Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 30. April 2008 | 28. Stück |
28. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis einschließlich
2013 |
28.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation
und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis
einschließlich 2013
Der Wiener Landtag hat am 23. Jänner 2008 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die
Jahre 2008 bis einschließlich 2013
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein,
gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität,
Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme,
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
Gesundheitsökonomie und Public Health
Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und
Patienten
Artikel 6 Qualität im österreichischen
Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische
Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
Artikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten
Bereichs
Artikel 10 Gesundheitsökonomie
Artikel 11 Public Health
3. Abschnitt
Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte
Versorgung
Artikel 12 Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte
Versorgung
4. Abschnitt
Bundesgesundheitsagentur und
Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A)
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 15 Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 16 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 17 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Unterabschnitt B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 18 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 19 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Artikel 20 Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im
Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 21 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 22 Erhöhung der
Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 23 Kostenbeitrag
Artikel 24 Berechnung von Landesquoten
5. Abschnitt
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 25 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
6. Abschnitt
Transparenz der Voranschläge und der
Rechnungsabschlüsse
Artikel 26 Transparenz der Voranschläge und der
Rechnungsabschlüsse
7. Abschnitt
Leistungsorientierte Finanzierung im
Gesundheitswesen
Artikel 27 Durchführung der leistungsorientierten
Finanzierung
Artikel 28 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der
LKF-Punkte
8. Abschnitt
Inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
Artikel 29 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
9. Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 30 Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 31 Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 32 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 33 Finanzierung überregional bedeutsamer
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
Artikel 34 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
10. Abschnitt
Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 35 Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
11. Abschnitt
Evaluierung von allen gesetzten
Maßnahmen
Artikel 36 Evaluierung
12. Abschnitt
Dokumentation
Artikel 37 Sicherstellung und Weiterentwicklung der
Dokumentation
Artikel 38 Erfassung weiterer Daten
Artikel 39 Erhebungen und Einschaurechte
13. Abschnitt
Sanktionen
Artikel 40 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 41 Sanktionen extramuraler Bereich
14. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 42 Schutzklausel für Bund und Träger der
Sozialversicherung
Artikel 43 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 44 Zuständigkeit für ärztliche
Ausbildungsstätten und –stellen
Artikel 45 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im
Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 46 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 47 Schiedskommission
15. Abschnitt
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48 Rechtliche Umsetzung
16. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 49 In-Kraft-Treten
Artikel 50 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 51 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 52 Mitteilungen
Artikel 53 Urschrift
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen
Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei
gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und
niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz
bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der
Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und
Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose,
Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge
und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter
Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die
Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den zentralen
Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.
Mit der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der
vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen
einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze
werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan
Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen
Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher
überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche
insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
● eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung
und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,
● den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf
Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen
Versorgungsplanung zu erhöhen und
● eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
1. weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur mit einer
Bundesgesundheitskommission und Landesgesundheitsfonds mit
Gesundheitsplattformen auf Länderebene zur regionen- und
sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer
gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens einzurichten,
2. Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool) in den
Landesgesundheitsfonds vorzusehen,
3. Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der
Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der
Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
4. das Transplantationswesen und weitere wesentliche Vorsorgeprogramme und
Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung auf Basis von
Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission zu fördern,
5. die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der
Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger
der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 (im
Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen
und
6. den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von
Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von
Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der
Sozialversicherung besteht, zu gewähren.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
insbesondere
1. Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra-
und extramuralen Bereich,
2. Weiterentwicklung des Kooperationsbereiches (Reformpool),
3. sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten
Leistungen,
4. Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrierten
und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten
Gesundheitswesens,
5. zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine
flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen
Ebenen des Gesundheitswesens,
6. die Grundsätze für ein Nahtstellenmanagement zwischen den
verschiedenen Leistungserbringern,
7. Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das
Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien
(wie ELGA, eCard, e-Health) auf Basis einer Kosten-Nutzenbewertung,
8. die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze,
9. bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des
österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die
für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die
Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den
Gesundheitssektoren das Prinzip „Geld folgt Leistung“
gilt.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische
Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich) und
– soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.
– soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand
gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser
Vereinbarung.
2. ABSCHNITT
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität,
Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme,
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
Gesundheitsökonomie und Public Health
Artikel 3
Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
(1) Die integrierte Planung der österreichischen
Gesundheitsversorgungsstruktur umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der
Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche. Bestandteil dieser Vereinbarung
ist die Sicherstellung der Realisierung einer integrierten Planung insbesondere
für die folgenden Bereiche:
1. Stationärer Bereich, sofern dieser aus Mitteln der
Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder
teilweise finanziert wird;
2. Ambulanter Bereich, d.h. Spitalsambulanzen, selbstständige
Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen
Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene
Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte mit
Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der
Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit
Kassenverträgen;
3. Rehabilitationsbereich mit dem Ziel des weiteren Auf- und Ausbaus einer
österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung
im Sinne eines bedarfsgerechten Angebotes in allen Bereichen und auf allen
Ebenen der Gesundheitsversorgung, d.h. stationär und ambulant, mit
besonderer Berücksichtigung der Rehabilitation von Kindern und
Jugendlichen;
4. Pflegebereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements
für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist.
(2) Im Besonderen wird vereinbart, eine österreichweit gleichwertige,
flächendeckende abgestufte Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich
prioritär umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung der integrierten Versorgung
ist eine Abstimmung insbesondere zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie
der Sozialversicherung anzustreben.
(3) Die Gesundheitsstrukturplanung hat die Beziehungen zwischen den Ebenen
und Teilbereichen der Gesundheitsversorgung und angrenzender Versorgungsbereiche
zu berücksichtigen. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effektivität
und Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen
Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend,
dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des
Teilbereiches ausschlaggebend sind. Die Sicherung der Qualität und die
Patientinnen-/Patientenorientierung sind dabei jedenfalls
sicherzustellen.
(4) Die Gesundheitsstrukturplanung ist an Kriterien zur Qualität
gemäß Art. 6 und zum Nahtstellenmanagement gemäß
Art. 5 zu binden.
(5) Die für die integrierte Planung der österreichischen
Gesundheitsversorgungsstruktur und für die Umsetzung der
Planungsfestlegungen jeweils notwendigen bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen sind unverzüglich in Kraft zu setzen.
Artikel 4
Österreichischer Strukturplan
Gesundheit
(1) Die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der
österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur wird im
Österreichischen Strukturplan Gesundheit (im Folgenden: ÖSG)
festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für den
Rehabilitationsbereich und die Nahtstellen zum Pflegebereich sowie für die
stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen
Strukturplänen Gesundheit (RSG) dar.
(2) Entsprechend seiner Zielsetzung als Planungsgrundlage für das
Gesundheitswesen umfasst der ÖSG quantitative und qualitative
Planungsaussagen für alle Gesundheitsversorgungsbereiche. Eine
Leistungsangebotsplanung ist in jenen Bereichen vorzunehmen, wo die
Datengrundlagen dies ermöglichen. Weiters enthält der ÖSG die
Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstrukturen im stationären
Bereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf
Ebene von Versorgungsregionen, im Rehabilitationsbereich auf Ebene von
Versorgungszonen. Verbindliche Qualitätskriterien stellen einen
integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen im Rahmen der
Leistungsangebotsplanung dar.
(3) Der ÖSG 2006 ist während der Laufzeit dieser Vereinbarung von
der Bundesgesundheitsagentur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Aufbauend auf
den ÖSG 2006 sind Planungsgrundsätze und Planungsfestlegungen
prioritär für den ambulanten Bereich, den nicht-akuten
stationären Bereich der Krankenanstalten, den Rehabilitationsbereich
(einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie
für die Nahtstellen zum Pflegebereich entsprechend Abs. 4 sukzessive
bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den
ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür
notwendigen Datengrundlagen in ausreichender Qualität zur Verfügung zu
stellen.
(4) Erweiterungen bzw. Revisionen des ÖSG sind von der
Bundesgesundheitskommission zu beschließen und in geeigneter Weise
kundzutun. Es werden folgende Entwicklungsschritte vereinbart:
1. Als Grundlage für die Detailplanungen sind bis Ende 2008
Planungsgrundsätze, Ziele und Methoden – insbesondere für die
ambulante Versorgungsplanung – im Einvernehmen zwischen Bund,
Sozialversicherung und Ländern festzulegen. Weiters wird der ÖSG um
Planungsaussagen und Qualitätskriterien für weitere – zumindest
für die im ÖSG 2006 bereits vorgesehenen – Versorgungsbereiche
ergänzt.
2. Die Rahmenplanung des ambulanten Bereichs wird unmittelbar in Angriff
genommen. Ein weiterer Entwicklungsschwerpunkt ist die Rahmenplanung für
den bedarfsgerechten Ausbau der Rehabilitationsangebote.
3. Bis Ende 2010 wird eine umfassende Revision der bisherigen
ÖSG-Inhalte auf der aktuellen Datenbasis mit Planungshorizont 2020
vorgenommen.
4. Die Leistungsmatrix des ÖSG wird jährlich gewartet, in Bezug
auf die Änderungen in den Dokumentationsgrundlagen (insbesondere
Leistungskatalog) angepasst und gemeinsam mit den LKF-Modellfestlegungen von der
Bundesgesundheitskommission beschlossen.
Weiters erfolgt eine laufende Aktualisierung der Informationen zum Ist-Stand in den verschiedenen Versorgungsbereichen.
Weiters erfolgt eine laufende Aktualisierung der Informationen zum Ist-Stand in den verschiedenen Versorgungsbereichen.
(5) Die stationäre und ambulante Versorgungsplanung im Rahmen der
Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) sowie Anpassungen, Wartungen und
Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der
Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform abzustimmen. Die
Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes
zu erlassen. Die RSG sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche
Bedarfsprüfung bzw. für Vertragsabschlüsse der
Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im Krankenanstalten- sowie im
Sozialversicherungsrecht sind vorzunehmen. Sozialversicherungsrechtlich ist
sicherzustellen, dass die Gesamtvertragspartner im extramuralen Bereich ihre
Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von Errichtungs- und
Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle
versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen.
(6) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung
enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten. Detailplanungen sind im Wege
der Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu
bringen.
(7) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten
Detailplanungen, insbesondere mit dem RSG, sind die den
Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden
Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener
Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu
ermöglichen.
(8) Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
bzw. durch die Krankenversicherungsträger ist an die verpflichtende
Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen
Detailplanungen, insbesondere des RSG, durch die Leistungserbringer/innen zu
binden.
(9) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an
die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG
und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere dem RSG, zu
erfolgen.
(10) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen sind
hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu
evaluieren.
Artikel 5
Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und
Patienten
(1) Zur Gewährleistung eines patientinnen- und patientenorientierten,
raschen, reibungs- und lückenlosen, effektiven, effizienten und sinnvollen
Betreuungsverlaufes ist das Management an den Nahtstellen im Gesundheitswesen zu
verbessern.
(2) Zur Regelung des Nahtstellenmanagements zwischen den
leistungsanbietenden Einrichtungen sind von der Bundesgesundheitsagentur die
Rahmenvorgaben im Hinblick auf Struktur, Prozesse und gewünschte Ergebnisse
festzulegen.
(3) Diese Rahmenvorgaben haben zumindest die Verantwortung und die
Kostentragung, ebenso die Ressourcenplanung und -sicherstellung zu beinhalten.
Der funktionierende Informationstransfer zur organisatorischen Sicherstellung
eines nahtlosen Überganges der Patientinnen- und Patientenversorgung
zwischen leistungserbringenden Einrichtungen ist zu gewährleisten. Die
Rahmenvorgaben haben ein gesundheitsförderndes Umfeld zu
berücksichtigen.
(4) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und als
Voraussetzung für funktionierendes Nahtstellenmanagement, werden die
Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge tragen,
dass in den Gesundheitseinrichtungen bundesweit einheitliche Vorgaben zur
Dokumentation gemäß Art. 37 und 38 verbindlich vorgeschrieben
werden.
(5) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Rahmenvorgaben zu entwickeln und
österreichweit einheitlich festzulegen. Sie hat einen entsprechenden
Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesundheitsfonds zu unterstützen
sowie Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die
Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über die
Erfüllung der Rahmenvorgaben. Diese Informationen fließen auch in die
jährliche österreichische Berichterstattung über die
Qualität im Gesundheitswesen ein.
(6) Die nahtstellenrelevanten Ergebnisse der auf Grund der bisherigen
Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG durchgeführten und
abgeschlossenen Projekte sind sinnvoll in die Entwicklung der Rahmenvorgaben
miteinzubeziehen.
Artikel 6
Qualität im österreichischen
Gesundheitswesen
(1) Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität
im österreichischen Gesundheitswesen ist systematische Qualitätsarbeit
im Interesse der Patientinnen und Patienten zu implementieren und zu
intensivieren. Dazu ist ein gesamtösterreichisches Qualitätssystem
basierend auf den Prinzipien Patientinnen- und Patientenorientierung,
Transparenz, Effektivität, Effizienz und Kostendämpfung nachhaltig zu
entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Arbeiten zum Aufbau,
zur Weiterentwicklung, zur Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden
österreichischen Qualitätssystems bundeseinheitlich,
bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifend, insbesondere auch
einschließlich des niedergelassenen Bereichs, erfolgen. Dabei sind die
Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu
berücksichtigen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in Abs. 2
genannten Arbeiten im Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen
(BIQG) erarbeitet werden. Der Bund hat sicherzustellen, dass das BIQG in seiner
wissenschaftlichen Arbeit weisungsfrei ist. Die Festlegung der methodologischen
und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen
Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-,
Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich erfolgt im Einvernehmen
zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung. In der Geschäftsordnung
der Institutsversammlung sind dazu die entsprechenden Regelungen
vorzusehen.
(4) Die Inhalte aller Verordnungen im Rahmen des
Gesundheitsqualitätsgesetzes und im Rahmen des Gesundheitstelematikgesetzes
sind im Konsens zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen.
(5) Im Bereich der Strukturqualität sollen aufbauend auf den
bisherigen Entwicklungsarbeiten im Rahmen des Österreichischen
Strukturplans Gesundheit (ÖSG 2006) bundesweit einheitliche
Qualitätskriterien für die Erbringung von Gesundheitsleistungen
weiterentwickelt und verbindlich gemacht werden. Diese Qualitätskriterien
sind einzuhalten, unabhängig davon, in welcher Institution bzw. Einrichtung
die Gesundheitsleistungen erbracht werden.
(6) Im Bereich der Prozessqualität ist die Methodenarbeit zu
verbessern. Es sind österreichweit einheitliche Grundanforderungen zu
entwickeln und verbindlich umzusetzen.
(7) Im Bereich der Ergebnisqualität ist die Methodenarbeit zu
verbessern. Es sind Indikatoren und Referenzgrößen zu entwickeln und
Meldepflichten hierzu einzuführen.
(8) Die qualitätsrelevanten Ergebnisse der auf Grund vorangegangener
Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG durchgeführten und
abgeschlossenen Projekte sowie sonstiger bundesweiter Projekte fließen in
die zukünftig zu setzenden Maßnahmen der Vertragsparteien
ein.
(9) Auf Plattformebene kann eine Qualitätssicherungskommission
für den intra- und extramuralen Bereich eingerichtet werden. Besonderes
Augenmerk ist auf folgende Punkte zu legen:
1. Umsetzung von Qualitätsinitiativen;
2. Erarbeitung und Einbindung von Werte-, Anreizsystemen und
Förderprogrammen für Qualitätsarbeit (zB
QFP-Qualitätsförderpreis des Landes);
3. Förderung des Informationsaustausches und der
Kommunikationsstrukturen der im Qualitätsbereich tätigen
Akteurinnen/Akteure sowie den Qualitätsarbeit leistenden Stellen
(regelmäßige Veranstaltungen);
4. Berücksichtigung der Indikationsqualität als zusätzliche
Qualitätsachse;
5. Nutzung von EBM, HTA und Leitlinien;
6. auf der Grundlage von bundesweiten Qualitätskriterien und in
Abstimmung mit den bundesweit geführten Registern können auf
Landesebene Register geführt werden;
7. besondere Berücksichtigung von Entwicklung und Nutzung der
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Pfade).
(10) Es ist eine bundesländer- und sektorenübergreifende
regelmäßige Berichterstattung über die Qualität im
Gesundheitswesen sicherzustellen. Diese Berichterstattung hat die
österreichweite Erfassung der für die Beobachtung der Qualität
des österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten zu
gewährleisten. Das Berichtswesen ist als flexibles, laufend weiter zu
entwickelndes Instrument anzulegen, welches als Grundlage für die
Identifizierung von Verbesserungspotenzialen und für eine umfassende
Planung im österreichischen Gesundheitswesen sowie für die Information
von Patientinnen und Patienten dienen soll. Der administrative Aufwand bei der
Dokumentation und Berichterstattung ist so gering wie möglich zu
halten.
(11) Die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds haben an
der Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben mitzuwirken.
(12) Zur Sicherstellung eines Qualitätssystems, das auf den Prinzipien
der Patientinnen- und Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität,
Effizienz und Kostendämpfung beruht, ist die Förderung und der
verstärkte Einsatz von innovativen Methoden entsprechend dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft (zB Health Technology Assessment)
erforderlich (insbesondere für sektorenübergreifende Maßnahmen
und zur Evaluierung von Innovationen). Die dafür erforderlichen Daten sind
in aussagekräftiger Form zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7
Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische
Gesundheitsakte (ELGA)
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die
Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden
Zielsetzungen zu orientieren haben:
1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
2. Nutzung der ökonomischen Potenziale von Informations- und
Kommunikationstechnologien,
3. Harmonisierung der nationalen Vorgangsweise mit Programmen und
Aktivitäten auf europäischer Ebene und
4. Sicherstellung des Rechtes der Patientinnen und Patienten auf Zugang zu
persönlichen und allgemeinen Gesundheitsdaten.
(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle
Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als
Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen,
technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden die
Festlegung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder
europäischer Bedeutung unterstützen, ihre Umsetzung verbindlich
erklären und ihre Einhaltung überwachen.
(3) Auf der Grundlage bereits durchgeführter Vorarbeiten und
gemeinsamer Beschlüsse bekennen sich die Vertragsparteien zur
Fortführung der Planungs- und Umsetzungsarbeiten zur Einführung der
elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) als Vorhaben im Sinne des Abs. 2. In
diesem Zusammenhang werden sie auf Grundlage einer Kosten-Nutzenbewertung und
einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten
Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission insbesondere:
1. die Arbeitsgemeinschaft elektronische Gesundheitsakte (ARGE ELGA) mit
eigener Rechtspersönlichkeit und entsprechender Infrastruktur
ausstatten,
2. die Konzeption der ELGA-Systemkomponenten (Architektur) und der ersten
Kernanwendungen abschließen,
3. die Arbeitsergebnisse mit den in der Steuerungsgruppe ELGA
vertretenen Partnern des Gesundheitswesens akkordieren,
4. die auf Basis gemeinsamer Beschlüsse für die Umsetzung im
eigenen Wirkungsbereich notwendigen Entscheidungen zeitgerecht
treffen,
5. die Anpassung von Rechtsgrundlagen entsprechend den Anforderungen der
ELGA durchführen, ein Recht der Betroffenen auf Bereitstellung
(Registrierung) ihrer Gesundheitsdaten in ELGA und umfassende Auskunftspflichten
über Art und Umfang der Verwendung gesundheitsbezogener Informationen von
Betroffenen vorsehen sowie wirkungsvolle Mechanismen zur Kontrolle der
Einhaltung dieser Rechte und Pflichten festlegen,
6. die Transparenz der umzusetzenden Maßnahmen durch umfassende
Information der Öffentlichkeit sicherstellen.
(4) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien insbesondere folgende
Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnologien im Sinne des Abs. 2 schaffen, weiterentwickeln
und in ihrem Wirkungsbereich umsetzen:
1. Verfügbarkeit von informations- und kommunikationstechnologischer
Infrastruktur sowie Sicherstellung der technischen und semantischen
Interoperabilität auf der Grundlage international anerkannter Standards,
Regelwerke und Nomenklaturen,
2. Bereitstellung zielgruppenorientierter und qualitätsgesicherter
Informationen sowie elektronischer Gesundheitsdienste unter
Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen im
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien,
3. Maßnahmen zur Erhöhung der Qualifikation des
Gesundheitspersonals im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien,
zur Förderung des Erfahrungsaustausches, zur Intensivierung der Nutzung von
Wissenssystemen und zur Sicherstellung des raschen Transfers von
Forschungsergebnissen in die Praxis,
4. Einführung und Verwendung von Instrumenten und Methoden zur
Messung und Kommunikation von Fortschritten.
(5) Die Vertragsparteien werden alle organisatorischen, technischen und
rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen
Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen und dabei
für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre sorgen. Unbeschadet des
gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit Gesundheitsdaten weitestgehend
elektronisch abzuwickeln, werden sie in ihrem Wirkungsbereich jedoch alle
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jenen Betroffenen, die am
elektronischen Verkehr nicht partizipieren können, die sie betreffenden
Gesundheitsinformationen in einer für sie geeigneten Weise zur
Verfügung zu stellen.
(6) Die Bundesgesundheitsagentur hat die gemäß den Abs. 3
bis 5 erzielten Fortschritte zu evaluieren. Die Landesgesundheitsfonds berichten
der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung und die
Umsetzung von Beschlüssen nach Maßgabe der von der
Bundesgesundheitsagentur zu entwickelnden Berichtsstrukturen.
Artikel 8
Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des
Gesundheitswesens leistungsorientierte Finanzierungssysteme zu entwickeln und
aufeinander abzustimmen. Das leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierungssystem im stationären Bereich wird fortgesetzt
und weiterentwickelt. In einem weiteren Schritt wird für den ambulanten
Bereich ebenfalls ein bundeseinheitliches Modell zur leistungsorientierten
Abgeltung entwickelt. Im Rahmen der Landesgesundheitsfonds ist bei der Umsetzung
der Finanzierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf
mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen
Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
Artikel 9
Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten
Bereichs
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sektorenübergreifende
Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich zu erarbeiten. Dafür
wird eine Arbeitsgruppe der Bundesgesundheitsagentur eingerichtet, der
jedenfalls Bund, Länder und Sozialversicherung angehören. Das Ergebnis
dieser Arbeitsgruppe muss bis zum Beginn der zweiten Hälfte der
Finanzausgleichsperiode vorliegen als Grundlage für eine Entscheidung im
Jahr 2011 über eine mögliche Umstellung des Abrechnungssystems im
ambulanten Bereich.
(2) Zur Sicherstellung von Entscheidungsgrundlagen für eine
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs wird im Rahmen
der Bundesgesundheitskommission eine Arbeitsgruppe bestehend aus Bund,
Ländern und Sozialversicherung eingerichtet, die folgende Arbeiten bis zum
Jahr 2011 zu leisten und laufend in der Bundesgesundheitskommission abzustimmen
hat:
1. Begleitung der laufenden Arbeiten zur Sicherstellung einer bundesweit
einheitlichen Dokumentation im ambulanten Bereich (gemäß
Art. 37)
2. Klärung wesentlicher Vorfragen (zB kalkulatorische Grundlagen,
dienstrechtliche Fragen) und Erarbeitung der Rahmenbedingungen für
Änderungen in der Finanzierung des ambulanten Bereichs
3. Erarbeitung eines Konzepts zur Abrechnung des ambulanten Bereichs nach
gemeinsam in der Bundesgesundheitskommission festgelegten Kriterien (zB
Qualität, Erreichbarkeit, Effizienz)
4. Konkrete Modellentwicklungen für ausgewählte
Leistungsbereiche bis hin zu ausgewählten Fachbereichen (zB Kalkulationen,
Adaptierungen des Tagesklinik-Katalogs)
5. Begleitung von vereinbarten Pilotprojekten
6. Ermittlung des für die Finanzierung des ambulanten Bereichs
erforderlichen gesamten Mittelvolumens, insbesondere Bewertung des
spitalsambulanten Versorgungsbereichs
7. Simulationsrechnungen zur Darstellung der zu erwartenden finanziellen
Auswirkungen bei Änderungen der Finanzierung des ambulanten
Bereichs
(3) Prioritär sollen Leistungsbereiche bzw. Fachrichtungen mit
Relevanz für Reformpool-Projekte, mit gesicherten Datengrundlagen, mit in
sich abgeschlossenen überschaubaren Leistungsangeboten und mit
entsprechendem intra-/extramuralen Überschneidungspotenzial bearbeitet
werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bis zu einer
endgültigen Entscheidung über eine Umstellung des Abrechnungssystems
im ambulanten Bereich sektorenübergreifende Finanzierungen von ambulanten
Leistungen im Rahmen der Reformpools vorgenommen werden können. Nach dem
Jahr 2010 werden die im Rahmen der Reformpools angewandten
sektorenübergreifenden Abrechnungsmodelle einer Evaluierung
unterzogen.
Artikel 10
Gesundheitsökonomie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Einsatz
gesundheitsökonomischer Methoden die effektivsten und effizientesten Mittel
und Instrumente zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu identifizieren.
Gleichzeitig wird damit die Zielsetzung verbunden, den chancengleichen Zugang
zur Gesundheitsversorgung nach dem Stand der Wissenschaft für alle zu
gewährleisten.
(2) Folgende gesundheitsökonomische Schwerpunkte sind im Hinblick auf
nationale und internationale Anforderungen zu fördern und
auszubauen:
1. Verbesserung der gesundheitsökonomisch relevanten
Datenlage
2. Durchführung gesundheitsökonomischer Bewertungen, um
umfassende Kosten-Nutzen-Analysen zu gewährleisten, die neben der Effizienz
den Nutzen der Patient/inn/en im Focus haben
3. Förderung des Wissens um sowie Förderung des Einsatzes von
gesundheitsökonomisch relevanten Methoden
4. Durchführung gesundheitsökonomischer Analysen und
Evaluationen
Artikel 11
Public Health
Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung
ihrer Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Diese
sind unter anderem:
1. Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff
2. Systematische Gesundheitsberichterstattung
3. Versorgungsforschung um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und
Evaluation zu gewährleisten
4. Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in
der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle
zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern
5. Gemeinsame Entwicklung von Rahmen-Gesundheitszielen auf
Bundesebene
3. ABSCHNITT
Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte
Versorgung
Artikel 12
Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte
Versorgung
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Arbeitsgruppe bestehend aus
Expertinnen/Experten des Bundes, der Länder, der Sozialversicherung sowie
Vertreterinnen/Vertretern der Bundeswirtschaftskammer und der gesetzlichen
Interessensvertretung der Ärztinnen/Ärzte einzurichten. Diese
Arbeitsgruppe erarbeitet bis Ende 2009 Modelle einer bedarfs- und
patientenorientierten, Versorgungslücken schließenden, effizienten
und Doppelstrukturen vermeidenden Versorgungsstruktur.
4. ABSCHNITT
Bundesgesundheitsagentur und
Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A)
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat der Bund
weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines
öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
einzurichten.
Artikel 15
Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und
Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter
Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und
länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen:
1. Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen,
2. Erstellung von Vorgaben für die transparente Darstellung der
vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der
Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für
die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
3. Festlegung der Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planung
im Gesundheitswesen, insbesondere für die ambulante
Versorgungsplanung,
4. Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die
Qualitätsvorgaben gemäß Z 1 zu berücksichtigen sind,
und Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von
Leistungserbringern,
5. Erarbeitung und Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
6. Entwicklung und Weiterentwicklung von leistungsorientierten
Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
7. Erarbeitung von Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren
des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung eines
Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen
zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen,
wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten
ist,
8. Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den
verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
9. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik und der elektronischen
Gesundheitsakte (ELGA),
10. Festlegung von Impfprogrammen auf der Grundlage evidenzbasierter
Studien unter Beibehaltung des bisherigen
Finanzierungsschlüssels,
11. Weiterentwicklung der Leitlinien für den Kooperationsbereich
(Reformpool) gemäß Art. 31,
12. Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der
Bundesgesundheitsagentur,
13. Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
und
14. Evaluierung der von der Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen
Aufgaben.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur
auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in
entsprechend aufbereiteter Form erhält.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur
insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und
effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung
in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des
österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der
finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kostendämpfungen
abgesichert wird.
Artikel 16
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitskommission ist das Organ der
Bundesgesundheitsagentur.
(2) Hinsichtlich der Bundesgesundheitskommission gilt:
1. Der Bundesgesundheitskommission gehören Vertreterinnen/Vertreter
des Bundes, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen
der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der
Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer an. Weitere
nicht stimmberechtigte Mitglieder der Bundesgesundheitskommission sind je
eine/ein Vertreterin/Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung, der Österreichischen Apothekerkammer, der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt und der für die in § 149 Abs. 3
ASVG genannten Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretung.
2. In der Bundesgesundheitskommission besteht eine
Bundesmehrheit.
3. Der Bundesgesundheitskommission obliegt die Beschlussfassung in den
Angelegenheiten gemäß Art. 15 Abs. 1.
4. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den
Angelegenheiten gemäß Art. 15 Abs. 1 Z 12, sofern es
sich um Mittel gemäß Art. 30 Abs. 1 handelt, und
Art. 15 Abs. 1 Z 13 – ein Einvernehmen mit den Ländern
und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
erforderlich.
(3) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur
obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.
(4) Weiters kann zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine
Bundesgesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen
Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(5) Es kann ein Präsidium bestehend aus der/dem
Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,
einer/einem Vertreter/in der Länder und einer/einem Vertreter/in der
Sozialversicherung eingerichtet werden.
Artikel 17
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur im ersten
Jahr der Laufzeit (2008) mit folgenden Mitteln dotiert wird:
1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416 % des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im Jahr 2008 nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1
des Finanzausgleichsgesetzes 2008 genannten Betrages,
2. mit 258.426.240,71 Euro und
3. mit 83.573.759,29 Euro.
(2) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur in den
Folgejahren (2009 bis 2013) jährlich mit Mitteln in folgender Höhe
dotiert wird:
1. Mit einem Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2008)
ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8
Abs. 2 FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages
gemäß Abs. 1 Z 1 zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr
2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß
§ 8 Abs. 2 FAG 2008 ermittelt wird,
2. mit einem Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2008)
ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8
Abs. 2 FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages von
258.426.240,71 Euro zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne
die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8
Abs. 2 FAG 2008 ermittelt wird und
3. mit einem weiteren Betrag von 83.573.759,29 Euro.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2
Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds
geleistet.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2
Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu
verwenden:
1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
a) 3,63 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Oberösterreich,
b) 4,36 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Steiermark,
c) 3,63 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
d) 2 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Niederösterreich,
e) 2 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Oberösterreich,
f) 2 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
g) 14 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß
dem 9. Abschnitt bzw. gemäß Art. 45 Abs. 2 zu
verwenden:
a) 5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen
sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH
für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
b) 2,9 Millionen Euro bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Art. 32 Abs. 3 3,4 Millionen Euro zur
Förderung des Transplantationswesens,
c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und
Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Vorsorgeprogramme
und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren
Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung
festgelegt wird,
d) nach Vorliegen einer Kosten-Nutzenbewertung sowie nach Maßgabe
von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten
Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt
10 Millionen Euro (für den Zeitraum 2008 bis 2013) für die
Konzeption, Umsetzung und den Betrieb der Architekturkomponenten
gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase der
elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und
e) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel
(Art. 45 Abs. 2).
3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 40
(Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
Unterabschnitt B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 18
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung haben die
Länder weiterhin für jedes Bundesland einen Landesgesundheitsfonds in
Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben
jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit
gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine
periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu
erfolgen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten,
soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den
Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 KAKuG mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in
öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1
KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16
KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen
Krankenhauses der Stadt Graz und dem Träger der Klinik Bad Aussee für
Psychosomatik und Psychotherapie vom Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen zu
gewähren. Für den Träger des Geriatrischen Krankenhauses Graz
leistet der Hauptverband für die Laufzeit dieser Vereinbarung über
Art. 21 hinausgehend Zahlungen an den Gesundheitsfonds Steiermark nach
Maßgabe des Vertrages vom 11.9.2006 für die dort genannten
Leistungen. Für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und
Patienten leistet der Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen an den Träger
der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der
NÖGUS Zahlungen an den Träger des PSO Eggenburg. Diese speziellen
Finanzierungen des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz, der Klinik Bad
Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie und des PSO Eggenburg haben
keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen
Landesgesundheitsfonds.
Artikel 19
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1) Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die
Gesundheitsplattform.
(2) Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:
1. Der Gesundheitsplattform gehören an:
a) das Land und Träger der Sozialversicherung zu gleichen Teilen
sowie der Bund (jedenfalls mit Stimmrecht),
b) der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht und
c) jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der
Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen
und der Rechtsträger der in Art. 18 Abs. 3 genannten
Krankenanstalten.
2. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus
der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
3. Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung in den
Angelegenheiten gemäß Art. 20 Abs. 1.
4. Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
a) Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereichs, die sowohl in die
Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen, ist ein
Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung
erforderlich.
b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des
Landes besteht (intramuraler Bereich), hat das Land die Mehrheit.
c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der
Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich), hat die Sozialversicherung
die Mehrheit.
d) Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der
Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
5. Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der
Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu
übermitteln.
(3) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein
Präsidium bestehend aus Vertreter/inn/en des Landes und der
Sozialversicherung vorgesehen werden.
(4) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine
Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen
Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Artikel 20
Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene
im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
(1) Die Gesundheitsplattformen auf Länderebene haben zur Planung,
Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich insbesondere
folgende Aufgaben unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und
unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen
wahrzunehmen:
1. Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von
Qualitätsvorgaben für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen,
2. Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen Ausgaben
im intra- und extramuralen Bereich,
3. Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen
und Weiterentwicklungen der regionalen Strukturpläne Gesundheit
(Detailplanungen gemäß Art. 3 und 4) bzw. von
Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in
allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben
gemäß Z 1 zu berücksichtigen sind,
4. Erprobung und Umsetzung von Modellen zur sektorenübergreifenden
Finanzierung des ambulanten Bereichs sowie Umsetzung von leistungsorientierten
Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender
Dokumentationssysteme,
5. Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im
Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische
Differenzierung zu achten ist,
6. Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des
Gesundheitswesens,
7. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik,
8. Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
9. Entwicklung und Umsetzung konkreter strukturverbessernder
Maßnahmen inklusive Dokumentation der Leistungsverschiebungen zwischen den
Gesundheitssektoren,
10. Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem
Pflegebereich,
11. Erstellung von Voranschlägen und
Rechnungsabschlüssen,
12. Aufgaben, die den Landesgesundheitsfonds durch die Länder
übertragen werden,
13. Evaluierung der von den Gesundheitsplattformen auf Länderebene
wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesundheitsplattformen
auf Länderebene auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhalten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Gesundheitsplattformen
auf Länderebene insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ
hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und
gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die
Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter
Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher
Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den
Vertragsärztinnen/Vertragsärzten wird die Gesundheitsplattform auf
Länderebene mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung
zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei
Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im
Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den
Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich
vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu
berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen
Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im
Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Artikel 21
Mittel der Landesgesundheitsfonds
(1) Mittel der Landesgesundheitsfonds sind:
1. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur,
2. ein Betrag in der Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 genannten Betrages von den
Ländern,
3. Beiträge der Sozialversicherung gemäß
Abs. 6,
4. zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund
der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung
gestellt werden (diese Mittel werden bis 2013 weiterhin in der bisherigen Form
zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds
verteilt),
5. Mittel gemäß GSBG,
6. nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung
Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile),
7. allenfalls die von den Ländern, Gemeinden und Rechtsträgern
der Krankenanstalten zur Abdeckung des Betriebsabganges der Krankenanstalten zu
leistenden Beiträge und sonstige Mittel, die die Länder den
Krankenanstalten zur Verfügung stellen, und
8. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von
landesrechtlichen Vorschriften, wobei die Einführung weiterer Selbstbehalte
unzulässig ist.
Dabei sind die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
Dabei sind die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende
Beiträge an die Landesgesundheitsfonds:
1. Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1 bzw.
Abs. 2 Z 1,
2. 9,29 % der Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2
bzw. Abs. 2 Z 2,
3. 2,87 % der Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2
bzw. Abs. 2 Z 2, zuzüglich 83.573.759,29 Euro
gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 2
Z 3,
4. 49,14 % der Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2
bzw. Abs. 2 Z 2 vermindert um die Abzüge gemäß
Art. 17 Abs. 4 Z 2 (nach Maßgabe des
Art. 40),
5. 38,70 % der Mittel gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2
bzw. Abs. 2 Z 2.
(3) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung
der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird
Folgendes vereinbart:
1. Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in
monatlichen Vorschüssen zu erbringen, deren Höhe sich nach den
Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die
Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel zu richten hat.
Diese Vorschüsse sind an den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen
auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
zu überweisen.
2. Beiträge gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind in vier
gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu
überweisen.
3. Beiträge gemäß Abs. 2 Z 4 vermindert um die
Abzüge gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 sind in vier
gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli,
20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres zu
überweisen.
4. Beiträge gemäß Abs. 2 Z 5 sind in vier gleich
hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli,
20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres zu
überweisen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der
Länder gemäß Abs. 1 Z 2 mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen
Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der
Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu
den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der
Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder
vom Bund an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds zu leistenden Beiträge
gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ausgenommen Mittel in
Höhe von 83.573.759,29 Euro sind als Vorschussleistungen anzusehen.
Die Höhe der Teilbeträge gemäß Abs. 3 Z 2, 3 und
4 richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der
Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die
tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser
Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst
werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im
Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1
Finanzausgleichsgesetz 2008 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden
Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind
auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der Mittel der Sozialversicherung gilt
Folgendes:
1. Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm
zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds
für das Jahr 2008 einen vorläufigen Pauschalbetrag. Dieser
vorläufige Pauschalbetrag 2008 ist auf der Basis des endgültigen
Pauschalbetrages 2006 (Art. 17 Abs. 6 der Vereinbarung BGBl. I
Nr. 73/2005) zuzüglich der Erhöhungen gemäß den
vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die
Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze
einzurechnen sind.
2. Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung
für die Jahre 2009 bis 2013 ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung
gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils
zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen
Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen
Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
3. Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 2008 bis 2013 sind
bis zum 31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form
vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um
jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der
Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen
Jahr prozentuell gestiegen sind, wobei im Zuge der Vereinbarung über den
Finanzausgleich gemäß Abs. 1 Z 4 vereinbarte
beitragsrelevante Einnahmen in der sozialen Krankenversicherung nicht zu
berücksichtigen sind.
4. Von den Mitteln gemäß Z 1 bis 3 werden
a) 70 % in zwölf gleich hohen Monatsraten überwiesen, wobei die
1. Rate am 20. April 2008, alle weiteren Raten über die gesamte
Laufzeit dieser Vereinbarung jeweils zum 20. eines Monats fällig
sind;
b) 30 % in vier gleich hohen Quartalsbeträgen überwiesen, wobei
die 1. Rate am 20. April 2008, die folgenden Raten jeweils am
20. Juli, am 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres
fällig sind.
5. Die Sozialversicherungsträger leisten in den Jahren 2008 bis
einschließlich 2013 einen Betrag in der Höhe des variablen
Finanzvolumens an die Landesgesundheitsfonds, das sich auf Grund der am
31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den
Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im
stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile)
für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im
Namen der Träger der Sozialversicherung für die Landesgesundheitsfonds
eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß
Z 2 valorisiert.
Artikel 22
Erhöhung der
Krankenversicherungsbeiträge
Der Bund wird die Krankenversicherungsbeiträge befristet auf den
Zeitraum der Geltungsdauer dieser Vereinbarung (2008 – 2013) um 0,1 %
erhöhen. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen
den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung
über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.
Artikel 23
Kostenbeitrag
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag
gemäß § 27a Abs. 2 KAKuG, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in der Höhe von
1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben
wird.
Artikel 24
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß
Art. 21 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Mittel der Länder
gemäß Art. 21 Abs. 1 Z 2 sind im Ausmaß der
nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten
aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,572 %
Kärnten 6,897 %
Niederösterreich 14,451 %
Oberösterreich 13,692 %
Salzburg 6,429 %
Steiermark 12,884 %
Tirol 7,982 %
Vorarlberg 3,717 %
Wien 31,376 %
100,000 %
(2) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 21
Abs. 1 Z 6 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden
länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt
werden.
(3) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß
Art. 21 Abs. 2 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend
angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an
die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,559 %
Kärnten 6,867 %
Niederösterreich 14,406 %
Oberösterreich 13,677 %
Salzburg 6,443 %
Steiermark 12,869 %
Tirol 8,006 %
Vorarlberg 3,708 %
Wien 31,465 %
100,000 %
(4) Die Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 21
Abs. 6 Z 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden
Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland 2,426210014 %
Kärnten 7,425630646 %
Niederösterreich 14,377317701 %
Oberösterreich 17,448140331 %
Salzburg 6,441599507 %
Steiermark 14,549590044 %
Tirol 7,696467182 %
Vorarlberg 4,114811946 %
Wien 25,520232629 %
100,000000000 %
(5) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 5
verbleiben den Landesgesundheitsfonds.
(6) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 4 mit
Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 1
lit. a bis c, allenfalls für die Zwecke gemäß Art. 17
Abs. 4 Z 2 nicht ausgeschöpfte Mittel und die der
Bundesgesundheitsagentur anfallenden Vermögenserträge sind
entsprechend der auf Grund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen
kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze an die
Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(7) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 5 –
mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 17 Abs. 4
Z 1 lit. d bis g – sind zur Hälfte entsprechend der auf
Grund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch
gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des
folgenden Gesamtschlüssels (Basis: LKF-Punkteverteilung 2005) an die
Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,187 %
Kärnten 7,544 %
Niederösterreich 16,062 %
Oberösterreich 18,348 %
Salzburg 6,291 %
Steiermark 13,663 %
Tirol 9,371 %
Vorarlberg 3,498 %
Wien 23,036 %
100,000 %
5. ABSCHNITT
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 25
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Trägern der Krankenanstalten und zu den
Landesgesundheitsfonds
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung
gemäß dieser Vereinbarung an die Landesgesundheitsfonds sind alle
Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4,
insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und
spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen
Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und
anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur
Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des
§ 189 Abs. 3 ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den
übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der
Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt –
sowie
2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der
§§ 302 Abs. 3 und 307d ASVG (bzw. der analogen Regelungen in
den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher erbrachten Leistungen zu
verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Landesgesundheitsfonds
abgegolten werden, 2007 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen des
Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der
Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls entsprechend dieser
Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen der
Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen.
Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesgesundheitsfonds
ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren
Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im
§ 27 Abs. 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem
Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden
Bereitstellung von Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in
den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und
Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der
Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der
Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen
Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine
ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den
Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband
bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den
Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996
maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam.
Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen
herzustellen.
(6) Die Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen
Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber
den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach
Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 18
Abs. 3 bereits im Jahre 1996 bestanden haben. Art. 18 Abs. 4 ist
dabei zu berücksichtigen.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die
bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der
Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der
Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und
gegenüber den Landesgesundheitsfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf
elektronischem Weg alle erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich
sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen/Patienten samt
Diagnosen sowie Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der
Leistungserbringung an die/den Patientin/Patienten sind von den Trägern der
Krankenanstalten im Wege der Landesgesundheitsfonds auf der Basis des
LKF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten
vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds
zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt über das e-card System auf
automationsunterstütztem Weg Auskünfte an Krankenanstalten für
deren Leistungserbringung und Leistungsverrechnung. Der Zugang der
Krankenanstalt erfolgt online durch Verwenden der e-card über die e-card
Infrastruktur. Die Krankenanstalt hat auf diesem Weg das Vorliegen eines
Versicherungsanspruches festzustellen. Die Krankenversicherungsträger haben
die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten dem Hauptverband
bereitzustellen. Bei Nichtvorlage der e-card ist eine Onlineprüfung durch
Eingabe der Sozialversicherungsnummer vorzunehmen. Für Personen mit
Sozialversicherungsanspruch, aber ohne Versicherungsnummer (betreute Personen,
Europäische Krankenversicherungskarte, andere internationale Fälle
usw.) hat die Sozialversicherung eine gleichwertige online-Vorgangsweise
anzubieten.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und
Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten
Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es, den gesamten Datenaustausch
im Wege der Datendrehscheibe des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und
Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den
Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die
Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter
Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichenfalls
eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
Krankenversicherungsträger einholen.
(13) In die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK, § 351g
Abs. 3 ASVG) ist eine/ein Vertreterin/Vertreter der Länder
aufzunehmen. Diese/Dieser ist dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger über die Verbindungsstelle der
Bundesländer bekannt zu geben. Die Mehrheitsverhältnisse in dieser
Kommission werden dadurch nicht verändert. Entscheidungen, ob neue
Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden
können, sind mit der/dem Ländervertreterin/Ländervertreter
abzustimmen.
(14) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148
Z 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bleiben
unverändert aufrecht.
6. ABSCHNITT
Transparenz der Budgetierung und der
Rechnungsabschlüsse
Artikel 26
Transparenz der Voranschläge und der
Rechnungsabschlüsse
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds
die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der
Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent
darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds
die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung
für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
7. ABSCHNITT
Leistungsorientierte Finanzierung im
Gesundheitswesen
Artikel 27
Durchführung der leistungsorientierten
Finanzierung
(1) Das mit 1. Jänner 1997 eingeführte leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen,
in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen insbesondere
1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,
2. eine nachhaltige Eindämmung der Kostensteigerungsraten,
3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,
4. eine den medizinischen Erfordernissen angepasste kürzere
Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,
5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,
6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch medizinisch und
gesamtökonomisch gerechtfertigte Verlagerungen von Leistungen in den
ambulanten Bereich,
7. notwendige Strukturveränderungen (ua. Akutbettenabbau)
und
8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes
Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs- und
Steuerungsmaßnahmen zu erreichen.
(2) Die im Zusammenhang mit der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung durchzuführenden Aufgaben sind nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die
Landesgesundheitsfonds wahrzunehmen. Die Bepunktung je leistungsorientierter
Diagnosenfallgruppe im LKF-Kernbereich ist von der Bundesgesundheitsagentur
bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen
Abständen anzupassen.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds
an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des
LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter
Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im
Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
1. Zentralversorgung
2. Schwerpunktversorgung
3. Krankenanstalten mit speziellen fachlichen
Versorgungsfunktionen
4. Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKF-Steuerungsbereiches.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKF-Steuerungsbereiches.
(4) Änderungen im LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur
mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die
Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens
31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens
30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis
15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der
Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen
Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens
30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den
Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der
LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln
für Projekte und Planungen.
(5) Die jährlichen Änderungen im LKF-Modell sind
grundsätzlich auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht
notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken.
(6) Die in den Jahren 2006 und 2007 begonnenen Arbeiten zur umfassenden
Aktualisierung und Weiterentwicklung des LKF-Modells sind mit der Zielsetzung
einer Modellumstellung mit 1. Jänner 2009 rechtzeitig im 1. Halbjahr
2008 abzuschließen und durch entsprechende Simulationsrechnungen über
die Auswirkungen einer Modellumstellung zu ergänzen. Schwerpunkte dieser
LKF-Modellweiterentwicklung sind u. a.
1. Kalkulation mit überarbeitetem Kalkulationsleitfaden auf Basis der
aktualisierten und weiterentwickelten Krankenanstalten-Kostenrechnung
2. Weiterentwicklung des LKF-Modells unter Einbeziehung von
Bepunktungsregelung für Intensiveinheiten und für spezielle
Leistungsbereiche unter Berücksichtigung der Verwendbarkeit der generierten
Daten für die Qualitätsberichterstattung
3. Abstimmung des LKF-Modells mit den Versorgungsmöglichkeiten im
spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich (Harmonisierung der
Dokumentation, Abgrenzung der Inhalte und Bepunktung der Fallpauschalen zu den
anderen Versorgungsbereichen).
(7) Bei Vorliegen bereichsübergreifender Datengrundlagen werden im
Rahmen der LKF-Weiterentwicklung episodenübergreifende
Bepunktungsregelungen für die medizinische Nachsorge, Transferierungen,
Verlegungen und Wiederaufnahmen erarbeitet.
(8) Im Rahmen der Entwicklung sektorenübergreifender
Abrechnungsmodelle gemäß Art. 9 ist der im LKF-System angewandte
Katalog tagesklinischer Leistungen zu überarbeiten. Es ist eine
Unterscheidung zwischen tagesklinischen Leistungen, die ausschließlich
stationär erbracht werden können, und Leistungen, die auch ambulant
erbracht werden können, vorzunehmen. Die ambulant erbringbaren Leistungen
sind dem ambulanten Bereich zuzuordnen und es ist eine entsprechende
Finanzierung innerhalb dieses Bereiches vorzusehen. Etwaige notwendige
flankierende Maßnahmen sind vor der Umsetzung dieser Änderungen
vorzunehmen.
(9) Bei Änderungen im LKF-System sind Überleitungsregelungen zu
definieren, die eine Kontinuität von statistischen Zeitreihen
sicherstellen.
(10) Anlässlich „10 Jahre LKF-System in
Österreich“ ist unter Einbeziehung internationaler externer
Expert/inn/en eine wissenschaftliche Evaluierung (insbesondere hinsichtlich
Steuerungs- und Anreizeffekte) bis Ende 2009 durchzuführen.
Artikel 28
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der
LKF-Punkte
(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte ist auch
zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche
Auswertung und Dokumentation sicherzustellen.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die
Ergebnisse der zentralen LKF-Punkteberechnung zu informieren.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus den Landesgesundheitsfonds
erhalten, haben Diagnosen- und Leistungsberichte gleichzeitig an eine
gemäß Art. 37 einzurichtende Pseudonymisierungsstelle und an die
Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Die Art und Weise der
Übermittlung an die Pseudonymisierungsstelle wird durch die
Bundesgesundheitsagentur noch einvernehmlich festgelegt.
8. ABSCHNITT
Inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
Artikel 29
Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
Für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für
die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der
Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale
Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und Gastpatienten sind
möglich.
9. ABSCHNITT
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 30
Mittel für die GÖG und Finanzierung von
Projekten und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die
Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß
von 5 Millionen Euro verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel
entscheidet die Bundesgesundheitskommission.
(2) Der Bund stellt sicher, dass der Bundesgesundheitsagentur bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung,
Dokumentation, LKF, u. a.) entsprechende Ressourcen der GÖG zur
Verfügung stehen.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und
krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds
jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7 % der ihm
gemäß Art. 21 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur
Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die
Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf
Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel
gemäß Abs. 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und
Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes
für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination
einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen
der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds
sicherzustellen.
(6) Bund und Länder kommen überein, auf Grundlage einer
Kosten-Nutzenbewertung und nach Maßgabe von einvernehmlich zwischen Bund,
Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlüssen der
Bundesgesundheitskommission zur gemeinsamen Finanzierung der Konzeption, der
Umsetzung und des Betriebs der Architekturkomponenten gemäß den
Planungen für die erste Umsetzungsphase der ELGA in der Laufzeit dieser
Vereinbarung insgesamt maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung zu
stellen. Die Aufbringung des Anteils der Länder erfolgt im Rahmen der
Bundesgesundheitsagentur durch Vorwegabzug (gemäß Art. 17
Abs. 4 Z 2 lit. d). Die Bundesgesundheitsagentur wird diese
Mittel dem nach Maßgabe der Beschlüsse der
Bundesgesundheitskommission durch die gesellschaftliche Neupositionierung der
ARGE ELGA geschaffenen Rechtsträger zur Verfügung stellen.
Gleichzeitig ist zumindest eine jährliche Berichtspflicht an die
Bundesgesundheitsagentur im Wege der Geschäftsführung
vorzusehen.
Artikel 31
Kooperationsbereich (Reformpool)
(1) Bund und Länder kommen überein, Projekte der Integrierten
Versorgung und Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und
extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sowie die
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs über einen
gemeinsamen Reformpool zu finanzieren. Voraussetzung für die Förderung
dieser Projekte ist, dass sich das jeweilige Land und die Sozialversicherung im
Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen.
(2) Der Reformpool dient zur Förderung insbesondere folgender
Projekte:
1. Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von
Diabetes-Patient/inn/en, von Schlaganfall-Patient/ inn/en, von Patient/inn/en
mit koronaren Herzkrankheiten, von Patient/inn/en mit nephrologischen
Erkrankungen und das Entlassungsmanagement). Für vereinbarte Projekte sind
während der Laufzeit der Vereinbarung in den jeweiligen Budgets der
Länder und Sozialversicherung die erforderlichen Mittel
vorzusehen.
2. Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und
extramuralen Bereich zur Folge haben; bis zur Entscheidung über eine
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für
diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils
vereinbarten Mittel einzubringen.
3. Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des
ambulanten Bereichs; bis zur Entscheidung über eine
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für
diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils
vereinbarten Mittel einzubringen.
4. Projekte, die bereits während der Laufzeit der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 73/2005) beschlossen
wurden; zur Fortsetzung dieser Projekte sind die bereits dafür vereinbarten
Mittel bereitzustellen.
(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln bei Projekten
gemäß Abs. 2, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra-
und extramuralen Bereich zur Folge haben, ist eine entsprechende Dokumentation
des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und
extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die Bundesgesundheitsagentur überarbeitet die Leitlinien für
den Kooperationsbereich (Reformpool).
(5) Die Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der
Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durchgeführte Projekte
des Kooperationsbereichs (Reformpools) sowie über den Erfolg dieser
Maßnahmen.
Artikel 32
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der
Bundesgesundheitsagentur zur Förderung des Transplantationswesens verwendet
werden. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
1. Im Bereich des Organspendewesens ist die Kontinuität im
Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau sicherzustellen.
Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender anzustreben
(auf zirka 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio. EW).
2. Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens ist dafür zu
sorgen, dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl registriert sind und zur
Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran
beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender und
Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen.
Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten
ist, obliegt dem bei der GÖG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich
Stammzellspende).
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle
wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
1. den Bereich des Organspendewesens und
2. den Bereich des Stammzellspendewesens
zu gewährleisten.
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist jährlich mit 2,9 Millionen Euro zu
dotieren; im Bedarfsfall kann mit Beschluss der Bundesgesundheitskommission im
Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung eine
Erhöhung der Mittel auf maximal 3,4 Millionen Euro vorgesehen werden.
Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des
Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. b.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in
Abs. 1 genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu
verwenden:
1. Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende
Maßnahmen durchzuführen:
a) Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden
Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung;
b) Einrichtung und Administration „Regionaler
Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der
zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die
Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
c) Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung für den Einsatz von
Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren;
d) Förderung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie
geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter Vorhaltung der
Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entspricht;
e) Förderung der Transporte, die im Zusammenhang mit der
Organgewinnung anfallen;
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende);
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende
Maßnahmen durchzuführen:
a) Förderung der HLA-Typisierung; Festlegung der Zahl der
jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf
die geeigneten Leistungserbringer jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag
vom Transplantationsbeirat der GÖG (Bereich Stammzellspende);
b) Förderung der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
c) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von
GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
3. Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des in der GÖG
eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich)
beschließen, die Mittel auch für andere als unter Z 1 und 2
genannten Maßnahmen einzusetzen.
4. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des
Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind
entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001
an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die Bundesgesundheitskommission hat Richtlinien über die
Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu
erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung
zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
Artikel 33
Finanzierung überregional bedeutsamer
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung
wesentlicher Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen mit
überregionaler Bedeutung und zur Finanzierung weiterer Projekte und
Planungen im Sinne des Art. 30 Abs. 1 im Rahmen der
Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von
3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich am Kriterienkatalog
sowie den Definitionen, thematischen Prioritäten und Leitlinien für
Mittelvergabe und –verwendung des „Konzepts für
überregional bedeutsame Vorsorgemaßnahmen“ zu orientieren. Die
von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen „Richtlinien zur
Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme“ und die
„Richtlinien für die Förderung von Pilotprojekten zur
Einführung des Mammographie-Screenings in Österreich“ sind
einzuhalten.
(3) Die Verwendung dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen
Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der
Bundesgesundheitskommission.
(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des
Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind
entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001
an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
Artikel 34
Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen
Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im
Gesundheitswesen in der Bundesgesundheitsagentur und in den
Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.
10. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 35
Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zur
Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen
wahrzunehmen. Die Maßnahmen betreffen insbesondere
1. Verringerung von Zuweisungen und Wiederaufnahmen und Optimierung der
tagesklinischen Behandlungen in den Krankenanstalten.
2. Neue Organisationsformen in Krankenanstalten wie Tageskliniken,
Wochenkliniken, interdisziplinäre Belegung unter Wahrung der
fachärztlichen Verantwortung und andere vergleichbare Formen der
Leistungserbringung.
3. Maßnahmen zur besseren Abstimmung zwischen einzelnen
Krankenanstalten sowie dem niedergelassenen Bereich und zur Vermeidung von
Doppelgleisigkeiten.
4. Maßnahmen im niedergelassenen Bereich im Sinne einer regional
ausgeglicheneren Versorgung.
5. Verbesserung der Effizienz bei der Nutzung von Medizinprodukten und
Medikamenten.
6. Abgestimmte Honorierungssysteme.
7. Schrittweise Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten
Mittel auf Basis der LKF-Evaluierungsergebnisse.
8. Effizienzpotenziale beim Einkauf können über die Nutzung der
Bundesbeschaffungsgesellschaft genutzt werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder
sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds finanzierten,
nicht in der Rechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften oder
Sozialversicherungsträgern stehenden Krankenanstalten bei Abrechnung von
LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche
Vergütung von gleichartigen Leistungen gewährleistet wird.
11. ABSCHNITT
Evaluierung von allen gesetzten
Maßnahmen
Artikel 36
Evaluierung
Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen
zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach
Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu
evaluieren.
12. ABSCHNITT
Dokumentation
Artikel 37
Sicherstellung und Weiterentwicklung der
Dokumentation
(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der
Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem
für Analysen im Gesundheitswesen ist auszubauen und
weiterzuentwickeln.
(2) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungsdokumentation
(einschließlich Intensivdokumentation) im stationären Bereich der
Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-
Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch
die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und
weiterzuentwickeln.
(3) Ab 1. Jänner 2008 ist entsprechend den Festlegungen der
Kostenrechungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten,
BGBl. II Nr. 638/2003, von den Rechtsträgern der Krankenanstalten
gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 ein auf handelsrechtlichen
Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen zu führen. Von der
Bundesgesundheitsagentur ist ein einheitliches Berichtssystem des
Rechnungsabschlusses in Analogie zum Berichtssystem der KA-Kostenrechnung bis
spätestens 30. Juni 2008 zu erarbeiten und zu vereinbaren.
(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des
Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum
akutstationären Versorgungsbereich kompatible Leistungs- und
Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich
sicherzustellen. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht prioritär die
Leistungsdokumentation vorzubereiten und umzusetzen, erst in weiterer Folge die
Diagnosendokumentation.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der im Jahr 2007
erarbeitete Katalog ambulanter Leistungen (Startkatalog) im 1. Halbjahr 2008 in
weiteren Pilotprojekten getestet und im Hinblick auf die mit der Dokumentation
verbundenen Zielsetzungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Leistungskataloge inhaltlich ergänzt sowie fachlich verfeinert und
weiterentwickelt wird. Jedenfalls sind in den Leistungskatalog auch seltene,
aber medizinisch und/oder finanziell bedeutsame Leistungen zu integrieren.
Für die Wartung und Weiterentwicklung des Leistungskataloges ist ein
leistungsfähiges, administrativ einfach handhabbares Wartungssystem zu
entwickeln.
(6) Bund und Länder kommen weiters überein, die notwendigen
Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer
Hinsicht zu schaffen, um möglichst ab 2009 vergleichbare Datengrundlagen
über den gesamten ambulanten Bereich (d.h. Spitalsambulanzen,
selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich
der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene
Fachärztinnen/Fachärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit
Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei
praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen)
sicherzustellen.
(7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme
ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw. mit den noch
festzulegenden Standards des ELGA-Projekts zu achten. Die Dokumentation soll
nach Möglichkeit im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs-
und –verarbeitungsprozesse der Leistungserbringer/innen
erfolgen.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherstellung einer
bereichsübergreifenden Datentransparenz eine Pseudonymisierungsstelle
einzurichten. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt die für Zwecke des
Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten für
die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem stationären und ambulanten
Bereich vor. Die Pseudonymisierungsstelle wird auf Kosten der Sozialversicherung
beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
eingerichtet.
(9) Für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und
Finanzierung im Gesundheitswesen haben die Sozialversicherungsträger sowie
die Krankenfürsorgeanstalten, soweit diese im Rahmen der
Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Bundesgesundheitsagentur und den
Landesgesundheitsfonds im Wege der beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle
pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der
vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und
verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und
den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren
Gebarung auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und
Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen
Abständen zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden
von der Bundesgesundheitsagentur festgelegt.
Artikel 38
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie
zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur
Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere
erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende
Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu
beraten.
Artikel 39
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und
Jugend und von diesen beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es
gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4
durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den
betroffenen Landesgesundheitsfonds und dem Rechtsträger der jeweiligen
Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge
für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist
zu erstatten.
(2) In der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds sind
den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, der Länder und der
Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante
oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten
Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund und die Länder verpflichten sich, entsprechende
gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es
1. der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von
diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten
gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in alle
die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe oder
beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen und
2. der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von
diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf sonstiger
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer im Gesundheitswesen
durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen
durch eigene Organe oder beauftragte Sachverständige Einsicht zu
nehmen.
(4) Der Bund verpflichtet sich, die im Wege der Aufsicht über die
Sozialversicherungsträger zugänglichen Daten und Unterlagen der
Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu
stellen, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Finanzflüsse erforderlich
ist.
13. ABSCHNITT
Sanktionen
Artikel 40
Sanktionen intramuraler Bereich
(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit
1. Jänner 2008 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich
zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (zB Österreichischer
Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder
der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden
Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 21 Abs. 2
Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds
nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser
Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt
hat.
Artikel 41
Sanktionen extramuraler Bereich
Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um
wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.
14. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 42
Schutzklausel für Bund und Träger der
Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür
zu sorgen, dass für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 keine
über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend
die Krankenanstalten im Sinne des Art. 18 Abs. 3 und 4 an den Bund
oder die Träger der Sozialversicherung gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare
vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen
seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung
festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug
auf den Hauptverband bzw. die Träger der Sozialversicherung,
schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der
sozialversicherten Patientinnen/Patienten überein, für die
Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997
durch die Systemänderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf
die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung
anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den
Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass
sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete
Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund und die Länder stellen sicher, dass
1. die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds von allen
bundes- und landesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit sind und
2. die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die
Landesgesundheitsfonds weder der Umsatzsteuer noch den Steuern von Einkommen und
Vermögen unterliegen.
Artikel 43
Schutzklausel für Städte und
Gemeinden
Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der
LKF-Finanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden
oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile
an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die
alleine durch die im Verantwortungsbereich des Krankenanstalten-Trägers
liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger
zuzurechnen.
Artikel 44
Zuständigkeit für ärztliche
Ausbildungsstätten und -stellen
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zuständigkeit
für
1. die Anerkennung von Krankenanstalten einschließlich
Lehrambulatorien als ärztliche Ausbildungsstätten,
2. die Zuerkennung von ärztlichen Ausbildungsstellen,
3. die Rücknahme solcher Bewilligungen sowie
4. die Einschränkung der Anrechenbarkeit der an diesen
Ausbildungsstätten absolvierbaren ärztlichen Ausbildungszeiten
an eine Bundesbehörde zu übertragen. Die Länder verpflichten sich, die hiefür allenfalls erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig durchzuführen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit mit 1. Jänner 2009 wirksam werden kann.
an eine Bundesbehörde zu übertragen. Die Länder verpflichten sich, die hiefür allenfalls erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig durchzuführen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit mit 1. Jänner 2009 wirksam werden kann.
Artikel 45
Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im
Ausland aus medizinischen Gründen
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an
ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger auf
Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht
über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patientinnen/Patienten sind
die Landesgesundheitsfonds zuständig. Die Kosten sind von den Trägern
der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für
österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die
Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind
entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem
überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den
zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in
Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer
pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die
Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Trägern des
Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages
entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der
Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von
zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale
Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine
ausländische Krankenanstalt verlegt wurde
oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in
einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise
erforderlich ist,
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. e in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2008 auf Basis des Betrages 2006 (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 73/2005) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patientinnen/Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, sofern hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. e in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2008 auf Basis des Betrages 2006 (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 73/2005) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patientinnen/Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, sofern hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.
(3) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat in der Bundesgesundheitskommission
halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß
Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu
berichten.
Artikel 46
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
(Zams)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen
Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams)
aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2013 nicht zur Diskussion
stehen.
Artikel 47
Schiedskommission
(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen
Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten
zuständig sind:
1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen
Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der
Landesgesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestanden
haben, und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern
der in Art. 18 Abs. 3 und 4 genannten Krankenanstalten und dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder
einen Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen
Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen
Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der
Sozialversicherung oder gegenüber den Landesgesundheitsfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der
sozialen Krankenversicherung und den Landesgesundheitsfonds über die
wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden
Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den
Sanktionsmechanismus (Art. 40) gründen.
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte
Mitglieder an:
1. Eine/Ein von der/vom Präsidentin/Präsidenten des jeweiligen
Oberlandesgerichtes bestellte/r Richterin/Richter aus dem Aktivstand der zum
Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den
Vorsitz übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes
Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des
jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein
Mitglied entweder das jeweilige Land oder der betroffene Träger der
Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der
Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die
Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von
Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen,
darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
15. ABSCHNITT
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48
Rechtliche Umsetzung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der
Transformation dieser Vereinbarung – insbesondere im Hinblick auf die
Umsetzung des ÖSG und RSG – krankenanstaltenrechtliche Regelungen
für folgende Themen vorzusehen:
1. Umsetzung des ÖSG in RSG,
2. Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen auf Plattformebene
(insbesondere: RSG) in den krankenanstaltenrechtlichen
Bedarfsprüfungsverfahren,
3. Festlegung der Mindestinhalte des RSG (u. a. Bettenzahl je Fachrichtung
und Versorgungsregion) mit entsprechendem Spielraum zur landes- bzw.
regionsspezifischen Umsetzung,
4. Geltungsbereich bzw. Verbindlichkeit der Qualitätskriterien
für alle Krankenanstalten,
5. Sanktionen bei Nichteinhaltung des ÖSG bzw. RSG, insbesondere der
Qualitätskriterien,
6. Zurücknahme bzw. Änderung der Bewilligung des
Leistungsangebots einer Krankenanstalt auf Grund des RSG,
7. Übergangsregelungen für bestehende
Krankenanstalten,
8. allenfalls Anpassungen der Legaldefinition für die Tagesklinik
bzw. den tagesklinischen Bereich im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der
Finanzierungsregelungen,
9. der Geltungsbereich des § 27a Abs. 2 KAKuG erstreckt
sich bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung,
10. in die Arzneimittelkommission der Krankenanstalten wird eine/ein
Vertreterin/Vertreter der Sozialversicherung aufgenommen, mit dem insbesondere
die Vorgangsweise gemäß § 19a Abs. 4 Z 3 KAKuG
abzustimmen ist.
(2) Der Bund verpflichtet sich, die erforderlichen Anpassungen der
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa die Anpassung an die
Ausweitung der Aufgaben des Reformpools oder die Bezugnahme auf den jeweiligen
RSG bei den Gesamtvertragspartnerverhandlungen im extramuralen Bereich sowie die
Verlängerung der bisher befristeten Regelungen vorzunehmen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen des Ärztegesetzes 1998
sicherzustellen, dass Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer
zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung nicht im Widerspruch
zu Richtlinien oder Leitlinien des BIQG stehen. Ein solcher Widerspruch liegt
auch dann vor, wenn Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer
Mindeststandards in welcher Weise auch immer unterschreiten.
(4) In die Fondskommission des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
wird eine/ein von den Ländern nominierte/r Vertreterin/Vertreter ohne
Stimmrecht aufgenommen.
16. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Artikel 49
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller
Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind,
mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2007 außer Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds auf Grund der Vereinbarung BGBl.
Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der
erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich
des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr
1996 zu erfüllen.
Artikel 50
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen sind, jedenfalls soweit es die Umsetzung der
finanzierungs- und organisationsrechtlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung
betrifft, mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu
dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2008, für die
Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der
Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen
vorzusehen:
1. Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle 2005 eingerichteten
Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die
auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
Beschlüsse der mit der der KAKuG-Novelle 2005 eingerichteten
Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten
bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende
Bundesgesundheitskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
2. Ein bestelltes Mitglied der mit der KAKuG-Novelle 2005 eingerichteten
Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser
Vereinbarung einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses
ein anderes Mitglied bestellt wird.
3. Auf einen Regressanspruch der/des
Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der
Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen ist das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl.
Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
Artikel 51
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2008 bis
einschließlich 2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für
diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013
außer Kraft.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen
über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Soferne in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine
Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser
Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung
geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab 2014 die für die
Periode 2008 bis 2013 vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur
Verfügung gestellt werden würden.
Artikel 52
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat die
Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle
Mitteilungen gemäß Art. 49 eingelangt sind.
Artikel 53
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hinterlegt.
Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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