Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 13. Dezember 200747. Stück
47. Gesetz:Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG)

47.
Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich
zugänglichen Grünflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen von Verunreinigungen.
Reinhaltung öffentlicher Flächen
§ 2. (1) Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten.
(2) Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1 der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(3) Als Bestandteile der Straßen gelten
1. unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere
a) Fahrbahnen,
b) Rampen zu kreuzenden Straßen,
c) Gehsteige,
d) Rad- und Gehwege,
e) Begleitwege,
f) Straßenbankette,
g) Parkflächen,
h) Haltestellenbuchten und -inseln,
i) Schutzinseln,
2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere
a) Tunnels,
b) Unterführungen,
c) Brücken,
d) Durchlässe,
e) Stützmauern und Dämme,
f) Straßengräben und -böschungen,
g) Einlaufschächte in den Kanal,
h) Brunnen,
i) Schienen,
j) die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen und
k) Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung.
(4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder – auch wenn sie nicht begrünt sind – einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen.
(5) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf
1. Handlungen im Sinne des Abs. 5, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind und
2. die Verwendung von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten zum Zwecke der Reinigung von Verkehrsflächen sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen.
(7) Nicht von diesem Gesetz erfasst ist das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf unbefestigten Flächen.
(8) Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
Überwachung
§ 3. Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
§ 4. (1) Vom Magistrat der Stadt Wien können zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht bestellt werden.
(2) Als Überwachungsorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
(3) Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die laufende Nummer zu enthalten. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen und hat jedenfalls Name und Geburtsdatum des Inhabers sowie die Nummer des Dienstabzeichens zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
(5) Das Überwachungsorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(6) Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 7), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu erklären.
(7) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen.
(8) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an den Magistrat der Stadt Wien zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Überwachungsorgan erloschen ist.
§ 5. (1) Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben.
(2) Personen, die von Überwachungsorganen angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen. Wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, können sie gemäß § 21 Abs. 2 VStG von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; in diesen Fällen können sie in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam machen (mündliche Ermahnung).
(5) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht entsprochen, kann das Überwachungsorgan dem Verursacher den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.
(2) Wer Aufforderungen gemäß § 5 Abs. 2 oder Aufträgen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.
(3) Bei allen gemäß Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. Ist das Verschulden des Täters geringfügig und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, kann die Behörde gemäß § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen.
(4) Die Erträgnisse aus den verhängten Verwaltungsstrafen sind ausschließlich für Zwecke der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 zu verwenden.
§ 7. Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In-Kraft-Treten
§ 8. Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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