Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 13. Dezember 2007 | 47. Stück |
47. Gesetz: | Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG) |
47.
Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit
öffentlichem Verkehr und öffentlich
zugänglichen Grünflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG)
zugänglichen Grünflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Freihaltung von
Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich
zugänglichen Grünflächen von Verunreinigungen.
Reinhaltung öffentlicher Flächen
§ 2. (1) Das Verunreinigen von Straßen mit
öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen
Grünflächen ist verboten.
(2) Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Abs. 1
sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen,
einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1
der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der
Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen
Bedingungen benützt werden können.
(3) Als Bestandteile der Straßen gelten
1. unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere
a) Fahrbahnen,
b) Rampen zu kreuzenden Straßen,
c) Gehsteige,
d) Rad- und Gehwege,
e) Begleitwege,
f) Straßenbankette,
g) Parkflächen,
h) Haltestellenbuchten und -inseln,
i) Schutzinseln,
2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere
a) Tunnels,
b) Unterführungen,
c) Brücken,
d) Durchlässe,
e) Stützmauern und Dämme,
f) Straßengräben und -böschungen,
g) Einlaufschächte in den Kanal,
h) Brunnen,
i) Schienen,
j) die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen und
k) Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung.
1. unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere
a) Fahrbahnen,
b) Rampen zu kreuzenden Straßen,
c) Gehsteige,
d) Rad- und Gehwege,
e) Begleitwege,
f) Straßenbankette,
g) Parkflächen,
h) Haltestellenbuchten und -inseln,
i) Schutzinseln,
2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere
a) Tunnels,
b) Unterführungen,
c) Brücken,
d) Durchlässe,
e) Stützmauern und Dämme,
f) Straßengräben und -böschungen,
g) Einlaufschächte in den Kanal,
h) Brunnen,
i) Schienen,
j) die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen und
k) Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung.
(4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des
Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere
öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit
Pflanzen begrünt sind oder – auch wenn sie nicht begrünt sind
– einen Lebensraum für Bäume und Sträucher
darstellen.
(5) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder
Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das
Aufbringen von färbenden Stoffen.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar
auf
1. Handlungen im Sinne des Abs. 5, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind und
2. die Verwendung von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten zum Zwecke der Reinigung von Verkehrsflächen sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen.
1. Handlungen im Sinne des Abs. 5, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind und
2. die Verwendung von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten zum Zwecke der Reinigung von Verkehrsflächen sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen.
(7) Nicht von diesem Gesetz erfasst ist das Zurücklassen von Stoffen
oder Gegenständen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und
forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf unbefestigten Flächen.
(8) Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne
unnötigen Aufschub zu beseitigen.
Überwachung
§ 3. Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
§ 4. (1) Vom Magistrat der Stadt Wien können zur
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Organe der
öffentlichen Aufsicht bestellt werden.
(2) Als Überwachungsorgane können nur eigenberechtigte Personen
bestellt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
(3) Überwachungsorgane sind vom Magistrat der Stadt Wien auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung
sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die
laufende Nummer zu enthalten. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu
versehen und hat jedenfalls Name und Geburtsdatum des Inhabers sowie die Nummer
des Dienstabzeichens zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung
Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt
des Dienstausweises festzulegen.
(5) Das Überwachungsorgan hat bei Ausübung des Dienstes das
Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen
und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen
Personen auszuweisen.
(6) Die Bestellung zum Überwachungsorgan erlischt durch Widerruf
(Abs. 7), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist dem Magistrat der
Stadt Wien schriftlich zu erklären.
(7) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum
Überwachungsorgan ausschließen würden, so hat der Magistrat der
Stadt Wien die Bestellung zu widerrufen.
(8) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an den
Magistrat der Stadt Wien zurückzustellen, wenn die Bestellung zum
Überwachungsorgan erloschen ist.
§ 5. (1) Überwachungsorgane sind in Ausübung
ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer
Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz antreffen, zum Zwecke der
Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der
Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige
befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50
Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in
der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, Geldstrafen einzuheben oder
gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines
Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten
Beleg dem Täter zu übergeben.
(2) Personen, die von Überwachungsorganen angehalten und zur
Ausweisleistung aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung
unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach
diesem Gesetz zuständigen Überwachungsorganen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis
gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem
Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen.
Wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der
Übertretung unbedeutend sind, können sie gemäß
§ 21 Abs. 2 VStG von der Verhängung einer
Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; in
diesen Fällen können sie in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit
des Verhaltens aufmerksam machen (mündliche Ermahnung).
(5) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne
des § 2 Abs. 1 nicht entsprochen, kann das Überwachungsorgan
dem Verursacher den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung
erteilen.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Wer entgegen § 2 Abs. 1
Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich
zugängliche Grünflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.
(2) Wer Aufforderungen gemäß § 5 Abs. 2 oder
Aufträgen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im
Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu
bestrafen.
(3) Bei allen gemäß Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten
Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit
Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. Ist
das Verschulden des Täters geringfügig und sind die Folgen der
Übertretung unbedeutend, kann die Behörde gemäß
§ 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung
einer Strafe absehen.
(4) Die Erträgnisse aus den verhängten Verwaltungsstrafen sind
ausschließlich für Zwecke der Reinhaltung von Straßen mit
öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen
Grünflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 zu
verwenden.
§ 7. Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In-Kraft-Treten
§ 8. Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2008 in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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