Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 23. November 2007 | 44. Stück |
44. Verordnung: | Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung |
44.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung
am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert
wird
Auf Grund der §§ 42 bis 44 und des § 73
Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien
Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 44/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien,
LGBl. für Wien Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
LGBl. für Wien Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 2 lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der Verordnung
über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
2008“
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck
㤤 2, 3 sowie 4 bis 6 der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II
Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 22/2006“ durch den Ausdruck „§§ 2, 3,
3b sowie 4 bis 6a der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am
Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007“
ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck
„§§ 2, 3, 4 und 5 VGÜ“ durch den Ausdruck
„§§ 2, 3, 3b sowie 4 bis 6a VGÜ 2008“
ersetzt.
4. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in den §§ 2, 3 sowie 4 bis 6a VGÜ 2008
enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 4,
§ 41, § 49, § 50, § 51 und
§ 52 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden
Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 4, § 35,
§ 42, § 43, § 44 und § 45 Abs. 1
W-BedSchG 1998 zu verstehen.“
5. In § 3 Abs. 2 wird der Kurztitel
„VGÜ“ durch den Kurztitel „VGÜ
2008“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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