Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 11. April 2008 | 23. Stück |
23. Gesetz: | Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002; Änderung |
23.
Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002
– WrJSchG 2002 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002, LGBl. für
Wien Nr. 17/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/2007,
wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Insbesondere Datenträger, die Computerspiele beinhalten,
dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben
werden, wenn auf Grund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game
Information) Kennzeichnung ersichtlich ist, dass sie für junge Menschen
dieses Alters geeignet sind. Wenn auf einem Datenträger, der ein
Computerspiel beinhaltet, keine PEGI Kennzeichnung angebracht ist, ist bis
1. Jänner 2010 auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle)
Klassifizierung als Eignungsgrundlage für die Abgabe ausreichend.
Keine PEGI oder USK Kennzeichnungspflicht besteht für Computerspiele
zu Informations-, Instruktions-oder Lehrzwecken, die als Informations-,
Instruktions- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind und junge Menschen in ihrer
Entwicklung nicht gefährden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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