Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 24. Dezember 2007 | 53. Stück |
53. Verordnung: | Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung |
53.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die
Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für
Wien Nr. 58/2006 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl.
für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze
in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien
Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden
monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 439,– Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 340,– Euro
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe 131,– Euro.
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 439,– Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 340,– Euro
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe 131,– Euro.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung
einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der
Regel die entsprechenden für das Jahr 2008 gemäß § 293
ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 271,02 Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 192,28 Euro.“
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 271,02 Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 192,28 Euro.“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 96,– Euro
monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 263,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 279,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 295,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 311,– Euro nicht überschreiten.“
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 263,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 279,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 295,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 311,– Euro nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
„41,– Euro“ der Betrag „42,–
Euro“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
„85,40 Euro“ der Betrag
„87,80 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Verantwortlich für diese Seite:LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular