Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 22. Februar 2008 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Wiener Antidiskriminierungsgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32004L0113] |
13.
Gesetz, mit dem das Gesetz zur Bekämpfung von
Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener
Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 35/2004, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Verbot der Diskriminierung
(1) Im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes ist jede
1. unmittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 1),
2. mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2) und
3. Belästigung (§ 3 Abs. 3)
von natürlichen Personen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Mutterschaft, sowie die Anstiftung einer Person zu solchen Diskriminierungen verboten. Weiters ist im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes auch jede sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4) und die Anstiftung einer Person zu einer sexuellen Belästigung verboten.“
von natürlichen Personen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Mutterschaft, sowie die Anstiftung einer Person zu solchen Diskriminierungen verboten. Weiters ist im Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes auch jede sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4) und die Anstiftung einer Person zu einer sexuellen Belästigung verboten.“
2. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Eine Ungleichbehandlung auf Grund eines in Abs. 1 genannten
Merkmales ist dann keine Diskriminierung, wenn das betreffende Merkmal auf Grund
der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen
ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung
bildet und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine
angemessene Anforderung handelt.“
3. § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:
„2. die Würde dieser Person beeinträchtigt und
3. von dieser Person als unerwünscht, unangebracht oder
anstößig empfunden wird.“
4. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen
Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das
1. die Würde einer natürlichen Person beeinträchtigt
und
2. von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht,
unangebracht oder anstößig empfunden wird.“
5. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß
Abs. 1 kann sich die benachteiligte Person auch – unbeschadet
sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – von jeder
rechtmäßigen Organisation im Umfang deren jeweiligen Zweckes
vertreten lassen, sofern deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die
Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom
29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom
19. Juli 2000 S. 22 (,Antirassismusrichtlinie‘), und/oder der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000
S. 16 (,Gleichstellungsrahmenrichtlinie‘), und/oder der Richtlinie
2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und
bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl.
Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004 S. 37, ist.“
6. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Benachteiligungen wegen der Geltendmachung einer Diskriminierung
oder Einleitung eines Verfahrens oder wegen einer Zeugenaussage oder sonstigen
Mitwirkung in einem Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Verletzung des Verbotes der Diskriminierung sind verboten.
Dieses Benachteiligungsverbot gilt sinngemäß auch für das
Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 6.“
7. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und lautet:
„(1) Personen, die den Bestimmungen der §§ 2 oder 4
Abs. 3 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
1 090 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand des
Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, in der Fassung
BGBl. I Nr. 106/2005, oder einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt.“
8. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer entgegen seiner Verpflichtung gemäß
a) § 8 Abs. 1 der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur
Bekämpfung von Diskriminierungen keine Auskünfte erteilt oder keinen
schriftlichen Bericht abgibt oder die Einsicht in Unterlagen verwehrt, welche
zur Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung und
Benachteiligung erforderlich sind, oder die Besichtigung von Räumlichkeiten
und Liegenschaften verwehrt,
b) § 8 Abs. 2 dem begründeten Verlangen der Leiterin
oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen innerhalb
der angemessenen Frist nicht oder nicht vollständig nachkommt und dieser
oder diesem keine sachliche Begründung für die Nichterfüllung,
Teilerfüllung oder spätere Erfüllung des Verlangens schriftlich
mitteilt,
c) § 8 Abs. 3 gegenüber der Leiterin oder dem Leiter
der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen eine dienstliche
Verschwiegenheit geltend macht oder der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur
Bekämpfung von Diskriminierungen auf Verlangen bei begründetem
Verdacht einer konkreten Verletzung des Verbotes der Diskriminierung
(§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3)
personenbezogene Daten, die sich unmittelbar auf die behauptete Diskriminierung
beziehen, nicht übermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen.“
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen.“
9. § 8 samt Überschrift lautet:
„§ 8.
Auskunfts- und Verschwiegenheitspflichten
(1) In Wahrnehmung der Aufgabe des § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3
ist die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen berechtigt, Auskünfte einzuholen, schriftliche Berichte
zu verlangen, Einsicht in alle die Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung
(§ 2) und von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3)
betreffenden Unterlagen zu nehmen und die in Betracht kommenden
Räumlichkeiten und Liegenschaften zu besichtigen.
(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, der
Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und die
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts gemäß
§ 1 Abs. 3 haben begründetem Verlangen der Leiterin oder des
Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes binnen einer von dieser oder diesem bestimmten angemessenen
Frist Rechnung zu tragen oder den Grund für die Nichterfüllung,
Teilerfüllung oder spätere Erfüllung des Verlangens schriftlich
mitzuteilen.
(3) Gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur
Bekämpfung von Diskriminierungen kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden. Der Leiterin oder dem
Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind auf Verlangen
bei begründetem Verdacht einer konkreten Verletzung des Verbotes der
Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4
Abs. 3) auch personenbezogene Daten zu übermitteln, die sich
unmittelbar auf die behauptete Diskriminierung beziehen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm von einer
benachteiligten Person gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach
oder auf Wunsch der benachteiligten Person vertraulich zu behandeln sind. Die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion der
Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen.“
10. Der bisherige § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung
„9“.
11. Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung
„10“ und lautet samt Überschrift:
„§ 10.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom
29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom
19. Juli 2000 S. 22, und die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom
13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember
2004 S. 37, umgesetzt.“
12. Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung
„11“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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