Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 22. Februar 2008 | 10. Stück |
10. Gesetz: | Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005); Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0008 und 32004L0038] |
10.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der
Elektrizitätswirtschaft
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung
LGBl. Nr. 7/2007, geändert wird
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung
LGBl. Nr. 7/2007, geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 22. November 2007 in Ausführung der
Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung
BGBl. I Nr. 106/2006 beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft
(Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2007, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:
„I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich und Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)
1. Abschnitt (Errichtung)
§ 5 Anlagengenehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
2. Abschnitt (Betrieb und Auflassung)
§ 13 Betriebsgenehmigung und Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
3. Abschnitt (Maßnahmen, Enteignung, Wechsel des Inhabers der
Erzeugungsanlage)
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
§ 26 Wechsel des Inhabers der Erzeugungsanlage
4. Abschnitt (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen)
§ 27 Anwendungsbereich und Begriffe
§ 28 Pflichten des Betreibers
§ 29 Pflichten der Behörde
§ 28 Pflichten des Betreibers
§ 29 Pflichten der Behörde
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen)
1. Abschnitt (Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiber)
§ 30 Geregelter Netzzugang
§ 31 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 32 Verweigerung des Netzzugangs
§ 33 Allgemeine Netzbedingungen
§ 34 Lastprofile
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
§ 31 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 32 Verweigerung des Netzzugangs
§ 33 Allgemeine Netzbedingungen
§ 34 Lastprofile
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 37 Versorgung über Direktleitungen
2. Abschnitt (Betreiber von Verteilernetzen)
§ 38 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
3. Abschnitt (Betreiber von Übertragungsnetzen,
Regelzonen)
§ 41 Pflichten der
Übertragungsnetzbetreiber
§ 42 Einteilung der Regelzonen und Aufgaben
§ 42a Langfristplanung
§ 42 Einteilung der Regelzonen und Aufgaben
§ 42a Langfristplanung
IV. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte)
1. Abschnitt (Netzbenutzer)
§ 43 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 43a Versorger letzter Instanz
§ 44 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 44a Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 45 Netzbenutzer
§ 43a Versorger letzter Instanz
§ 44 Pflichten der Stromhändler, Untersagung
§ 44a Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 45 Netzbenutzer
2. Abschnitt (Erzeuger)
§ 46 Rechte und Pflichten der Erzeuger
3. Abschnitt (KWK-Anlagen)
§ 46a Kriterien für den Wirkungsgrad der
KWK
§ 46b Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 46c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 46b Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 46c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
V. Hauptstück (Bilanzgruppen)
1. Abschnitt (Bilanzgruppen)
§ 47 Bildung der Bilanzgruppen
§ 48 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
§ 48 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
2. Abschnitt (Bilanzgruppenverantwortliche)
§ 49 Aufgaben und Allgemeine Bedingungen
§ 50 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 51 Widerruf und Erlöschen
§ 52 Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 50 Anzeige, Ausübungsvoraussetzungen
§ 51 Widerruf und Erlöschen
§ 52 Ausschreibung der Primärregelleistung
VI. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für
Netze)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 53 Übertragungsnetze, Regelzonenführer
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 54 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession,
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 55 Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 56 Verfahren zur Konzessionserteilung
§ 57 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 58 Ausübung
§ 59 Geschäftsführer
§ 60 Pächter
§ 61 Fortbetriebsrechte
§ 62 Ausübung der Fortbetriebsrechte
§ 55 Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 56 Verfahren zur Konzessionserteilung
§ 57 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 58 Ausübung
§ 59 Geschäftsführer
§ 60 Pächter
§ 61 Fortbetriebsrechte
§ 62 Ausübung der Fortbetriebsrechte
VII. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum
Netzbetrieb)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 63 Maßnahmen zur Sicherung der
Elektrizitätsversorgung
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 64 Endigung der Konzession
§ 65 Entziehung der Konzession
§ 66 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 65 Entziehung der Konzession
§ 66 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VIII. Hauptstück (Allgemeine Bedingungen, Behörde,
Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
1. Abschnitt (Allgemeine Bedingungen)
§ 67 Verfahren zur Genehmigung
§ 68 Veröffentlichung
§ 68 Veröffentlichung
2. Abschnitt (Behörde, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen)
§ 69 Behörde
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 72 Strafbestimmungen
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 72 Strafbestimmungen
IX. Hauptstück (Fonds, Elektrizitätsbeirat,
Berichtspflicht)
§ 73 Fonds
§ 74 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 75 Berichtspflicht
§ 74 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates
§ 75 Berichtspflicht
X. Hauptstück (Übergangsbestimmungen,
Schlussbestimmungen)
§ 76 Gemeinschaftsrecht
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Übergangsbestimmungen
§ 79 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 80 Schlussbestimmungen“
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Übergangsbestimmungen
§ 79 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 80 Schlussbestimmungen“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung
von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der
Elektrizitätswirtschaft in Wien.“
3. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie
umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher
Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft
gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des
Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,
3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der
Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im
Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt
wurden und die sich auf die Sicherheit einschließlich der
Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den
Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,
5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und
unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu
schützen,
6. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient
einzusetzen und
7. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien
gemäß Anhang II ElWOG als Mittel zur Energieeinsparung und
Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu
nutzen.“
4. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. ,Ausgleichsenergie‘ die Differenz zwischen dem vereinbarten
Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen
Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische
Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt
werden kann;
2. ,Betriebsstätte‘ jenes räumlich zusammenhängende
Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig
ausgeübt wird;
3. ,Bilanzgruppe‘ die Zusammenfassung von Stromhändlern
(Lieferanten) und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein
Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe
(Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
4. ,Bilanzgruppenkoordinator‘ eine in Form einer Aktiengesellschaft
errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer
Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und
abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;
5. ,Bilanzgruppenverantwortlicher‘ eine gegenüber anderen
Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer
Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
6. ,dezentrale Erzeugungsanlage‘ eine Erzeugungsanlage, die an ein
öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt
Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist
oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
7. ,Direktleitung‘ entweder eine Leitung, die einen einzelnen
Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die
einen Elektrizitätserzeuger und ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit
ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden
verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als
Direktleitungen;
8. ,Einspeiser‘ einen Erzeuger oder ein
Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz
abgibt;
9. ,Elektrizitätsunternehmen‘ eine natürliche oder
juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in
Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der
Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens
eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben
im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der
Endverbraucher;
10. ,Endverbraucher‘ einen Verbraucher, der elektrische Energie
für den Eigenverbrauch kauft;
11. ,Energieeffizienz/Nachfragesteuerung‘ ein globales oder
integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des
Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und
Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der
Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren
Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der
Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter
Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren
Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer
größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die
wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
12. ,Engpassleistung‘ die durch den leistungsschwächsten Teil
begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer
Erzeugungsanlage mit allen Maschineneinsätzen;
13. ,Entnehmer‘ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der
elektrische Energie aus dem Netz bezieht;
14. ,erneuerbarer Energieträger‘ einen nicht fossilen
Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie,
Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas,
Klärgas und Biogas);
15. ,Erzeuger‘ eine natürliche oder juristische Person, oder
eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie
erzeugt;
16. ,Erzeugung‘ die Produktion von elektrischer Energie;
17. ,Erzeugungsanlage‘ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer
Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als
42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung
dienenden Nebenanlagen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie,
Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Wiener Starkstromwegegesetz
fallen;
18. ,Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)‘ die
Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
19. ,Fahrplan‘ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang
elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem
konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder
entnommen wird;
20. ,Fotovoltaikanlagen‘ Anlagen, die mit Hilfe der
Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandeln;
21. ,Gesamtwirkungsgrad‘ die Summe der jährlichen Erzeugung von
Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum
Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung
von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
22. ,Haushaltskunden‘ Kunden, die Elektrizität für den
Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und
berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
23. ,Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen‘ eine Bescheinigung, die
belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeist bzw. an Dritte
gelieferte Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden
ist;
24. ,Hilfsdienste‘ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines
Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
25. ,hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung‘ die KWK, die den in
Anhang IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;
26. ,horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein
Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzieller Erzeugung,
Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt
und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des
Elektrizitätsbereichs ausübt;
27. ,in KWK erzeugter Strom‘ Strom, der in einem Prozess erzeugt
wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der
gemäß der in Anhang III ElWOG festgelegten Methode berechnet
wird;
28. ,integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein vertikal oder
horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
29. ,Konzernunternehmen‘ ein rechtlich selbstständiges
Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im
Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist;
30. ,Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)‘ die gleichzeitige Erzeugung
thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem
Prozess;
31. ,Kraftwärmekopplungsanlage‘ (KWK-Anlage) eine Anlage zur
Erzeugung von elektrischer Energie, in der gleichzeitig elektrische Energie und
Nutzwärme erzeugt wird;
32. ,KWK-Block‘ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden
kann;
33. ,KWK-Kleinanlagen‘ KWK-Blöcke mit einer installierten
Kapazität unter 1 MW;
34. ,KWK-Kleinstanlage‘ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von
höchstens 500 kW;
35. ,Kraft-Wärme-Verhältnis‘ (Stromkennzahl) das anhand
der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von
KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
36. ,Kunden‘ Endverbraucher, Stromhändler und
Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
37. ,Lastprofil‘ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge
oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
38. ,Lieferant‘ eine natürliche oder juristische Person oder
eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen
natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
39. ,Marktregeln‘ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und
Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im
Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren
dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
40. ,Netzanschluss‘ die physische Verbindung der Anlage eines
Netzzugangsberechtigten mit dem Netz;
41. ,Netzanschlusspunkt‘ jenen zum Zeitpunkt der Erstellung des
Anschlusskonzeptes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen
der Netzkunden, technisch geeigneten Punkt im Netz, an dem elektrische Energie
eingespeist oder entnommen wird;
42. ,Netzbenutzer‘ jede natürliche oder juristische Person oder
eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz
einspeist oder entnimmt;
43. ,Netzbereich‘ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung
dieselben Preisansätze gelten;
44. ,Netzbetreiber‘ den Betreiber von Übertragungs- oder
Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
45. ,Netzebene‘ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau
bestimmten Teilbereich des Netzes;
46. ,Netzzugang‘ die Nutzung eines Netzes durch
Netzzugangsberechtigte;
47. ,Netzzugangsberechtigter‘ einen Kunden oder einen
Erzeuger;
48. ,Netzzugangsvertrag‘ die individuelle Vereinbarung zwischen
einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und
die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
49. ,Netzzutritt‘ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses
oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden
Netzanschlusses;
50. ,Nutzwärme‘ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines
wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte
Wärme;
51. ,Primärregelung‘ eine automatisch wirksam werdende
Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe
der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von
Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach
Störungseintritt;
52. ,Regelzone‘ die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit
einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;
53. ,Regelzonenführer‘ einen unabhängigen
Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Frequenzregelung in
einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines
dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;
54. ,Reservestrom‘ den Strom, der über das
Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der
KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen
ist;
55. ,Sicherheit‘ sowohl die Sicherheit der
Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die
Betriebssicherheit;
56. ,standardisiertes Lastprofil‘ ein durch ein geeignetes Verfahren
ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe
charakteristisches Lastprofil;
57. ,Stand der Technik‘ den auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen, wobei auf die wirtschaftliche Anwendbarkeit
Bedacht zu nehmen ist;
58. ,Stromhändler‘ ein Elektrizitätsunternehmen, das
elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;
59. ,Systembetreiber‘ einen Netzbetreiber, der über die
technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur
Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu
können;
60. ,Übertragung‘ den Transport von elektrischer Energie
über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz;
61. ,Übertragungsnetz‘ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer
Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen
Transport von elektrischer Energie dient;
62. ,Übertragungsnetzbetreiber‘ eine natürliche oder
juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach
Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
Übertragungsnetzbetreiber in Wien ist die Verbund Austrian Power Grid AG
oder deren Rechtsnachfolger;
63. ,Verbindungsleitung‘ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von
Elektrizitätsnetzen dient;
64. ,Verbundnetz‘ eine Anzahl von Übertragungs- und
Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander
verbunden sind;
65. ,Versorger‘ eine natürliche oder juristische Person oder
eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
66. ,Versorgung‘ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs
von Elektrizität an Kunden;
67. ,Verteilernetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische
Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet
und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die
Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene
Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
68. ,Verteilung‘ den Transport von Elektrizität über
Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung
von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
69. ,Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein
Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen
durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die
einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder
rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden
Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des
Vermögens des Unternehmens,
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die
Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens
gewähren,
auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende
Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und
mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit
Elektrizität wahrnimmt;
70. ,Wirkungsgrad‘ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der
Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad (auch als ,lower calorific values‘
bezeichnet);
71. ,wirtschaftlicher Vorrang‘ die Rangfolge der
Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
72. ,Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung‘
die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und
Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
73. ,wirtschaftlich vertretbarer Bedarf‘ den Bedarf, der die
benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet
und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu
Marktbedingungen gedeckt würde;
74. ,Zählpunkt‘ den Einspeise- oder Entnahmepunkt, an dem ein
Wirkenergiefluss erfasst und registriert wird.
75. ,Zusatzstrom‘ den Strom, der über das
Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die
Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses
übersteigt.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu
verstehen:
1. Akkreditierungsgesetz: BGBl. Nr. 468/1992 in der Fassung
BGBl. I Nr. 85/2002;
2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: JGS
Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006;
3. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl.
Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003;
4. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG:
BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I
Nr. 106/2006;
5. Energieliberalisierungsgesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2006;
6. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I
Nr. 99/2006;
7. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I
Nr. 60/2007;
8. Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) – UGB: dRGBl. S.
219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2006;
9. Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der
Fassung BGBl. I Nr. 92/2006;
10. Ökostromgesetz: BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2006;
11. Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I
Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2006;
12. Zustellgesetz: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I
Nr. 10/2004.“
5. Am Ende des § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung
einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. L 52 vom
21. Februar 2004, S. 50.“
6. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Begriff
„Netzzugangsberechtigten“ durch den Begriff
„Netzbenutzern“ ersetzt.
7. In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 4. Der
Beistrich am Ende der Z 3 wird durch einen Punkt ersetzt.
8. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten
im öffentlichen Interesse,
2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von
Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche
Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im
Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur
Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“
9. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „und den
jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen“ ersetzt durch die
Wortfolge:
„und den von der Energie-Control Kommission bestimmten
Systemnutzungstarifen“
10. § 31 samt Überschrift lautet:
„Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
§ 31. Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten
für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen
Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben –
unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den
grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1, sowie
der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur
Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren
Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber
hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in
geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen
diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.“
11. In § 32 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge
„fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie
technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“
ersetzt durch:
„benannten KWK-Anlagen (§ 46b)“
12. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu
enthalten:
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur
Einhaltung der sonstigen Marktregeln,
2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten
Lastprofile,
3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang,
4. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des
Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene
Qualität,
5. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten
sind,
6. die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten
Versorgungsunterbrechungen,
7. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit
Netzbenutzern,
8. jenen Standard, der bei der Rechnungslegung sowie der
Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist,
9. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf
Netzzugang,
10. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten,
11. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb
der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten
hat,
12. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art
und Form der Rechnungslegung,
13. die Zahlungsmodalitäten, wobei mindestens zwei Zahlungsformen
anzubieten sind, und
14. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht
vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den
Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.“
13. Dem § 33 werden folgende Abs. 6 bis 8
angefügt:
„(6) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss
über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren.
Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die
allgemeinen Bedingungen sind den Kunden auf Verlangen kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat
der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung
zu erhalten. Die in Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie
festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(7) Der Netzbetreiber hat den Endverbrauchern Änderungen der
allgemeinen Bedingungen schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf ihren Wunsch
die geänderten allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden. Solche
Änderungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer
transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife sowie
über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur
Verfügung zu stellen.“
14. § 38 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien
von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen
Unternehmen, zu enthalten,“
15. In § 38 Abs. 1 wird am Ende der Z 21 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 22 und 23
angefügt:
„22. den Netzbenutzern Informationen zur Verfügung zu stellen,
die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, und
23. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- bzw.
Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch
die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines
Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu
berücksichtigen.“
16. Am Ende des § 40 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:
„3. soweit durch den Anschluss eine Weiterverteilung von
elektrischer Energie an Dritte – unbeschadet der Bestimmungen betreffend
Direktleitungen sowie zum 19.2.1999 bestehender Netzanschlussverhältnisse
– stattfinden soll, oder
4. wenn dem Anschluss schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken
entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die kundenseitigen Teile
der Anschlussanlage zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen
Besitz des jeweiligen Kunden stehenden Grundstück errichtet werden soll,
sofern
a) es sich nicht um ein auf diesem Grundstück bestehendes
Gebäude oder ein zusammengehörendes Betriebsgelände handelt
oder
b) für die Errichtung und den Betrieb der Anschlussanlage keine
Bewilligung nach § 3 Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl.
Nr. 20/1970 in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich
ist.“
17. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten
Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig,
leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und
zu erhalten,
2. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen
Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig
sicherzustellen,
3. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen
sicherzustellen,
4. das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen und durch
entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des
Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,
5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung
gemäß § 42 Abs. 2 Z 9 erforderlichen
vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
6. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und
leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die
Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,
7. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß
§ 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu
veröffentlichen,
8. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern,
den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen
Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den
Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln
abzuschließen,
9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
10. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von
Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu
enthalten,
11. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die
sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,
12. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der
Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,
13. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den
Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene
Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator,
14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung
der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern
eingerichtet werden kann,
15. auch Verträge mit Erzeugern über die Lieferung von
elektrischer Energie nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
abzuschließen, um bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten
(Engpässen) oder sonstigen instabilen Netzzuständen das Netz dem Stand
der Technik entsprechend sicher betreiben zu können,
16. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um
Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit
aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger
(Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der
Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom
Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten
unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls
weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 42 Abs. 2
Z 5).“
18. § 42 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen
sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und
Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die
Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer
in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den
Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder
Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der
Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und
Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei
ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von
KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet
wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife sind den
Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser
Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,“
19. Am Ende des § 42 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 13 bis 16
angefügt:
„13. die Durchführung einer Langfristplanung für die
Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG
(§ 42b),
14. die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen
Primärregelleistung hinsichtlich der Dauer und Höhe sowie der
Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß
§ 52,
15. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für
zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß
§ 46 Abs. 5 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine
Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,
16. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches
gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 15
eingehalten werden.“
20. Nach § 42a wird folgender § 42b samt
Überschrift eingefügt:
„Langfristplanung
§ 42b. (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das
Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3) hinsichtlich
1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung
der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der
Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) sowie
3. der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden
zu planen.
zu planen.
(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine
langfristige Planung für die im Landesgebiet gelegenen Teile seiner
Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele
gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom
Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht
diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten
zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die
Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Behörde jeweils bis zum Ende
des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahres für das abgelaufene
Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen
Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie
die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen
schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung
erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagedaten, Messwerte und technische,
ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen,
die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb
angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf
die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der
Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzliche andere Daten
heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig
sind.“
21. Nach § 43 wird folgender § 43a samt
Überschrift eingefügt:
„Versorger letzter Instanz
§ 43a. (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu
deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden im Bundesland
Wien zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in
letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu
veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und zu dem Tarif, zu welchem die größte
Anzahl ihrer Kunden, auf die das KSchG anzuwenden ist, versorgt werden, jene
Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden
und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit
elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat dem
Tarif des jeweiligen Stromhändlers bzw. sonstigen Lieferanten für
Haushaltskunden zu entsprechen. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind
im Falle des Abs. 1 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht
vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu
machen, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass
der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht
nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein
Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen. Allfällige
Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem
Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird.
(3) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, sofern einem sich auf
die Grundversorgung berufenden Haushaltskunden
a) aus den im Gesetz genannten Gründen der Netzzugang vom
Verteilernetzbetreiber ganz oder teilweise verweigert wird oder
b) die Erbringung von Netzdienstleistungen vom Verteilernetzbetreiber
abgelehnt oder eingestellt wurde oder wird, weil der Haushaltskunde seine
vertraglichen oder in den allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten
Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, verletzt.
(4) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht – abgesehen von den in
Abs. 3 genannten Gründen – auch dann nicht, wenn der
Haushaltskunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt; eine wesentliche
Vertragsverletzung liegt jedenfalls vor, wenn der Haushaltskunde die
vereinbarten Entgelte – trotz Mahnung – nicht bezahlt oder bezahlt
hat.
(5) Stromhändler (sonstige Lieferanten) sind verpflichtet, die
Bedingungen, zu denen eine Belieferung auf Grund der Grundversorgung erfolgt, zu
erstellen und deren Breitstellung in geeigneter Form (zB im Internet) in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Auf Anfrage sind diese
Bedingungen dem Kunden kostenlos zu übermitteln.
(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das
Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch
Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag
außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt
bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht
bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB
Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung
andauert.“
22. In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder
Sitz im Ausland“ ersetzt durch:
„oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat, dessen
Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines
Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind“
23. Nach § 44 wird folgender § 44a samt
Überschrift eingefügt:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Belieferung mit elektrischer Energie
§ 44a. (1) Versorger haben Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler
gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem
In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu
veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter
zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Versorgers,
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den
voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und
Abgaben,
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und
Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein
eines Rücktrittsrechtes,
5. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden
Beschwerdemöglichkeiten und
6. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 43a
erfolgt.
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines
Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem
Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch,
wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Bei
mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt
spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.“
24. Am Ende des § 46 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 und 5
angefügt:
„4. nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung
des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung
der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung
der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu
erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der
Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die
Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
5. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 22
Abs. 2 Z 5a ElWOG zur Netzengpassbeseitigung oder zur
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder
Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der
Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies
nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden
konnte.“
25. § 46 Abs. 3 lautet:
„(3) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu
betreiben.“
26. Dem § 46 werden folgende Abs. 4 bis 8
angefügt:
„(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen
(Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind
verpflichtet,
1. die Kosten für die Primärregelung zu
übernehmen,
2. soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung im Stande
sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den
Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 52 erfolglos geblieben
ist,
3. Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem
Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen
und
4. die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung
stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den
Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.
(5) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer
Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die
Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer
Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren
Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige
Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der
Anlage heranzuziehen.
(6) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 5
erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der
Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 5
vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche
jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen
(Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der
Mittel gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten zur Verfügung zu
stellen.
(7) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks),
die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3
ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als
50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung
der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle
Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu
übermitteln.
(8) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer
Engpassleistung von mehr als 20 MW haben der Behörde zur
Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über
die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu
übermitteln.“
27. Nach § 46 wird folgender 3. Abschnitt
(§§ 46a bis 46c) eingefügt:
„3. Abschnitt
KWK-Anlagen
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 46a. (1) Die Behörde kann durch Verordnung
Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und
Wärme zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV ElWOG
festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten,
aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu
bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse
stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen
Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der
Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten
KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV ElWOG
zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß
Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten
Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter
KWK
§ 46b. (1) Die Behörde hat auf Grundlage der
harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte (§ 46a) auf Antrag des
Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise
für Strom aus hocheffizienter KWK ausgestellt werden dürfen. Die
erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Hat die Behörde keine Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß
§ 46a Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die
gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten
Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.
(3) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte
Herkunftsnachweis hat zu erfassen:
1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß
Anhang III ElWOG;
2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Primärenergieträger;
5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme
und
7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV
ElWOG auf der Grundlage der in § 46a Abs. 2 genannten, von der
Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten
Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
(4) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise
regelmäßig zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Netzbetreiber
der Behörde jährlich bis spätestens 31. März des
Folgejahres einen Bericht über die von ihm nach Abs. 1 ausgestellten
Herkunftsnachweise zu übermitteln.
(5) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf die
Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen
Staaten
§ 46c. (1) Herkunftsnachweise für Strom aus
hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat
oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes,
wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der
KWK-Richtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifel stellt die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit
Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung
vorliegen.“
28. § 49 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem
Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu
melden,“
29. § 50 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine
natürliche oder juristische Person, die Vollkaufmann ist, oder eine
eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Wohnsitz oder
Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund
des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie
Inländer zu behandeln sind.“
30. § 52 samt Überschrift lautet:
„Ausschreibung der
Primärregelleistung
§ 52. (1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung
erfolgt mittels einer vom Regelzonenführer oder von einem von ihm
Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich,
durchzuführenden Ausschreibung. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden
bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen
Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes
und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der
für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von
Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die
technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der
Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als
geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme
an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am
Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch
Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des
Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen
Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in
geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage
vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(4) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer
die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von
Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur
Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.“
31. Die Überschrift des VI. Hauptstückes und dessen
1. Abschnitts sowie § 53 samt Überschrift
lauten:
„VI. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für
Netze
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Regelzonenführer
§ 53. (1) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem
vertikal integrierten Unternehmen gehört, muss zumindest hinsichtlich
seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den
übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung
zusammenhängen.
(2) Die Verbund Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger ist
alleiniger Betreiber des Übertragungsnetzes in Wien und
Regelzonenführer. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind die
Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes
durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig,
dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise
eingerichtet sind sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert
ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den
einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(4) Über Aufforderung der Behörde hat der
Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in
den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist
vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die
Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses
Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen
herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Der
Feststellungsbescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in
Abschrift in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(5) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht vorliegen, so hat
die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter
Berücksichtigung der in Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen
auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines
Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers zu übernehmen.
Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen,
in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat
diesen Bescheid aufzuheben, sobald von der Verbund Austrian Power Grid AG oder
deren Rechtsnachfolger ein unabhängiger Betreiber ihres
Übertragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllt.
(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 5 erster
Satz hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder
über Antrag des Eigentümers eine angemessene Entschädigung
für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die
Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden.“
32. Vor § 54 wird die Bezeichnung
„3. Abschnitt“ geändert in:
„2. Abschnitt“
33. § 54 Abs. 3 Z 1 lit. b und c
lauten:
„b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages
gleichzustellen ist,
c) seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen
Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines
Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und“
34. § 54 Abs. 3 Z 2 lit. a
lautet:
„a) seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen
Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines
Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und“
35. § 72 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen,
zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf diesem
Gesetz beruhenden Verordnung, eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Bescheides oder die Bestimmungen der Verordnung 1228/2003/EG über die
Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
übertritt.“
36. Nach § 72 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Wer den Verpflichtungen nach § 46 Abs. 4, 7 und
8 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens
10.000 Euro bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu
bestrafen.“
37. Dem § 75 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit jährlich
1. eine im Einklang mit der in Anhang III ElWOG dargelegten Methode
erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme
aus KWK,
2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für
die KWK eingesetzten Brennstoffe und
3. einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit
gemäß § 46b Abs. 3, der insbesondere jene
Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die
Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu
gewährleisten,
vorzulegen.“
vorzulegen.“
38. Der Text des bisherigen § 76 erhält die Bezeichnung
„(1)“. Dem § 76 Abs. 1 werden folgende
Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) Durch die §§ 1, 2, 3, 31, 33, 38, 41, 42, 42b,
43a, 44a, 46, 52 und 53 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird
die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie umgesetzt.
(3) Durch die §§ 1 und 2, §§ 46a bis 46c
sowie § 75 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die
KWK-Richtlinie umgesetzt.
(4) Durch die §§ 44, 50 und 54 in der Fassung der Novelle
LGBl. Nr. 10/2008 werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG
und 93/96/EWG und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November
2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen umgesetzt.“
39. § 77 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 bis 9
erhalten die Bezeichnung 2 bis 8.
40. In § 78 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge
„§ 2 Abs. 1 Z 52“ ersetzt
durch:
„§ 2 Abs. 1 Z 69“
41. § 78 Abs. 4 entfällt. Die
Abs. „(5)“ und „(6)“ erhalten die
Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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