Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 19. Februar 2008 | 9. Stück |
9. Gesetz: | Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz;
Änderung [CELEX-Nrn.: 391L0414 und 32007L0006] |
9.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 18/1990, in der Fassung der Kundmachung LGBl. für Wien
Nr. 23/1990 und des Art. IV des Landesgesetzes LGBl. für Wien
Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Mit diesem Gesetz werden die grundsatzgesetzlichen Regelungen
des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen
vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz),
BGBl. I Nr. 140/1999, und des Bundesgesetzes über den Schutz des
Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG
1996), BGBl. I Nr. 53/1997, ausgeführt.“
2. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Durch dieses Gesetz werden die Landarbeitsordnung 1990 und die
darauf beruhenden Durchführungsverordnungen nicht
berührt.“
3. § 2 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis
4 ersetzt:
„(1) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu
bestimmt sind,
1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen
oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge
von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),
3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein
unerwünschtes Wachstum zu hemmen oder einem solchen Wachstum
vorzubeugen.
(2) Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das
Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und
innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der
Anwendung.
(3) Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung
angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften (beispielweise die
Aufwandmengen, die Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten, die
Anwendungszeitpunkte, die Warte- und die Nachbaufristen), die Befolgung der
guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – die
Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.
Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu
behandelnde Objekt abzustimmen.
(4) Als integrierter Pflanzenschutz gilt die gezielte Anwendung einer
Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer,
physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die
Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß beschränkt wird. Die genannte Methode bezweckt, den Befall
mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer
Schaden oder Verlust entsteht.“
4. Der bisherige § 2 Abs. 3 erhält die Bezeichnung
„(5)“.
4a. Der bisherige § 2 Abs. 4 entfällt.
5. Der bisherige § 2 Abs. 5 erhält die Bezeichnung
„(6)“.
6. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nur verwendet werden, wenn
ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 60, zulässig ist.
(2) In Abweichung von der Regelung des Abs. 1 dürfen
Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 verwendet werden, wenn
1. sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates
gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten
sind,
2. der Erwerb durch den Verwender bzw. die Verwenderin unmittelbar im
Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgt und
3. der Erwerb vom Verwender bzw. von der Verwenderin insbesondere durch
Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9
des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wird.
(3) In Abweichung von der Regelung des Abs. 1 dürfen
Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den im
§ 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 festgelegten
Voraussetzungen verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn
1. sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 enthalten sind oder
2. die Originalkennzeichnung – mit Ausnahme der Registernummer,
unter der sie in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden – mit der
Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt und eine beglaubigte
Übersetzung vorliegt.
(5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben
der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar
aufweisen.
(6) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und
sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im
Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand
von fünf Metern einzuhalten.
(7) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem
Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, soferne nicht auf Grund des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
andere Regelungen bestehen.
(8) Als Verwender oder Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln gelten
Personen, die diese Produkte entweder selbst verwenden oder unter ihrer
Verantwortung verwenden lassen.
(9) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder
Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die
Umwelt gefährden, und können vom Verwender bzw. von der Verwenderin
nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des
Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich
den Magistrat zu verständigen.“
7. § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz
lauten:
„Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem sachkundigen Landwirt
oder Bewirtschafter oder Betreuer im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw.
von einer sachkundigen Landwirtin oder Bewirtschafterin oder Betreuerin im Sinne
des § 1 Abs. 1 oder von sonstigen sachkundigen Personen oder
– unter deren Verantwortung – von verlässlichen
Arbeitskräften verwendet werden. Diese Arbeitskräfte sind vom
sachkundigen Landwirt oder Bewirtschafter oder Betreuer bzw. von der
sachkundigen Landwirtin oder Bewirtschafterin oder Betreuerin oder von sonstigen
fachkundigen Personen vor Beginn der erstmaligen Anwendung jedenfalls über
die Anwendungsbestimmungen, über die gefährlichen Eigenschaften,
über die beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel auftretenden Gefahren
für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt,
über die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung, über
Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und über die schadlose
Beseitigung zu informieren.“
8. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Ausbildungskurse nach Abs. 2 Z 1
müssen
1. für Landwirte bzw. Landwirtinnen mit einer mindestens
zehnjährigen einschlägigen Berufspraxis
als Betriebsführer bzw. als Betriebsführerin mindestens 20 Stunden,
als Betriebsführer bzw. als Betriebsführerin mindestens 20 Stunden,
2. für Landwirte bzw. Landwirtinnen, die keine Berufspraxis
gemäß Z 1 nachweisen können,
mindestens 30 Stunden und
mindestens 30 Stunden und
3. für alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen von
Pflanzenschutzmitteln mindestens
20 Stunden
dauern.“
20 Stunden
dauern.“
9. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit
Pflanzenschutzmitteln behandelt worden und nicht zum Verzehr durch Menschen,
Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder
sonst überlässt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin über diese
Umstände vor dem Erwerb zu informieren.“
10. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige
Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der bzw. die
über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom sachkundigen
Verwender bzw. von der sachkundigen Verwenderin des Pflanzenschutzmittels
darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
11. § 10 samt Überschrift lautet:
„Überwachung
§ 10. (1) Die Überwachung der Einhaltung der sich aus
diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen
obliegt dem Magistrat.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt,
alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen
während des Tages, bei Gefahr im Verzug jedoch jederzeit,
anzustellen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen
und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere ermächtigt,
1. die unverzügliche Erteilung aller zur Ausübung ihrer
Tätigkeit notwendigen Auskünfte sowie die dazu erforderliche
Unterstützung ohne Entgelt zu verlangen,
2. zur Durchführung der nach Abs. 1 vorzunehmenden
Überprüfungen Grundstücke, Baulichkeiten, wie beispielsweise
Lagerräume von Pflanzenschutzmitteln oder Räumlichkeiten zur
Einstellung von Pflanzenschutzgeräten, sowie Transportmittel zu
betreten,
3. in alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise
Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, sowie in die
Spritztagebücher Einsicht zu nehmen und
4. Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer
Verpackungen und Etiketten sowie von Boden, Wasser, Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen und anderen für die Überwachung erforderlichen
Materialien in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne
Entgelt zu entnehmen.
(5) Sollte die Duldung einer Amtshandlung verweigert werden, sind die
Aufsichtsorgane berechtigt, ihre Aufgabe unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu erfüllen.
Erforderlichenfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung
der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine
Niederschrift anzufertigen und eine Gleichschrift dem bzw. der
Verfügungsberechtigten oder dessen bzw. deren Vertreter oder dessen bzw.
deren Vertreterin auszufolgen. Im Falle einer Probenziehung ist der genannten
Person eine Probe (Teilprobe) zu übergeben.
(7) Als Verfügungsberechtigte über Pflanzenschutzmittel gelten
Personen, die über diese Produkte zu bestimmen befugt
sind.“
12. Nach § 10 werden folgende §§ 10a, 10b, 10c,
10d, 10e und 10f jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Probenahme und Untersuchung
§ 10a. (1) Die Aufsichtsorgane haben die Probenahme nach
Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
vorzunehmen.
(2) Eine entnommene Pflanzenschutzmittelprobe ist, soweit dies ihrer Natur
nach möglich ist und dadurch eine mängelfreie Beurteilung im Rahmen
der Untersuchung und Begutachtung nicht vereitelt wird, in zwei – sowie
über Verlangen des bzw. der Verfügungsberechtigten in drei –
annähernd gleichartige Portionen zu teilen. Die eine Teilprobe ist für
die amtliche Untersuchung zu verwenden und die zweite Teilprobe vom
Aufsichtsorgan zu verwahren. Im Bedarfsfall verbleibt die dritte Teilprobe dem
bzw. der Verfügungsberechtigten als Gegenprobe. Ist eine Teilung der Probe
ihrer Natur nach nicht möglich, hat deren Untersuchung ohne vorherige
Teilung zu erfolgen. Der bzw. die Verfügungsberechtigte trägt für
die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe die
Verantwortung.
(3) Die Untersuchung der entnommenen Proben hat nach Maßgabe des
Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen.
Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 10b. (1) Die Verfügungsberechtigten haben den
Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
1. die für die Kontrolle maßgebenden Auskünfte,
insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie
im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über
Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, zu erteilen,
2. den Zutritt zu Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im
Sinne der Z 1 sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu
gestatten,
3. die für die Kontrolle und für Zwecke der
Rückverfolgbarkeit maßgebenden Unterlagen, wie beispielsweise
Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien,
zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien über Verlangen
zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen
und
4. die erforderlichen Hilfeleistungen in angemessenem Ausmaß
unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen
vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass die im
Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch im Falle ihrer Abwesenheit
erfüllt werden können. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist
umgehend Folge zu leisten.
(3) Die im Abs. 1 Z 3 aufgezählten schriftlichen Unterlagen
sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
(4) Sollten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes
oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder gesonderte
Maßnahmen im Sinne des § 10c erforderlich sein, haben die
Verwender bzw. Verwenderinnen nach Maßgabe der ihnen bekannten
Informationen von sich aus die Aufsichtsorgane sowie allenfalls betroffene
dritte Personen umgehend zu verständigen und die notwendigen oder die
angeordneten Maßnahmen zügig durchzuführen sowie die
Aufsichtsorgane von den gesetzten Schritten zu verständigen.
Maßnahmen
§ 10c. (1) Im Falle eines begründeten Verdachtes,
dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs-
oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise
oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise
1. eine Verwendungsbeschränkung oder ein Verwendungsverbot,
2. die unschädliche Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und
gegebenenfalls eine Dekontaminierung der betroffenen Gegenstände,
3. die Reinigung, Wartung und Überprüfung von
Pflanzenschutzgeräten,
4. die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln,
5. die Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen im
Rahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Dokumentation ihres
Einsatzes sowie der Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von
Untersuchungsergebnissen in begründeten Fällen,
6. sonstige zur Erreichung eines anstandslosen
Pflanzenschutzmitteleinsatzes erforderliche Maßnahmen sowie
7. eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung
der aufgetragenen Maßnahmen,
anordnen.
anordnen.
(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den
Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem
Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende
Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und
wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren
bestimmen.
(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die
Verfügungsberechtigte zu tragen.
(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden
Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach
Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der
festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu
erstatten.
Beschlagnahme
§ 10d. (1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel
einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu
beschlagnahmen, wenn einer nach § 10c Abs. 1 angeordneten
Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht
innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem bzw. der
Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich dem Magistrat
anzuzeigen. Der Magistrat hat binnen vier Wochen nach deren Durchführung
die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige
Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte
Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan und ab Erlassung des
Beschlagnahmebescheides dem Magistrat zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu
kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse,
der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht erfolgen kann. Die Bewahrung der im
Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bzw. der
Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, hat der bzw. die
Betroffene zeitgerecht vor deren Abwicklung den Magistrat zu verständigen.
Der Magistrat hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls
bestimmte Anordnungen bezüglich des Verbringens, der Lagerung, der
Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die gebotenen Maßnahmen
sind mit Ausnahme einer Gefahr im Verzug in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes
durchzuführen.
Verfall
§ 10e. (1) Der Magistrat hat beschlagnahmte
Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des
§ 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu
erklären, soferne
1. der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen
gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen
dieses Gesetzes entsprochen wird oder
2. der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung in
keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter bzw. die
Täterin treffenden Vorwurf stehen.
(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind
bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder
wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der
Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden.
Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen
nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten
auszufolgen.
Datenverkehr
§ 10f. (1) Der Magistrat hat die von ihm insbesondere im
Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe
gemeinschaftsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere
Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, dem Bundesminister
bzw. der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Der Magistrat hat über die gemäß Art. 17 der
Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991
S 1, vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für
integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 1. Juli jeden Jahres
dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind
an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt
Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten
eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich
übertragenen Aufgabenbereiches bilden.“
13. In § 11 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des
Ausdruckes „3.500 Euro“ der Ausdruck
„5.000 Euro“ und in § 11 Abs. 1 Z 2
an die Stelle des Ausdruckes „700 Euro“ der Ausdruck
„1.000 Euro“.
14. § 11 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet
:
„a) den §§ 1 Abs. 3, 3, 4 Abs. 1, 5
Abs. 2, 6, 7 Abs. 1 bis 3, 10b und 10c oder“
15. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des
§ 31 Abs. 2 VStG 1991 beträgt ein Jahr.“
16. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b
jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf das
Gemeinschaftsrecht
§ 11a. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. 230 vom 19. August 1991 S 1,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/6/EG, ABl. Nr. L 43
vom 14. Februar 2007 S 13.
Verweisungen auf andere Gesetze
§ 11b. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener
Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am
1. Jänner 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft verweist, ist darunter die Fassung dieser
Richtlinien am 1. Jänner 2008 zu verstehen.“
17. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises
(§ 4) trifft
1. Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,
2. alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem
1. Jänner 1993.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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