Landesgesetzblatt für Wien


Jahrgang 2008 Ausgegeben am 1. Februar 2008 2. Stück
2. Verordnung: Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2008

2.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2008

Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:

§ 1
Pflegegebühren

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2007, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 750 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 557 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 721 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 750,52 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 557,63 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 721,73 Euro

§ 2
Ausländische Staatsangehörige

(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.

§ 3

(1) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und des § 6.
(2) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 989 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 665 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 792 Euro

§ 4
Sondergebühren

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 256 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus und das Orthopädische Spital Speising 128 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 462,49 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus und das Orthopädische Spital Speising 328,64 Euro

§ 5

Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 546 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus 499 Euro
3. Orthopädisches Spital Speising 537,10 Euro

§ 6

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 5 wie folgt festgesetzt:
1. Alle Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus 52 Euro
2. Orthopädisches Spital Speising 60 Euro

§ 7

Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patientinnen und Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel.

§ 8
Begleitpersonen

(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 10,49 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 21 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 29,75 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 35 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 13,50 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

§ 9
Unterrichtsfälle

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2006, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 743 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 10
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verlieren folgende Verordnungen ihre Wirksamkeit:
1. Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 72/2006,
2. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 77/2006,
3. Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 76/2006,
4. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 75/2006,
5. Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr für Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), LGBl. Nr. 74/2006.


Der Landeshauptmann:
Häupl



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