Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 21. März 2008 | 17. Stück |
17. Verordnung: | Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO |
17.
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener
Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO
Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über
Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz
– WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, wird verordnet:
§ 1.
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
1. Heimhelferinnen und Heimhelfer,
2. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer
A),
b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer
BA),
c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer
BB),
3. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer
A),
b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer
F),
c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer
BA),
d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB,
Diplom-Sozialbetreuer BB).
§ 2.
Ausbildung zur Heimhelferin und zum
Heimhelfer
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch
Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang
von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von
200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und
Unterrichtseinheiten festgelegt:
1. Dokumentation 4 Unterrichtseinheiten (UE)
2. Ethik und Berufskunde 8 UE
3. Erste Hilfe 20 UE
4. Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
5. Grundpflege und Beobachtung 60 UE
6. Grundzüge der Pharmakologie 20 UE
7. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und
Diätkunde 8 UE
8. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
9. Haushaltsführung 12 UE
10. Grundzüge der Gerontologie 10 UE
11. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26
UE
12. Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 UE
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei
120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)
stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung
gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul
„Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.
§ 3.
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum
Fach-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer
erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer
Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen
Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst
eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten
(einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei
Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von
1200 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur
Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der
Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und
Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV,
BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle
Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten
festgelegt
1. Persönlichkeitsbildung 220 Unterrichtseinheiten (UE)
im Schwerpunkt BB: 340 UE
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung,
Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die
Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung
stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegehilfeausbildung
gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006 ab.
2. Sozialbetreuung allgemein 200 UE
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation
und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der
Pflegehilfeausbildung ab.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und
Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung
ab.
4. Politische Bildung und Recht 40 UE
im Schwerpunkt BB: 80 UE
Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
5. Medizin und Pflege 480 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der
Pflegehilfeausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des
Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“
abgedeckt.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
8. Sozialbetreuung als spezifisches Modul 80 UE
im Schwerpunkt BB: 280 UE
§ 4.
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines
entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für
Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen
Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische
Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der
Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin
und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre
aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur
Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der
Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und
Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV,
BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer
BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle
Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten
festgelegt:
1. Persönlichkeitsbildung 340 Unterrichtseinheiten (UE)
im Schwerpunkt BB: 460 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2. Sozialbetreuung 200 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4. Politische Bildung und Recht 80 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5. Medizin und Pflege 480 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8. Management und Organisation 80 UE
9. Sozialbetreuung als spezifisches Modul 320 UE
im Schwerpunkt BB: 520 UE
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche
Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein
Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des
fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit
dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule
für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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