Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 26. März 2008 | 21. Stück |
21. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG; Änderung |
21.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien
Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 16/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Nach § 17 Abs. 1 lit. g wird folgende lit. h
eingefügt:
„h) Weisen nachgereichte Befunde auf bösartige oder sonstige
schwere Erkrankungen hin, ist die Patientin oder der Patient nachweislich hievon
in Kenntnis zu setzen und zu einer Befundbesprechung einzuladen. Die
nachweisliche Verständigung der Patientin oder des Patienten sowie das
Ergebnis einer allfälligen Befundbesprechung ist in der Krankengeschichte
zu dokumentieren.“
2. In § 26 lit. f wird vor dem Wort
„Patienten“ die Wortfolge „Patientinnen
und“ eingefügt sowie der Ausdruck „des
§ 45“ durch die Wendung „der §§ 45,
45a und 45b“ ersetzt.
3. § 45 samt Überschrift lautet:
„§ 45
Sondergebühren und Honorare
(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren
verlangt werden:
1. in der Sonderklasse die Anstaltsgebühr;
2. Beiträge für die ambulatorische Behandlung von Personen, die
nicht als Patientinnen oder Patienten der Anstalt aufgenommen sind
(Ambulatoriumsbeitrag);
3. Ersatz der Kosten für die Beförderung der Patientinnen oder
Patienten in die Krankenanstalt oder aus derselben, für die Beistellung
eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt
durchgeführten Behandlung zusammenhängt – und für die
Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke),
soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Sonderklasse (Abs. 1 Z 1)
ist von der Patientin oder vom Patienten eine Anstaltsgebühr zu
entrichten.
(3) Der Ambulatoriumsbeitrag (Abs. 1 Z 2) darf nur bei Personen
eingehoben werden, die gemäß § 42 in einem
Anstaltsambulatorium untersucht oder behandelt werden und nicht als Patientinnen
oder Patienten in die Anstalt aufgenommen sind.
(4) Der Ambulatoriumsbeitrag (Abs. 1 Z 2) und die
Sondergebühren gemäß Abs. 1 Z 3 sind nach
Maßgabe der der Krankenanstalt für die Leistung erwachsenen Kosten in
Bauschbeträgen zu ermitteln.
(5) Die Sondergebühr für die Beförderung einer Patientin
oder eines Patienten kann auch dann vorgeschrieben werden, wenn die
Beförderung aus einer Krankenanstalt in eine andere aus medizinischen
Gründen erforderlich ist.
(6) § 44 Abs. 2 ist auch auf die Sonderklasse
anzuwenden.
(7) Neben den in Abs. 1 genannten Sondergebühren kann von den
Patientinnen und Patienten der Sonderklasse nach Maßgabe der
§§ 45a und 45b ein ärztliches Honorar verlangt
werden.
(8) Ein anderes als das in den §§ 44, 44a und in den
vorstehenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 vorgesehene Entgelt darf,
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 46a, 51 und 64b, von
Patientinnen und Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben
werden.“
4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a und 45b
samt Überschriften eingefügt:
„§ 45a
Ärztliche Honorare
(1) Rechtsträgerinnen oder Rechtsträger öffentlicher
Krankenanstalten können im Rahmen einer Vereinbarung Abteilungs- oder
Institutsvorständen gestatten, von Patientinnen und Patienten der
Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Im Rahmen
der Vereinbarung mit der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der
Krankenanstalt kann insbesondere festgelegt werden, dass ein angemessener Anteil
von den eingehobenen Honoraren an die Rechtsträgerin oder den
Rechtsträger der Krankenanstalt abzuführen ist (Infrastrukturbeitrag).
Dasselbe gilt hinsichtlich eines Honorars für Laboratoriums- oder
Konsiliaruntersuchungen, Radium-, Röntgen- oder physikalische Behandlungen
und für besondere fachärztliche Leistungen, wie zB für
Anästhesiologie und Intensivmedizin. Dabei können nähere
Festlegungen im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der
Krankenanstalten vereinbart werden, die zB zur Organisation des ärztlichen
Dienstes oder zur Schaffung organisatorischer Rahmenbedingungen bei
Einräumung solcher Honorarbefugnisse notwendig sind. Personen, denen eine
solche Berechtigung eingeräumt wurde, werden im Folgenden als
Honorarberechtigte bezeichnet.
(2) Auf den Abschluss einer Vereinbarung, mit der eine Honorarbefugnis
gemäß Abs. 1 gestattet wird, besteht kein Rechtsanspruch. Diese
Vereinbarung kann von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der
Krankenanstalt sowie der Ärztin oder dem Arzt aus wichtigen Gründen
aufgelöst werden.
(3) Mit den in Abs. 1 genannten Ärztinnen und Ärzten, die in
einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, darf nur dann eine
Vereinbarung abgeschlossen werden, wenn
a) eine jährlich zu treffende einvernehmliche Einigung mit den
anderen gemeindebediensteten Ärztinnen und Ärzten des ärztlichen
Dienstes (Mitberechtigte) über den auf diese entfallenden Anteil der
vereinbarten Honorare, der mindestens 40% der Honorare betragen muss, vorliegt
und
b) die Ausübung der Honorarbefugnis nicht aus wichtigen dienstlichen
Interessen befristet oder unbefristet untersagt ist.
Bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ist insbesondere auf ein angemessenes Aufteilungsverhältnis zwischen Honorarberechtigten und Mitberechtigten im Hinblick auf deren fachliche Qualifikation, deren Leistung sowie die Anzahl der Mitberechtigten, Bedacht zu nehmen.
Bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ist insbesondere auf ein angemessenes Aufteilungsverhältnis zwischen Honorarberechtigten und Mitberechtigten im Hinblick auf deren fachliche Qualifikation, deren Leistung sowie die Anzahl der Mitberechtigten, Bedacht zu nehmen.
(4) In den Krankenanstalten der Stadt Wien darf eine Vereinbarung nur
abgeschlossen werden, wenn der Stadt Wien ein Infrastrukturbeitrag von 12% der
ärztlichen Honorare nach Abs. 3 und § 46 Abs. 1
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) vertraglich
zugesichert wird.
(5) Die Rechtsträgerinnen oder Rechtsträger öffentlicher
Krankenanstalten sind zum Zwecke der Bemessung des Infrastrukturbeitrages
berechtigt, Vereinbarungen über Honorare und die Honorarnoten einzusehen.
Zur Vereinfachung kann die Rechnungslegung namens der Ärztinnen und
Ärzte durch bei den Rechtsträgerinnen oder Rechtsträgern
einzurichtende Verrechnungsstellen erfolgen.
(6) In den Krankenanstalten der Stadt Wien sind die ärztlichen
Honorare nach Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) im Wege einer einzigen
Verrechnungsstelle zu verrechnen. Der Magistrat der Stadt Wien kann, sofern er
die Tätigkeit der Verrechnungsstelle nicht selbst wahrnimmt, mit Verordnung
eine andere juristische Person, die der Kontrolle des Rechnungshofes und des
Kontrollamtes unterliegt, zur Führung der Verrechnungsstelle
ermächtigen.
(7) In der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien gemäß
Abs. 6 ist neben der genauen Bezeichnung der juristischen Person, die zur
Führung der Geschäfte der Verrechnungsstelle ermächtigt wird,
festzulegen, dass die Beauftragung durch den Magistrat der Stadt Wien in Form
eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen hat. Weiters ist festzulegen, dass
dieser Vertrag insbesondere Folgendes zu regeln hat:
1. sofern die juristische Person nicht auf Grund des § 73 Wiener
Stadtverfassung der Prüfbefugnis durch das Kontrollamt unterliegt, die
Festlegung, dass die beauftragte juristische Person hinsichtlich ihrer
Tätigkeit als Verrechnungsstelle der Überprüfung durch das
Kontrollamt unterliegt sowie
2. die jederzeitige Kündbarkeit der Beauftragung durch die Gemeinde
Wien unter Beachtung einer angemessenen Kündigungsfrist.
(8) Auf die ärztlichen Honorare finden die für
Sondergebühren geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Honorare und Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem
Dienstverhältnis.
§ 45b
Verrechnungsstellen
(1) Für die bei Verrechnungsstellen nach § 45a Abs. 5
und 6 beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
§ 16.
(2) Die Verrechnungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellen der Abrechnungen im Namen und für die
Honorarberechtigten;
2. Übermittlung der Abrechnungen an die jeweils
Zahlungspflichtigen;
3. Überwachung der Zahlungseingänge;
4. Abrechnung des Infrastrukturbeitrages;
5. Aufteilung der Honorare auf Honorarberechtigte und
Mitberechtigte.
(3) Den Verrechnungsstellen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben
folgende Daten zu übermitteln:
1. von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger, jene
Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betreffend, die eine
Honorarvereinbarung nach § 45a Abs. 1 mit Abteilungs- oder
Institutsvorständen abgeschlossen haben:
a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse;
b) Daten über bestehende Privatversicherungen und
Polizzennummer;
c) Daten über Kostenübernahmeerklärungen von
privatrechtlichen Versicherungen;
d) Aufnahmedatum, Aufenthaltsdauer und Entlassungsdatum der Patientinnen
und Patienten;
e) Diagnose, Art und Umfang der Behandlung, sofern die Betroffenen dem
ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies im Einzelfall nicht untersagt
haben;
f) Versicherungsdaten des Hauptversicherten oder der Hauptversicherten bei
minderjährigen Patientinnen und Patienten;
g) Daten über Kostenübernahmeerklärungen durch einen
Sozialversicherungsträger;
h) Daten über die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers;
i) Daten über mit aufgenommene Begleitpersonen;
2. von den Honorarberechtigten Name, Adresse, Kontonummer und
Bankverbindung der Honorarberechtigten und der behandelnden Ärztinnen und
Ärzte sowie deren Leistungen samt Darstellung der Positionen der
Honorare.
(4) Eine Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 5 und die
Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 6 kann auch mit der Abrechnung
von Pflege-, Sondergebühren und Kostenbeiträgen nach § 54
Abs. 1 von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betraut werden. Zur
Erstellung der Abrechnung sind ihnen die Daten nach § 54 Abs. 2
zu übermitteln.
(5) Verrechnungsstellen sind als Auftraggeberinnen im Sinne von
§ 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 berechtigt, die ihnen
übermittelten Daten zum Zweck der Abrechnung der Honorare, Gebühren
und des Infrastrukturbeitrages zu verwenden.
(6) Verrechnungsstellen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die
den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen
sind insbesondere vorzusehen:
1. der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
2. die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten;
3. vollständige Löschung der medizinischen Daten sofort nach
Saldierung, Verzicht auf die Forderung oder deren
Verjährung.“
5. § 62 lit. f lautet:
„f) für die Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren
gelten § 44 und § 45 Abs. 1, 3 und 6, hinsichtlich
ihrer Fälligkeit und Verzinsung § 54 Abs. 1 vorletzter und
letzter Satz;“
6. § 71 samt Überschrift lautet:
„§ 71
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird,
sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2007;
2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,
in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007;
3. Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung
BGBl. I Nr. 75/2007;
4. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung
BGBl. I Nr. 112/2007;
5. Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
6. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007;
7. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, in der
Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
8. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste (MTF-SHD-G), BGBl.
Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
9. Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in
der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005;
10. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG,
BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 112/2007;
11. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG,
BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I
Nr. 90/2006;
12. Strahlenschutzgesetz BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung
BGBl. I Nr. 13/2006;
13. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2006;
14. Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung
BGBl. I Nr. 12/1997;
15. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997,
BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II
Nr. 118/2007;
16. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 1895/113, in der Fassung
BGBl. I Nr. 7/2006.“
Artikel II
Nach § 73 wird folgender § 74
angefügt:
„§ 74
In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 21/2008
Die Änderungen der §§ 26 lit. f, 45 und 62
lit. f sowie die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1
lit. h, 45a, 45b sowie § 71 treten mit 1. April 2008 in
Kraft.“
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Häupl | Theimer |
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