Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 22. Februar 2008 | 11. Stück |
11. Gesetz: | Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG; Änderung |
11.
Gesetz, mit dem das Gesetz mit dem die Museen der Stadt
Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation,
Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz –
Wr. MuG), geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen
Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt
werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG), LGBl. Nr. 95/2001, in der
Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2002, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 4 wird folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im
wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn
ausgerichtet.“
2. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stadt Wien leistet der Anstalt ,Museen der Stadt Wien‘
für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgaben und
ihres kulturpolitischen Auftrages als Museen der Stadt Wien entstehen,
jährlich eine Abgeltung von 12,02 Millionen Euro. Die Stadt Wien ist
jedoch berechtigt, die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperren, wenn
eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder
sonst die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen
Gebietskörperschaften vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet
erscheint. Das Ausmaß der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie
für das laufende Jahr erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für
das vorangegangene Jahr geleisteten Betrages nicht
überschreiten.“
3. Im § 10 Abs. 1 werden im zweiten Satz die Wortfolge
„Unbeschadet des Abs. 6“ durch die Wortfolge
„Unbeschadet des Abs. 1a“ ersetzt und der dritte Satz
gestrichen.
4. Nach dem § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Die Wiederbestellung der leitenden Person gemäß
Abs. 1 ist möglich. Sie erfolgt durch die Wiener Landesregierung auf
Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur und bedarf keiner
vorherigen Ausschreibung.“
5. Im § 10 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge
„durch Abberufung durch die Wiener Landesregierung“ die
Wortfolge „auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für
Kultur oder“ eingefügt.
6. Im § 10 Abs. 4 wird im dritten Satz nach der Wortfolge
„Angelegenheiten der ,Museen der Stadt Wien‘ “ ein
Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei im Einvernehmen mit der
kaufmännischen Leitung vorzugehen ist“
angefügt.
7. Im § 10 Abs. 4 werden im sechsten Satz nach der
Wortfolge „auf Vorschlag des Direktors“ die Wortfolge
„und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für
Kultur“ und nach der Wortfolge „zu bestellen ist“
die Wortfolge „und die Funktionsbezeichnung
‚Finanzdirektor‘ oder ‚Finanzdirektorin‘
führt“ eingefügt.
8. Im § 10 Abs. 4 Z 1 wird nach der Wortfolge
„auf Antrag des Direktors“ die Wortfolge „und mit
Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur“
eingefügt.
9. Im § 10 Abs. 5 werden im ersten Satz die Wortfolge
„von besonderer Bedeutung (das sind insbesondere alle
Rechtsgeschäfte über 70 vH des sich nach § 88
Abs. 1 lit. e der Wiener Stadtverfassung ergebenden Wertes)“
gestrichen, im dritten Satz die Wortfolge „für den Abs. 3 2.
Satz sinngemäß“ durch die Wortfolge „für
welche Person der Haftungsmaßstab des Abs. 3 uneingeschränkt
gilt“ ersetzt, im vorletzten Satz die Wortfolge „nach dem
Kostendeckungsprinzip“ durch die Wortfolge „oder
Entgelte“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort
„Kostenersätze“ die Wortfolge „oder
Entgelte“ eingefügt.
10. Im § 10 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a
eingefügt:
„(5a) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes oder des
täglichen Bürobedarfes die leitende Person gemäß
Abs. 1 und die kaufmännische Leitung (Abs. 4) alleine
zeichnungsberechtigt sind.
11. § 10 Abs. 6 entfällt.
12. Im § 13 Abs. 7 Z 6 werden nach der Wortfolge
„jährlicher Bericht“ die Wortfolge „bis
spätestens 30. September des jeweiligen Folgejahres“
eingefügt und nach der Wortfolge „Ziele der Anstalt und“
die Wortfolge „über die finanzielle sowie personelle Situation
der Anstalt (Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation, der
Besucherzahlen und des Personalstandes der Anstalt);“
angefügt.
13. Im § 13 Abs. 7 werden in Z 4 die Wortfolge
„in vier Bereiche (Kunden, Leistungserstellung, Finanzen, Management =
Personal + Organisation)“ durch die Wortfolge „in
Teilbereiche“ ersetzt und in Z 9 nach der Wortfolge „auf
Vorschlag des Direktors“ die Wortfolge „und mit Zustimmung
des amtsführenden Stadtrates für Kultur“
eingefügt.
Artikel II
Art. I Z 1 und 2 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Die
übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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