Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008 Ausgegeben am 11. April 2008 25. Stück

25. Gesetz: Wiener Veranstaltungsgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32002L0049]



25.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener
Veranstaltungsgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Im § 21a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Veranstaltungen im Freien,
   a) an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, oder
   b) die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zB Welt- und Europameisterschaften) stattfinden oder
   c) die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß lit. b stattfinden und an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können,
ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (gemessen als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq) gemäß Abs. 1 zulässig und Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Veranstalter haben jedoch der Behörde einen entsprechenden Zeitplan im Rahmen des Verfahrens gemäß § 21 vorzulegen und zu gewährleisten, dass die gemäß § 21 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind.“

2. Im § 21a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zum Schutz der Anrainer sind Veranstalter verpflichtet, am Veranstaltungsort geeignete Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende Auswirkungen von Schall zu treffen, insbesondere auch durch Positionierung von Schallträgern sowie Verstärkeranlagen in einer Weise, dass unzumutbar störende Auswirkungen auf die Umgebung weitgehend vermieden werden.“

3. Dem § 25 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß auch bei unmittelbarer Gefahr von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen, die durch eine Veranstaltung verursacht werden.“

4. Im § 28 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „trifft auch die Verpflichtung“ und dem Beistrich die Wortfolge „alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und“ eingefügt.

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.

Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:
Häupl Theimer


Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien

Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3

Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.

LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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