Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 21. März 2008 | 16. Stück |
16. Kundmachung: | Österreichischer Stabilitätspakt 2008 |
16.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über
eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik
(Österreichischer Stabilitätspakt 2008)
Der Wiener Landtag hat am 23. Jänner 2008 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten
Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2008)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die
Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund
und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Verstärkte
Stabilitätsorientierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die
Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung weiterzuführen.
Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die
Haushaltsdisziplin auf Basis der Art. 99 und Art. 104 des
EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die geltenden Regeln des
Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende
Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung
(vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter
Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden
Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher
Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig
verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr
erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so
stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt
für das Jahr 2008 maximal 1,33% des BIP, für das Jahr 2009 maximal
0,68% des BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser
Vereinbarung maximal 0,14% des BIP beträgt (ordentlicher
Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des
BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon
für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im
Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass
über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der
durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, einen
Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen
Haushaltsüberschusses für das Jahr 2008 in Höhe von nicht unter
0,45% des BIP, für das Jahr 2009 in Höhe von nicht unter 0,49% des
BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser
Vereinbarung in Höhe von nicht unter 0,52% des BIP zum gesamtstaatlichen
Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur
Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt
(ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
|
Spalte 1
|
Spalte 2
|
Länder
|
Volkszahl
2001 |
Anteil am
Stabilitätsbeitrag |
|
in %
|
in %
|
Burgenland
|
3,45528
|
2,847
|
Kärnten
|
6,96323
|
6,528
|
Niederösterreich
|
19,24339
|
18,548
|
Oberösterreich
|
17,13720
|
17,901
|
Salzburg
|
6,41682
|
6,703
|
Steiermark
|
14,73008
|
13,991
|
Tirol
|
8,38485
|
8,758
|
Vorarlberg
|
4,37015
|
4,565
|
Wien
|
19,29900
|
20,159
|
Summe
|
100,00000
|
100,000
|
(3) Die für die Überweisung der Ertragsanteile gemäß
dem Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I
Nr. 103/2007, für ein Jahr anzuwendende Volkszahl ist für dieses
Jahr auch für die Verteilung der Stabilitätsbeiträge auf die
einzelnen Länder anzuwenden. Bei Änderungen dieser Volkszahl
gegenüber Spalte 1 ist der Anteil am Stabilitätsbeitrag
gemäß Spalte 2 entsprechend anzupassen. Die neuen Anteile werden nach
folgender Methode ermittelt: Je Land wird ein Wert nach folgender Formel
errechnet: Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 dividiert
durch Volkszahl 2001 mal neuer Volkszahl. Der kaufmännisch auf drei
Kommastellen gerundete Anteil dieser Werte an deren Summe ist der neue Anteil
des Landes am Stabilitätsbeitrag.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich
aus dem jeweils anzuwendenden Anteilsverhältnis (Abs. 2 Spalte 2 iVm
Abs. 3) an insgesamt 0,15% des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind
zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser
Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der
Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter
Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser
Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag
erreicht wird.
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch
ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad
beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen
Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des
betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter
Stabilitätsbeitrag):
Gemeinden der Länder
|
Anteil in % des BIP
|
---|---|
Burgenland
|
0,004055
|
Kärnten
|
0,009044
|
Niederösterreich
|
0,022887
|
Oberösterreich
|
0,021526
|
Salzburg
|
0,007963
|
Steiermark
|
0,019079
|
Tirol
|
0,010081
|
Vorarlberg
|
0,005365
|
Summe
|
0,100000
|
jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr
ausgeschöpft wurde. Ein verringerter Stabilitätsbeitrag ist nur
zulässig, soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr
ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr
auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den
Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche
ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei,
jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu
übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag
übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den
Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das
österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.
Übererfüllungen können auch in Folgejahre vorgetragen werden,
sofern die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung
der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten werden.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund,
Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische
Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen
einvernehmlich.
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für
Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern
gebildet.
b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit
Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden
Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes,
die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und
der Österreichische Städtebund vertreten sind.
c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines
Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land
einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die
Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer
Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen
Koordinationskomitee sind insbesondere
a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten
Stabilitätsverpflichtungen;
b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der
Haushaltsführung;
c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände
und der Aktivitätsausgaben der Länder für folgende
Bereiche
– Hoheitsverwaltung (nach Voranschlags-Gruppen),
– Landeslehrer (öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen
und berufsbildende Pflichtschulen) und
– ausgegliederte Einrichtungen;
d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere
durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Beratung und
wechselseitige Information über die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige
Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm; die Erstellung und
wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
e) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die
Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung;
f) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des
öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die
Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das
Schlichtungsgremium;
g) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den
vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
h) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf
Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines
übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und
die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;
i) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft
Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder wenn
eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik
gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben
wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den
Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a
bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von
Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt
werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Beratungen und
Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form und
zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere
Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von
Abgabenerträgen auf Grund des Urteils eines Höchstgerichtes, eines
schwer wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen
außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der
betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich
beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen
über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen
Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der
Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über
die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge
und gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von
Berichtsterminen.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung
der Haushaltsführung sicher zustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung
über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen
Vorgaben zu orientieren.
(3) Bund und Länder (einschließlich Wien) haben ihre aktuellen
Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung
einschließlich einer Sensitivitätsanalyse, die Länder
(einschließlich Wien) eine Darstellung der Personalstände und
Aktivitätsausgaben der vergangenen drei Jahre und des laufenden Jahres
jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils
31. Juli zu berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der
Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis
jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern
haben gleichzeitig auch dem österreichischen Koordinationskomitee zu
berichten.
Artikel 8
Österreichisches
Stabilitätsprogramm
(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des
österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur
Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das
österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu
bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu
übermitteln.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von
Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte
abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich
für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser
Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
Artikel 9
Information
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein
sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die
vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über
Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die
Verpflichtungen
a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige
Ausrichtung der Haushaltsführung einschließlich der Darstellung der
Personalstände und Aktivitätsausgaben (Art. 7)
b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II
Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und
c) nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in
der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95),
– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung
kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG)
Nr. 351/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93
über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des
Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer
Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums
für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen.
Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln.
Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen –
soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu
ersetzen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den
Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden
Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der
Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100
000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt,
entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser
Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß
§ 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß
vorzugehen.
(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das
Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen
der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch
diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 10
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und
eine Berichterstattung darüber an das österreichische
Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich
bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Austria
erstellt weiters eine Auswertung der Berichte über die mittelfristige
Orientierung der Haushaltsführung und über die Personalstände und
Aktivitätsausgaben der Länder. Die Berichte sind auch dem jeweiligen
Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die
Auslegungsregeln des ESVG 95 zu Grunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern
sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen.
(3) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich
sind durch das Bundesministerium für Finanzen
abzuschließen.
Artikel 11
Sanktionsmechanismus
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung
wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die
Statistik Österreich festgestellt, dass vereinbarte jährliche
Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über
die Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich
durch die Übertragung eines Überschusses nach Art. 5, ist ein
Schlichtungsgremium zu befassen.
(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium
aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern
nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den
jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im
Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung
gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als
Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter
entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte
Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium
aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden
nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom
Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund
nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden.
Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können
weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden.
Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.
(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes
um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser
Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der
vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.
(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher
Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom
Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.
(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,
a) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung
kommen;
b) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten
Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse
abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft erbracht werden
und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde.
Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr
statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete für eine solche
rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge statt:
Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen
Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet.
Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von
Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse
werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen
Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen
mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis
der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr. Eine
solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung zur durchschnittlichen
Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der
Durchschnittsberechnung nach Art. 19 sind solche Überschüsse
daher wieder der Gebietskörperschaft zuzurechnen, welche die
Überschüsse erbracht hat.
(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine
allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden
kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung
beschließen.
Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von
Art. 11 Abs. 6
a) 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des
vereinbarten Maastricht-Defizits als Fixbetrag zuzüglich 15% der
unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten
Stabilitätsbeitrages,
b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten
Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem
vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem
zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur
bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als
Land.
Artikel 13
Sanktionsverfahren
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des
Schlichtungsgremiums, spätestens ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das
Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem
Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder
bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß
vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der
für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das
Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der
betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der
für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht,
verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen
Stabilitätsverpflichteten, die die vereinbarten
Stabilitätsbeiträge aufweisen.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf
Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird
nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und
Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben
nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008
nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines Sanktionsbeitrages
wegen mangelnder Stabilitätsorientierung wird durch den Verfall und die
Verteilung nicht beeinflusst.
Artikel 14
Abgabenausfälle
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil
eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen
Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge,
wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen
Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für
ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften
schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz
schaffen.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung verringert sich der
vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der
betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Artikel 15
Sanktionstragung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung
allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104
Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer
vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in
den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen
ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr,
auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des
EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen
gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist
sinngemäß vorzugehen.
Artikel 16
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008
in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2008 nach
Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein
Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen
Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein
In-Kraft-Treten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die
Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit
1. Jänner 2008 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener
Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des
laufenden Jahres sind möglich.
(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2
mitteilen.
Artikel 18
Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer
Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am
31. Dezember 2013.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser
Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem
Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des
Art. 19 Abs. 2 bleibt vom Außer-Kraft-Treten nach Abs. 1
unberührt.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die
Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden
– Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I
Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und
den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das
Außer-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung berührt.
Artikel 19
Endabrechnungs- und
Übergangsbestimmung
(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des
Art. 10 Abs. 3 vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des
Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres 2001
(Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds
des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null
festgesetzt.
(2) Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr
wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der
Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über
den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die
Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der
vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
(3) Jene Jahre, für die infolge mangelnder
Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt
wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu
berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten
Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(4) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der
Verpflichtung oder
b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten
Stabilitätsbeiträge,
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.
(5) Der Österreichische Stabilitätspakt 2005 tritt für die
Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem In-Kraft-Treten des ÖStP 2008
jeweils außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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