Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 22. Februar 200811. Stück
11. Gesetz:Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG; Änderung

11.
Gesetz, mit dem das Gesetz mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG), geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG), LGBl. Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.“
2. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stadt Wien leistet der Anstalt ,Museen der Stadt Wien‘ für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgaben und ihres kulturpolitischen Auftrages als Museen der Stadt Wien entstehen, jährlich eine Abgeltung von 12,02 Millionen Euro. Die Stadt Wien ist jedoch berechtigt, die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperren, wenn eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder sonst die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet erscheint. Das Ausmaß der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie für das laufende Jahr erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für das vorangegangene Jahr geleisteten Betrages nicht überschreiten.“
3. Im § 10 Abs. 1 werden im zweiten Satz die Wortfolge „Unbeschadet des Abs. 6“ durch die Wortfolge „Unbeschadet des Abs. 1a“ ersetzt und der dritte Satz gestrichen.
4. Nach dem § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Wiederbestellung der leitenden Person gemäß Abs. 1 ist möglich. Sie erfolgt durch die Wiener Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur und bedarf keiner vorherigen Ausschreibung.“
5. Im § 10 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „durch Abberufung durch die Wiener Landesregierung“ die Wortfolge „auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur oder“ eingefügt.
6. Im § 10 Abs. 4 wird im dritten Satz nach der Wortfolge „Angelegenheiten der ,Museen der Stadt Wien‘ “ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei im Einvernehmen mit der kaufmännischen Leitung vorzugehen ist“ angefügt.
7. Im § 10 Abs. 4 werden im sechsten Satz nach der Wortfolge „auf Vorschlag des Direktors“ die Wortfolge „und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur“ und nach der Wortfolge „zu bestellen ist“ die Wortfolge „und die Funktionsbezeichnung ‚Finanzdirektor‘ oder ‚Finanzdirektorin‘ führt“ eingefügt.
8. Im § 10 Abs. 4 Z 1 wird nach der Wortfolge „auf Antrag des Direktors“ die Wortfolge „und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur“ eingefügt.
9. Im § 10 Abs. 5 werden im ersten Satz die Wortfolge „von besonderer Bedeutung (das sind insbesondere alle Rechtsgeschäfte über 70 vH des sich nach § 88 Abs. 1 lit. e der Wiener Stadtverfassung ergebenden Wertes)“ gestrichen, im dritten Satz die Wortfolge „für den Abs. 3 2. Satz sinngemäß“ durch die Wortfolge „für welche Person der Haftungsmaßstab des Abs. 3 uneingeschränkt gilt“ ersetzt, im vorletzten Satz die Wortfolge „nach dem Kostendeckungsprinzip“ durch die Wortfolge „oder Entgelte“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „Kostenersätze“ die Wortfolge „oder Entgelte“ eingefügt.
10. Im § 10 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes oder des täglichen Bürobedarfes die leitende Person gemäß Abs. 1 und die kaufmännische Leitung (Abs. 4) alleine zeichnungsberechtigt sind.
11. § 10 Abs. 6 entfällt.
12. Im § 13 Abs. 7 Z 6 werden nach der Wortfolge „jährlicher Bericht“ die Wortfolge „bis spätestens 30. September des jeweiligen Folgejahres“ eingefügt und nach der Wortfolge „Ziele der Anstalt und“ die Wortfolge „über die finanzielle sowie personelle Situation der Anstalt (Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation, der Besucherzahlen und des Personalstandes der Anstalt);“ angefügt.
13. Im § 13 Abs. 7 werden in Z 4 die Wortfolge „in vier Bereiche (Kunden, Leistungserstellung, Finanzen, Management = Personal + Organisation)“ durch die Wortfolge „in Teilbereiche“ ersetzt und in Z 9 nach der Wortfolge „auf Vorschlag des Direktors“ die Wortfolge „und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur“ eingefügt.
Artikel II
Art. I Z 1 und 2 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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