Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 1. Februar 2008 | 2. Stück |
2. Verordnung: | Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2008 |
2.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und der
Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr
2008
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
Pflegegebühren
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
– Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2007, wird für die nachstehenden
öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und
Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt
festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 750 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 557
Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 721 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte
Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 750,52
Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 557,63
Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 721,73 Euro
§ 2
Ausländische Staatsangehörige
(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in
§ 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in
Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die
tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen
zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer
radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und
auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien
Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden
ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation
eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden
ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.
2002, anzuwenden ist.
§ 3
(1) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß
§ 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und des
§ 6.
(2) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten
für ausländische Staatsangehörige werden gemäß
§ 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient
für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
989 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 665
Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 792 Euro
§ 4
Sondergebühren
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird die in der Sonderklasse
pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten
Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt
festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 256 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus und das Orthopädische
Spital Speising 128 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte
Anstaltsgebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 462,49
Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus und das Orthopädische
Spital Speising 328,64 Euro
§ 5
Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1
erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den
privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große
Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für
privatkrankenversicherte Patientinnen und Patienten der Sonderklasse, die
über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die
Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu
vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 546 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des
Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus 499 Euro
3. Orthopädisches Spital Speising 537,10 Euro
§ 6
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und
Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten
(ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im
Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals), die auf eigenen Wunsch in einem
Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patient ein
Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 bzw. ein
Zuschlag zur Gebühr gemäß § 5 wie folgt
festgesetzt:
1. Alle Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung
für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto
Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus 52 Euro
2. Orthopädisches Spital Speising 60 Euro
§ 7
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten nicht für die
Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer
Patientinnen und Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
im Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel.
§ 8
Begleitpersonen
(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37
Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1
Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt
festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je
Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und
Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr 10,49 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr 21 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr 29,75 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 35 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines
jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 13,50 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche
Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 9
Unterrichtsfälle
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und
Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2006, die
Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die
allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 743 Euro inklusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verlieren folgende Verordnungen ihre
Wirksamkeit:
1. Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Pflegegebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten
Pflegegebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten,
LGBl. für Wien Nr. 72/2006,
2. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der
von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener
öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen
Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 77/2006,
3. Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten
Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten,
LGBl. für Wien Nr. 76/2006,
4. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen
Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 75/2006,
5. Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der
Pflegegebühr für Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz
über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), LGBl.
Nr. 74/2006.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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