Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 19. Februar 2008 | 7. Stück |
7. Gesetz: | Wiener Landeslehrer und
Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (5. Novelle zum Wiener
Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978);
Änderung |
7.
Gesetz, mit dem das Wiener Landeslehrer und
Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 geändert wird (5. Novelle zum
Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz
1978)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978,
LGBl. für Wien Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Erlassung von Verordnungen über die Aufhebung der
Schulfestigkeit gemäß § 24 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 115 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG
1984, BGBl. Nr. 302.“
2. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,“
3. In § 5 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1
lit. c, § 7, § 10 Abs. 1 lit. c und
§ 11 Abs. 1 lit. c wird jeweils der Ausdruck
„§ 13 Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck
„§ 13 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 2
lit. c, § 10 Abs. 2 lit. c und Abs. 3,
§ 11 Abs. 2 lit. c und § 12 Abs. 1 wird
jeweils der Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 2 oder 3“
durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 2, 3 oder 4“
ersetzt.
5. Die §§ 13 und 14 lauten:
„§ 13. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen der
Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in den
für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission, der
Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der
in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nominiert. Jede Fraktion hat
das Recht für jede Kommission so viele Vertreter bzw. Vertreterinnen
vorzuschlagen, als es dem Verhältnis der bei der letzten
Personalvertretungswahl für die Wahl des Zentralausschusses auf sie
entfallenden gültigen Stimmen zur Gesamtzahl aller gültigen Stimmen
entspricht. Die Berechnung der Anzahl der von den Wählergruppen
(Fraktionen) vorzuschlagenden Vertreter und Vertreterinnen hat nach dem System
von d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung des § 87
Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien
Nr. 16, zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der
Größe der nach diesem System relevanten Zahlen von den
Wählergruppen (Fraktionen) wahrzunehmen ist. Die Mitteilung des Vorschlages
an den Zentralausschuss ist vom Fraktionsführer oder von der
Fraktionsführerin im Zentralausschuss zu erstatten.
(2) Die Senate gemäß Abs. 1 sind für folgende nach der
Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen
einzurichten:
1. Leiter und Leiterinnen von Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen
und Polytechnischen Schulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Hauptschulen, ausgenommen die unter Z 6
und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen an Polytechnischen Schulen, ausgenommen die
unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
4. Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 6
und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
5. Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 6
und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
6. Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung an Volksschulen sowie
Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung und Hauswirtschaft an
Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
7. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen
an berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) in den für sie
zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission, der
Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in
ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1
festgelegten Grundsätzen nominiert. Die Senate sind für folgende nach
der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen
einzurichten:
1. Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen sowie Stellvertreter und
Stellvertreterinnen der Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3
genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(4) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen
an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden privaten
konfessionellen Pflichtschulen (§ 19 Abs. 1 lit. b des
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) in dem für sie
zuständigen Senat der Leistungsfeststellungskommission, der
Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der
in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1
festgelegten Grundsätzen nominiert.
(5) Für jede der in Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppen ist in
jeder der in § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 lit. b
und c genannten Kommissionen pro Bezirk je ein Senat einzurichten, wobei
für die Leistungsfeststellungskommission zwei und für die
Leistungsfeststellungsoberkommission drei Vertreter oder Vertreterinnen sowie
für die Disziplinarkommission und für die Disziplinaroberkommission je
ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen
(Abs. 1, 3 und 4) zu nominieren sind. Als Bezirk gilt für die
Leistungsfeststellungskommission innerhalb der Gruppen gemäß
Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 2 jeweils der
Inspektionsbereich eines Bezirksschulinspektors bzw. einer
Bezirksschulinspektorin oder eines Berufsschulinspektors bzw. einer
Berufsschulinspektorin, in allen übrigen Fällen der Amtsbereich des
Stadtschulrates für Wien. Die Zugehörigkeit der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen zu einem Bezirk richtet sich nach ihrer überwiegenden
tatsächlichen Verwendung in der Kalenderwoche der Nominierung; ist eine
solche überwiegende Verwendung nicht bestimmbar, ist die letzte
frühere tatsächliche Verwendung maßgebend. Bei der Nominierung
ist auf die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3
Bedacht zu nehmen.
(6) Für jeden nominierten Vertreter und jede nominierte Vertreterin
sind vom jeweils zuständigen Zentralausschuss für die
Leistungsfeststellungsoberkommission zwei, für die drei anderen
Kommissionen je drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unter Bekanntgabe
ihrer Reihung zu nominieren. Das Vorschlagsrecht für die Stellvertreter
oder Stellvertreterinnen sowie für deren Reihung kommt der
Wählergruppe (Fraktion) zu, die den Vorschlag für den zu vertretenden
Vertreter oder die zu vertretende Vertreterin der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen erstattet hat.
§ 14. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter
und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen sind für
die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des
fünften Schuljahres schriftlich dem Stadtschulrat für Wien zu
nominieren und gelten mit dem Einlangen der Nominierung auf die Dauer der
Funktionsperiode als bestellt. Das Schuljahr im Sinn dieses Gesetzes beginnt
jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des
Folgejahres.
(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat das Kollegium
des Stadtschulrates für Wien Landeslehrer oder Landeslehrerinnen der
entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 2 bis 4) zu Vertretern oder
Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen zu bestellen.“
6. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 13 Abs. 5“ durch den Ausdruck
„§ 13 Abs. 6“ ersetzt.
7. In § 17 Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck
„§ 13 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13
Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 13
Abs. 2 Z 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3 Z 2“
ersetzt.
8. § 17 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Scheidet ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus oder
tritt er oder sie als Vertreter oder Vertreterin der Landeslehrer und
Landeslehrerinnen ein, ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis dieses
Umstandes durch den Zentralausschuss, wobei die Haupt-, Weihnachts-, Semester-,
Oster- und Pfingstferien im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77,
in diese Frist nicht eingerechnet werden, als Ersatzperson vom jeweiligen
Zentralausschuss über Vorschlag jener Wählergruppe (Fraktion), von der
der bisherige Stellvertreter oder die bisherige Stellvertreterin vorgeschlagen
worden ist, neuerlich ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die
restliche Dauer der Funktionsperiode zu nominieren.“
9. § 19 lautet:
„§ 19. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung
am 16. Februar 1979 in Kraft getreten.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Bestellung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden
gemäß den Bestimmungen der 5. Novelle zu diesem Gesetz können
bereits ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erfolgen,
dürfen jedoch erst mit 1. September 2008 wirksam werden.
(3) Die erstmalige Bestellung von Vertretern und Vertreterinnen
(Stellvertretern und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen
auf die Dauer von fünf Jahren im Sinn der §§ 13 und 14 in
der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz hat so rechtzeitig vor Ablauf des
Schuljahres 2007/2008 zu erfolgen, dass die am 1. September 2008 beginnende
Funktionsperiode eingehalten werden kann.
(4) Am 31. August 2008 anhängige Leistungsfeststellungs- und
Disziplinarverfahren sind, sofern bereits eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, von den für dieses Verfahren am 31. August 2008
zuständigen Kommissionen in der zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen
Zusammensetzung weiterzuführen. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in
denen nach dem 31. August 2008 eine Verhandlung auf Grund einer
Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66
Abs. 2 AVG zu wiederholen ist.“
10. § 20 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze
verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der am 1. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz sind ab 1. September 2008 als Verweise auf
dieses Gesetz in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I
Nr. 53, zu verstehen.
(3) Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Lehrer-
und Lehrerinnenstellen einschließlich der Schulleiter- und
Schulleiterinnenstellen ist in allen Verfahren gegeben, die die Besetzung einer
schulfesten Stelle zum Gegenstand haben.“
Artikel II
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 bis 8 mit 1. September 2008,
2. Art. I Z 9 und 10 mit dem der Kundmachung folgenden
Tag.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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