Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 19. Februar 2008 | 5. Stück |
5. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (24. Novelle zur
Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (27. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), Besoldungsordnung 1994 (30. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), Pensionsordnung 1995 (16. Novelle zur
Pensionsordnung 1995), Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995
(9. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995), Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (2. Novelle zum Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und Gesetz über die fachlichen
Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0109,
32004L0038, 32004L0113 und 32005L0036] |
5.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (24. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (27. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (30. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Pensions-
ordnung 1995 (16. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (9. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (2. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen geändert werden
ordnung 1995 (16. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (9. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (2. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung aufweisen, die bei einem
Beamten die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung
bewirkt, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der
Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem
öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht
getilgt ist;
3. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern
nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Anstellung
sprechen.“
2. Die Überschrift zu § 7a lautet:
„Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen“
3. § 7a Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren
Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes
berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse
für eine Beamtengruppe, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht,
wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist
und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von
Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung
gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht
worden sind.
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit
Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005,
S 22,
2. die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise oder
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.
Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6.
(4) Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder
auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um einen nicht
österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Dienstposten im
Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des
Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im Wesentlichen entspricht
und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung des
Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie
2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen. Eine
Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber
nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des
entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen
Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Bewerber während seiner
Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen
Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen;
dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten
und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen
seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen
Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von
Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen.
Abgesehen von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie
2005/36/EG steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die
Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der
Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen,
entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie
2005/36/EG.
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG
spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des
Antragstellers zu erlassen ist. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der
Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche
Unterlagen fehlen.“
4. In § 17 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und
2.“
5. § 18c lautet:
„§ 18c. (1) Dem Beamten ist im Rahmen seiner dienstlichen
Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund
des Geschlechts (§ 2 Abs. 4 Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG,
LGBl. für Wien Nr. 18/1996), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener
Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von
Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts sind
nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor,
wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle
Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine
sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des
Geschlechts), gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt
und
2. von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht,
unangebracht oder anstößig empfunden wird.
(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:
1. die von einem Beamten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt
Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten,
2. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon
betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert,
eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem
Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene
Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder
geduldet hat sowie
4. jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren
Schwangerschaft oder Mutterschaft.“
6. § 52a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges
Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer
Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden
(Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen
entgegenstehen.“
7. In § 52a Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort
„sechs“ durch das Wort „neun“
ersetzt.
8. § 52a Abs. 6 Z 3 lautet:
„3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie
sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt
worden ist.“
9. § 52a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch
eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten
sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 61a, eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b oder durch die mehr als
einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer
(vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.“
10. § 52a Abs. 8 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten,
und“
11. § 53 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen
Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des
Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass
des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in
Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz
eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3
Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet
der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates
des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 53b Abs. 2 genannten
Zeitpunkten.“
12. § 53a Abs. 2 entfällt.
13. In § 61 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Stief-
oder Pflegekindes“ die Wortfolge „oder des Kindes der Person,
mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
14. § 61 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des
Kindes der Person, mit der der Beamte in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert
ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.“
15. In § 61 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Pflege- und
Stiefkinder,“ die Wortfolge „Kinder der Person, mit der der
Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft
lebt,“ eingefügt.
16. In § 61a Abs. 1 Z 2 wird im Klammerausdruck nach dem Ausdruck
„Stief- oder Pflegekindes“ die Wortfolge „oder des
Kindes der Person, mit der der Beamte in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt“
eingefügt.
17. In § 67j Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§
18a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18a und
§ 18c)“ ersetzt.
17a. In § 67j Abs. 3 wird der Ausdruck „§
18a“ durch den Ausdruck „§ 18a oder § 18c“
ersetzt.
18. § 74 Z 2 lautet:
„2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des
Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Strafgesetzbuch
– StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt ist;“
19. In § 77 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „des
Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,“ durch den Ausdruck
„StGB“ ersetzt.
20. § 83 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Ist einer der Beschuldigten, gegen die die Disziplinarverfahren
gemeinsam durchgeführt werden, Leiter einer Dienststelle im Sinn des
§ 3 oder Bediensteter mit Sonderaufgaben im Sinn des § 9 der
Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien
Nr. 28/2007, kommt die Durchführung der Disziplinarverfahren dem Senat
1 zu.“
21. § 84 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Er muss – unter Beachtung der Bestimmung des § 86
Abs. 2 Z 1 – Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3
der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt
Wien Nr. 28/2007, sein.“
22. § 84 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Kommen bei der gemeinsamen Durchführung mehrerer
Disziplinarverfahren zwei oder mehrere weitere Beisitzer in Frage, hat dem Senat
der weitere Beisitzer mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung
anzugehören.“
23. In § 86 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck
„§ 5 Abs. 1“ durch den Ausdruck
„§ 3“ ersetzt.
24. In § 90 wird nach der Z 4 folgende Z 4a
eingefügt:
„4a. Eine schriftliche Ausfertigung der vom Dienstrechtssenat
mündlich verkündeten Entscheidung ist den Parteien ehestmöglich
zuzustellen.“
25. § 109 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist der Beamte zwischen der mündlichen Verkündung des
erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung des
Berufungsbescheides in den Ruhestand übergetreten oder versetzt worden, ist
bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße
oder Geldstrafe von dem erstmals gebührenden Ruhebezug
auszugehen.“
26. In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1.
Dezember 2005“ durch das Datum „1. September 2007“
ersetzt.
27. Nach § 115i wird folgender § 115j samt Überschrift
eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 24. Novelle zur
Dienstordnung 1994
§ 115j. (1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1.
März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 52a Abs. 1 in der am 29.
Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 74 Z 2 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz ist
bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser
Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.“
28. In § 117 entfallen die Z 2 und 6 und wird die Z 11 durch
folgende Z 11 bis 14 ersetzt:
„11. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.
Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44,
12. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei
zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S
77,
13. Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember
2004, S 37,
14. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom
30. September 2005, S 22.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2007, wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 4c und 4d lauten:
„§ 4c. (1) Dem Vertragsbediensteten ist im Rahmen seiner
dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (§ 2 Abs. 4 Wiener
Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996), die
nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist,
verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um
Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des
Geschlechts sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu
beurteilen.
(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor,
wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle
Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine
sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des
Geschlechts), gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt
und
2. von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht,
unangebracht oder anstößig empfunden wird.
(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:
1. die von einem Vertragsbediensteten erfolgte Anstiftung eines
Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten,
2. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon
betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert,
eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem
Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene
Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder
geduldet hat sowie
4. jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren
Schwangerschaft oder Mutterschaft.
§ 4d. Die §§ 4a bis 4c finden auch auf die in
§ 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf
die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.“
2. In § 14 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und
2.“
3. § 30a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige
Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit
von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
4. In § 30a Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort
„sechs“ durch das Wort „neun“
ersetzt.
5. § 30a Abs. 6 Z 3 lautet:
„3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie
sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt
worden ist.“
6. § 30a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch
eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 12 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten
sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 37a, eine
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b oder durch die mehr als
einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines
eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst
gehemmt.“
7. § 30a Abs. 8 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 12 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten,
und“
8. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine
Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von
einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile
gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf
(Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift
eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates beruht.
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz
spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor
den in § 31b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.“
9. § 31a Abs. 2 entfällt.
10. In § 36 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „gesetzlichen
Sozialversicherung,“ der Ausdruck „eine
Krankenfürsorgeanstalt,“ eingefügt.
11. In § 37 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Stief-
oder Pflegekindes“ die Wortfolge „oder des Kindes der Person,
mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
12. § 37 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der
Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert
ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.“
13. In § 37 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Pflege- und
Stiefkinder,“ die Wortfolge „Kinder der Person, mit der der
Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
14. In § 37a Abs. 1 Z 2 wird im Klammerausdruck nach dem Ausdruck
„Stief- oder Pflegekindes“ die Wortfolge „oder des
Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt“
eingefügt.
15. § 46 lautet:
„§ 46. Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten
endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
übersteigt oder
3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des
Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt
ist.“
16. In § 48a Abs. 1 wird die Wortfolge
„Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 2 der
Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt
Wien Nr. 98/1966“ durch die Wortfolge „Dienststelle im
Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat
der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007“
ersetzt.
17. In § 54j Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§
4a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4a und §
4c)“ ersetzt.
18. Die Überschrift zu § 62d lautet:
„Übergangsbestimmung für die
Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge“
19. Nach § 62d wird folgender § 62e samt Überschrift
eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 27. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62e. (1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März
2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 30a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 46 in der Fassung vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz ist bei
Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle
rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.“
20. § 63 lautet:
„§ 63. Es bleiben unberührt:
1. das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für
die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, LGBl. für Wien
Nr. 1/1971;
2. das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde
Wien gegenüber Bediensteten der Gemeinde Wien oder des Landes Wien, LGBl.
für Wien Nr. 8/1972.“
21. In § 64 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember
2005“ durch das Datum „1. September 2007“
ersetzt.
22. In § 67 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich
ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt:
„9. Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember
2004, S 37.“
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2007, wird wie
folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge
„Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung
für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien
Nr. 98/1966“ durch die Wortfolge „Dienststelle im Sinn
des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der
Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007“
ersetzt.
2. In § 22 wird der Ausdruck „§§ 23 bis
31“ durch den Ausdruck „§§ 23, 24 und 26 bis
30“ ersetzt.
3. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember
2005“ durch das Datum „1. September 2007“
ersetzt.
Artikel IV
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie
folgt geändert:
1. § 11 Z 4 lautet:
„4. Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß
§ 74 Z 1 oder 2 DO 1994.“
2. § 11 Z 5 entfällt.
3. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt
oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
übersteigt.“
4. Nach § 73g wird folgender § 73h
eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur 16. Novelle zur
Pensionsordnung 1995
§ 73h. § 11 Z 4 und 5 und § 25 Abs. 1 Z 2 in der
Fassung vor der 16. Novelle zu diesem Gesetz sind bei Verurteilungen, die
spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig
geworden sind, weiterhin anzuwenden.“
5. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner
2005“ durch das Datum „1. September 2007“
ersetzt.
Artikel V
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 14/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „18a, 18b“
durch den Ausdruck „18a bis 18c“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „115c und
115h“ durch den Ausdruck „115c, 115h und 115j Abs.
1“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§§
18b,“ der Ausdruck „18c,“
eingefügt.
4. § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. das Mitglied durch ein inländisches Gericht wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verurteilt wird,
wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des
Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt
ist;“
5. In § 14 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember
2005“ durch das Datum „1. September 2007“
ersetzt.
6. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
„§ 18. § 10 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor der 9.
Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag
der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin
anzuwenden.“
Artikel VI
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. einer in § 46 VBO 1995 genannten gerichtlichen
Verurteilung“
2. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel VII
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die
von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, LGBl. für Wien Nr. 1/1971,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3
angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher
Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften
eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes,
dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im
Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen
Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen, gelten hinsichtlich der besonderen
Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 7.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang
zur Berufausübung als Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin
bzw. als Hortpädagoge/Hortpädagogin im Herkunftsland berechtigt,
erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist
und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Festlegung von
Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung
gemäß Abs. 5 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht
worden sind.
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit
Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005,
S 22,
2. die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise,
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr.
L 114 vom 30. April 2002, S 6.
(5) Der Magistrat hat auf Antrag eines/einer Staatsangehörigen im Sinn
des Abs. 2 im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob die in einem in Abs. 2 genannten Land erworbene Ausbildung oder
Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten
und Kenntnisse einem nach diesem Gesetz für
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen bzw.
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen vorgesehenen inländischen
Ausbildungsnachweis im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Anerkennung des
Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie
2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen sind. Eine
Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die nachgewiesene
Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden
inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich
abweicht und die vom Antragsteller/von der Antragstellerin während
seiner/ihrer Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat
erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen
vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu
prüfen, ob die vom Antragsteller/von der Antragstellerin im Rahmen
seiner/ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat
erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder
teilweise ausgleichen. Dem Antragsteller/Der Antragstellerin steht die Wahl
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei
Antragstellern/Antragstellerinnen, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der
auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie
2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen
Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG
spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des
Antragstellers/der Antragstellerin zu erlassen ist. Dem Antragsteller/Der
Antragstellerin ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu
bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen
fehlen.
(7) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Gleichhaltung einer in
einem in Abs. 2 genannten Land erworbenen Ausbildung entspricht der
Gleichhaltung im Sinn des Abs. 5 Z 1, im Fall einer bedingt
ausgesprochenen Gleichhaltung der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 5
Z 2.
(8) Von anderen Staaten als den durch Abs. 2 erfassten Staaten
ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur
zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der
verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden
sind.“
2. § 8 lautet:
„§ 8. Durch dieses Gesetz wird in Bezug auf die in
§ 1 genannten Bedienstetengruppen die Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom
30. September 2005, S 22, umgesetzt.“
Artikel VIII
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 4 und Art. II Z 2 mit 1. Jänner 2007,
2. Art. I Z 20, 21 und 23, Art. II Z 16 und Art. III Z 1 mit 1. August
2007,
3. Art. I Z 1 bis 3, 5, 7 bis 19, 22, 24 bis 26, 27 (soweit er sich auf
§ 115j Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bezieht) und 28, Art. II Z 1, 4 bis
15, 17, 18, 19 (soweit er sich auf § 62e Abs. 2 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht) und 20 bis 22, Art. III Z 2 und
3, Art. IV, Art. V Z 1, 3 bis 6 sowie Art. VI und VII mit dem der Kundmachung
folgenden Tag,
4. Art. I Z 6 und 27 (soweit er sich auf § 115j Abs. 1 der
Dienstordnung 1994 bezieht), Art. II Z 3 und 19 (soweit er sich auf §
62e Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht) sowie Art. V
Z 2 mit 1. März 2008.
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