Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 1. Februar 2008 | 1. Stück |
1. Verordnung: | Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz (Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung) |
1.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den
Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane
gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz (Wiener
Reinhalte-Überwachungsverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Wiener Reinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/2007, wird verordnet:
Dienstausweis und Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz
§ 1. Für den Dienstausweis eines Überwachungsorganes ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
§ 2. Das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus
einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt
Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz“ zeigenden Schild von fünf Zentimeter Länge und
vier Zentimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2008 in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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Anlage 1
Originalgröße:
75 × 105 mm
Anlage 2
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