Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 6. März 200815. Stück
15. Verordnung:Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren; Änderung

15.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2002, sowie auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 20/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu entrichten.“
2. Tarif I, B. Besonderer Teil, VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, die Tarifposten 110 und 111 lauten:
„110. Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft 8,00 Euro
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.
111. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle 8,00 Euro
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.“
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Sie ist weiters auch auf Kinder anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2008 geboren wurden und für die die Berechtigung bzw. Amtshandlung erst nach dem In-Kraft-Treten, aber noch innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt beantragt wird.
2. Soweit Artikel I die Befreiung von der Entrichtung vorsieht, sind nach dem 31. Dezember 2007 entrichtete Verwaltungsabgaben von Amts wegen zurückzuerstatten.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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