Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 22. Februar 200810. Stück
10. Gesetz:Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005); Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0008 und 32004L0038]

10.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung
LGBl. Nr. 7/2007, geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 22. November 2007 in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2006 beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2007, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:
I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich und Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)
1. Abschnitt (Errichtung)
§ 5 Anlagengenehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
2. Abschnitt (Betrieb und Auflassung)
§ 13 Betriebsgenehmigung und Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage)
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage
4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen)
§ 27 Anwendungsbereich und Begriffe
§ 28 Pflichten des Betreibers
§ 29 Pflichten der Behörde
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen)
1. Abschnitt (Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber)
§ 30 Geregelter Netzzugang
§ 31 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 32 Verweigerung des Netzzugangs
§ 33 Allgemeine Netzbedingungen
§ 34 Lastprofile
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
2. Abschnitt (Betreiber von Verteilernetzen)
§ 38 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
3. Abschnitt (Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen)
§ 41 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 42 Einteilung der Regelzonen und Aufgaben
§ 42a Langfristplanung
IV. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte)
1. Abschnitt (Netzbenutzer)
§ 43 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 43a Versorger letzter Instanz
§ 44 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 44a Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 45 Netzbenutzer
2. Abschnitt (Erzeuger)
§ 46 Rechte und Pflichten der Erzeuger
3. Abschnitt (KWK-Anlagen)
§ 46a Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 46b Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 46c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
V. Hauptstück (Bilanzgruppen)
1. Abschnitt (Bilanzgruppen)
§ 47 Bildung der Bilanzgruppen
§ 48 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
2. Abschnitt (Bilanzgruppenverantwortliche)
§ 49 Aufgaben und Allgemeine Bedingungen
§ 50 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 51 Widerruf und Erlöschen
§ 52 Ausschreibung der Primärregelleistung
VI. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für Netze)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 53 Übertragungsnetze, Regelzonenführer
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 54 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 55 Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 56 Verfahren zur Konzessionserteilung
§ 57 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 58 Ausübung
§ 59 Geschäftsführer
§ 60 Pächter
§ 61 Fortbetriebsrechte
§ 62 Ausübung der Fortbetriebsrechte
VII. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 63 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 64 Endigung der Konzession
§ 65 Entziehung der Konzession
§ 66 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VIII. Hauptstück (Allgemeine Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
1. Abschnitt (Allgemeine Bedingungen)
§ 67 Verfahren zur Genehmigung
§ 68 Veröffentlichung
2. Abschnitt (Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
§ 69 Behörde
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 72 Strafbestimmungen
IX. Hauptstück (Fonds, Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht)
§ 73 Fonds
§ 74 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 75 Berichtspflicht
X. Hauptstück (Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen)
§ 76 Gemeinschaftsrecht
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Übergangsbestimmungen
§ 79 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 80 Schlussbestimmungen“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien.“
3. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,
3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,
5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen,
6. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient einzusetzen und
7. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II ElWOG als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen.“
4. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. ,Ausgleichsenergie‘ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
2. ,Betriebsstätte‘ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
3. ,Bilanzgruppe‘ die Zusammenfassung von Stromhändlern (Lieferanten) und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
4. ,Bilanzgruppenkoordinator‘ eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;
5. ,Bilanzgruppenverantwortlicher‘ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
6. ,dezentrale Erzeugungsanlage‘ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
7. ,Direktleitung‘ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
8. ,Einspeiser‘ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
9. ,Elektrizitätsunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
10. ,Endverbraucher‘ einen Verbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft;
11. ,Energieeffizienz/Nachfragesteuerung‘ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
12. ,Engpassleistung‘ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer Erzeugungsanlage mit allen Maschineneinsätzen;
13. ,Entnehmer‘ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;
14. ,erneuerbarer Energieträger‘ einen nicht fossilen Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
15. ,Erzeuger‘ eine natürliche oder juristische Person, oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;
16. ,Erzeugung‘ die Produktion von elektrischer Energie;
17. ,Erzeugungsanlage‘ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz fallen;
18. ,Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)‘ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
19. ,Fahrplan‘ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird;
20. ,Fotovoltaikanlagen‘ Anlagen, die mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;
21. ,Gesamtwirkungsgrad‘ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
22. ,Haushaltskunden‘ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
23. ,Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen‘ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeist bzw. an Dritte gelieferte Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
24. ,Hilfsdienste‘ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
25. ,hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung‘ die KWK, die den in Anhang IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;
26. ,horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzieller Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
27. ,in KWK erzeugter Strom‘ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;
28. ,integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
29. ,Konzernunternehmen‘ ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist;
30. ,Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)‘ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
31. ,Kraftwärmekopplungsanlage‘ (KWK-Anlage) eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
32. ,KWK-Block‘ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
33. ,KWK-Kleinanlagen‘ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
34. ,KWK-Kleinstanlage‘ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 500 kW;
35. ,Kraft-Wärme-Verhältnis‘ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
36. ,Kunden‘ Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
37. ,Lastprofil‘ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
38. ,Lieferant‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
39. ,Marktregeln‘ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
40. ,Netzanschluss‘ die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz;
41. ,Netzanschlusspunkt‘ jenen zum Zeitpunkt der Erstellung des Anschlusskonzeptes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzkunden, technisch geeigneten Punkt im Netz, an dem elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird;
42. ,Netzbenutzer‘ jede natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder entnimmt;
43. ,Netzbereich‘ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
44. ,Netzbetreiber‘ den Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
45. ,Netzebene‘ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
46. ,Netzzugang‘ die Nutzung eines Netzes durch Netzzugangsberechtigte;
47. ,Netzzugangsberechtigter‘ einen Kunden oder einen Erzeuger;
48. ,Netzzugangsvertrag‘ die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
49. ,Netzzutritt‘ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
50. ,Nutzwärme‘ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
51. ,Primärregelung‘ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
52. ,Regelzone‘ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;
53. ,Regelzonenführer‘ einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
54. ,Reservestrom‘ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
55. ,Sicherheit‘ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
56. ,standardisiertes Lastprofil‘ ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
57. ,Stand der Technik‘ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit Bedacht zu nehmen ist;
58. ,Stromhändler‘ ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;
59. ,Systembetreiber‘ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
60. ,Übertragung‘ den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz;
61. ,Übertragungsnetz‘ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
62. ,Übertragungsnetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber in Wien ist die Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;
63. ,Verbindungsleitung‘ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
64. ,Verbundnetz‘ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
65. ,Versorger‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
66. ,Versorgung‘ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
67. ,Verteilernetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
68. ,Verteilung‘ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
69. ,Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,
auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
70. ,Wirkungsgrad‘ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad (auch als ,lower calorific values‘ bezeichnet);
71. ,wirtschaftlicher Vorrang‘ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
72. ,Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung‘ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
73. ,wirtschaftlich vertretbarer Bedarf‘ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
74. ,Zählpunkt‘ den Einspeise- oder Entnahmepunkt, an dem ein Wirkenergiefluss erfasst und registriert wird.
75. ,Zusatzstrom‘ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. Akkreditierungsgesetz: BGBl. Nr. 468/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2002;
2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006;
3. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003;
4. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG: BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2006;
5. Energieliberalisierungsgesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2006;
6. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006;
7. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007;
8. Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) – UGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2006;
9. Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2006;
10. Ökostromgesetz: BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2006;
11. Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006;
12. Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004.“
5. Am Ende des § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50.“
6. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Begriff „Netzzugangsberechtigten“ durch den Begriff „Netzbenutzern“ ersetzt.
7. In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 4. Der Beistrich am Ende der Z 3 wird durch einen Punkt ersetzt.
8. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse,
2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“
9. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch die Wortfolge:
„und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen“
10. § 31 samt Überschrift lautet:
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 31. Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1, sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.“
11. In § 32 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ ersetzt durch:
„benannten KWK-Anlagen (§ 46b)“
12. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln,
2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile,
3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang,
4. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität,
5. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind,
6. die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen,
7. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern,
8. jenen Standard, der bei der Rechnungslegung sowie der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist,
9. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang,
10. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten,
11. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat,
12. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung,
13. die Zahlungsmodalitäten, wobei mindestens zwei Zahlungsformen anzubieten sind, und
14. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.“
13. Dem § 33 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die allgemeinen Bedingungen sind den Kunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten. Die in Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(7) Der Netzbetreiber hat den Endverbrauchern Änderungen der allgemeinen Bedingungen schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf ihren Wunsch die geänderten allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden. Solche Änderungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
14. § 38 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,“
15. In § 38 Abs. 1 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 22 und 23 angefügt:
„22. den Netzbenutzern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, und
23. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- bzw. Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen.“
16. Am Ende des § 40 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:
„3. soweit durch den Anschluss eine Weiterverteilung von elektrischer Energie an Dritte – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie zum 19.2.1999 bestehender Netzanschlussverhältnisse – stattfinden soll, oder
4. wenn dem Anschluss schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die kundenseitigen Teile der Anschlussanlage zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz des jeweiligen Kunden stehenden Grundstück errichtet werden soll, sofern
a) es sich nicht um ein auf diesem Grundstück bestehendes Gebäude oder ein zusammengehörendes Betriebsgelände handelt oder
b) für die Errichtung und den Betrieb der Anschlussanlage keine Bewilligung nach § 3 Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970 in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“
17. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten,
2. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
4. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen und durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,
5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
6. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen,
8. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
10. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
11. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
12. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
13. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann,
15. auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand der Technik entsprechend sicher betreiben zu können,
16. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 42 Abs. 2 Z 5).“
18. § 42 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,“
19. Am Ende des § 42 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 13 bis 16 angefügt:
„13. die Durchführung einer Langfristplanung für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG (§ 42b),
14. die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich der Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52,
15. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 46 Abs. 5 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,
16. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 15 eingehalten werden.“
20. Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:
Langfristplanung
§ 42b. (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3) hinsichtlich
1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) sowie
3. der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden
zu planen.
(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die im Landesgebiet gelegenen Teile seiner Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Behörde jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagedaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzliche andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.“
21. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:
Versorger letzter Instanz
§ 43a. (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden im Bundesland Wien zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu dem Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, auf die das KSchG anzuwenden ist, versorgt werden, jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat dem Tarif des jeweiligen Stromhändlers bzw. sonstigen Lieferanten für Haushaltskunden zu entsprechen. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind im Falle des Abs. 1 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen. Allfällige Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird.
(3) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, sofern einem sich auf die Grundversorgung berufenden Haushaltskunden
a) aus den im Gesetz genannten Gründen der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber ganz oder teilweise verweigert wird oder
b) die Erbringung von Netzdienstleistungen vom Verteilernetzbetreiber abgelehnt oder eingestellt wurde oder wird, weil der Haushaltskunde seine vertraglichen oder in den allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, verletzt.
(4) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht – abgesehen von den in Abs. 3 genannten Gründen – auch dann nicht, wenn der Haushaltskunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt; eine wesentliche Vertragsverletzung liegt jedenfalls vor, wenn der Haushaltskunde die vereinbarten Entgelte – trotz Mahnung – nicht bezahlt oder bezahlt hat.
(5) Stromhändler (sonstige Lieferanten) sind verpflichtet, die Bedingungen, zu denen eine Belieferung auf Grund der Grundversorgung erfolgt, zu erstellen und deren Breitstellung in geeigneter Form (zB im Internet) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Auf Anfrage sind diese Bedingungen dem Kunden kostenlos zu übermitteln.
(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.“
22. In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder Sitz im Ausland“ ersetzt durch:
„oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind“
23. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 44a. (1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Versorgers,
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben,
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechtes,
5. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und
6. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 43a erfolgt.
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.“
24. Am Ende des § 46 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 und 5 angefügt:
„4. nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
5. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte.“
25. § 46 Abs. 3 lautet:
„(3) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.“
26. Dem § 46 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt:
„(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet,
1. die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen,
2. soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung im Stande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 52 erfolglos geblieben ist,
3. Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen und
4. die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.
(5) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(6) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 5 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 5 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(8) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW haben der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.“
27. Nach § 46 wird folgender 3. Abschnitt (§§ 46a bis 46c) eingefügt:
3. Abschnitt
KWK-Anlagen
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 46a. (1) Die Behörde kann durch Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV ElWOG festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV ElWOG zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 46b. (1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte (§ 46a) auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Hat die Behörde keine Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46a Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.
(3) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu erfassen:
1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III ElWOG;
2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Primärenergieträger;
5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme und
7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV ElWOG auf der Grundlage der in § 46a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
(4) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Netzbetreiber der Behörde jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die von ihm nach Abs. 1 ausgestellten Herkunftsnachweise zu übermitteln.
(5) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf die Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 46c. (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifel stellt die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“
28. § 49 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,“
29. § 50 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die Vollkaufmann ist, oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind.“
30. § 52 samt Überschrift lautet:
Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 52. (1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt mittels einer vom Regelzonenführer oder von einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(4) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.“
31. Die Überschrift des VI. Hauptstückes und dessen 1. Abschnitts sowie § 53 samt Überschrift lauten:
VI. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Regelzonenführer
§ 53. (1) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.
(2) Die Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ist alleiniger Betreiber des Übertragungsnetzes in Wien und Regelzonenführer. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sind sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(4) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Der Feststellungsbescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Abschrift in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(5) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald von der Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ein unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllt.
(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 5 erster Satz hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag des Eigentümers eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
32. Vor § 54 wird die Bezeichnung „3. Abschnitt“ geändert in:
2. Abschnitt
33. § 54 Abs. 3 Z 1 lit. b und c lauten:
„b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
c) seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und“
34. § 54 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:
„a) seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und“
35. § 72 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung, eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides oder die Bestimmungen der Verordnung 1228/2003/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel übertritt.“
36. Nach § 72 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wer den Verpflichtungen nach § 46 Abs. 4, 7 und 8 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
37. Dem § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich
1. eine im Einklang mit der in Anhang III ElWOG dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,
2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für die KWK eingesetzten Brennstoffe und
3. einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 46b Abs. 3, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,
vorzulegen.“
38. Der Text des bisherigen § 76 erhält die Bezeichnung „(1)“. Dem § 76 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) Durch die §§ 1, 2, 3, 31, 33, 38, 41, 42, 42b, 43a, 44a, 46, 52 und 53 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie umgesetzt.
(3) Durch die §§ 1 und 2, §§ 46a bis 46c sowie § 75 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die KWK-Richtlinie umgesetzt.
(4) Durch die §§ 44, 50 und 54 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen umgesetzt.“
39. § 77 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 bis 9 erhalten die Bezeichnung 2 bis 8.
40. In § 78 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Z 52“ ersetzt durch:
„§ 2 Abs. 1 Z 69“
41. § 78 Abs. 4 entfällt. Die Abs. „(5)“ und „(6)“ erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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