Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 19. Februar 2008 | 8. Stück |
8. Gesetz: | Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz
– WHEG |
8.
Gesetz über Einrichtungen der Heimhilfe in Wien
– Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Einrichtungen, die Heimhilfe oder Aus-
und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer durchführen, sofern
diese Einrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die
Regelung der Sozialhilfe – Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl.
für Wien Nr. 11/1973, des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes –
WWPG, LGBl. für Wien Nr. 15/2005, des Gesetzes über die Hilfe
für Behinderte (Wiener Behindertengesetz – WBHG), LGBl. für Wien
Nr. 16/1986 oder des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG,
LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der jeweils geltenden Fassung
fallen.
§ 2.
Behördliche Aufsicht
Einrichtungen, die Heimhilfe oder Aus- und Fortbildung für
Heimhelferinnen und Heimhelfer durchführen, unterliegen der
behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.
§ 3.
Betriebsanzeige
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung, die Heimhilfe
oder Aus- und Fortbildung für Heimhelferinnen und Heimhelfer
durchzuführen beabsichtigt, hat die Aufnahme der Tätigkeit der
Aufsichtsbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.
(2) Wird die Aufnahme eines Betriebs, der Heimhilfe durchführt,
angezeigt, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Angaben über die Betreiberin oder den Betreiber und die für
sie oder ihn handelnden Personen,
2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberin oder des
Betreibers und der für die Einrichtung handelnden Personen,
3. Betriebs- und Leistungsbeschreibung inklusive Betreuungskonzept
und
4. Personalkonzept, aus dem insbesondere hervorgeht, dass qualifiziertes
Personal im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht.
(3) Wird die Aufnahme eines Aus- und Fortbildungsbetriebs angezeigt, sind
der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Angaben über die Betreiberin oder den Betreiber und die für
sie oder ihn handelnden Personen,
2. Angaben über die Ausbildungseinrichtung und Leitung der
Ausbildung,
3. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberin oder des
Betreibers und der für die Einrichtung handelnden Personen,
4. Nachweise über die fachliche und pädagogische Qualifikation
der Leitung und der vorgesehenen Lehrpersonen,
5. Nachweis über das Bestehen geeigneter
Schulungsräumlichkeiten,
6. Nachweis über die Möglichkeit der Durchführung der
praktischen Ausbildung und
7. detaillierter Lehrplan und Nachweis der erforderlichen Lehr- und
Unterrichtsmittel.
(4) Die Aufnahme des Betriebs ist zu untersagen, wenn auf Grund der Anzeige
und der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen ist, dass eine fachgerechte
Durchführung der angezeigten Tätigkeit (Heimhilfe oder Aus- und
Fortbildung) sichergestellt ist.
(5) Die Aufnahme der angezeigten Tätigkeit ist zulässig, wenn der
Magistrat die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen
der Anzeige und aller erforderlichen Unterlagen untersagt.
(6) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 kann Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
§ 4.
Pflichten der Betreiberin und des Betreibers der
Einrichtung
Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist
verpflichtet,
1. die der Verantwortung des Heimhilfeberufs entsprechende Qualität
der Aus- und Fortbildung oder Berufsausübung sicherzustellen. Die
Betreiberin oder der Betreiber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
qualifiziertes Personal und notwendige Betriebsmittel im erforderlichen
Ausmaß zur Verfügung stehen,
2. die Einstellung, die Übergabe des Betriebes an eine andere
Betreiberin oder einen anderen Betreiber, die Änderung des Namens der
Betreiberin, des Betreibers oder der Einrichtung, die Verlegung der
Betriebsstätte, die Verlegung des Sitzes der Betreiberin oder des
Betreibers und die Änderung in der Leitung der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen,
3. die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen
Unterlagen auf dem aktuellen Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit
zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten und
4. zu gewährleisten, dass den Heimhelferinnen und Heimhelfern die
für die Fortbildung erforderliche Zeit (16 Stunden in einem Zeitraum
von zwei Jahren) eingeräumt wird.
§ 5.
Ausübung der Aufsicht
(1) Die Aufsicht ist regelmäßig dahingehend auszuüben, dass
die der Verantwortung des Heimhilfeberufs entsprechende Qualität der
Berufsausübung oder Aus- und Fortbildung sichergestellt ist. Insbesondere
ist zu überprüfen, ob das erforderliche qualifizierte Personal und die
notwendigen Betriebsmittel sichergestellt sind.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet,
die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die
Räumlichkeiten und sonstige Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht
in die Unterlagen nehmen zu lassen. Die Aufsichtbehörde ist im Rahmen der
Aufsicht berechtigt, von der Einrichtung betreute Personen aufzusuchen und zu
den erfolgten Betreuungsleistungen zu befragen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem
Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel
festgestellt, hat der Magistrat der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung
der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(5) Der Magistrat hat den Betrieb der Einrichtung ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn
1. schwerwiegende Mängel vorliegen, die nicht behebbar sind oder zu
deren Behebung die Betreiberin oder der Betreiber nicht bereit ist
oder
2. schwerwiegende Mängel trotz Erteilung eines Auftrages nach
Abs. 4 nicht behoben wurden.
(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn
der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(7) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 und 5 kann Berufung an
den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
§ 6.
Auskunftspflicht und Datenschutz
(1) Die Aufsichtsbehörde hat dem nach § 34 Wiener
Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger zum Zweck
der Gewährung von sozialen Diensten über das Vorliegen, die Art und
das Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten
Mängeln Auskunft zu erteilen.
(2) Bescheide nach § 5 Abs. 4 und 5 sowie
Berufungsvorentscheidungen und Bescheide der Berufungsbehörde sind von der
Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz –
WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu
bringen.
(3) Zur Sicherung der Zwecke nach Abs. 1 hat der nach § 34
Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständige Sozialhilfeträger
Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000
– DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, sicherstellen. Als Vorkehrungen
sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene
Netze.
§ 7.
Ausbildung
(1) Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt durch die Leitung der Ausbildung.
Voraussetzung für die Zulassung ist
1. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht,
2. die Vollendung des 18. Lebensjahres,
3. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit entsprechend § 3
Abs. 3 und 4 des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG in der
jeweils geltenden Fassung sowie
4. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache.
(2) Von der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung der Schulpflicht
kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Person ein solches Maß an
Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen
Unterricht folgen kann.
(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt nach den
Bestimmungen des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG in der
jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Ausbildung ist mit einer kommissionellen Prüfung
abzuschließen. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung
entscheidet die Leitung der Ausbildung. Personen, die die Ausbildung erfolgreich
absolviert haben, sind zur Abschlussprüfung zuzulassen. Die Betreiberin
oder der Betreiber einer Ausbildungseinrichtung hat eine Prüfungskommission
zur Abnahme der Abschlussprüfung einzurichten. Die Prüfungskommission
besteht aus einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten
Vertreter des Magistrats, die oder der den Vorsitz führt, der Leitung der
Ausbildung, drei Vertreterinnen oder Vertretern des Lehrpersonals, die von der
Leitung der Ausbildung bestellt werden und einer fachkundigen Vertreterin oder
einem fachkundigen Vertreter der gesetzlichen Interessensgemeinschaft der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Für jedes Mitglied der Kommission ist
ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme vom
Vorsitz.
(5) Nähere Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung
werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen. Diese regelt
insbesondere:
1. das Mindeststundenausmaß und die Lehrziele für die einzelnen
Wissensgebiete sowie die Gliederung der praktischen Ausbildung,
2. die Leistungsbeurteilung während der Ausbildung und bei der
kommissionellen Abschlussprüfung sowie die Prüfungsgegenstände
und die Form der Zeugnisse,
3. die Qualifikation der Vortragenden,
4. die kommissionelle Abschlussprüfung.
§ 8.
Fortbildung
(1) Die Fortbildung muss auf die Inhalte der Ausbildung abgestimmt sein und
eine Vertiefung, Aktualisierung und Spezialisierung der Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglichen sowie die neuesten Entwicklungen
und Erkenntnisse in der Heimhilfe vermitteln.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Fortbildungseinrichtung hat eine
schriftliche Bestätigung über Umfang und Inhalt sowie erfolgreiche
Absolvierung der Fortbildung auszustellen.
§ 9.
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 EUR
zu bestrafen ist, begeht, wer als Betreiberin oder als Betreiber einer
Einrichtung nach diesem Gesetz
1. eine nicht entsprechend dem Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz –
WSBBG in der geltenden Fassung qualifizierte Person als Heimhelferin oder
Heimhelfer einsetzt,
2. eine Heimhelferin oder einen Heimhelfer zu Tätigkeiten einsetzt,
zu denen die Heimhelferin oder der Heimhelfer nicht berechtigt ist,
3. entgegen § 4 Z 4 der Heimhelferin oder dem Heimhelfer
die für die Fortbildung erforderliche Zeit nicht einräumt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 die Betriebsanzeige nicht
rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 3 Abs. 1 eine Einrichtung ohne
Betriebsanzeige führt,
6. den Organen des Magistrats die Wahrnehmung der behördlichen
Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie
oder er entgegen § 5 Abs. 2 das Betreten der Räumlichkeiten
und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer oder seiner Auskunftspflicht nicht
nachkommt oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt,
7. ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 4 Z 2
nicht nachkommt,
8. ihrer oder seiner Verpflichtung gemäß § 4
Z 3, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen
Unterlagen auf aktuellem Stand zu halten und in der Einrichtung jederzeit zur
Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten, nicht
nachkommt,
9. trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde einen Mangel nicht
innerhalb der gemäß § 5 Abs. 4 gesetzten Frist behebt
oder
10. trotz Untersagung des Betriebes gemäß § 5
Abs. 5 durch die Aufsichtsbehörde die Einrichtung weiter
betreibt.
§ 10.
Übergangsbestimmungen
(1) Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im Sinne des
§ 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
bestehen, haben spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen
in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde
bereitzuhalten.
(2) Betreiber, die Personen beschäftigen, die nach dem Gesetz
über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung
der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien
Nr. 23/1997, zur Führung der Berufsbezeichnung
„Heimhelferin“ berechtigt sind, dürfen diese über den
26. Juli 2009 hinaus nur unter der Voraussetzung beschäftigen, dass
die von diesen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach dem Gesetz über
Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz
– WSBBG in der geltenden Fassung in Umfang und Inhalt gleichwertig ist und
die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden. Die entsprechenden
Qualifikationsnachweise sind ab dem 26. Juli 2009 in der Einrichtung, in
der die Heimhelferinnen und Heimhelfer beschäftigt sind, jederzeit zur
Einsicht für die Aufsichtbehörde bereitzuhalten.
§ 11.
Außer-Kraft-Treten
Das Gesetz über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die
Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl.
für Wien Nr. 23/1997 in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 46/2004, tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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