Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 19. Februar 20089. Stück
9. Gesetz:Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 391L0414 und 32007L0006]

9.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, in der Fassung der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 23/1990 und des Art. IV des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Mit diesem Gesetz werden die grundsatzgesetzlichen Regelungen des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 140/1999, und des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, ausgeführt.“
2. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Durch dieses Gesetz werden die Landarbeitsordnung 1990 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen nicht berührt.“
3. § 2 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),
3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
(2) Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
(3) Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften (beispielweise die Aufwandmengen, die Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten, die Anwendungszeitpunkte, die Warte- und die Nachbaufristen), die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – die Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.
(4) Als integrierter Pflanzenschutz gilt die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird. Die genannte Methode bezweckt, den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.“
4. Der bisherige § 2 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(5)“.
4a. Der bisherige § 2 Abs. 4 entfällt.
5. Der bisherige § 2 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(6)“.
6. § 3 lautet:
§ 3. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nur verwendet werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zulässig ist.
(2) In Abweichung von der Regelung des Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 verwendet werden, wenn
1. sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind,
2. der Erwerb durch den Verwender bzw. die Verwenderin unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgt und
3. der Erwerb vom Verwender bzw. von der Verwenderin insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wird.
(3) In Abweichung von der Regelung des Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den im § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 festgelegten Voraussetzungen verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn
1. sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 enthalten sind oder
2. die Originalkennzeichnung – mit Ausnahme der Registernummer, unter der sie in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden – mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt und eine beglaubigte Übersetzung vorliegt.
(5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(6) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
(7) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, soferne nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften andere Regelungen bestehen.
(8) Als Verwender oder Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln gelten Personen, die diese Produkte entweder selbst verwenden oder unter ihrer Verantwortung verwenden lassen.
(9) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden, und können vom Verwender bzw. von der Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich den Magistrat zu verständigen.“
7. § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:
„Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem sachkundigen Landwirt oder Bewirtschafter oder Betreuer im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. von einer sachkundigen Landwirtin oder Bewirtschafterin oder Betreuerin im Sinne des § 1 Abs. 1 oder von sonstigen sachkundigen Personen oder – unter deren Verantwortung – von verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden. Diese Arbeitskräfte sind vom sachkundigen Landwirt oder Bewirtschafter oder Betreuer bzw. von der sachkundigen Landwirtin oder Bewirtschafterin oder Betreuerin oder von sonstigen fachkundigen Personen vor Beginn der erstmaligen Anwendung jedenfalls über die Anwendungsbestimmungen, über die gefährlichen Eigenschaften, über die beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel auftretenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt, über die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung, über Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und über die schadlose Beseitigung zu informieren.“
8. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Ausbildungskurse nach Abs. 2 Z 1 müssen
1. für Landwirte bzw. Landwirtinnen mit einer mindestens zehnjährigen einschlägigen Berufspraxis
als Betriebsführer bzw. als Betriebsführerin mindestens 20 Stunden,
2. für Landwirte bzw. Landwirtinnen, die keine Berufspraxis gemäß Z 1 nachweisen können,
mindestens 30 Stunden und
3. für alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln mindestens
20 Stunden
dauern.“
9. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden und nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überlässt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren.“
10. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der bzw. die über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom sachkundigen Verwender bzw. von der sachkundigen Verwenderin des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
11. § 10 samt Überschrift lautet:
Überwachung
§ 10. (1) Die Überwachung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen obliegt dem Magistrat.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen während des Tages, bei Gefahr im Verzug jedoch jederzeit, anzustellen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere ermächtigt,
1. die unverzügliche Erteilung aller zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Auskünfte sowie die dazu erforderliche Unterstützung ohne Entgelt zu verlangen,
2. zur Durchführung der nach Abs. 1 vorzunehmenden Überprüfungen Grundstücke, Baulichkeiten, wie beispielsweise Lagerräume von Pflanzenschutzmitteln oder Räumlichkeiten zur Einstellung von Pflanzenschutzgeräten, sowie Transportmittel zu betreten,
3. in alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, sowie in die Spritztagebücher Einsicht zu nehmen und
4. Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und anderen für die Überwachung erforderlichen Materialien in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu entnehmen.
(5) Sollte die Duldung einer Amtshandlung verweigert werden, sind die Aufsichtsorgane berechtigt, ihre Aufgabe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu erfüllen. Erforderlichenfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Gleichschrift dem bzw. der Verfügungsberechtigten oder dessen bzw. deren Vertreter oder dessen bzw. deren Vertreterin auszufolgen. Im Falle einer Probenziehung ist der genannten Person eine Probe (Teilprobe) zu übergeben.
(7) Als Verfügungsberechtigte über Pflanzenschutzmittel gelten Personen, die über diese Produkte zu bestimmen befugt sind.“
12. Nach § 10 werden folgende §§ 10a, 10b, 10c, 10d, 10e und 10f jeweils samt Überschrift eingefügt:
Probenahme und Untersuchung
§ 10a. (1) Die Aufsichtsorgane haben die Probenahme nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.
(2) Eine entnommene Pflanzenschutzmittelprobe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch eine mängelfreie Beurteilung im Rahmen der Untersuchung und Begutachtung nicht vereitelt wird, in zwei – sowie über Verlangen des bzw. der Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleichartige Portionen zu teilen. Die eine Teilprobe ist für die amtliche Untersuchung zu verwenden und die zweite Teilprobe vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Im Bedarfsfall verbleibt die dritte Teilprobe dem bzw. der Verfügungsberechtigten als Gegenprobe. Ist eine Teilung der Probe ihrer Natur nach nicht möglich, hat deren Untersuchung ohne vorherige Teilung zu erfolgen. Der bzw. die Verfügungsberechtigte trägt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe die Verantwortung.
(3) Die Untersuchung der entnommenen Proben hat nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen.
Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 10b. (1) Die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
1. die für die Kontrolle maßgebenden Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, zu erteilen,
2. den Zutritt zu Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,
3. die für die Kontrolle und für Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgebenden Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien über Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und
4. die erforderlichen Hilfeleistungen in angemessenem Ausmaß unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass die im Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch im Falle ihrer Abwesenheit erfüllt werden können. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist umgehend Folge zu leisten.
(3) Die im Abs. 1 Z 3 aufgezählten schriftlichen Unterlagen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
(4) Sollten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder gesonderte Maßnahmen im Sinne des § 10c erforderlich sein, haben die Verwender bzw. Verwenderinnen nach Maßgabe der ihnen bekannten Informationen von sich aus die Aufsichtsorgane sowie allenfalls betroffene dritte Personen umgehend zu verständigen und die notwendigen oder die angeordneten Maßnahmen zügig durchzuführen sowie die Aufsichtsorgane von den gesetzten Schritten zu verständigen.
Maßnahmen
§ 10c. (1) Im Falle eines begründeten Verdachtes, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs-
oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise
1. eine Verwendungsbeschränkung oder ein Verwendungsverbot,
2. die unschädliche Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und gegebenenfalls eine Dekontaminierung der betroffenen Gegenstände,
3. die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten,
4. die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln,
5. die Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen im Rahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Dokumentation ihres Einsatzes sowie der Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungsergebnissen in begründeten Fällen,
6. sonstige zur Erreichung eines anstandslosen Pflanzenschutzmitteleinsatzes erforderliche Maßnahmen sowie
7. eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen,
anordnen.
(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren bestimmen.
(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die Verfügungsberechtigte zu tragen.
(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu erstatten.
Beschlagnahme
§ 10d. (1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer nach § 10c Abs. 1 angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem bzw. der Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen. Der Magistrat hat binnen vier Wochen nach deren Durchführung die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan und ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides dem Magistrat zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht erfolgen kann. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bzw. der Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, hat der bzw. die Betroffene zeitgerecht vor deren Abwicklung den Magistrat zu verständigen. Der Magistrat hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls bestimmte Anordnungen bezüglich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die gebotenen Maßnahmen sind mit Ausnahme einer Gefahr im Verzug in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes durchzuführen.
Verfall
§ 10e. (1) Der Magistrat hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu erklären, soferne
1. der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder
2. der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter bzw. die Täterin treffenden Vorwurf stehen.
(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
Datenverkehr
§ 10f. (1) Der Magistrat hat die von ihm insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Der Magistrat hat über die gemäß Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991 S 1, vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 1. Juli jeden Jahres dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.“
13. In § 11 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „3.500 Euro“ der Ausdruck „5.000 Euro“ und in § 11 Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Ausdruckes „700 Euro“ der Ausdruck „1.000 Euro“.
14. § 11 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet :
„a) den §§ 1 Abs. 3, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6, 7 Abs. 1 bis 3, 10b und 10c oder“
15. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG 1991 beträgt ein Jahr.“
16. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b jeweils samt Überschrift eingefügt:
Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
§ 11a. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. 230 vom 19. August 1991 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/6/EG, ABl. Nr. L 43 vom 14. Februar 2007 S 13.
Verweisungen auf andere Gesetze
§ 11b. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Jänner 2008 zu verstehen.“
17. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft
1. Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,
2. alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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