Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 21. März 2008 | 19. Stück |
19. Verordnung: | Offenhalten von Verkaufsstellen
während der Fußball–Europameisterschafts–Endrunde
UEFA EURO 2008 |
19.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über das
Offenhalten von Verkaufsstellen während der
Fußball–Europameisterschafts–Endrunde UEFA EURO
2008
Auf Grund der §§ 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes
2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 62/2007, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
§ 1. In der Zeit von 7. bis einschließlich
29. Juni 2008 dürfen
1. Verkaufsstellen für Sport- und Fanartikel, die sich innerhalb von
Gebieten befinden, in denen nach Maßgabe des Wiener
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 64/2006, Veranstaltungen aus
Anlass von öffentlichen Vorführungen von Spielen der UEFA EURO 2008 im
Sinne des § 2 stattfinden, bis zum Ende der Veranstaltung,
höchstens jedoch bis 24.00 Uhr, offen gehalten werden.
2. Verkaufsstellen, mit Ausnahme solcher für den Verkauf von
Einrichtungsmöbeln, Kraftfahrzeugen, Baustoffen und Waffen, am 8., 15., 22.
und 29. Juni 2008 jeweils von 12.00 bis 18.00 Uhr offen gehalten
werden.
§ 2. Als öffentliche Vorführung im Sinne des
§ 1 Z 1 gilt jede Vorführung von Spielen der UEFA EURO 2008,
die außerhalb der Privatsphäre bestehend aus Familie und privaten
Gästen auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand mit einer
Diagonale von mehr als drei Metern stattfindet.
§ 3. (1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach
dieser Verordnung an Samstagen (werktags) nach 18.00 Uhr sowie an Sonntagen
zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem
Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung,
BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 307/2004, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung,
LGBl. für Wien Nr. 27/1986, zuletzt geändert durch LGBl. für
Wien Nr. 41/2007, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von
jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl.
Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 79/2003, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt
werden. Darüber hinaus dürfen sie für Vorbereitungs- und
Abschlussarbeiten jeweils höchstens eine weitere halbe Stunde
beschäftigt werden.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1
zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht
durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder
nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß
nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen
regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2008 in Kraft
und mit Ablauf des 29. Juni 2008 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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