Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 22. Februar 2008 | 12. Stück |
12. Gesetz: | Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetz – WFLKG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0091 und
32004L0038] |
12.
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte-
und Klimaanlagengesetz – WFLKG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz –
WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2007, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1a wird nach Z 2 folgende Z 3
eingefügt:
„3. Heizungsanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die der
Beheizung eines oder mehrerer Räume dienen (Wärmeerzeugung,
Verteilung, Abgabe, Steuerung und Regelung);“
2. Die bisherige Z 3 des § 1a erhält die
Ziffernbezeichnung „4.“; an die Stelle des Punktes tritt ein
Strichpunkt.
3. In § 1a wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt:
„5. Familienangehörige:
a) Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union,
b) Verwandte in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten, die das
19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt
gewährt wird,
c) Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten, denen von
diesen Unterhalt gewährt wird.“
4. In § 15f Abs. 1 Z 4 entfällt die Wendung
„(Abs. 2)“.
5. § 15f Abs. 5 erster Satz lautet:
„Das von den Eigentümern oder Betreibern für die
Überprüfung (§ 15g Abs. 1, 2 und 4 sowie
§ 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung
durch Verordnung festzusetzen.“
6. § 15f Abs. 6 erster Satz lautet:
„Fachkundige Personen für die Durchführung der
Überprüfung von Klimaanlagen (§ 14a Abs. 1) müssen
den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen.“
7. In § 15f werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8
angefügt:
„(7) Fachkundige Personen für die Durchführung der
Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß § 15g
Abs. 4 müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4
entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Verordnungen,
2. Kenntnisse auf dem Gebiet des Heizungsanlagenbaus, von der Ermittlung
des Heizwärmebedarfs, von Energieeinsparpotentialen und
Alternativlösungen sowie der zugehörigen gesetzlichen Bestimmungen und
einschlägigen Normen.
(8) Bei Familienangehörigen (§ 1a Z 5), die das Recht
auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie
2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung
des Abs. 1 Z 1.“
8 . Die Überschrift des § 15g lautet:
„Prüfung von Feuerstätten und
Heizungsanlagen;
Überprüfungsbefund, Prüfplakette“
Überprüfungsbefund, Prüfplakette“
9. Dem § 15g werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt:
„(4) Heizungsanlagen für gasförmige, flüssige oder
feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die
älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise),
sind einer einmaligen Prüfung durch eine fachkundige Person
(§ 15f Abs. 7) dahin zu unterziehen, ob eine
Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf
oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt. Die Inspektion und die
Beurteilung sind unter Beachtung der einschlägigen Normen und gesetzlichen
Bestimmungen vorzunehmen.
(5) Die fachkundige Person hat über die Überprüfung nach
Abs. 4 einen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom
Inhaber der Heizungsanlage aufzubewahren und den Organen der zuständigen
Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen. Zusätzlich hat die fachkundige
Person dem Inhaber der Heizungsanlage schriftlich Ratschläge für den
Austausch des Kessels, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem
und für Alternativlösungen zu erteilen. Diese sind vom Inhaber der
Heizungsanlage gemeinsam mit dem Überprüfungsbefund aufzubewahren und
den Organen der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen
vorzuweisen.“
10. § 21 lautet:
„(1) Durch die §§ 1a Z 2, 14a, 15f und 15g
Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes werden die Art. 8 und 9 der Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX
Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L 1 S. 65 ff., umgesetzt.
(2) Durch § 1a Z 5 und § 15f Abs. 8 wird
Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei
zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG,
72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, CELEX
Nr. 32004L0038, ABl. 2004 L158 S. 77 ff., umgesetzt.“
Artikel II
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehenden
Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über
20 kW, die älter als 15 Jahre sind, sind gemäß
§ 15g Abs. 4 innerhalb der ersten zwei Jahre ab In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes einer einmaligen Prüfung durch eine fachkundige Person
(§ 15f Abs. 7) zu unterziehen. Der Beweis des Alters der Anlage
obliegt dem Inhaber. Sollte dieser Beweis nicht erbracht werden, so ist davon
auszugehen, dass die Heizungsanlage bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits
15 Jahre alt ist.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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