Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 11. April 2008 | 24. Stück |
24. Gesetz: | Bauordnung für Wien, Wiener Kleingartengesetz 1996, Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz und Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz; Änderung (Techniknovelle 2007) [CELEX-Nr.: 32002L0091] |
24.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener
Kleingartengesetz 1996,
das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz und das Wiener Feuerpolizei-,
Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz geändert werden (Techniknovelle 2007)
das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz und das Wiener Feuerpolizei-,
Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz geändert werden (Techniknovelle 2007)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2007, wird wie
folgt geändert:
1. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die in der zweiten Spalte in
der Einzahl und ohne Artikel genannten Begriffe und Wortfolgen durch die in der
dritten Spalte angeführten Wendungen samt zugehörigem Artikel in der
jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt:
Bestimmung | derzeitiger Begriff | wird ersetzt durch |
---|---|---|
|
|
|
Gliederungseinheiten
|
I. bis VIII. Abschnitt
|
1. bis 8. Teil
|
Art. IV Abs. 2
|
VIII. Abschnitt
|
8. Teil
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§ 139 Abs. 1
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Abschnitt I, II, IV, V und VII bis XIV
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Teil 1, 2, 4, 5 und 7 bis 12
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§ 139 Abs. 2 lit. c
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II., III., IV., VI. Abschnitt
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2., 3., 4., 6. Teil
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Art. II Abs. 2
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Wohnhaus
|
Wohngebäude
|
Art. II Abs. 2 lit. e
|
Wohnhausgruppe
|
Wohngebäudegruppe
|
Art. II Abs. 2 lit. e
§ 64 Abs. 1 lit. f
§ 85 Abs. 4
|
Haus
|
Gebäude
|
§ 69 Abs. 1 lit. f
|
Geschäftshaus
|
Geschäftsgebäude
|
§ 5 Abs. 4 lit. w
§ 6 Abs. 6
|
Büro- und Geschäftshaus
|
Büro- und Geschäftsgebäude
|
§ 19 Abs. 2 lit. b
|
Betriebsbau und Industriebau
|
Betriebsbauwerk und Industriebauwerk
|
Art. III Abs. 1
§ 1 Abs. 5
§ 5 Abs. 4 lit. q
§ 6 Abs. 1, 5 und 6
§ 57 Abs. 4 lit. a
§ 62 Abs. 7
§ 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
§ 70a Abs. 1 Z 14
§ 71
§ 123 Überschrift
§ 129 Überschrift
§ 129 Abs. 10
|
Bau
|
Bauwerk
|
Art. III Abs. 6
§ 2 Abs. 1 Z 2
§ 6 Abs. 15
§ 38 Abs. 5
§ 54 Abs. 3 und 12
§ 60 Abs. 1 lit. a, b und g
§ 60 Abs. 2
§ 62a Abs. 1 Z 23
§ 64 Abs. 1 lit. a und b
§ 84 Abs. 3
§ 85 Abs. 2 und 3
|
bauliche Anlage
|
Bauwerk
|
Art. III Abs. 5 und 6
§ 2a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5
§ 5 Abs. 4 lit. h
§ 8 Abs. 1a und 1b
§ 13 Abs. 2
§ 15 Abs. 2
§ 27 Abs. 6
§ 39 Abs. 2, 3 und 4
§ 40 Abs. 1
§ 42 Abs. 1
§ 43 Abs. 2
§ 54 Abs. 6
§ 58 Abs. 2 lit. d
§ 60 Abs. 1 lit. a und 2
§ 62 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 7
§ 62a Abs. 6
§ 63 Abs. 3 und 4
§ 64 Abs. 1 lit. b
§ 71
§ 73 Abs. 1
§ 84 Abs. 3
§ 123 Abs. 2
§ 128 Abs. 4
§ 129 Abs. 4
§ 129a Überschrift
§ 130 Abs. 2 lit. h
§ 139 Abs. 1 lit. i und Abs. 2
lit. d
|
Baulichkeit
|
Bauwerk
|
§ 6
§ 48 Abs. 1, 2 und 5
§ 49
§ 57 Abs. 4 lit. b
§ 60 Abs. 1 lit. d und i
|
Gebäude
|
Bauwerk
|
§ 6 Abs. 1
|
Gebäude oder Anlage
|
Bauwerk
|
§ 19 Abs. 2 lit. b Z 4
§ 38 Abs. 5, 6, 7 und 8
§ 60 Abs. 1 lit. d
§ 62a Abs. 1 Z 2
§ 70a Abs. 1 Z 6
§ 71a
§ 127 Abs. 9
§ 128 Abs. 5
§ 129 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 10
§ 134 Abs. 3
§ 134a Abs. 1 lit. a und e
|
Gebäude oder bauliche Anlage
|
Bauwerk
|
§ 38 Abs. 6
§ 60 Abs. 1 lit. c
§ 70a Abs. 1 Z 10 und Abs. 3 Z 7
§ 77 Abs. 3
§ 85 Überschrift
§ 85 Abs. 1 und 2
§ 129 Abs. 2 und 3
§ 129a Abs. 2
§ 129b Abs. 2
§ 139 Abs. 1 lit. h
|
Gebäude und bauliche Anlage
|
Bauwerk
|
§ 71b Abs. 1, 3 und 4
§ 129 Abs. 4
§ 134a Abs. 2
|
Gebäude, Gebäudeteil oder bauliche Anlage
|
Bauwerk oder Bauwerksteil
|
§ 79 Abs. 6
|
Baulichkeit, Gebäudeteil oder bauliche Anlage
|
Bauwerk oder Bauwerksteil
|
§ 5 Abs. 4 lit. n
|
Bau und bauliche Anlage
|
Bauwerk
|
§ 5 Abs. 5
|
Bau oder bauliche Anlage
|
Bauwerk
|
§ 54 Abs. 11
|
Gebäude, bauliche Anlage
|
Bauwerk
|
§ 5 Abs. 4 lit. n
§ 6 Abs. 3a
|
Nutzbau
|
Nutzbauwerk
|
§ 38 Abs. 6
|
Gebäudeteil
|
Bauwerksteil
|
§ 38 Abs. 6 und 8
§ 39 Abs. 2, 3 und 4
§ 134a Abs. 3
§ 139 Abs. 1 lit. i
|
bauliche Maßnahme
|
Baumaßnahme
|
§ 85 Abs. 3
|
bauliche Änderung
|
Baumaßnahme
|
§ 76 Abs. 9
|
Stiegenhaus- und Türvorbau
|
Treppenhaus- und Türvorbau
|
§ 7 Abs. 4
§ 129 Abs. 1, 4, 10
|
Gebäude und baulicher Ziergegenstand
|
Bauwerk und Bauwerksteil
|
§ 7d Überschrift
|
Mehrzweckbau
|
Mehrzweckbauvorhaben
|
§ 18 Abs. 2
|
Gebäude, Gebäudegruppe oder bauliche Anlage
|
Bauwerk
|
§ 49 Überschrift
|
Gebäude- und Wohnungsnumerierung
|
Bauwerks- und Wohnungsnummerierung
|
§ 68 Abs. 6
§ 123 Abs. 3
|
Abort
|
Toilette
|
§ 126 Abs. 4
§ 127 Abs. 5
§ 128 Abs. 2 Z 4
|
Rauch- und Abgasfang
|
Abgasanlage
|
§ 126 Abs. 4
|
Rauch- oder Abgasfang
|
Abgasanlage
|
2. In Art. II Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck
„(§ 116)“.
3. In Art. III Abs. 6 wird nach der Wendung „126
Abs. 4“ im ersten Satz und nach dem Wort
„Abschnittes“ im zweiten Satz jeweils die Wortfolge
„in der Fassung vor der Techniknovelle 2007“
eingefügt.
4. In Art. III Abs. 7 wird nach dem Ausdruck
„§ 90 Abs. 5“ die Wortfolge „in der
Fassung vor der Techniknovelle 2007“ eingefügt und das Wort
„Baulichkeiten“ durch das Wort
„Gebäude“ ersetzt.
5. Nach Artikel Va wird folgender Artikel Vb
eingefügt:
„Artikel Vb
Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
sind spätestens fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Techniknovelle
2007 und sodann im Abstand von höchstens fünf Jahren zu
überprüfen und im Falle einer Änderung des Standes der
technischen Wissenschaften anzupassen.“
6. In § 5 Abs. 4 lit. t lautet der erste
Halbsatz:
„Grundflächen, die für die Errichtung von
Gemeinschaftsanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen freizuhalten sind oder
der Errichtung von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten
bleiben;“
7. § 5 Abs. 4 lit. u lautet:
„u) Gebiete, die der Errichtung von Wohngebäuden mit einer
Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei
Wohnungen enthalten und bei denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke
höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird (Kleinhäuser)
und Reihenhäusern vorbehalten bleiben;“
8. In § 5 Abs. 4 lit. w entfällt der
Klammerausdruck „(§ 118)“.
9. § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz
lauten:
„Erholungsgebiete dienen der Erholung und der Gesundheit. Soweit der
Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. e nicht
anderes bestimmt, dürfen innerhalb der im § 4 Abs. 2 Punkt A
lit. b genannten Widmungen Bauwerke nur insoweit errichtet werden, als sie
für die Benützung und Erhaltung dieser Gebiete erforderlich
sind.“
10. § 6 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Es dürfen nur Bauwerke kleineren Umfanges errichtet werden, die
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten,
Werkzeughütten u. ä.), ferner die für die in freier Natur
Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße
Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke auf jenen Grundflächen, die
für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n)
vorgesehen sind; alle diese Bauwerke dürfen keine Wohnräume enthalten,
mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauwerken für die forstwirtschaftliche
Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig
sind.“
11. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Errichtung der mit diesen Nutzungen und Nutzungszwecken
zusammenhängenden Bauwerke sowie von Bauwerken zur Geländesicherung
ist zulässig.“
12. In § 6 Abs. 7 entfallen nach dem Wort
„Wohngebäude“ der Beistrich und das Wort
„Sommerhäuser“.
13. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste
Satzteil:
„Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen
gemäß § 70 zu erteilen, wobei Neu-, Zu- und Umbauten, die
Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des
äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken sowie Veränderungen der
Höhenlage von Grundflächen nur unter folgenden besonderen
Voraussetzungen zu bewilligen sind:“
14. In § 19 Abs. 2 lit. b Z 3 entfallen die
Worte „und Sommerhäuser“.
15. In § 19 Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 wird
jeweils die Wendung „gemäß § 93 Abs. 5
vorgesehene“ durch die Wendung „gemäß
§ 99 Abs. 2 ausgeführte“ ersetzt.
16. § 48 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist wegen des Abbruches eines Bauwerkes oder wegen einer
Bauführung die Beseitigung der Tafeln oder Säulen notwendig, so ist
die Behörde acht Tage vorher in Kenntnis zu setzen; diese Anzeige ist auch
zu erstatten, wenn wegen Instandsetzungsmaßnahmen eine vorübergehende
Entfernung oder Sicherung der Tafel erforderlich ist. Werden solche Tafeln bei
Instandsetzungen belassen, so hat sie der Bauwerkseigentümer durch
Verhüllung vor Beschädigung schützen und nach Beendigung der
Arbeiten reinigen zu lassen.“
17. In § 49 Abs. 3 wird die Wendung
„§ 87 Abs. 1 und Abs. 2“ durch die
Wendung „§ 87 Abs. 8 und Abs. 9“
ersetzt.
18. In § 62a Abs. 1 lautet der
Einleitungssatz:
„Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch
eine Bauanzeige erforderlich:“
19. § 62a Abs. 1 Z 32 lautet:
„32. Leitungen innerhalb von Gebäuden;“
20. In § 62a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als
1 000 m2 hat der Bauherr bei Bauführungen gemäß
Abs. 1 Z 31 und 34 einen Energieausweis (§ 118 Abs. 5)
einzuholen, wenn von dieser Bauführung mehr als 25 vH der
Gebäudehülle betroffen sind.“
21. § 63 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) ─ bei Neu- und Zubauten sowie bei Umbauten,
Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der
Gesamtnutzfläche bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr
als 1 000 m2, mit Ausnahme der Gebäude gemäß
§ 118 Abs. 4, einen höchstens zehn Jahre alten
Energieausweis (§ 118 Abs. 5) in elektronischer Form sowie den
durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen
Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige
Fachgebiet erbrachten Nachweis über den Schallschutz;
─ bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als
1 000 m² darüber hinaus den durch einen nach den für die
Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten
Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten
Nachweis, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche
Einsetzbarkeit alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3)
berücksichtigt wird;
─ bei Gebäuden gemäß § 118
Abs. 4 genügt ein durch einen nach den für die
Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten
Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachter
Nachweis über den Wärmeschutz und Schallschutz;“
22. § 63 Abs. 1 lit. k entfällt; lit. l
erhält die Bezeichnung „k“.
23. § 63 Abs. 1a entfällt.
24. In § 64 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge
„Rauch- und Abgasfänge, Abluftfänge, Zuluftschläuche
und Luftleitungen mit allen Ziehungen, Anschlussstellen und
Reinigungsöffnungen“ durch die Wortfolge „Abgasanlagen,
Reinigungsöffnungen und luftführenden Leitungen“ sowie das
Wort „Rauchfanganlagen“ durch das Wort
„Abgasanlagen“ ersetzt sowie die Wortfolge „weiters
eine Beschreibung der anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen;“
angefügt.
25. § 68 Abs. 3 erster Satz entfällt.
26. § 68 Abs. 4 und Abs. 5 entfallen.
27. § 68 Abs. 6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen
„Abs. 4, 5 und 6“.
28. § 68 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestimmungen für Personenaufzüge über die
Fahrkorbabmessungen, über die Verbindung aller Geschoße, über
die Anordnung von Haltestellen in jeder Ebene eines Gebäudes, in der sich
die einzigen Zugänge zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten befinden sowie
über die vor Aufzugsschachttüren notwendigen Bewegungsflächen
(Wendekreise für Rollstuhlfahrer) sind bei nachträglichen
Aufzugseinbauten bzw. Aufzugszubauten sowie bei nicht zwingend notwendigen
Personenaufzügen nicht anzuwenden, wenn andernfalls auf Grund örtlich
gegebener Verhältnisse ein Personenaufzug nicht errichtet werden
könnte oder durch den erforderlichen Aufzugsschacht Belichtungs- und
Belüftungsverhältnisse von Wohnungen beeinträchtigt würden
oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.“
29. In § 69 Abs. 1 lit. a, b, c, d, e und f
entfällt jeweils die Wortfolge „für jede Art von
Baulichkeiten“.
30. § 69 Abs. 1 lit. i lautet:
„i) Abweichungen vom Bebauungsplan oder von gesetzlichen
Beschränkungen der zulässigen Gesamtbebauung, die eine Folge von
Bestimmungen des Bebauungsplanes sind, bei Errichtung von Industriebauwerken,
Gebäuden, die nicht Wohnzwecken, Zwecken der Erzeugung, Verarbeitung oder
Instandsetzung von Gegenständen, der Verabreichung oder dem Verkauf von
Speisen und Getränken, der Verrichtung von Dienstleitungen, Büro- oder
Geschäftszwecken oder der landwirtschaftlichen Urproduktion dienen und
landwirtschaftlichen Nutzbauwerken, wenn diese Abweichungen durch die Funktion
des Bauwerkes sachlich gerechtfertigt sind;“
31. In § 69 Abs. 1 lit. m entfällt die
Wortfolge „in allen Bauklassen“.
32. In § 69 Abs. 1 lit. p wird der Ausdruck
„§ 90“ durch den Ausdruck
„§ 119 Abs. 6“ ersetzt.
33. § 70a Abs. 1 Z 7 und Z 12
entfallen.
34. § 70a Abs. 7 entfällt.
35. In § 70a Abs. 10 zweiter Satz wird der
Klammerausdruck „(Abs. 7)“ durch die Worte
„gemäß § 124 Abs. 2a“
ersetzt.
36. In § 73 Abs. 1 entfällt der zweite
Satz.
37. § 73 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichungen von Bauplänen, die gemäß
§ 70a ausgeführt werden dürfen, sind nur im Wege eines
Verfahrens gemäß § 70a zulässig. Erfolgt die
Einreichung betreffend die Abweichungen gemäß § 70a,
dürfen die Änderungen, unbeschadet späterer Entscheidungen der
Behörde, bereits ab der Einreichung vorgenommen werden.“
38. § 78 entfällt.
39. § 79 Abs. 2 lautet:
„(2) Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, müssen
von diesen mehr als 2 m entfernt sein; ausgenommen davon sind Fenster gegen
öffentliche Erholungsflächen.“
40. In § 81 Abs. 2 wird das Wort
„Feuermauern“ durch die Wortfolge „Wände an
der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern)“ ersetzt.
41. In § 81 Abs. 6 wird die Wortfolge
„Aufzugstriebwerksräume und durch Stiegenhäuser“
durch die Passage „Aufzugsschächte und
Treppenhäuser“ ersetzt.
42. In § 83 Abs. 2 lit. f wird das Wort
„Stiegenhausvorbauten“ durch die Wortfolge
„Treppenhausvorbauten, Aufzugsschächte“
ersetzt.
43. In § 84 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge
„Balkone und Stiegenhausvorbauten“ durch die Wortfolge
„Balkone, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte“
ersetzt.
44. § 84 Abs. 4 lautet:
„(4) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und die
Vorgärten dürfen Gänge vor Außenwänden
(Außengänge) nicht vorragen.
45. Die Gliederungseinheit „IX. Abschnitt“ wird
als „9. Teil“ bezeichnet und lautet samt
Überschrift:
„9. Teil
Bautechnische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 87. (1) Bauwerke sind Anlagen, die mit dem Boden in
Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische
Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Abgasanlagen sind Anlagen für die Ableitung der Abgase von
Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige
Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der
Abgasanlage.
(3) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden
Aufenthalt von Personen bestimmt sind (zB Wohn- und Schlafräume,
Arbeitsräume, Unterrichtsräume).
(4) Bauteile sind abgrenzbare Teile eines Bauwerks einschließlich
seiner Verbindungen.
(5) Brandabschnitte sind Bereiche, die durch brandabschnittsbildende
Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt sind.
(6) Feuerungsanlagen sind Anlagen, die aus Feuerstätten und
Abgasanlagen bestehen.
(7) Fluchtwege sind Wege, die den Benützern eines Bauwerkes im
Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren
Ortes des angrenzenden Geländes im Freien – in der Regel eine
Verkehrsfläche – ermöglichen.
(8) Hauptgeschoße sind solche Geschoße, deren
Fußbodenfläche mindestens zur Hälfte ihres Umfanges über
dem anschließenden Gelände liegt und die mit keinem Raumteil
innerhalb des zulässigen Dachumrisses liegen. Das unterste
Hauptgeschoß wird als Erdgeschoß bezeichnet, die darüber
befindlichen Hauptgeschoße mit fortlaufender Nummerierung als Stockwerke.
Ein einheitliches Geschoß liegt auch dann vor, wenn die
Fußböden eines Teiles der Räume oder von Raumteilen um nicht
mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe nach oben oder unten
gegeneinander versetzt sind.
(9) Nebengeschosse sind Geschoße, die den Anforderungen des
Abs. 3 nicht genügen. Hiebei werden die unter dem Erdgeschoß
gelegenen Geschoße mit fortlaufender Nummerierung als Kellergeschoße
und die über dem letzten Hauptgeschoß gelegenen Geschoße mit
fortlaufender Nummerierung als Dachgeschoße bezeichnet.
(10) Haupttreppen sind Treppen im Zuge eines notwendigen Verbindungsweges,
die zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung
führen.
(11) Nebentreppen sind Treppen, die zusätzlich zu Haupttreppen
errichtet werden.
(12) Hauptfenster sind Fenster ins Freie, die zur Belichtung von
Aufenthaltsräumen erforderlich sind.
(13) Industriebauwerke sind Fabriken, Werkstätten- und
Lagergebäude samt den zugehörigen Anlagen.
(14) Reihenhäuser sind Gebäude mit mehr als zwei unmittelbar
aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch mindestens eine
vertikale Wand voneinander getrennten selbständigen Wohnungen bzw.
Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m2
Grundfläche und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für
jede Wohnung bzw. Betriebseinheit.
Allgemeine Bestimmungen
§ 88. (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so
geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Abs. 2
angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen
müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen
und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen
Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der
Größe und der Verwendung der Bauwerke zu
berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2. Brandschutz,
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
5. Schallschutz,
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen
Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen (zB
Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive
Einwirkungen) geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt
sind.
(4) Der Beweis, dass ein zu verwendender Baustoff oder Bauteil oder eine
anzuwendende Bauart entsprechend dem Stand der Technik die Anforderungen nach
den Abs. 1 bis 3 erfüllt, obliegt dem Bauwerber.
2. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Allgemeine Anforderungen
§ 89. (1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen
entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie
bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige,
veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu
berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung
der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen
oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
1. Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
2. Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die
Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 88
beeinträchtigt werden,
3. Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen
infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion
oder
4. Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis
unverhältnismäßig groß sind.
Holzdecken
§ 90. Werden Badezimmer, Toiletten, Waschküchen und
Räume, in denen besondere Feuchtigkeit entsteht, über Holzdecken
errichtet, sind diese Holzdecken in den betreffenden Bereichen gegen
Feuchtigkeit so abzudichten, dass keine schädlichen Einflüsse, die
ihre Tragfähigkeit gefährden, wirksam werden.
3. Abschnitt
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen
§ 91. Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt
sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand
vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Tragfähigkeit des Bauwerkes im
Brandfall
§ 92. (1) Bauwerke müssen so geplant und
ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens
für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere
Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist.
Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen
Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der
Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die
Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es auf Grund der Lage und Größe des Bauwerkes
erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass
nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere
Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung
entstehen können.
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des
Bauwerkes
§ 93. (1) Bauwerke müssen so geplant und
ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder
Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen,
der
1. die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen
Nutzungseinheiten ausschließt und
2. die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es auf Grund des
Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der
Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der
Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden
Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet
werden:
1. Räume, von denen auf Grund ihres Verwendungszweckes eine
erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder
Abfallsammelräume,
2. Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB
Notstromanlagen. Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie zB
Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht
begünstigen.
(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion
und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein
Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von
Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die
Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Bauteilen, zB in Wänden, Decken, Böden oder
Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur
Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und
auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung
von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen
zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für
die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage,
Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles
berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutz-
einrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste
Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies
auf Grund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich
ist.
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
§ 94. (1) Bauwerke müssen so geplant und
ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt
werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert
wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes
der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche
Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die
Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist
auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu
berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in
Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder)
müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung
durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten
und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2
sinngemäß.
(4) Die Herstellung von Öffnungen in Feuermauern ist bei Einhaltung
der Brandschutzanforderungen mit Zustimmung des Eigentümers der
Nachbarliegenschaft zulässig. Bei der Beurteilung, ob ein
Großbauvorhaben (§ 7b) oder ein Einkaufszentrum (§ 7c)
vorliegt, gelten durch Öffnungen jeglicher Größe in Feuermauern
verbundene Räume und andere Anlagenteile als eine Einheit.
Fluchtwege
§ 95. (1) Bauwerke müssen so geplant und
ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und
sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere
Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen,
soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der
Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein
rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie zB
Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so
ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes
nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Auf
Grund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können
zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zB
Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im
Brandfall
§ 96. (1) Bauwerke müssen so geplant und
ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der
Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend
gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich
sind.
(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und
Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und
Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und
Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB
Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Allgemeine Anforderungen
§ 97. Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so
geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres
Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
entsprechen.
Sanitäreinrichtungen
§ 98. Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit
einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder
Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die
Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der
Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch
erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von
Personen bestimmt sind.
Abwässer und sonstige Abflüsse
§ 99. (1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung
ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer
und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und
Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und
Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich
unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt
werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von
Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und
Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und
Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand
überprüft und gereinigt werden können.
(5) Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen
Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu
sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet
werden.
Abfälle
§ 100. Bei Bauwerken müssen unter
Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die
hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie
Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
Abgase von Feuerstätten
§ 101. (1) Abgase von Feuerstätten sind unter
Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins
Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht
gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt
werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft
und gereinigt werden können.
(3) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen
feuerhemmend ausgeführt sein.
(4) Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.
Schutz vor Feuchtigkeit
§ 102. (1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem
Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit
aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf
vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und
-türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen
Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem
Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende
Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf
Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
Nutzwasser
§ 103. (1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so
geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung
in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern.
Trinkwasser
§ 104. (1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen
über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser
verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur
Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die
mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen),
dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die
Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch
äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit
beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen,
durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw.
organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
(4) Wo ein öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung ohne
Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m von der
Bauplatzgrenze entfernt liegt, ist eine Zuleitung in das Gebäude und eine
Wasserentnahmestelle in jeder Wohnung sowie eine für die Benutzer dieses
Gebäudes allgemein zugängliche Wasserentnahmestelle im Keller- oder
Erdgeschoß herzustellen. Dieselbe Verpflichtung zum Anschluss an eine
öffentliche Trinkwasserleitung tritt ein, wenn die öffentliche
Trinkwasserleitung nach Errichtung des Bauwerkes hergestellt wird. Wenn für
die Trinkwasserversorgung aller Geschoße mit Aufenthaltsräumen
mindestens 1,5 bar Druck nicht dauernd gewährleistet sind, sind
entsprechende Drucksteigerungsanlagen einzurichten.
(5) Anlässlich der Einbringung eines Ansuchens um Erteilung der
Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau ist in jenen Fällen, in
denen eine Ausnahme vom Bauverbot wegen des Fehlens eines öffentlichen
Rohrstranges einer Trinkwasserleitung (§ 19 Abs. 2 lit. b
Z 2, 3 und 4) gewährt werden soll, ein Gutachten einer autorisierten
Anstalt, das nicht älter als drei Monate sein darf, über das Vorliegen
von gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser vorzulegen.
Schutz vor gefährlichen Immissionen
§ 105. (1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so
geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der
Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche
Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn auf Grund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in
gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen),
müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder
sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB
besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von
Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen
Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die
Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
Belichtung, Beleuchtung, Belüftung und
Beheizung
§ 106. (1) Aufenthaltsräume müssen über
eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß
ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund
des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung
ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die
Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bildung der Lichtprismen ist der vorhandene Baubestand auf der
eigenen Liegenschaft, auf den angrenzenden und gegenüberliegenden
Liegenschaften jedoch nur die nach dem geltenden Bebauungsplan zulässige
Bebauung zu berücksichtigen.
(3) An Straßenfronten, an denen die zulässige Höhe der
gegenüberliegenden Gebäude nach § 75 Abs. 4 und 5 zu
berechnen ist, gilt der Lichteinfall für Hauptfenster jedenfalls als
gesichert. Dies gilt auch an den zu Verkehrsflächen gerichteten
Gebäudefronten in Schutzzonen.
(4) In Schutzzonen sind an den Gebäudefronten, die zur
öffentlichen Verkehrsfläche gerichtet sind, im Erdgeschoß
jedenfalls Verkaufsräume, Gaststätten, Räume mit ähnlicher
Funktion und Küchen, in den Stockwerken alle Arten von
Aufenthaltsräumen zulässig.
(5) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken
müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
(6) Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und
beheizbar einzurichten. In jeder Wohnung muss mindestens ein Aufenthaltsraum
einen Anschluss an eine Abgasanlage haben; dies gilt nicht für
Passivhäuser und Gebäude, bei denen die Fußbodenoberkante des
höchstgelegenen Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über dem tiefsten
Punkt des anschließenden Geländes beziehungsweise der festgesetzten
Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt. Durch
Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht
gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von
Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
(7) Verkaufsräume, Gaststätten und Räume mit ähnlicher
Funktion müssen den Bestimmungen über den gesetzlichen Lichteinfall,
die natürliche Belichtung und die natürliche Belüftung nicht
entsprechen; dies gilt auch für einen mit diesen Räumen verbundenen
Büroraum. Wird den gesetzlichen Bestimmungen über den Lichteinfall und
die natürliche Belichtung nicht entsprochen, müssen diese Räume
mit einer tageslichtähnlichen Beleuchtung ausgestattet sein; ist keine
natürliche Belüftung gegeben, müssen sie mit einer mechanischen
Be- und Entlüftung ausgestattet sein. Lagerräume, in denen
ständig oder regelmäßig Arbeiten zur Anlieferung, zur Lagerung,
zur Betreuung, zum Abtransport oder zur Evidenthaltung des Lagergutes verrichtet
werden, müssen den gesetzlichen Erfordernissen für Verkaufsräume
entsprechen.
Niveau und Höhe der Räume
§ 107. (1) Das Fußbodenniveau der Räume
gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass
entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht
beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare
Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im
Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes
Luftvolumen gewährleisten.
Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 108. Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen
gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein,
dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein
Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden
verhindert werden.
5. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Allgemeine Anforderungen an die
Nutzungssicherheit
§ 109. Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt
sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben
oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-,
Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem
Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen
mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
Erschließung
§ 110. (1) Alle Bauwerksteile sind so zu
erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher
zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei
Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose
Benützung möglich ist.
(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu
erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die
Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern
anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3) Alle Höfe und Luftschächte müssen von allgemeinen
Bestandteilen des Hauses aus zugänglich sein.
Aufzüge
§ 111. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei
Hauptgeschoßen mit Ausnahme von Häusern mit nur einer Wohnung,
Kleinhäusern und Reihenhäusern müssen alle Geschoße, auch
Kellergeschoße und Geschoße, die Garagen enthalten, sowie
Dachgeschoße, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen
ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein; diese müssen
ständig benützbar und über die notwendigen Verbindungswege auch
für Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Jeder notwendigen Stiege muss
mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein. Die Aufzugsstationen
müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeordnet sein.
Stationen von Personenaufzügen, die zu Garagen oder brandgefährdeten
Räumen führen, müssen direkt mit einem notwendigen Verbindungsweg
verbunden sein, der, ohne durch diese Räume zu führen, eine
Fluchtmöglichkeit ins Freie bietet.
(2) Umlaufaufzüge sind in Wohngebäuden unzulässig.
(3) Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden, sind
einschließlich der Triebwerksräume feuerbeständig und in allen
für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen
aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen und mit Schachttüren
abzuschließen, die geeignet sind, die Übertragung von Feuer und Rauch
zu verhindern. In allen übrigen Fällen genügt eine
Schachtausführung aus nicht brennbaren Materialien. Geschlossene
Aufzugsschächte sind an ihrem oberen Ende mit einer
Lüftungsöffnung zu versehen. Aufzugsschächte und
Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen
freizuhalten.
(4) Triebwerksräume müssen Wände, Böden und Decken aus
nicht brennbaren Baustoffen aufweisen und direkt aus dem Freien belüftet
sein. Sie müssen vom Inneren der Baulichkeit über Stiegen oder
befestigte Leitern sicher erreichbar sein.
(5) Bei hydraulischen Aufzügen ist der Boden der Aufzugsschächte
und der Triebwerksräume flüssigkeitsdicht und wannenartig
auszuführen. Jede Wanne muss die gesamte Hydraulikflüssigkeit
aufnehmen können.
(6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell
betätigte Schiebetüren auszubilden; sie müssen eine lichte Breite
von mindestens 90 cm haben. Der lichte Abstand zwischen der
Fahrkorbtür und der gegenüberliegenden Fahrkorbwand beziehungsweise
Fahrkorbtür muss mindestens 1,40 m betragen. Fahrkörbe von
Aufzügen, die gemäß Abs. 1 zu errichten sind, dürfen
eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht
unterschreiten. Aufzüge, deren Einstiegstellen 90 Grad versetzt angeordnet
sind, müssen eine Fahrkorbgröße von mindestens 1,50 m mal
1,50 m aufweisen. Im Fahrkorb ist in der Nähe der Bedienungselemente
ein Handlauf in einer Höhe von 90 cm über dem Boden anzubringen;
der Handlauf darf jedes der lichten Maße des Fahrkorbes insgesamt um nicht
mehr als 10 cm einengen. Bedienungselemente für Aufzüge
müssen in einer Höhe von mindestens 85 cm und höchstens
1,10 m über dem Boden angebracht werden; innerhalb des Fahrkorbes muss
ein Abstand von mindestens 40 cm von der Eingangswand eingehalten werden.
Der Bodenfläche vor Aufzugsschachttüren muss eine Bewegungsfläche
(Wendekreis für Rollstuhlfahrer) mit einem Durchmesser von mindestens
1,50 m eingeschrieben werden können.
Schutz vor Rutsch-, Stolper- und
Absturzunfällen
§ 112. (1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine
Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde
Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei
ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu
berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere
hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem
benutzt werden können.
(3) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des
Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete
Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer,
Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer
eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen,
Schwimmbecken).
(4) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck
entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen
Schutzvorrichtungen (Abs. 3) so ausgeführt sein, dass Kindern das
Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert
wird.
(5) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag-
und verkehrssicher abgedeckt werden.
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden
Gegenständen
§ 113. (1) Verglasungen müssen unter
Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen
gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend
zersplittern.
(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer
vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies
schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und
Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden
Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das
Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Schutz vor Verbrennungen; Blitzschutz
§ 114. (1) Einrichtungen und Anlagen für die
Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung
von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen
abzusichern.
(2) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer
Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder
wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies
erfordern.
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
§ 115. (1) Folgende Bauwerke oder Bauwerksteile
müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für
Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen
und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe
zugänglich sind:
1. Bauwerke mit Aufenthaltsräumen, mit Ausnahme von
a) Gebäuden mit nur einer Wohnung,
b) Wohngebäuden mit einer Gebäudehöhe von höchstens
7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und in denen für
Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch
genommen wird,
c) Reihenhäusern,
2. Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und
Ämter);
3. Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen,
Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);
4. Bauwerke mit Versammlungsräumen;
5. Veranstaltungs- und Sportstätten;
6. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen
Bedarfs;
7. Banken;
8. Kirchen;
9. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;
10. Arztpraxen und Apotheken;
11. öffentliche Toiletten;
12. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für
mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1
müssen insbesondere
1. mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in
dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse
grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch
entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu
überwinden oder auszugleichen,
3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge
eingehalten werden,
4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten
Sanitärräumen errichtet werden.
(3) Für Montagehallen, Lagerhallen, Werkstätten in
Industriebauwerken u. ä. ist Vorsorge zu treffen, dass sie für
behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und
benützbar sind.
(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 sind auch für
Zu- oder Umbauten zu erfüllen.
(5) Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit
einem oder mehreren diesen zugeordneten selbstständigen Eingängen sind
die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 für jeden einzelnen
Brandabschnitt zu erfüllen.
(6) Werden außerhalb eines Bauwerks im Zuge von Verkehrswegen, die
der Erreichbarkeit des Bauwerks von den öffentlichen Verkehrsflächen
dienen, einzelne Stufen errichtet, ist dieser Höhenunterschied
zusätzlich neben der Stufe durch eine Rampe mit einer lichten
Durchgangsbreite von mindestens 1 m zu überbrücken.
(7) In Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 9 sind in
jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.
6. Abschnitt
Schallschutz
Allgemeine Anforderungen an Bauwerke und
Bauteile
§ 116. (1) Bauwerke müssen so geplant und
ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses oder
eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei
bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und
Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt
werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner
Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine
entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
(3) Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie
begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt
sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit
gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1
erforderlich ist.
Haustechnische Anlagen
§ 117. Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und
technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder
Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen,
dass die Erfüllung der Anforderungen des § 116 Abs. 1
gewährleistet ist.
7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Allgemeine Anforderungen
§ 118. (1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so
geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte
Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der
bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen
Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung,
Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1
nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen
auf
1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden
Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende
Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen
hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von
mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern
dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Alternative Systeme sind insbesondere
1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren
Energieträgern,
2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
3. Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
4. Wärmepumpen.
(4) Bei folgenden Gebäuden genügt die Einhaltung bestimmter
Wärmedurchgangskoeffizienten
(U-Werte):
(U-Werte):
1. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, bestehende Gebäude
in Schutzzonen sowie erhaltungswürdige gegliederte Fassaden an bestehenden
Gebäuden;
2. Gebäude mit religiösen Zwecken;
3. Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens
2 Jahre bewilligt werden;
4. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von
Wohngebäuden;
5. Industriebauwerke;
6. Gebäude, die Wohnungen enthalten, die nicht allen Erfordernissen
des § 119 entsprechen oder nicht den vollen Schallschutz oder
Wärmeschutz für Aufenthaltsräume aufweisen;
7. Kleingartenhäuser;
8. freistehende Gebäude und Zubauten mit einer Gesamtnutzfläche
von jeweils weniger als 50 m²;
9. Gebäude, die nicht unter § 63 Abs. 1 lit. e
fallen.
(5) Der Energieausweis (§ 63 Abs. 1 lit. e) ist von
einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften
Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Die
Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den
Inhalt und die Form des Energieausweises erlassen.
(6) In Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000
m², die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die
für eine große Anzahl von Personen öffentliche Dienstleistungen
erbringen und deshalb von diesen Personen häufig aufgesucht werden, ist ein
höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die
Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
8. Abschnitt
Sonstige Anforderungen an Bauwerke, Bauteile und
Anlagen
Wohngebäude; Wohnungen und deren
Zugehör
§ 119. (1) Wohngebäude sind Gebäude, die
ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt
sind.
(2) Die Nutzfläche einer Wohnung muss mindestens 30 m2
betragen. Jede Wohnung muss über mindestens eine Toilette und ein Bad im
Wohnungsverband verfügen. Bei Wohnungen mit mehr als zwei
Aufenthaltsräumen muss mindestens eine Toilette in einem separaten Raum
untergebracht werden.
(3) Dem Raum, in dem die Kochgelegenheit vorgesehen ist, muss eine
Bewegungsfläche (Wendekreis für Rollstuhlfahrer) mit einem Durchmesser
von 2 m, dem Raum, in dem die Badegelegenheit vorgesehen ist, eine solche
mit einem Durchmesser von 1,80 m eingeschrieben werden können. Dem
Raum nach der Wohnungseingangstür muss nahe dieser Tür sowie im Zuge
jeder Richtungsänderung eine Bewegungsfläche mit einem Durchmesser von
1,50 m eingeschrieben werden können. Diese Bewegungsflächen
müssen nicht eingehalten werden, wenn sie durch Versetzen der
Scheidewände der betroffenen Räume ohne Einfluss auf die statischen
Verhältnisse des Hauses innerhalb der Wohnung hergestellt werden
können; dabei ist auf die Möglichkeit einer barrierefreien und leicht
anpassbaren Gestaltung zu achten.
(4) Für jede Wohnung ist außerhalb des Wohnungsverbandes ein
Einlagerungsraum oder eine eigene Einlagerungsmöglichkeit
vorzusehen.
(5) Auf jedem Bauplatz mit mehr als zwei Wohnungen ist in dem der Anzahl
der Wohnungen entsprechenden Ausmaß ein Raum
zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern vorzusehen. Räume zum
Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern sowie Waschküchen,
Müllräume, Saunaräume und andere Gemeinschaftsräume
müssen vom Hauseingang barrierefrei, andernfalls mittels eines Aufzuges
oder über Rampen beziehungsweise maschinelle Aufstiegshilfen, und gefahrlos
für behinderte Menschen zugänglich und benützbar sein. Räume
zum Abstellen von Kinderwagen müssen überdies vom Inneren des
Gebäudes zugänglich sein.
(6) Bei Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als 15 Wohnungen sind der
Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes sowie der
Grundeigentümer verpflichtet, mindestens einen Spielplatz für
Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren (Kleinkinderspielplatz) im Freien
anzulegen. Werden in Wohngebäuden bzw. in Wohnhausanlagen mehr als 50
Wohnungen errichtet, besteht zusätzlich die Verpflichtung, einen Spielplatz
für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren (Kinderspielplatz) in dem der
Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden Ausmaß im Freien
anzulegen. Der Kleinkinderspielplatz ist unmittelbar auf dem Bauplatz in Sicht-
und Rufweite möglichst aller Wohnungen anzulegen. Die
Kinderspielplätze sind gleichfalls grundsätzlich auf demselben
Bauplatz anzulegen; sie können jedoch auch als
Gemeinschaftsspielplätze für mehrere Bauplätze zusammengelegt
werden, wenn die Herstellung und die Zugänglichkeit des Spielplatzes durch
eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung
sichergestellt und er über einen höchstens 500 m langen,
gefahrlosen Zugang erreichbar ist. Er muss eine Größe von mindestens
500 m2 haben. Alle Spielplätze und die auf ihnen
aufgestellten Turn- und Klettergeräte müssen baulich so ausgestaltet
sein, dass sie sicher und gefahrlos benützt werden können.
Darüber hinaus ist auf eine ausreichende Anzahl von barrierefreien
Spielgeräten Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung zur gärtnerischen
Ausgestaltung von Teilen des Bauplatzes steht der Anlage von
Kinderspielplätzen nicht entgegen. Spielplätze müssen
barrierefrei zugänglich sein.
(7) Auf Heime und Beherbergungsstätten finden die Bestimmungen der
Abs. 2 bis 6 keine Anwendung.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften
über die bauliche Beschaffenheit der Kleinkinderspielplätze und
Kinderspielplätze hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Kinder,
über von Hauptfenstern bestehender Wohngebäude auf demselben Bauplatz
und von rechtlich möglichen Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen unter
Berücksichtigung der Lärmemission freizuhaltende Abstände,
über das Ausmaß, das für Kleinkinderspielplätze
30 m2 und für Kinderspielplätze 500 m2
nicht unterschreiten darf, über ihre Ausstattung unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften und der
Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens sowie über die
Größe und Ausstattung der Kinderspielräume
(Gemeinschaftsräume), die 50 m2 nicht unterschreiten
dürfen, erlassen.
Büro- und Geschäftsgebäude
§ 120. (1) Büro- und Geschäftsgebäude sind
Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Büro-,
Geschäfts- und Lagerräume enthalten. In solchen Gebäuden
dürfen auch einzelne kleinere Werkstätten untergebracht
sein.
(2) Bei der Errichtung von Büro- und Geschäftsgebäuden ist
auf dem Bauplatz in dem der Büro- oder Geschäftsfläche
entsprechenden Ausmaß eine Gelegenheit zum Abstellen von Fahrrädern
vorzusehen.
Beherbergungsstätten und Heime
§ 121. (1) Beherbergungsstätten sind
Unterkünfte, bei denen entweder für das Wohnen oder für das
Wirtschaften gemeinschaftliche Anlagen vorgesehen sind. Heime sind Gebäude
und Gebäudeteile, die zur ständigen oder vorübergehenden
gemeinsamen Unterbringung von Menschen bestimmt sind, die zu einer nach anderen
als familiären Zusammengehörigkeitsmerkmalen zusammenhängenden
Personengruppe gehören.
(2) Die einzelnen Unterkunftsräume müssen den Anforderungen
für Aufenthaltsräume entsprechen; für Beherbergungsstätten
genügt jedoch eine verglichene lichte Raumhöhe von 2,20 m, wenn
den Erfordernissen der Gesundheit durch besondere Vorkehrungen, insbesondere die
Gewährleistung einer ausreichenden Belüftung, Rechnung getragen wird
und für jede Schlafstelle des Aufenthaltsraumes ein Luftraum von mindestens
15 m3 zur Verfügung steht.
(3) In Beherbergungsstätten und in Heimen müssen für je
angefangene 10 Schlafstellen im gleichen Geschoß mindestens eine Toilette
und zwei Waschgelegenheiten, die ausschließlich den im Gebäude
untergebrachten Personen zur Verfügung stehen, vorgesehen werden. Haben
Beherbergungsstätten und Heime mehr als 20 Unterkunftsräume,
müssen für die ersten 20 mindestens eine Zimmer- bzw. Wohneinheit und
für jeweils weitere 50 Unterkunftsräume je eine weitere Zimmer- bzw.
Wohneinheit den Anforderungen des barrierefreien Bauens entsprechen.
9. Abschnitt
Einhaltung der bautechnischen Vorschriften
§ 122. Unter welchen Voraussetzungen die im 9. Teil
enthaltenen bautechnischen Vorschriften als eingehalten gelten, wird durch
Verordnung der Landesregierung bestimmt.“
46. Der X. und der XI. Abschnitt entfallen.
47. Die Gliederungseinheiten „XII. bis
XIV. Abschnitt“ werden als „10. bis
12. Teil“ bezeichnet.
48. In § 124 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Sofern es sich nicht um Bauführungen gemäß
§ 62 handelt, hat der Bauwerber bei Baubeginn eine von der
öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich
und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen
Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,
1. um welches Bauvorhaben es sich handelt,
2. das Datum des Baubeginns und
3. die zuständige Behörde.
Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.“
Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.“
49. § 128 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Bauführungen
gemäß § 60 Abs. 1 lit. a bis c und Anlagen
(§ 61) ist der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem
Miteigentümer) des Bauwerkes oder vom Grundeigentümer (einem
Grundmiteigentümer) eine Fertigstellungsanzeige zu
erstatten.“
50. § 128 Abs. 2 Z 8 lautet:
„8. ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes
sowie des Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens
gleichwertig ausgeführt wurde, als dem Nachweis gemäß
§ 63 Abs. 1 lit. e zu Grunde gelegen ist.“
51. In § 128 Abs. 3 entfällt die Wendung
„wie Einfamilienhäusern, Kleinhäusern, Reihenhäusern,
Sommerhäusern (§ 116), geringfügigen Zubauten und baulichen
Änderungen“.
52. Im § 129 Abs. 9 wird vor dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Freistehende Feuermauern und ebensolche Feuermauerteile sind, auch
wenn sie nur vorübergehend ungedeckt bleiben, von außen zu verputzen.
Die Behörde kann, wenn es die Rücksicht auf das örtliche
Stadtbild erfordert, eine entsprechende Ausgestaltung sichtbarer Feuermauerteile
verlangen.“
53. In § 130 Abs. 2 lit. i entfällt der
Klammerausdruck „(§ 78)“.
54. In § 130 Abs. 2 lit. j entfällt der
Klammerausdruck „(§ 90)“.
55. In § 134 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4
eingefügt:
„(4) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein
Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134
Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des
§ 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der
mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn
vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei;
eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist
ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach
Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde
einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.“
56. § 137 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Bescheide, die zwingenden Vorschriften des 8. und 9. Teils
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieser Teile erlassenen Verordnungen
widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaues als nichtig
erklärt werden.“
Artikel II
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2006,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz
angefügt:
„Erker sind der bebauten Fläche zuzurechnen.“
2. In § 13 Abs. 2 wird die Ziffer
„250“ durch die Ziffer „265“
ersetzt.
3. In § 15 Abs. 3 erster Satz wird nach den Worten
„des Wärmeschutzes“ die Wendung „nach
§ 118 Abs. 1 der Bauordnung für Wien“
eingefügt.
4. § 15 Abs. 3 dritter Satz entfällt.
5. Dem § 23 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Techniknovelle 2007
bereits bestehenden Kleingartenwohnhäusern sind Wärmedämmungen
auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den Nachbargrenzen oder
den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten oder die zulässig
bebaubare Fläche überschreiten, sofern diese Gebäude eine
Gesamtkubatur von höchstens 265 m3 über dem
anschließenden Gelände haben.“
Artikel III
Das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 36/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 entfällt.
2. In § 21 Abs. 2 tritt nach dem Wort
„unberührt“ an die Stelle des Beistrichs ein Punkt und
entfällt der zweite Halbsatz.
3. § 21a Abs. 2 lautet:
„(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA
angeführt sind, dürfen in Wien – unbeschadet des nach
§ 18 zulässigen Sonderverfahrens – verwendet werden, wenn
dies im Einklang mit den Bestimmungen der Bauordnung für Wien
steht.“
Artikel IV
Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, LGBl.
für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 12/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der
Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe
nicht gelagert werden.“
2. In § 15c Abs. 2 wird das Zitat
„§ 112 Abs. 1“ durch
„§ 106 Abs. 6“ ersetzt.
Artikel V
In-Kraft-Treten; Schluss- und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch
frühestens mit dessen In-Kraft-Treten in Kraft gesetzt werden.
(2) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen.
(3) Die Anbringung der Energieausweise in Gebäuden gemäß
§ 118 Abs. 6 hat bis spätestens 1. Jänner 2009 zu
erfolgen.
(4) Soweit in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen Begriffe verwendet werden, die
durch diese Novelle geändert oder beseitigt werden, ist für die
Auslegung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne das vor dieser
Novelle bestehende Begriffsverständnis maßgeblich.
(5) Die Beweispflicht gemäß § 88 Abs. 4 besteht
nicht für Bauteile und Bauarten bzw. die Verbindung eines bestimmten
Baustoffes oder Bauteiles mit einer bestimmten Bauart, die durch Verordnung der
Landesregierung oder des Magistrates gemäß § 97 Abs. 3
in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung zugelassen
sind.
Artikel VI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Art. Vb, §§ 62a Abs. 8, 63 Abs. 1 lit. e und
118 der Bauordnung für Wien sowie § 15 Abs. 3 des Wiener
Kleingartengesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Artikel VII
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2007/439/A).
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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