Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 6. März 2008 | 15. Stück |
15. Verordnung: | Verwaltungsabgaben und
Kommissionsgebühren; Änderung |
15.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und
Kommissionsgebühren geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985,
LGBl. für Wien Nr. 49/1984, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.
für Wien Nr. 6/2002, sowie auf Grund des § 77 Abs. 3
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und
Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, zuletzt
geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 20/2007, wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene
Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die
unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb
von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu
entrichten.“
2. Tarif I, B. Besonderer Teil, VII.
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, die Tarifposten 110 und 111
lauten:
„110. Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten
der Staatsbürgerschaft 8,00 Euro
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung,
sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes
erfolgt.
111. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges
aus der Heimatrolle 8,00 Euro
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung,
sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes
erfolgt.“
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Sie ist
weiters auch auf Kinder anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2008 geboren
wurden und für die die Berechtigung bzw. Amtshandlung erst nach dem
In-Kraft-Treten, aber noch innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt beantragt
wird.
2. Soweit Artikel I die Befreiung von der Entrichtung vorsieht, sind
nach dem 31. Dezember 2007 entrichtete Verwaltungsabgaben von Amts wegen
zurückzuerstatten.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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