Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 24. Dezember 200753. Stück
53. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

53.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die
Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2006 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 439,– Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 340,– Euro
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe 131,– Euro.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2008 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 271,02 Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 192,28 Euro.“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 96,– Euro monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 263,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 279,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 295,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 311,– Euro nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „41,– Euro“ der Betrag „42,– Euro“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „85,40 Euro“ der Betrag „87,80 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl

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