Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 19. Februar 2008 | 4. Stück |
4. Gesetz: | Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz
– WSBBG [CELEX-Nr.: 32005L0036] |
4.
Gesetz über Sozialbetreuungsberufe in Wien –
Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung
der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
§ 2.
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
1. Heimhelferinnen und Heimhelfer,
2. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer
A),
b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer
BA),
c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer
BB),
3. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer
A),
b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer
F),
c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer
BA),
d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB,
Diplom-Sozialbetreuer BB).
§ 3.
Berufsberechtigung und Berufsbezeichnung
(1) Zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer
Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind Personen berechtigt,
die
1. das erforderliche Mindestalter erreicht haben,
2. über einen Qualifikationsnachweis verfügen, der zur
Ausübung des Berufs und zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt und
3. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.
(2) Heimhelferinnen und Heimhelfer müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer müssen
das 19. Lebensjahr vollendet haben. Diplom-Sozialbetreuerinnen und
Diplom-Sozialbetreuer müssen das 20. Lebensjahr vollendet
haben.
(3) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung
der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen.
(4) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer
strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, solange die
Verurteilung nicht getilgt ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und nach der Persönlichkeit der oder des Verurteilten die Begehung der
gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung
eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
(5) Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des
Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs. 1 zukommt, sind zur
Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem
jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.
(6) Der Beruf der Heimhelferin und des Heimhelfers darf
ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren
Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende
Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
(7) Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 und
§ 4 Abs. 1 führen, haben bei Überprüfung im
Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die
Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen
Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des
Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
gemäß § 2 mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Berufung
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
§ 4.
Führen von Berufsbezeichnungen durch
EWR-Staatsangehörige
(1) Personen, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG zur
Ausübung des Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind, dürfen die
entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 2 und darüber
hinaus die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsstaates führen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat zur
Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind und
vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten im Rahmen des
Dienstleistungsverkehrs ausüben, dürfen die dort zulässige
Berufsbezeichnung und allenfalls deren Abkürzung führen.
§ 5.
Allgemeine Berufspflichten
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne
Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die
Gesundheit der betreuten Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden
Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen
zu wahren.
§ 6.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt
gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person die
Angehörige oder den Angehörigen des Sozialbetreuungsberufs von der
Geheimhaltung entbunden hat oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist.
§ 7.
Aufgaben der Heimhelferin und des
Heimhelfers
(1) Aufgabe der Heimhelferinnen und Heimhelfer ist die Unterstützung
betreuungsbedürftiger Menschen aller Altersstufen, die durch Alter,
gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände
nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, insbesondere auch von
Menschen, die in ihrer Wohnung oder betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft
bleiben wollen. Die Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten auch in Wohn- und
Pflegeheimen, Tageszentren, Behinderteneinrichtungen, Nachbarschaftszentren und
Wohnungsloseneinrichtungen. Die Unterstützung erfolgt durch Hilfe bei der
Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens sowie
im Umgang mit den existentiellen Erfahrungen des täglichen Lebens.
Eigenaktivitäten werden unterstützt, und es wird Hilfe zur Selbsthilfe
gewährt. Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten im Team mit der
Hauskrankenpflege und den Angehörigen der mobilen
Betreuungsdienste.
(2) Der Aufgabenbereich der Heimhelferinnen und Heimhelfer
umfasst
1. einen eigenverantwortlichen Bereich, in dem sie im Rahmen der
Betreuungsplanung auf Anordnung von Klientinnen und Klienten oder
Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe Aufgaben im
hauswirtschaftlichen Bereich ausführen und
2. einen Bereich, in dem sie Tätigkeiten der Basisversorgung nach den
Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG,
BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006, ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchführen.
(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich umfasst insbesondere
1. hauswirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Sorge für
Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der betreuten
Personen,
2. Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials,
3. Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des
Wohnbereichs,
4. Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von
Mahlzeiten,
5. einfache Aktivierung, wie Anregung zur Beschäftigung,
6. Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
7. hygienische Maßnahmen wie die Wäschegebarung,
8. Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von
Unterstützung durch andere Berufsgruppen,
9. Unterstützung von Pflegepersonal und
10. Dokumentation.
(4) Die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der
Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln nach den
Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG,
BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006, erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege.
§ 8.
Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin und des
Fach-Sozialbetreuers
(1) Aufgabe der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer ist
die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter,
Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung
benachteiligt sind. Dies erfolgt durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe
in allen Fragen der Daseinsgestaltung. Durch gezielte, den individuellen
Bedürfnissen entsprechende Maßnahmen haben sie einen Beitrag zur
Erhöhung und Erhaltung der Lebensqualität der zu unterstützenden
Menschen zu leisten und die Gestaltung eines für diese Menschen
lebenswerten sozialen Umfelds zu unterstützen.
(2) Der Aufgabenbereich der Fach-Sozialbetreuerinnen und der
Fach-Sozialbetreuer A umfasst
1. einen eigenverantwortlichen Bereich und
2. einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, die diese auf Grund
ihrer Pflegehilfeausbildung haben, betrifft.
(3) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst
umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen,
einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf und gestützt auf
wissenschaftliche Erkenntnisse.
(4) Der eigenverantwortliche Bereich umfasst insbesondere
1. präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende,
beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur
täglichen Lebensbewältigung,
2. Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige
Bedürfnisse und Ressourcen,
3. Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von
Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst
selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,
4. individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der
Lebensphase Alter,
5. Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von
Krisensituationen,
6. Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und
Laienhelferinnen und Laienhelfern und
7. Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
(5) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB üben
ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie
Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Freizeit und Bildung aus. Der
Aufgabenbereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung,
Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für
behinderte Menschen. Bei Bedarf übernehmen sie eine weitergehende und
stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(6) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB
verfügen über folgende spezifische Kompetenzen:
1. im Bereich der sozialen Bedürfnisse: Unterstützung bei
Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben
sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,
2. im Bereich der Arbeit und Beschäftigung:
Interessensabklärung, Förderung und Training,
3. im Bereich der Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung,
Hobbys, Feste und Feiern,
4. im Bereich der Bildung und Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz
musisch-kreativer Mittel und Bewegung, Förderung von Wahrnehmung,
Kreativität, Sinnesschulung und ästhetische Bildung und
5. im Bereich der kritischen Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit,
Trauer und Tod, mit dem Ziel der Sinnstiftung, sowie Sterbebegleitung.
(7) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA nehmen pflegerische
Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wahr.
(8) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BB haben
Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend ihrer Ausbildung
gemäß der Gesundheits- und
Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV,
BGBl. II Nr. 281/2006, einschließlich der Unterstützung bei
der Einnahme und Anwendung von Arzneimittel zu leisten und führen diese
Tätigkeiten in der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits-
und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, unter Anleitung und
Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege durch.
§ 9.
Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin und des
Diplom-Sozialbetreuers
(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer üben auf
Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der
Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kenntnissen sämtliche
Tätigkeiten, die auch von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern
ausgeführt werden, mit höherer Selbstständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit aus. Die Tätigkeiten in der Basisversorgung werden
nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG,
BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006, ausgeübt. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive
und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Ihr
Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von
Betreuungspersonen in Fragen der Sozialbetreuung. Sie verfügen über
die Kompetenz zur Mitwirkung bei der fachlichen Weiterentwicklung des
Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur
Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa
Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und
Instrumente.
(2) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer A entwickeln auf
der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie
eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Zu ihren Aufgaben gehören
erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie
Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
klinischen Psychologinnen und Psychologen, Gesundheitspsychologinnen und
-psychologen, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und
Logopäden, Diätologinnen und Diätologen, Physiotherapeutinnen und
Physiotherapeuten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Angehörigen
des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
insbesondere
1. altersgerechte Umgestaltung der Wohnraumumgebung einschließlich
der Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung
sowie die Organisation der dafür nötigen Behörden- und
Versicherungswege,
2. Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und
Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch
Bewegungsübungen,
3. Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der
Hirnleistungsfähigkeit,
4. Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für
Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnerinnen und
Bewohnern von Heimen und zu den Pflegepersonen,
5. Erarbeitung von Strategien im Falle akuter Krisensituationen, wie etwa
bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern, sowie bei
Depressionen und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung und in
Fällen einer Suchtproblematik und
6. Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich
Validation, Kinästhetik und Biographiearbeit.
(3) Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und
Diplom-Sozialbetreuer F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die im
Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem
Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrythmus aufrecht zu erhalten, und
die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung
schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere Erkrankung eines Elternteiles,
eines Kindes, einer oder eines sonst im Familienverband lebenden
Angehörigen, Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen,
Überlastung oder Ausfall von Betreuungspersonen, zu
unterstützen:
1. Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa,
Familienorganisation, gesunde Lebensführung),
2. Haushaltsorganisation und -führung, wie etwa Wohnungspflege,
Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von
Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und
Kleinkinder,
3. altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und
Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,
4. Anleitung, Beratung und Unterstützung der Laienhelferinnen und
Laienhelfer von Familienangehörigen,
5. Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten
Familienmitgliedern,
6. Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von
Krisensituationen,
7. Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial-
und Gesundheitseinrichtungen sowie von öffentlichen Stellen, Ämtern
und Behörden und
8. Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der
öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an
Konferenzen von Betreuungspersonen und Vernetzungsgesprächen).
(4) Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und
Diplom-Sozialbetreuer BA und BB gehören insbesondere
1. eigenverantwortliche Durchführung der „personenzentrierten
Lebensplanung“,
2. eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und
wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der „basalen
Pädagogik“ wie basale Stimulation, basale Kommunikation und basale
Aktivierung und
3. eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und
alternativer Kommunikationsmittel wie etwa Gebärden und Symbole unter
Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
§ 10.
Ausbildung zur Heimhelferin und zum
Heimhelfer
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch
Absolvierung von Kursen. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von
200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von
200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module
festgelegt:
1. Dokumentation,
2. Ethik und Berufskunde,
3. Erste Hilfe,
4. Grundzüge der angewandten Hygiene,
5. Grundpflege und Beobachtung,
6. Grundzüge der Arzneimittellehre,
7. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und
Diätkunde,
8. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,
9. Haushaltsführung,
10. Grundzüge der Gerontologie,
11. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
und
12. Grundzüge der Sozialen Sicherheit.
Die Module decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuKG-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, ab.
Die Module decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuKG-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, ab.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei
120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im
(teil-)stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Das Ausbildungsmodul
„Unterstützung bei der Basisversorgung“ ist
inkludiert.
(4) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen
betreffend die Ausbildung und Prüfung.
§ 11.
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum
Fach-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer
erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer
Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen
Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst
eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten
(einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei
Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum von
1200 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach den
Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG,
BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur
Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der
Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und
Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen
Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer
BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle
Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten
festgelegt:
1. Persönlichkeitsbildung;
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung,
Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die
Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung
stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
2. Sozialbetreuung allgemein;
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation
und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der
Pflegehilfeausbildung ab.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung;
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und
Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung
ab.
4. Politische Bildung und Recht;
Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
5. Medizin und Pflege;
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der
Pflegehilfeausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des
Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“
abgedeckt.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;
7. Haushalt, Ernährung, Diät;
Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
8. Sozialbetreuung als spezifisches Modul.
(5) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen
entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, hinsichtlich der
Ausbildung.
§ 12.
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines
entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für
Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen
Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische
Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der
Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin
und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre
aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach den
Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG,
BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur
Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der
Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und
Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen
Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle
Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt:
1. Persönlichkeitsbildung;
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2. Sozialbetreuung;
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung;
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4. Politische Bildung und Recht;
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5. Medizin und Pflege;
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7. Haushalt, Ernährung, Diät;
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8. Management und Organisation und
9. Sozialbetreuung als spezifisches Modul.
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche
Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein
Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des
Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine
diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer
Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für
Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
(6) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen
entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über
Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, betreffend die
Ausbildung .
§ 13.
Fortbildungspflicht der Heimhelferinnen und Heimhelfer,
der Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie der
Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer
(1) Heimhelferinnen und Heimhelfer sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei
Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über die neuesten
Entwicklungen und Erkenntnisse in der Heimhilfe sowie zur Vertiefung der in der
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens
16 Stunden zu absolvieren.
(2) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie
Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, im
Zeitraum von zwei Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über
die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Sozialbetreuung sowie zur
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im
Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren.
§ 14.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika von
Ausbildungen im Inland, im EWR, in der Schweiz und in Drittstaaten
(1) Abgeschlossene Teile von Ausbildungen (Module) zur Heimhelferin und zum
Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB
sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB,
die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern
über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005,
erfolgreich abgeschlossen wurden, sind durch die Leitung der Schule für
Sozialbetreuungsberufe anzuerkennen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den
entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden
Verordnungen gleichwertig sind.
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in
Österreich im Rahmen
1. einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem Gesundheitsberuf
oder
2. einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder
3. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach diesem Gesetz durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde.
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach diesem Gesetz durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde.
(3) Prüfungen und Praktika, die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz
oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem
Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die
entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module der Ausbildung in einem
Sozialbetreuungsberuf durch die Leitung der Schule für
Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung
einer anerkannten Ausbildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach
Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und
den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(4) Die Anrechnung gemäß Abs. 1, 2 und 3 befreit von der
Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen
und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
§ 15.
Qualifikationsnachweis Inland
Als Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1
Z 2 gilt ein Prüfungszeugnis über eine Ausbildung zur
Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum
Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB oder ein Diplom über eine Ausbildung zur
Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB,
1. das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossen
wurde oder
2. das nach den gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Vertragspartei der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurde,
sofern die Ausbildung der entsprechenden Ausbildung nach diesem Gesetz und den
darauf beruhenden Verordnungen nach Umfang und Inhalt gleichwertig ist
oder
3. das nach den gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Vertragspartei der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über Sozialbetreuungsberufe im Rahmen von
Übergangsbestimmungen als gleichwertig anerkannt wurde.
§ 16.
Qualifikationsnachweise EWR, Schweiz und
Drittstaaten
(1) Eine in einem anderen EWR-Vertragstaat, in der Schweiz oder in einem
Drittstaat erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung
in einem Gesundheits- oder Sozialberuf gilt als Qualifikationsnachweis
gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, wenn diese einem
Befähigungsnachweis (Diplom, Zeugnis oder Nachweis) im Sinne der Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.
Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22-142 entspricht, sofern diese
Ausbildung der entsprechenden Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf
beruhenden Verordnungen nach Umfang und Inhalt gleichwertig ist.
(2) Auf Antrag hat der Magistrat Personen, die über einen
Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 verfügen, bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 die
Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden
Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu erteilen. Voraussetzung
für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung
der Berufsbezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Pflegehilfekompetenz ist,
dass auch die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe in
Österreich gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
nachgewiesen ist. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung
und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelferin und
Heimhelfer oder Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB oder
Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB ist, dass die
Unterrichtsinhalte der Ausbildung in der „Unterstützung bei der
Basisversorgung“ nachgewiesen sind.
(3) Die Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der
entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 ist an die
Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs
oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte
Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung
erworbenen Kenntnisse wesentlich von der Ausbildung nach diesem Gesetz
unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Tätigkeiten im
entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3
des Sozialbetreuungsberufs in Österreich, die unter der Verantwortung einer
oder eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit
einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen
Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende Prüfung,
mit der die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, den
Sozialbetreuungsberuf im entsprechenden Schwerpunkt in Österreich
auszuüben, beurteilt wird.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben dem
Qualifikationsnachweis einen Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und
Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
(7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen
eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr oder ihm
gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über
den Antrag hat spätestens binnen vier Monaten nach vollständiger
Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen
betreffend Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, insbesondere
Durchführung und Bewertung.
§ 17.
Strafbestimmung
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 EUR
zu bestrafen ist, begeht, wer trotz Untersagung gemäß § 3
Abs. 7 eine Berufsbezeichnung nach § 2 führt oder trotz
Untersagung einen Sozialbetreuungsberuf unter Führung einer
Berufsbezeichnung gemäß § 2 ausübt.
§ 18.
Übergangsbestimmungen
(1) Von den Übergangsbestimmungen sind Ausbildungen erfasst, die nicht
auf den Bestimmungen dieses Gesetzes basieren.
(2) Personen, die nach Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbild,
die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener
Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997 in der
Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 46/2004, zur
Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt sind,
dürfen über den 26. Juli 2009 hinaus die Berufsbezeichnung
„Heimhelferin“ und „Heimhelfer“ nur dann führen,
wenn die von ihnen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach diesem Gesetz und
den darauf beruhenden Verordnungen in Umfang und Inhalt gleichwertig ist oder
die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden.
(3) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein
Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zur Altenfachbetreuerin und zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für
Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut einschließlich
Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl.
21.784/3-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b
Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 44. Erlass des
Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vom
1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin A
und Fach-Sozialbetreuer A.
(4) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein
Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene
dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin und zum
Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für
heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel,
Lehrplänen und Prüfungsordnung vom Bundesministerium für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Erlass des Bundesministeriums
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Zl. 21.635/2-III/A/4/98 vom
9. Oktober 1998 erlassen wurde, sofern das Ausbildungsmodul
„Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Unter
den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die
Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB.
(5) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein
Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene mindestens
zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin und zum
Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe,
deren Organisationsstatut nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde, sofern eine
Aufschulung von 470 Unterrichtseinheiten Theorie in den Modulen
Persönlichkeitsbildung, Sozialbetreuung, Humanwissenschaftliche
Grundbildung, Politische Bildung und Recht, Medizin und Pflege, Lebens-, Sterbe-
und Trauerbegleitung, Haushalt, Ernährung, Diät,
Behindertenbegleitung, 360 Stunden Praktikum in einer
Behinderteneinrichtung und das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei
der Basisversorgung“ absolviert wurde. Das Praktikum kann durch
Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Verantwortung einer oder eines
qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Unter den weiteren
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB
und Fach-Sozialbetreuer BB.
(6) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein
Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene
dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer an der
Fachschule für Familienhilfe, deren Organisationsstatut
einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für
Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/6-III/4/92, gemäß § 14
Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem
45. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den
weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die
Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
Diplom-Sozialbetreuerin F und Diplom-Sozialbetreuer F.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere nicht
in den Übergangsbestimmungen erfasste Ausbildungen, die in Österreich
absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als
Qualifikationsnachweis gelten. Die Landesregierung kann in der Verordnung als
Bedingung die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung vorsehen.
§ 19.
Umsetzungshinweis
Dieses Landesgesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom
30.9.2005, S 22-142.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Druck: MA 53 – Presse- und
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