestimmung.
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis
20 mg/l)
* spezifisches Gewicht
* Blei
Für die Bleibestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
Harn:
Blei im Harn: 50
μg/l Harn
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte
im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht
gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter
Hypertonie,
Bleiausscheidung im Harn > 100
μg/l.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
2. Einwirkung durch metallisches
QUECKSILBER
oder seine anorganischen Verbindungen
oder seine anorganischen Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Klagen über:
Mattigkeit,
Kopfschmerzen,
Gliederschmerzen,
Schlafstörungen,
neurologische und psychische Auffälligkeiten,
erhöhten Speichelfluss,
Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Sie muss insbesondere erfassen:
Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes
(Ulcerationen),
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),
Funktion der Nieren.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf:
Fingertremor,
Schüttelbewegungen der Arme, der Beine und des Kopfes.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen. Sie ist
unter Berücksichtigung der Schriftproben aus vergangenen Untersuchungen zu
beurteilen.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des
Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist
anzugeben).
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis
20 mg/l)
* Spezifisches Gewicht
* Quecksilberausscheidung quantitativ
Für die Quecksilberbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Quecksilber: 50
μg/l.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Quecksilber
im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen,
Quecksilberausscheidung von > 100
μg/l Harn.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
3. Einwirkung durch ARSEN oder seine
Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Aufmerksamkeitsstörungen,
Störung der Merkfähigkeit,
emotionelle Labilität,
Muskelschwäche,
Schwitzen,
Parästhesien,
Magen-Darmstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen
wie:
Erythem,
Follikulitis,
warzige und keratotische Effloreszenzen,
vermehrte Pigmentierung (Melanose),
Veränderungen an den Nägeln.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie
(Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
Blut:
* Rotes und weißes Blutbild
Harn:
Die Harnprobe ist an drei aufeinander folgenden Tagen
abzunehmen,
für die Beurteilung ist der höchste gemessene Arsen-Wert
heranzuziehen.
* Spezifisches Gewicht
* Arsenbestimmung
Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2.000
Granulozyten)
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
Harn:
Arsen: 100
μg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte
im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben
bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
Erkrankungen des Blutes,
Nierenerkrankungen,
Hauterkrankungen (z.B. Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte
Arsenüberempfindlichkeit),
Arsenausscheidung > 130
μg/l.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
4. Einwirkung durch MANGAN oder seine
Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach allgemeinen Beschwerden wie:
Erregung,
Müdigkeit, großes Schlafbedürfnis,
Kopfschmerzen,
Vergesslichkeit,
Schwäche,
Schwindel,
häufige Infekte der Atemwege,
Hinweise für Episoden eines
„Metall-Dampf-Fiebers“.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist insbesondere zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Luftwege,
chronischen Husten,
Abfall des systolischen Blutdrucks unter Berücksichtigung der
vorangegangenen einschlägigen Untersuchungen.
Neurologischer Status:
Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch:
Steigerung der Sehnenreflexe,
erhöhter Muskeltonus,
später: Zwangshaltung der Gliedmaßen,
Mobilitätsstarre,
Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).
Ferner ist zu achten auf:
Muskelkrämpfe,
Schluckstörungen,
Speichelfluss,
Sprachstörungen,
Maskengesicht,
Zittern.
Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:
Vergesslichkeit,
Zwangslachen,
Zwangsweinen.
Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung
typisch). Sie ist unter Berücksichtigung der Schriftproben aus vergangenen
Untersuchungen zu beurteilen.
Blut:
* Manganbestimmung (Vollblut)
Harn:
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis
20 mg/l)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Blut:
Mangan: 20
μg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Mangan im
Blut.
Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdrucks.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Mangan verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
5. Einwirkung durch CADMIUM oder seine
Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
auffälliger Müdigkeit,
chronischem Schnupfen,
Atembeschwerden,
Husten,
blutigem Auswurf,
Nachtschweiß,
Geruchsstörungen,
Geschmacksstörungen,
Magen-Darmbeschwerden,
Appetitverlust,
ungewollter Gewichtsabnahme,
Miktionsstörungen,
Nykturie.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen
Luftwege.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:
Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und
Eckzähne (nur nach hoher Exposition).
In fortgeschrittenen Fällen sind auch Knochenveränderungen im
Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren
möglich.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der
Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und
Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion
heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines
Bronchialkarzinoms oder eines Lungenemphysems ist eine fachärztliche
Abklärung einzuleiten.
Blut:
* Cadmium (EDTA-Blut)
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* NAG (N-Acetylglucosaminidase)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Blut:
Cadmium: 5
μg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der
Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn
nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten
oder die Untersuchte maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet
bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Cadmium im
Blut.
Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode
entsprechenden Grenzwertes im Harn.
Bei wiederholter Überschreitung des Harngrenzwertes für die NAG
ist eine fachärztliche Abklärung einer Nierenschädigung
einzuleiten.
Bei anhaltenden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im
Bereich der oberen Luftwege.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Cadmium verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter
Lungenfunktion.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der
Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener
Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung
begründet hat.
6. Einwirkung durch CHROM-VI-Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Husten, insbesondere
nächtlich oder chronisch therapieresistent, Atemnot, blutiger Auswurf,
chronischer therapieresistenter Schnupfen),
der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende
Hautentzündungen, eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),
des Gastrointestinaltraktes (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis,
Magenulcera),
Allgemeinsymptomen wie Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme und
Nachtschweiß.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen
Luftwege,
Geschwüre und schmerzlose Perforationen der
Nasenscheidewand,
Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Bei anamnestischem oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines
Bronchialkarzinoms oder bei lungenfunktionsanalytischen Zeichen einer
obstruktiven bzw. restriktiven Lungenerkrankung ist umgehend eine
fachärztliche Abklärung einzuleiten.
Blut:
* Chrombestimmung in den Erythrozyten (EDTA-Blut)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des
Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist
anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Chrombestimmung (Spontanharn)
Für die Chrombestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Chrom: 9
μg/l
Harn:
Chrom: 12
μg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei
der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor,
wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den
Untersuchten oder die Untersuchte maßgebenden Sollwert um 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50%
unterschreitet.
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Chrom im
Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Chrom verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter
Lungenfunktion.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte
Chromallergie zu beachten.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: sechs Monate, sofern
nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand
erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der
Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener
Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung
begründet hat.
7. Einwirkung durch COBALT oder seine
Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Chronischen Ekzemen oder wiederkehrenden Hautausschlägen an
exponierten Körperstellen, eventuell mit Streuherden,
chronisch wiederkehrendem Schnupfen,
Husten, Atemnot, blutigem Auswurf,
Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme,
Nachtschweiß,
Symptome einer Herzinsuffizienz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des
Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist
anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Cobaltbestimmung (Spontanharn)
Für die Cobaltbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer
Sensibilisierung von Haut oder Atemwegen oder eines Bronchialkarzinoms ist
umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Cobalt: 10
μg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei
der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor,
wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den
Untersuchten oder die Untersuchte maßgebenden Sollwert um 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50%
unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Cobalt im
Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Cobalt verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter
Lungenfunktion
sowie Asthma bronchiale durch nachgewiesene
Cobaltsensibilisierung.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der
Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener
Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung
begründet hat.
8. Einwirkung durch NICKEL oder seine
Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Chronischen Ekzemen oder wiederkehrenden Hautausschlägen an
exponierten Körperstellen, eventuell mit Streuherden,
Behinderung der Nasenatmung, blutigem Nasensekret,
Husten, Atemnot, blutigem Auswurf,
Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme,
Nachtschweiß.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Vor der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des
Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist
anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Nickelbestimmung (Spontanharn)
Für die Nickelbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer
Sensibilisierung von Haut oder Atemwegen oder eines Bronchialkarzinoms oder
eines Karzinoms der Nasenhöhlen oder Nasennebenhöhlen ist umgehend
eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Nickel: 7
μg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei
der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor,
wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den
Untersuchten oder die Untersuchte maßgebenden Sollwert um 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50%
unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Nickel im
Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Nickel verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter
Lungenfunktion sowie
Asthma bronchiale durch nachgewiesene Nickelsensibilisierung.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der
Arbeitsnamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener
Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung
begründet hat.
9. Einwirkung durch ALUMINIUMSTAUB
oder ALUMINIUMHALTIGEN SCHWEISSRAUCH
oder ALUMINIUMHALTIGEN SCHWEISSRAUCH
Aluminiumhaltiger Schweißrauch liegt vor, wenn Aluminiummetall oder
Aluminiumlegierungen geschweißt werden.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie
Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane
wesentlich beeinträchtigen,
Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher
Husten,
Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme,
Herzrhythmusstörungen
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des
Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist
anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Aluminiumbestimmung
Für die Aluminiumbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Aluminium: 200
μg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei
der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor,
wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den
Untersuchten oder die Untersuchte maßgebenden Sollwert um 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50%
unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Aluminium
im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Aluminiumstaub oder aluminiumhaltigen Schweißrauch verbunden sind, ist im
Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:
Missbildungen, chronischen Entzündungen, Deformierungen des
Brustkorbes oder der Wirbelsäule, nach Lungenoperationen oder
Lungenverletzungen,
chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,
sonstigen Störungen der Lungenfunktion,
aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,
manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der
Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener
Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung
begründet hat.
10. Einwirkung durch QUARZ- oder ASBESTHALTIGEN
STAUB
oder HARTMETALLSTAUB
oder HARTMETALLSTAUB
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie
Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane
wesentlich beeinträchtigen,
Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher
Husten,
Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme,
Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Röntgenuntersuchung:
* p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der
Thoraxorgane
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik
erforderlich;
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht
älter als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen.
Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des
Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage ist die
letztgültige Standardfilmserie der ILO zu verwenden.
Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung
zugeordnet werden können, dürfen nicht nach oben genanntem Schema
beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen
für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des oder der
Untersuchten Bedeutung zukommt.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei
der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor,
wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den
Untersuchten oder die Untersuchte maßgebenden Sollwert um 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50%
unterschreitet.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
quarz- oder asbesthaltigen Staub oder Hartmetallstaub verbunden sind, ist im
Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:
Missbildungen, chronischen Entzündungen und Pleuraschwarten,
Deformierungen des Brustkorbes oder der Wirbelsäule,
nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen,
chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,
sonstigen Störungen der Lungenfunktion,
aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,
manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz,
röntgenologisch eindeutiger Staublunge,
anderen fibrotischen oder granulomatösen Veränderungen der Lunge,
sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich
beeinträchtigen.
Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt
vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen
Veränderungen erkennbar sind und der nach der Staubexposition in Betracht
kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich
der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest
punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte (Streuung) von
mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr als ein Lungenfeld
erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose unregelmäßige
Streifenschatten (s, t-förmig) in einer Durchsetzungsdichte von zumindest
1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel- und Unterfelder beschränkten
Verteilung erkennbar sein.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
zwei Jahre, bzw. für die Röntgenuntersuchung
4 Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund
veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die
Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine
Röntgen-Aufnahme anzufertigen.
11. Einwirkung durch SCHWEISSRAUCH
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie
Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane
wesentlich beeinträchtigen.
Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher
Husten,
Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme,
Herzrhythmusstörungen
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Röntgenuntersuchung nur bei der Eignungsuntersuchung (nicht bei
wiederkehrender Untersuchung):
* p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der
Thoraxorgane
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik
erforderlich;
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht
älter als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen.
Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des
Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage ist die
letztgültige Standardfilmserie der ILO zu verwenden.
Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung
zugeordnet werden können, dürfen nicht nach oben genanntem Schema
beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen
für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des Untersuchten oder
der Untersuchten Bedeutung zukommt.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei
der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor,
wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den
Untersuchten oder die Untersuchte maßgebenden Sollwert um 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50%
unterschreitet.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Schweißrauch verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben oder
eingeschränkt bei:
Missbildungen, chronischen Entzündungen, Deformierungen des
Brustkorbes oder der Wirbelsäule,
nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen,
chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem,
sonstigen Störungen der Lungenfunktion,
aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen,
manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
12. Einwirkung durch FLUOR oder seine anorganischen
Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden allgemeiner Art wie:
Appetitlosigkeit,
Übelkeit,
sonstige Magen-Darmbeschwerden.
Ferner ist zu fragen nach Symptomen einer Osteosklerose:
Gliederschmerzen,
bleierner Schwere in den Gliedern,
Steifheit der Wirbelsäule,
sonstigen Bewegungseinschränkungen,
Knochenfrakturen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Besonders ist zu achten auf:
Zustand der Zähne,
Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen,
chronischer Husten,
vermehrter Auswurf,
Atemnot.
Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme
frühzeitige Abnützung. Mitunter ist die ganze Zahnoberfläche
kreideweiß oder braun verfärbt bzw. zeigt sie braune Flecken oder
Streifen („mottled teeth“).
Röntgenuntersuchung :
Die Röntgenuntersuchung ist in Abständen von drei Jahren
durchzuführen.
* Röntgenaufnahme der Beckenknochen
* Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule
Auf osteosklerotische Knochenprozesse ist besonders zu
achten.
Röntgenbilder von entsprechender Qualität, die nicht älter
als ein Jahr sind, sind zu berücksichtigen.
Harn:
* Kreatinin
* Fluoridausscheidung quantitativ
Für die Fluoridbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
Kreatininkonzentration > 0,5 g/l beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Harn:
Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende
abgenommen wurde:
Fluorid 7 mg/g Kreatinin.
Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen
wurde:
Fluorid 4 mg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Fluorid im
Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene
Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen,
sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr, bzw. für die Röntgenuntersuchung drei
Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der
Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener
Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung
begründet hat.
13. Einwirkung durch ROHPARAFFIN, TEER, TEERÖLE,
ANTHRACEN, PECH
oder RUSS (mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)
oder RUSS (mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
chronische und allergische Hauterkrankungen,
besondere Empfindlichkeit gegenüber Sonnenbestrahlung,
deutliche Veränderung von Muttermalen,
Pigmentveränderungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Eingehende Inspektion der unbedeckten Körperstellen mittels
Dermatoskop oder Leuchtlupe, insbesondere der
Haut-Schleimhautübergänge.
Besonders ist zu achten auf:
Hautleiden wie Ichthyose, Seborrhoe.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Hautveränderungen, die für eine Hautkrebsentstehung von Bedeutung
sind.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Stoffe verbunden sind, die Hautkrebs
verursachen können, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgedehnter Vitiligo,
in allen Fällen, in welchen bereits einmal ein Hautkrebs im Bereich
der frei getragenen Körperstellen vorlag.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
14. Einwirkung durch BENZOL
Als hochexponierte Personen gelten insbesondere Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen in Kokereien. Bei Beschäftigten in Tankstellen ist davon
auszugehen, dass sie keiner Benzol-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht
begründet, ausgesetzt sind.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Haut- und Schleimhautreizungen
sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des
Benzols bzw. seiner Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der
Blutbildung hinweisen, wie:
Zahnfleischbluten,
Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei
geringfügigen Traumen,
und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen
können.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal
jährlich bzw. bei hochexponierten Personen alle sechs Monate
durchzuführen.
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten,
Differentialblutbild, MCV)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des
Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist
anzugeben).
* spezifisches Gewicht
* t,t-Muconsäure
Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet,
deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
MCV: 79-97 fl
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2.000
Granulozyten)
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000
Thrombozyten: 150.000 bzw. 130.000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild.
Differentialblutbild: Segmentkernige: 1.600 –
7.000/ml
Eosinophile: bis 450/ml
Basophile: bis 200/ml
Monozyten: bis 800/ml
Lymphozyten: 1.000 – 5.500/ml
Harn:
t,t-Muconsäure: 1,6 mg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der zulässigen Grenzwerte
im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen
Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Benzol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten
und anhaltenden:
Erkrankungen des Blutes,
Erkrankungen der Blut bildenden Organe.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
drei Monate, für die Blutuntersuchung ein Jahr bzw. sechs
Monate für hochexponierte Personen wie z.B. Beschäftigte in
Kokereien;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Wochen, für die Blutuntersuchung sechs Monate bzw.
drei Monate für hochexponierte Personen, sofern nicht aus
ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich
ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
15. Einwirkung durch TOLUOL
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf
Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe,
chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen
sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren
Nervensystems wie:
Kopfschmerzen,
Schwindelgefühl,
leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen,
Konzentrationsstörungen,
Farbsehstörungen,
Herzklopfen,
Zittern in den Händen,
Schweißausbrüche,
Appetitlosigkeit,
Übelkeit,
sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Alkoholintoleranz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal
jährlich durchzuführen:
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten,
Differentialblutbild)
Harn:
Die Harnprobe ist am Ende eines Arbeitstages abzunehmen (der
Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* spezifisches Gewicht
* o-Cresol
Für die o-Cresolbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2.000
Granulozyten)
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000
Thrombozyten: 50.000 bzw. 130.000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild
Differentialblutbild: Segmentkernige: 1.600 –
7.000/ml
Eosinophile: bis 450/ml
Basophile: bis 200/ml
Monozyten: bis 800/ml
Lymphozyten: 1.000 – 5.500/ml
Harn:
o-Cresol: 0,8 mg/l
Bei wiederholt erhöhten o-Cresolwerten ist zusätzlich Toluol im
Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist
anzugeben).
Grenzwert:
Toluol: 25 μg/100 ml
Blut
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der zulässigen Grenzwerte
im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen
Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Toluol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe,
erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren
Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate, bzw. für die Blutuntersuchung ein
Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
16. Einwirkung durch XYLOLE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf
chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen
sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren
Nervensystems wie:
Kopfschmerzen,
Schwindelgefühl,
leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen,
Konzentrationsstörungen,
Farbsehstörungen,
Herzklopfen,
Zittern in den Händen,
Schweißausbrüche,
Appetitlosigkeit,
Übelkeit,
sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Alkoholintoleranz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Harn:
Die Harnprobe ist am Ende eines Arbeitstages abzunehmen (der
Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Methylhippursäure
Für die Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe
geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml
beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Methylhippursäure: 1,5 g/l
Bei wiederholten Überschreitungen des Grenzwertes im Harn ist
zusätzlich Xylol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der
Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwert:
Xylol: 100 μg/100 ml
Blut
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut oder im
Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Xylole verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren
Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
17. Einwirkung durch HALOGENKOHLENWASSERSTOFFE
[TRICHLORMETHAN (Chloroform), TRICHLORETHEN (Trichlorethylen), TETRACHLORMETHAN
(Tetrachlorkohlenstoff), TETRACHLORETHAN, TETRACHLORETHEN (Perchlorethylen) oder
CHLORBENZOL]
17.1. Einwirkung durch TRICHLORETHEN oder
TETRACHLORETHEN
(Tri- oder Perchlorethylen):
(Tri- oder Perchlorethylen):
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden im Bereich des zentralen,
peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:
Kopfschmerzen,
Schwindel,
Konzentrationsschwäche,
Vergesslichkeit,
Sensibilitätsstörungen,
Geruchs- und Geschmacksstörungen,
Seh- und Hörstörungen,
Beklemmungen,
Klagen über Herzunruhe,
psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch
Halogenkohlenwasserstoffe können sein:
Appetitlosigkeit,
Gewichtsabnahme,
sonstige Magen-Darmstörungen,
Brechreiz, Erbrechen,
Alkoholintoleranz.
Es ist nach Hautveränderungen zu fragen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Motorik,
Sensibilität,
Verhalten der Sehnenreflexe.
Bei Arbeiten mit Trichlorethen (Trichlorethylen) ist auf Zeichen
einer „Tri-Sucht“ besonders zu achten.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des
Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist
anzugeben).
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* Spezifisches Gewicht
* quantitative Trichloressigsäurebestimmung
Für die Trichloressigsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe
geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1010 mg/ml
beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Harn:
Trichloressigsäure:
bei Tri-Exposition: 80 mg/l
bei Per-Exposition: 40 mg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für
Trichloressigsäure im Harn, Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung mit
Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie GGT.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Tri-
oder Perchloräthylen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
vegetativen Störungen,
chronischen Leberschäden,
Nierenschäden.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
17.2. Einwirkung durch TRICHLORMETHAN (Chloroform),
TETRACHLORMETHAN
(Tetrachlorkohlenstoff), TETRACHLORETHAN oder CHLORBENZOL:
(Tetrachlorkohlenstoff), TETRACHLORETHAN oder CHLORBENZOL:
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden im Bereich des zentralen,
peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:
Kopfschmerzen,
Schwindel,
Konzentrationsschwäche,
Vergesslichkeit,
Sensibilitätsstörungen,
Geruchs- und Geschmacksstörungen,
Seh- und Hörstörungen,
Beklemmungen,
Klagen über Herzunruhe,
psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch
Halogenkohlenwasserstoffe können sein:
Appetitlosigkeit,
Gewichtsabnahme,
sonstige Magen-Darmstörungen,
Brechreiz, Erbrechen,
Alkoholintoleranz.
Es ist nach Hautveränderungen zu fragen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Motorik,
Sensibilität,
Verhalten der Sehnenreflexe.
Blut:
* Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis
20 mg/l)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +
GGT 100 U/I
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten unter Einwirkung von
Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Chlorbenzolen ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
chronischen Lebererkrankungen,
Nierenschäden.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
18. Einwirkung durch KOHLENSTOFFDISULFID
(Schwefelkohlenstoff)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden wie:
Sehstörungen,
Appetitlosigkeit,
stärkere Gewichtsveränderungen,
Schlaflosigkeit,
Gedächtnisschwäche,
Gereiztheit,
Konzentrationsstörungen,
Stimmungslabilität
sowie auf Symptome, die auf koronare oder periphere
Gefäßveränderungen hinweisen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Sensibilitätsstörungen,
Parästhesien und Polyneuropathien,
Störungen der Sehnenreflexe,
Tremor der Hände,
Störungen der Pupillen- und Cornealreflexe,
Parkinson-Symptome.
Ophthalmologische Untersuchung:
Zu berücksichtigen sind Störungen im Farb- und Tiefensehen (wie
z.B. Lanthony D 15-d-Test unter standardisierten Bedingungen).
Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich
durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am
Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular
festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen
wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken
geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung
für Schwefelkohlenstoff resultieren.
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* Kreatinin
* 2-Thioxothiazolidin-4-carbonsäure (TTCA)
Für die TTCA-Bestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
Kreatininkonzentration > 0,5 g/l beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
TTCA im Harn: 5 mg/g Kreatinin
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des
Normwertes vorliegt oder bei Überschreiten des zulässigen
Grenzwertes für TTCA im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) verbunden sind, ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, insbesondere mit
polyneuritischen Erscheinungen,
nachgewiesener Coronarsklerose,
Herzrhythmusstörungen,
therapieresistenter Hypertonie,
Nierenleiden mit erheblich gestörter Nierenfunktion.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung
sechs Monate, bzw. für die Ergometrie ein
Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der
Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener
Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung
begründet hat.
19. Einwirkung durch DIMETHYLFORMAMID
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Magen-Darmbeschwerden,
Erkrankungen der Leber.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
* Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +
GGT 100 U/I
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Dimethylformamid verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
schweren chronischen Lebererkrankungen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
20. Einwirkung durch ETHYLENGLYKOLDINITRAT
(Nitroglykol)
oder GLYZERINTRINITRAT (Nitroglyzerin)
oder GLYZERINTRINITRAT (Nitroglyzerin)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden wie:
Kopfschmerzen,
Schwindel,
Brechreiz,
Appetitlosigkeit,
erhöhte Erregbarkeit,
Schlafstörungen,
Schmerzzustände in der Herzgegend.
Gezielt zu fragen ist nach verstärkten Beschwerden dieser Art bei
Arbeitsaufnahme nach Arbeitsunterbrechungen, z.B. nach Wochenenden, die für
eine chronische Nitroglykol- oder Nitroglyzerineinwirkung charakteristisch
sind.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am
Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular
festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen
wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken
geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung
für Nitroglykol oder Nitroglyzerin resultieren.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des
Normwertes vorliegt.
Auf das Verhalten des systolischen und diastolischen Blutdruckwerts sowie
der Blutdruckamplitude (< 30 mmHg) ist bei den Folgeuntersuchungen
besonders zu achten. Ein Absinken des systolischen Blutdrucks und später
auch des diastolischen ist für die Anfangsphase einer chronischen
Vergiftung typisch. Im weiteren Verlauf kann der diastolische Druck ansteigen
und die Blutdruckamplitude wird kleiner.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Nitroglykol oder Nitroglyzerin verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben
bei ausgeprägten:
Herz-Kreislauferkrankungen sowie bei
therapieresistenter Hypertonie oder Hypotonie.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
21. Einwirkung durch AROMATISCHE NITRO- und
AMINOVERBINDUNGEN
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit,
Magenstörungen,
Schwindel,
Schwächegefühl,
Schweißausbrüche,
Unruhe,
Kopfschmerzen,
Herzbeklemmung,
Herzjagen,
Kurzatmigkeit,
Haut- und Schleimhautreizungen,
allergische Dermatosen, Ekzeme und Asthma bronchiale.
Bei Arbeiten mit Aminoverbindungen ist zusätzlich zu achten
auf:
Miktionsstörungen bzw. -beschwerden.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
Bei Erhebung der Arbeitsvorgeschichte ist zu berücksichtigen, dass in
„Nitrolacken“ keine Nitroverbindungen, jedoch Toluol und
Xylole enthalten sind.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer Zyanose
(Methämoglobinbildung) an Nägeln, Ohren und Nasenspitze.
Blut:
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten,
Differentialblutbild, MCV)
* Blutausstrich auf Heinz’sche Innenkörper
* Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
Bei Arbeiten mit aromatischen Nitroverbindungen
zusätzlich:
* Webster Probe
Bei Arbeiten mit krebserzeugenden aromatischen
Aminoverbindungen:
* einmal jährlich zytologische Harnuntersuchung (Färbung
nach Papanicolaou)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
MCV: 79-97 fl
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2.000
Granulozyten)
bzw. 3.700 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000
Thrombozyten: 150.000 bzw. 130.000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild.
Differentialblutbild: Segmentkernige: 1.600 –
7.000/ml
Eosinophile: bis 450/ml
Basophile: bis 200/ml
Monozyten: bis 800/ml
Lymphozyten: 1.000 – 5.500/ml
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I + GGT 100
U/I
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der zulässigen Grenzwerte
im Blut (ausgenommen Differentialblutbild), bei positiver Webster Probe oder bei
positivem Ergebnis der zytologischen Harnuntersuchung PAP III-IV.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
aromatische Nitro- und Aminoverbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes,
chronischen Leberschäden,
Nierenschäden, Hauterkrankungen,
Erkrankungen der Harnblase und der ableitenden Harnwege.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
22. Einwirkung durch ORGANISCHE
PHOSPHORVERBINDUNGEN
(PHOSPHORSÄUREESTER)
(PHOSPHORSÄUREESTER)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Schwindelanfälle,
Appetitlosigkeit,
Übelkeit.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen
Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels
ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf
Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen
Gleichgewichts haben.
Blut:
Vor Expositionsbeginn:
* Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im
Serum.
Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn
der Exposition zu bestimmen und entspricht 100%.
Folgeuntersuchung:
Die Folgeuntersuchungen sind nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende
eines Arbeitstages durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist
anzugeben).
* Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im
Serum.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreitung von 70% des individuellen Bezugswertes oder bei
einem Wert < 4.000 U/l.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Phosphorsäureester verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, insbesondere bei
myasthenischen Krankheitsbildern,
schweren Lebererkrankungen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
sechs Monate, oder bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die
kürzer als sechs Monate dauern, am Ende dieser Tätigkeiten;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
23. Einwirkung durch ROHBAUMWOLL-, ROHHANF oder
ROHFLACHSSTAUB
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Die Anamnese ist anhand des speziellen standardisierten Fragebogens zu
erheben (Muster siehe Teil IV).
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
Die Prüfung der Lungenfunktion ist am ersten Tag der
Arbeitsaufnahme nach einer Unterbrechung von mindestens 36 Stunden
(z.B. Wochenende) nach wenigstens sechsstündiger Staubexposition
durchzuführen. Die wiederkehrenden Untersuchungen sind nach
Möglichkeit in den Monaten Mai bis Oktober durchzuführen, um
Witterungseinflüsse auf die Untersuchungsergebnisse möglichst
auszuscheiden.
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Röntgenuntersuchung:
Bei der Erstuntersuchung:
* p.a.-Aufnahme und seitliche Röntgenaufnahme der
Thoraxorgane.
Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des
Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Bei den Untersuchungen ist
Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich; Röntgenbilder,
die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind,
sind zu berücksichtigen.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine Verkürzung des Untersuchungsintervalles ist bei Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen, welche in der Anamnese über Beklemmungen und
Kurzatmigkeit klagen, vorwiegend am ersten Tag einer Arbeitsunterbrechung
(entspricht Stadium 1 der Klassifikation nach Schilling) oder
regelmäßig an allen Arbeitstagen (entspricht Stadium 2 der
Klassifikation nach Schilling), oder eine 1-Sekundenkapazität von
weniger als 80% des Sollwertes aufweisen, angezeigt.
Nichteignung:
Vor einer Nichteignungserklärung ist der Dienstnehmer oder die
Dienstnehmerin auch am Ende der Woche einer Lungenfunktionsprüfung wie
angeführt zu unterziehen.
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub verbunden sind, ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei:
ausgeprägtem Bronchialasthma und chronisch obstruktiver
Bronchitis,
Byssinose Grad 3 (siehe Klassifikation nach Schilling) mit einer
Einschränkung der 1-Sekundenkapazität von weniger als 60% des in
Betracht kommenden Sollwertes.
Klassifikation nach Schilling:
0 = kein Engegefühl am Morgen, keine Atemnot; FEV1 ≥
80%
1/2 = Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 ≥
80%
1 = Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit
wieder aufgenommen wird; FEV1 ≥ 80%
2 = Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen
gearbeitet wird; FEV1 60-79%
3 = zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei Anstrengung und
eine massive Verminderung der Ventilationsgrößen; FEV1 <
60%.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund
veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die
Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine
Röntgen-Aufnahme anzufertigen.
24. Einwirkung durch ISOCYANATE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen der Atmungsorgane, insbesondere:
allergische Erkrankungen der Luftwege (z.B. Heuschnupfen, Asthma
bronchiale),
Neigung zu Bronchospasmen (anfallsartiger Hustenreiz, anfallsartige
Atemnot, Gefühl der Enge),
chronische Bronchitis, chronische Rhinitis, chronische
Konjunktivitis.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute der Augen und oberen
Luftwege,
bei Auskultation der Lunge ist besonders zu achten auf:
verlängertes Exspirium,
sonstige Anzeichen für Bronchospasmen.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Bei Exposition gegenüber Diphenylmethan-4,4´-diisocyanat
(MDI)
sind zusätzlich folgende Untersuchungen durchzuführen:
Harn:
Die Harnprobe ist am Ende eines Arbeitstages abzunehmen (der
Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Kreatinin
* Bestimmung des 4,4´-Diaminodiphenylmethan (MDA)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
4,4´-Diaminodiphenylmethan: 10
μg/g
Kreatinin
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei
der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor,
wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den
Untersuchten oder die Untersuchte maßgebenden Sollwert um 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50%
unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für
4,4´-Diaminodiphenylmethan im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Isocyanate verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen der Atemwege mit erheblicher Einschränkung der
Atemfunktion,
Asthma bronchiale,
sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige
Folgeuntersuchung begründet hat.
25. GASRETTUNGSDIENSTE sowie deren ortskundige
Führer und Führerinnen,
Tragen schwerer ATEMSCHUTZGERÄTE (mehr als 5 kg)
Tragen schwerer ATEMSCHUTZGERÄTE (mehr als 5 kg)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems (Angina
pectoris, Herzinfarkt, Claudicatio intermittens, atypische
Herzschmerzen),
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen,
Anfallsleiden,
Klaustrophobie,
Erkrankungen der Atmungsorgane,
Alkoholabhängigkeit.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
Prüfung des Seh- und Hörvermögens.
Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
zirkadianen Schwankungen der Normwerte ist die Ergometrie am Vormittag
durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular
festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung abgebrochen wird, da nur eine
symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken geeignet ist; aus
dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung resultieren.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Lungenfunktion; diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung
der beste gemessene Wert den für den Untersuchten oder die Untersuchte
maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den
MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei einmaliger Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in
der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes in
Gasrettungsdiensten bzw. für solche, die durch das Tragen von schweren
Atemschutzgeräten als besonders belastend einzustufen sind, ist im
Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die
Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter
Lungenfunktion,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie
bei der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der
Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung,
Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes,
hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des
Hörvermögens.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
26. Einwirkung durch den Organismus besonders belastende
HITZE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindiaktionen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am
Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular
festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen
wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken
geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung
für Hitzearbeit resultieren.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 80% des
Normwertes vorliegt.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den
Organismus besonders belastenden Hitze verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht
gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die
Ergometrie,
nachgewiesener Arteriosklerose,
arterieller Verschlusskrankheit,
hochgradiger Fettleibigkeit (Broca-Index über 130%) in der
Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 70% des entsprechenden Normwertes in der
Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
27. Herabgesetzte
SAUERSTOFFKONZENTRATION
(unter 17 Volumsprozent, nicht unter 15 Volumsprozent)
(unter 17 Volumsprozent, nicht unter 15 Volumsprozent)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems und der Atmungsorgane
(Atemnot beim Stiegensteigen
oder bei alltäglichen Verrichtungen, nächtliche Atembeschwerden
wie z.B. auch Hustenanfälle),
Erkrankungen von Seiten des Herz-Kreislaufsystems (Angina pectoris,
Herzinfarkt, Claudicatio intermittens, Schlaganfall, hämodynamisch wirksame
Vitien, pulmonale Hypertonie),
Erkrankungen der Atmungsorgane (chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen,
Asthma bronchiale, interstitielle Lungenerkrankungen mit einer
Beeinträchtigung der Diffusion),
Erkrankungen des Blutes (Anämie, Sichelzellanämie).
Gezielt ist zu fragen nach Symptomen einer Höhenkrankheit und
Beschwerden, die beim Aufenthalt in den Räumen mit Sauerstoff reduzierter
Atmosphäre auftreten (Kopfschmerzen, Atemnot, Übelkeit).
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Normwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
zirkadianen Schwankungen der Normwerte ist die Ergometrie am Vormittag
durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular
festzuhalten.
Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung abgebrochen wird, da nur eine
symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken geeignet ist; aus
dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung resultieren.
Blutgasanalyse:
Nur wenn aus Gründen, die im Muskel-Skelett-Bereich (z.B.
Gonarthrosen) oder in konditioneller Kreislaufschwäche liegen, nicht
100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie erreicht werden bei
sonstigen normalen Parametern, ist zusätzlich eine Blutgasanalyse
durchzuführen. Die Blutgasanalyse ist aus Kapillarblut
(hyperämisiertes Ohrläppchen) in Ruhe und während der
fünften Minute der fahrradergometrischen Belastung
durchzuführen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für
Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für
Lungenerkrankungen und Tuberkulose herausgegebenen Sollwerte für die
Blutgasanalyse heranzuziehen.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder
Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu
dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem
entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die
Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste
Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus
bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden,
ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte
sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen
Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen
Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung
von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren
unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen
von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die
entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Erythrozyten: 3,2 bis 5,4 Millionen/mm3 für
Frauen
3,8 bis 5,8 Millionen/mm3 für
Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30 bis 50% für Frauen
35 bis 52% für Männer
Ergometrie:
100% des entsprechenden Normwertes.
Wenn aus Gründen, die im Muskel-Skelett-Bereich (z.B. Gonarthrosen)
oder in konditioneller Kreislaufschwäche liegen, zwar die 100% des
entsprechenden Normwertes nicht erreicht, jedoch die sonstigen Parameter und die
Blutgaswerte unter Belastung im Normalbereich liegen.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen
Grenzwerte.
Wenn die Blutgaswerte unter Belastung nicht normal sind.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Lungenfunktion; diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung
der beste gemessene Wert den für den Untersuchten oder die Untersuchte
maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den
MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Nichteignung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten folgender Grenzwerte:
Blut:
Hämoglobin: 8 bzw. 16 g/dl für Frauen
8 bzw. 18 g/dl für Männer
Eine Eignung für Tätigkeiten in Räumen mit
sauerstoffreduzierter Atmosphäre ist im Allgemeinen nicht gegeben
bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die
Ergometrie,
myokardialen Herzerkrankungen,
Zeichen einer Coronarinsuffizienz im EKG,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit höhergradiger eingeschränkter
Lungenfunktion, Asthma bronchiale mit häufiger
Beschwerdesymptomatik,
Sichelzellanämie mit aufgetretener Sichelzellkrise,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie
bei der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der
Ergometrie, sofern die Gründe dafür nicht nur im
Muskel-Skelett-Bereich oder in konditioneller Kreislaufschwäche
liegen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei
Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch
kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu
erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Teil II
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
(§ 5)
1. EIGNUNGSUNTERSUCHUNG
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Gehörgangsekzem, Ohrfluss.
b. Arbeitsanamnese:
Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Otoskopischer Befund:
Der otoskopische Befund ist unmittelbar vor der Aufnahme des
Tonschwellenaudiogramms zu erheben.
Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000,
2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.
Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn der in der
Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1.000 Hz ermittelte Hörverlust 30 dB
überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über
Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4.000 Hz zu
untersuchen.
Das Audiometer muss die Möglichkeit haben, das Gegenohr zu
vertäuben.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein
Zeitraum von 20 Minuten liegen.
d. Beurteilung:
Die Beurteilung hat nur bei Eignungsuntersuchungen zu erfolgen.
1. Folgende Kriterien gelten für jugendliche Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen bis zum 18. Lebensjahr, die vorher beruflich nie
lärmexponiert waren:
Nichteignung:
Wenn schon ein Hörverlust in der Knochenleitung des schlechteren
Ohres vorliegt, der folgendes Ausmaß überschreitet:
Die Hörschwellenverluste zwischen 250 und 3.000 Hz
(Sprachgehörbereich) betragen in mindestens zwei nebeneinander liegenden
Frequenzen mehr als 30 dB.
2. Folgende Kriterien gelten für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
über dem 18. Lebensjahr:
Die Beurteilung eines Hörverlustes hat nach der vorliegenden Schablone
(Prof. Dr. F. Schwetz, Wien), zu erfolgen. Die Schablone enthält drei
Hörverlustkurven (Grenzkurven I, II und III), die auf die Anzahl der
geleisteten Lärmjahre (bis 10, 11 bis 20 und über 20 Lärmjahre)
abgestimmt sind. Ihre Verlaufsformen entsprechen denen einer reinen
Lärmschädigung. Falls keine reine Schallempfindungsstörung,
sondern eine kombinierte Schwerhörigkeit vorliegt, ist das Ausmaß der
allfälligen Lärmschädigung an der Knochenleitungshörschwelle
zu beurteilen.
Zur Beurteilung ist der Hörverlust des besseren Ohres
heranzuziehen. Bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird
das beschallte Ohr zur Beurteilung herangezogen.
Eignung:
Als noch zulässige Hörverlustkurven sind die Grenzkurven der
Schablone von Prof. Dr. F. Schwetz anzusehen:
Grenzkurve I: bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve II: bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve III: bei über 20 geleisteten Lärmjahren
Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem
Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken lässt, sind für
Lärmarbeiten prinzipiell geeignet.
Eignung mit vorzeitig wiederkehrender Untersuchung der
Hörfähigkeit:
Bei Überschreitung der entsprechenden Grenzkurve in mindestens zwei
nebeneinander liegenden Frequenzen ist die audiometrische Kontrolle in einem
Jahr durchzuführen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zur wiederkehrenden Untersuchung beträgt fünf
Jahre;
bei vorzeitig wiederkehrender Untersuchung aus den oben genannten
Gründen ein Jahr.
2. WIEDERKEHRENDE UNTERSUCHUNG der
Hörfähigkeit
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen, die das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd
behindern oder unmöglich machen (z.B. Gehörgangsekzem,
Ohrfluss).
b. Arbeitsanamnese:
Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Otoskopischer Befund
Der otoskopische Befund ist unmittelbar vor der Aufnahme des
Tonschwellenaudiogramms zu erheben.
Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000,
2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.
Das Audiometer muss die Möglichkeit haben, das Gegenohr zu
vertäuben.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein
Zeitraum von 20 Minuten liegen.
Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres
[bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird das beschallte
Ohr zur Beurteilung herangezogen] die zugehörige Grenzkurve der Schablone
von Prof. Dr. F. Schwetz in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen,
ist eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in
einem Jahr durchzuführen.
Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist nochmals eine
vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem
Jahr durchzuführen.
d. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf
Jahre;
bei vorzeitig wiederkehrender Untersuchung aus den oben genannten
Gründen ein Jahr.
Teil III
Sonstige besondere Untersuchungen
(§ 6)
1. Einwirkung durch eindeutig als KREBSERZEUGEND
EINGESTUFTE
ARBEITSSTOFFE (§ 10 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft)
ARBEITSSTOFFE (§ 10 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft)
Diese sonstigen besonderen Untersuchungen sind nur dann durchzuführen,
sofern nicht Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
wiederholte schwere Infektionskrankheiten,
schlecht heilende Wunden,
ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitverlust,
chronischen Reizhusten,
länger andauernde Heiserkeit,
Auswurf mit Blutbeimengung,
Blut im Harn,
Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und
Schleimbeimengungen,
immunsupressive Therapie,
frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch
ionisierende Strahlen,
frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen,
Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut),
Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase
(Nasenspekulum),
Lymphknotenschwellungen.
Blut:
* Blutsenkung
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten,
Differentialblutbild, MCV)
* SGOT, SGPT und GGT, LDH
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
Bei entsprechenden Befunden sowie Fortbestehen eindeutig pathologischer
Blutwerte kann eine fachärztliche Abklärung angezeigt sein.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt
fünf Jahre.
2. Einwirkung durch BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE der
Gruppen 2, 3 oder 4
(§ 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990)
(§ 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers
nachhaltig schwächen (z.B. bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach
Milzentfernung),
Behandlung mit Immunsupressiva, Zytostatika und ionisierenden
Strahlen,
systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika,
Infektionskrankheiten,
akute oder chronische Hauterkrankungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist
durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.
Blut:
* Blutsenkung
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten,
Differentialblutbild, MCV)
* SGOT, SGPT, GGT, LDH
Harn:
* Gesamtprotein (z.B. mittels Harnstreifen)
* Zucker
Lungenfunktion:
* VK
* FEV 1
* MEF50
Bei unklaren Fällen kann eine fachärztliche Abklärung
angezeigt sein.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein
Jahr.
3. Einwirkung durch VIBRATIONEN
3.1. GANZKÖRPER-Vibrationen:
a. Allgemeine Anamnese:
Es ist besonders zu achten auf folgende Veränderungen und
Symptome:
degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule
(L4/L5, L5/S1) nach langjähriger sitzender Tätigkeit auf vertikal
schwingenden Arbeitsgeräten,
akute (Lumbago) oder chronisch rezidivierende Schmerzen im lumbosakralen
Bereich (vor allem in den letzten 12 Monaten),
Schmerzcharakter (dumpf, brennend, ziehend, stechend, ausstrahlend, zB ein-
oder beidseitige Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur,
Häufigkeit),
Bewegungseinschränkungen, Kraftverminderung und
Sensibilitätsstörungen,
teilweise positives Lasèguezeichen, ischialgiforme Fehlhaltung,
segmentale Reflexabschwächungen und motorische Störungen,
langjähriger Zigarettenkonsum,
akute Störungen des allgemeinen Wohlbefindens (Übelkeit und
Bewusstseinstörungen), die besonders bei tieffrequenten (< 0,5 Hz)
Schwingungen, die auch als sog. Kinetosen bezeichnet werden, auftreten
können,
funktionelle und organische Magenerkrankungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist besonders zu achten auf:
Dauer der aktuellen und vergangenen Einwirkung von
Ganzkörper-Vibrationen,
Art der Maschinen, tägliche und gesamte Expositionsdauer in
Jahren,
Arbeitspositionen (wie z.B. gebückte oder verdrehte
Körperhaltung, Knien oder Hocken, dauerndes Stehen, Arbeiten mit
Händen über Schulterhöhe, dauernde sitzende
Tätigkeit),
zusätzliche Aufgaben mit manueller Lastenhandhabung und andere
Belastungen der Wirbelsäule,
Mehrfachbelastungen wie Lärm, Schichtarbeit, sowie starke psychische
Belastungen, die das Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen
begünstigen,
Arbeitsunfälle und Operationen.
c. Klinische Untersuchungen:
* Blutdruck
* Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender
neurologischer Status
* Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch
Mobilisationsprüfung: Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion,
Rotation links/rechts,
* Prüfung der Nervenirritationen
Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten
Beines im Hüftgelenk; L4 – S1),
* Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4 – S1,
* Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen
oder einseitige Umfangsminderungen im Bereich M. quadriceps, M. extensor
hallucis longus, M. triceps surae),
* Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3
– L4, Achillessehnenreflex S1).
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier
Jahre.
3.2. HAND-ARM-Vibrationen:
a. Anamnese:
Es ist besonders zu achten auf folgende Veränderungen und
Symptome:
Vorliegen peripherer Durchblutungsstörungen und
Nervenfunktionsstörungen im Bereich der Hände, wie eine beginnende
Durchblutungsstörung im Sinne eines primären und sekundären
Raynaud-Syndroms oder von Sensibilitätsstörungen der Haut,
Symptome irreversibler, degenerativer Veränderungen von Knorpel und
Knochen an Hand- und Armgelenken, wobei die schmerzfreie Funktionsweise der
Hand-, Ellbogen- und Schultergelenke einzubeziehen ist,
vorübergehende Ermüdungs- und Reizerscheinungen im
Hand-Arm-Bereich,
Gelenkschmerzen zunächst bei Arbeitsbeginn, später auch in
Ruhe,
kalte, steife und gefühllose Finger, wodurch es zu einer Behinderung
der feinmotorischen Tätigkeit kommt,
Gefäßspasmen: Minuten bis Stunden anhaltende distal beginnende
zyanotische oder typischerweise weiße Verfärbung
(Weißfingerkrankheit) bevorzugt des 2. bis 5. Fingers, provoziert durch
Kälte (z.B. im Freien, im Schwimmbad) oder Emotionen, anfallsartig
auftretend, Schmerzen nach dem Anfall (durch Dilatation der
Gefäße).
Bei Schmerzsymptomatik ist der Beginn, das Intensitätsmuster und
Einflussfaktoren (Kälte, Schlaf, körperliche Anstrengung und
Nikotineinfluss) zu erheben.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist besonders zu achten auf:
Dauer der aktuellen täglichen, wöchentlichen und gesamten
jährlichen Expositionsdauer,
Art der Tätigkeit, Art der Maschinen (Arbeitsgeräte),
ob eine starke Ankopplung der Hände an die vibrierenden Handgriffe und
ob die Schwingbelastung vorwiegend in Unterarmrichtung besteht,
zusätzliche Einflussfaktoren auf die Durchblutung, wie Kälte oder
Hitze,
Arbeitsunfälle und Operationen.
c. Klinische Untersuchungen:
Alle Untersuchungen sind bei Zimmertemperatur durchzuführen.
* Blutdruckmessung am rechten und am linken Arm
* Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender
neurologischer Status
* Hand-Arm-Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, -temperatur und
-trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung,
aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger,
Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der
Handgelenksfunktion),
Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen,
Prüfung der Stabilität im Radioulnargelenk,
Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2. –
5.)
* Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig,
taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch
Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits
(gegebenenfalls Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige
Muskelatrophien.
Kaltwasser Provokationstest:
Dazu ist erforderlich eine Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung
der Temperatur über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden und
Probandinnen (Thermostat) sowie ein kalibriertes Messgerät (z.B.
Infrarotthermometer).
Die Untersuchungsperson muss vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand
sein (noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung).
* Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn
* Kaltwasserexposition: 2 Minuten mit Wassertemperatur 10,0 bis
12,0 °C
* danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung
* Temperaturmessungen im Abstand von 5 Minuten jeweils an allen
Fingerkuppen
* dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände
dürfen nicht gerieben werden
* schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen
Fingern
* 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der
Temperaturen an allen zehn Fingern
Handlungsbedarf besteht, wenn 15 Minuten nach dem Ende der
Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von
28 °C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn bei der
Untersuchungsperson eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende
Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden
Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen
festgestellt werden.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier
Jahre.
4. NACHTARBEIT
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Magen-Darm-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Diabetes mellitus,
epileptische Anfälle,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Schlafstörungen,
Appetitstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung bei
Nachtarbeit ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei
Jahre;
für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach Vollendung des
50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtdienstnehmer oder
Nachtdienstnehmerinnen ein Jahr.
Teil IV
Regressionsgleichungen und standardisierter
Fragebogen
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1. REGRESSIONSGLEICHUNGEN
TABELLE 1
Regressionsgleichungen
Männer: n = 4.928, 18 – 90 Jahre, 1,44
– 2,00 m
|
r2
|
se
|
FVC = −11.606 + 8.172H −0.0339A × H +
1.2869ln(A)
|
0.594
|
0.628
|
FEV1 = −8.125 + 6.212H − 0.0300A × H +
0.9770ln(A )
|
0.611
|
0.533
|
√PEF = 1.798 + 2.311ln(H) + 0.0159A −
0.000248A2
|
0.312
|
0.269
|
√MEF75 = 1.581 + 1.854ln(H) + 0.0213A −
0.000283A2
|
0.193
|
0.300
|
√MEF50 = 1.490 + 1.290ln(H) + 0.0125A −
0.000218A2
|
0.206
|
0.314
|
√MEF25 = 1.314 + 0.898ln(H) − 0.0083A −
0.000026A2
|
0.396
|
0.231
|
FEV1%FVC = 101.99 − 1.191H2 −
3.962ln(A )
|
0.257
|
5.45
|
TLC=(1.134+0.0053A)VC Se = 1.36 Se (VC)
TABELLE 2
Regressionsgleichungen
Frauen: n = 6.633, 16 – 90 Jahre, 1,40 –
1,90 m
|
r2
|
se
|
FVC = −10.815 + 6.640H −0.0408A ×H +
1.7293ln(A)
|
0.658
|
0.450
|
FEV1 = −6.995 + 5.174H − 0.0314A × H +
1.0251ln(A )
|
0.711
|
0.384
|
√PEF = 1.832 + 1.838ln(H) + 0.0078A −
0.000172A2
|
0.391
|
0.236
|
√MEF75 = 1.779 + 1.421ln(H) + 0.0096A −
0.000179A2
|
0.295
|
0.247
|
√MEF50 = 1.561 + 1.177ln(H) + 0.0045A −
0.000140A2
|
0.304
|
0.268
|
√MEF25 = 1.372 + 0.938ln(H) − 0.0152A −
0.000036A2
|
0.545
|
0.212
|
FEV1%FVC = 118.993 − 3.0320H2 −
6.9053ln(A )
|
0.249
|
5.318
|
TLC = (1.2413 + 0.0036A)VC se = 1.36 Se (VC)
H = Größe [m], A = Alter[J]
r2 = Bestimmheitsgrad, se = Standardabweichung der Regression
2. Standardisierter FRAGEBOGEN bei Einwirkung
durch
ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- ODER ROHFLACHSSTAUB
ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- ODER ROHFLACHSSTAUB
Name Versicherungsnummer
Vorname Geburtsdatum
Plz./Wohnort . Männlich ¨
Str./Nr. Weiblich ¨
Vorname Geburtsdatum
Plz./Wohnort . Männlich ¨
Str./Nr. Weiblich ¨
Berufsvorgeschichte:
Haben Sie jemals gearbeitet in:
Kohlenbergwerken ¨ Asbestbetrieben ¨
anderen Bergbauen ¨ Hanf- u. Juteverarbeitung ¨
Steinbrüchen u. ähnl. ¨ anderen Staubberufen ¨
Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken ¨ anderen Baumwollbetrieben ¨
Haben Sie jemals gearbeitet in:
Kohlenbergwerken ¨ Asbestbetrieben ¨
anderen Bergbauen ¨ Hanf- u. Juteverarbeitung ¨
Steinbrüchen u. ähnl. ¨ anderen Staubberufen ¨
Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken ¨ anderen Baumwollbetrieben ¨
Wenn „ja”, in welchem
Betrieb
|
Abteilung
|
von – bis
|
Jahre
|
|
|
|
|
derzeit
|
|
|
|
|
|
|
|
Krankheitsvorgeschichte:
1. An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals
gelitten?
Ja Nein Ja Nein
Bronchitis ¨ ¨ Bronchialasthma ¨ ¨
Lungenentzündung ¨ ¨ Andere Lungenerkrankungen ¨ ¨
Rippenfellentzündung ¨ ¨ Herz-Kreislauf-Erkrankungen ¨ ¨
Tuberkulose ¨ ¨
Ja Nein Ja Nein
Bronchitis ¨ ¨ Bronchialasthma ¨ ¨
Lungenentzündung ¨ ¨ Andere Lungenerkrankungen ¨ ¨
Rippenfellentzündung ¨ ¨ Herz-Kreislauf-Erkrankungen ¨ ¨
Tuberkulose ¨ ¨
2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung,
welche Ja Nein
Arbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt
notwendig machte? ¨ ¨
Wenn „ja”:
Jahr
|
Krankheitsdauer
|
Auswurf
|
Ärztliche Diagnose
|
|
|
weniger als 1 Woche
|
1 Woche oder mehr
|
ja/nein
|
|
Ja Nein
3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie? ¨ ¨
Wenn „ja”,
welche:
Husten:
nie geleg. öfter meistens
4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen (z.B. nach der ersten Zigarette)? ¨ ¨ ¨ ¨
5. Husten Sie beim Gang ins Freie? ¨ ¨ ¨ ¨
6. Husten Sie während der Nacht? ¨ ¨ ¨ ¨
7. Husten Sie während des Tages? ¨ ¨ ¨ ¨
8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten Tagen in d. Woche? ¨ ¨ ¨ ¨
Wenn „öfter” oder „meistens”:
Husten:
nie geleg. öfter meistens
4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen (z.B. nach der ersten Zigarette)? ¨ ¨ ¨ ¨
5. Husten Sie beim Gang ins Freie? ¨ ¨ ¨ ¨
6. Husten Sie während der Nacht? ¨ ¨ ¨ ¨
7. Husten Sie während des Tages? ¨ ¨ ¨ ¨
8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten Tagen in d. Woche? ¨ ¨ ¨ ¨
Wenn „öfter” oder „meistens”:
9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das?
Mo Di Mi Do Fr Sa So
¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨
Mo Di Mi Do Fr Sa So
¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨
Auswurf:
nie geleg. öfter meistens
nie geleg. öfter meistens
10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen
(z.B. nach der ersten Zigarette)? ¨ ¨ ¨ ¨
(z.B. nach der ersten Zigarette)? ¨ ¨ ¨ ¨
11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie? ¨ ¨ ¨ ¨
12. Haben Sie Auswurf während der Nacht? ¨ ¨ ¨ ¨
13. Haben Sie Auswurf während des Tages? ¨ ¨ ¨ ¨
14. Haben sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder länger an Ja Nein
12. Haben Sie Auswurf während der Nacht? ¨ ¨ ¨ ¨
13. Haben Sie Auswurf während des Tages? ¨ ¨ ¨ ¨
14. Haben sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder länger an Ja Nein
Husten bzw. Auswurf gelitten? ¨ ¨
Wenn „ja”:
15. Leiden Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an Husten und Auswurf? ¨ ¨
15. Leiden Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an Husten und Auswurf? ¨ ¨
Atemnot (Beklemmung)
– ohne erkältet (verkühlt) zu sein:
nie geleg. öfter meistens
– ohne erkältet (verkühlt) zu sein:
nie geleg. öfter meistens
16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot? ¨ ¨ ¨ ¨
Wenn „öfter” oder
„meistens”:
17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem oder mehreren bestimmten nein manchmal immer
17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem oder mehreren bestimmten nein manchmal immer
Tagen in der Woche? ¨ ¨ ¨
Wenn „manchmal” oder „immer”:
18. An welchem Tag der Woche treten diese Beschwerden auf? Mo Di Mi Do Fr Sa So
¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨
Wenn „manchmal” oder „immer”:
18. An welchem Tag der Woche treten diese Beschwerden auf? Mo Di Mi Do Fr Sa So
¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨
19. Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf
und wie lange dauern sie an? Von ..................... bis
....................
20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf
und wie lange dauern sie an? Von ..................... bis
....................
21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei
kleinen Steigungen?
Nein Ja
¨ ¨
Nein Ja
¨ ¨
22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im
üblichen Tempo in der Ebene gehen?
Nein Ja
¨ ¨
Nein Ja
¨ ¨
23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie
üblichen Strecke stehen bleiben?
Nein Ja
¨ ¨
Nein Ja
¨ ¨
24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw.
Ankleiden?
Nein Ja
¨ ¨
¨ ¨ ¨ ¨ ¨
1 2 3 4 5 Beurteilungsgrad
Nein Ja
¨ ¨
¨ ¨ ¨ ¨ ¨
1 2 3 4 5 Beurteilungsgrad
Wettereinfluss:
nie geleg. öfter meistens
nie geleg. öfter meistens
25. Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung? ¨ ¨ ¨ ¨
26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit? ¨ ¨ ¨ ¨
Rauchen:
27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich (bis ca. ein Monat) Ja Nein
27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich (bis ca. ein Monat) Ja Nein
aufgehört zu rauchen? ¨ ¨
Zigaretten am Tag ....................
Zigarren am Tag ....................
Wie viele Jahre rauchen Sie schon? ....................
28. Haben Sie früher geraucht? Ja Nein
28. Haben Sie früher geraucht? Ja Nein
¨ ¨
Zigaretten am Tag ....................
Zigarren am Tag ....................
Wie viele Jahre haben Sie geraucht? ....................
Wann haben Sie aufgehört zu rauchen?
....................“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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