Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 13. Dezember 2007 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG; Änderung [CELEX-Nr.: 32005L0036] |
46.
Gesetz, mit dem das Wiener Kindertagesheimgesetz –
WKTHG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG, LGBl. für Wien
Nr. 17/2003 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 3 und
Z 4 wird die Wortfolge „Mitgliedstaat über das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge
„anderen Staat“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 3 erster Satz entfällt.
3. § 14 samt Überschrift lautet:
„Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung,
die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien
anzustellenden Betreuungspersonen
§ 14. (1) Die Befähigung für die nicht von der
Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik
Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat gemäß
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
mit den Befähigungen gemäß Abs. 1 als gleichwertig
anerkannt:
1. Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden,
2. Ausbildungen, die in einem anderen Staat erworben wurden, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen.
1. Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden,
2. Ausbildungen, die in einem anderen Staat erworben wurden, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen.
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu
entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die
Antragstellerin die fehlende Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen
höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine
Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind
vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis
ausgeglichen werden.
(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann
gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt
(nostrifiziert) worden sind.“
4. § 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 wird die Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt
Nr. L 255 vom 30. September 2005) umgesetzt.“
5. § 16 Abs. 3a lautet:
„(3a) Die Behörde kann bis 31. Dezember 2012 bei
Kindertagesheimen gemäß § 16 Abs. 2 von dem in der
Verordnung festzusetzenden Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche
(Abs. 2 Z 4) Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 1 km nicht
genügend Betreuungsplätze in anderen Kindertagesheimen vorhanden
sind.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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