Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 11. April 2008 | 25. Stück |
25. Gesetz: | Wiener Veranstaltungsgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32002L0049] |
25.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des
Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 64/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im § 21a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei Veranstaltungen im Freien,
a) an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können,
oder
b) die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zB
Welt- und Europameisterschaften) stattfinden oder
c) die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen
gemäß lit. b stattfinden und an denen mehr als 1.000 Personen
teilnehmen können,
ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (gemessen als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq) gemäß Abs. 1 zulässig und Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Veranstalter haben jedoch der Behörde einen entsprechenden Zeitplan im Rahmen des Verfahrens gemäß § 21 vorzulegen und zu gewährleisten, dass die gemäß § 21 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind.“
ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (gemessen als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq) gemäß Abs. 1 zulässig und Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Veranstalter haben jedoch der Behörde einen entsprechenden Zeitplan im Rahmen des Verfahrens gemäß § 21 vorzulegen und zu gewährleisten, dass die gemäß § 21 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind.“
2. Im § 21a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Zum Schutz der Anrainer sind Veranstalter verpflichtet, am
Veranstaltungsort geeignete Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende
Auswirkungen von Schall zu treffen, insbesondere auch durch Positionierung von
Schallträgern sowie Verstärkeranlagen in einer Weise, dass unzumutbar
störende Auswirkungen auf die Umgebung weitgehend vermieden
werden.“
3. Dem § 25 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß auch bei unmittelbarer Gefahr von
gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen, die durch eine
Veranstaltung verursacht werden.“
4. Im § 28 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge
„trifft auch die Verpflichtung“ und dem Beistrich die
Wortfolge „alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im
Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem,
gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und“
eingefügt.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I dienen der Umsetzung der Richtlinie
2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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