Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 19. Februar 2008 | 6. Stück |
6. Gesetz: | Wiener Pflanzenschutzgesetz; Änderung
[CELEX-Nr.: 32004L0102] |
6.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 36/2002, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002,“
durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch Art. 11 des
Agrarrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 87,“
ersetzt.
2. § 2 lautet:
„§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen
einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten
insbesondere:
a) Früchte im botanischen Sinne, soferne nicht durch Tieffrieren
haltbar gemacht;
b) Gemüse, soferne nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
c) Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke;
d) Schnittblumen;
e) Äste mit Laub oder Nadeln;
f) gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln;
g) Blätter und Blattwerk;
h) pflanzliche Gewebekulturen;
i) bestäubungsfähiger Pollen;
j) Edelholz, Stecklinge und Pfropfreiser;
k) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften festgelegt wurden.
Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die
nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.
2. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren
bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen
sind;
3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen,
Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
schädigen können;
4. Pflanzenschutzmaßnahmen: die Anwendung von biologischen,
chemischen oder mechanischen Mitteln oder Verfahren zur Bekämpfung von
Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen deren Auftreten;
5. Integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination
von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer,
physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die
Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß beschränkt wird. Die genannte Methode bezweckt, den Befall
mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer
Schaden oder Verlust entsteht.“
3. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1
lautet:
„Die Eigentümer bzw. die Eigentümerinnen von
Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, welche als
Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen,
haben“
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen sind Pächter
bzw. Pächterinnen, Nutznießer bzw. Nutznießerinnen und sonstige
Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).“
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Magistrat die Maßnahmen
gemäß Abs. 1 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten
durch den Verpflichteten bzw. durch die Verpflichtete erforderlichenfalls
unverzüglich durchführen zu lassen.“
6. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden entstandene Kosten aus öffentlichen Mitteln
bestritten, ist im Rahmen der Inanspruchnahme eines finanziellen
Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG,
ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9, die zu
Grunde liegende Forderung an die Europäische Gemeinschaft gemäß
Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG, zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9,
abzutreten.“
7. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „zuletzt
geändert durch Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 110/2002,“ durch die Wortfolge „zuletzt
geändert durch Art. 6 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 87,“ ersetzt.
8. Nach § 9 wird folgender § 9a samt
Überschrift eingefügt:
„Datenaustausch
§ 9a. Der Austausch von Daten, die im Rahmen der
Vollziehung dieses Gesetzes erhoben wurden, ist nur zulässig, soferne
dies
1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen
oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an
der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.“
erforderlich ist.“
9. Der einleitende Satzteil des § 10 Abs. 1
lautet:
„Wer als Verpflichteter bzw. als Verpflichtete“
10. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz strafbaren
Handlung stehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen als
Überträger von Schadorganismen in Betracht kommenden Gegenstände
können ungeachtet der Person des Verfügungsberechtigten bzw. der
Verfügungsberechtigten für verfallen erklärt
werden.“
11. § 11 entfällt.
12. In § 12 wird nach der Wortfolge „ABl.
Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1,“ die Wortfolge
„zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl.
Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9,“
eingefügt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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