Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 23. November 2007 | 41. Stück |
41. Verordnung: | Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008 |
41.
Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008
Auf Grund der §§ 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes
2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 62/2007, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
Verkaufsstellen für
Süßwaren
§ 1. Verkaufsstellen für Süßwaren
dürfen – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – an
Samstagen (werktags) bis 20.30 Uhr offen gehalten werden.
Verkaufsstellen für Naturblumen
§ 2. Verkaufsstellen für Naturblumen dürfen an
Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
Verkaufsstellen in Krankenanstalten
§ 3. Verkaufsstellen für Lebensmittel und für
Hygieneartikel, die sich in Krankenanstalten befinden, sowie Verkaufsstellen
für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten
gelegen sind, dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen
gehalten werden.
Prater
§ 4. Unter Prater im Sinne dieser Verordnung ist das
Gebiet, welches vom Viadukt der Schnellbahn, der Hauptallee,
Sportklubstraße, Rustenschacherallee, Lukschgasse, dem linken Ufer des
Donaukanals, der Stadionallee, der Lusthausstraße, der Hauptallee, der
Kaiserallee, der Südportalstraße, der Messestraße, dem
Messeplatz, der Ausstellungsstraße, der Venediger Au und der
Lassallestraße eingeschlossen wird, zu verstehen. Beide Seiten der
angeführten Straßenteile sind, sofern sie tatsächlich nicht
verbaut sind, nach den baurechtlichen Bestimmungen als unbebaut gelten oder dort
Baulichkeiten bestehen, die auf bestimmte Zeit bewilligt sind, als in dieses
Gebiet fallend anzusehen.
§ 5. (1) Im Prater dürfen an Werktagen die
Verkaufsstellen
a) für den Kleinverkauf von Lebensmitteln von Montag bis Samstag
(werktags) bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des
Praters nur für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln,
alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich
verschlossenen Gefäßen,
b) für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln von
Montag bis Samstag (werktags) bis zur generellen Sperrstunde der
Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Verkauf von Waren, die
üblicherweise beim Praterbesuch gekauft werden (wie Ansichtskarten, Papier-
und Schreibwaren, Bijouterie-, Galanterie- und Spielwaren, Reiseandenken,
Kinderluftballons, Scherzartikel),
offen gehalten werden.
offen gehalten werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 angeführten
Verkaufsstellen von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen gehalten
werden.
Campingplätze
§ 6. Die im Gelände von Campingplätzen gelegenen
Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln,
Parfümeriewaren und sonstigen Artikeln des Campingbedarfes dürfen
während des Betriebes der Campingplätze an allen Werktagen bis
22.00 Uhr offen gehalten werden.
Sommerbäder und Badegebiete
§ 7. Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung
gelten:
1. am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom
Stromkilometer 1.937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer Hafens
entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlass zur
Heiligenstädter Straße);
2. das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen
Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes
Ufer vom Stromkilometer 1.936,25 bis Stromkilometer 1.912,5);
3. das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes
Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau,
Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße,
Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen
Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm,
unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich
Schüttauplatz Nr. 6-13, Laberlweg, Kaiserwasser und dazugehöriges
Ufergelände, Fischerstrand, Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und
Floridsdorfer Hauptstraße;
4. das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände,
begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser,
Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade,
Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg,
Kanalstraße und Mühlwasserstraße.
§ 8. (1) In künstlichen Freibädern
(Sommerbädern) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des
Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, und in den im § 7
bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den
Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien
Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen
Gefäßen und von Badeartikeln (Badebekleidung, Sonnenschutzmittel,
Liegetücher und dgl.) an Samstagen (werktags) von Mai bis
einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen
gehalten werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 genannten
Verkaufsstellen in den im § 7 bezeichneten Badegebieten von Mai bis
einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen
gehalten werden.
Ausflugsgebiete
§ 9. Ausflugsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind das
unverbaute Gebiet des Wienerwaldes und sonstige nach den
Flächenwidmungsplänen als Grünland, Schutzgebiet, Wald- und
Wiesengürtel (§ 4 Abs. 2 lit. A sublit. c Z 1 der
Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2007)
ausgewiesene Grundflächen.
§ 10. (1) In den im § 9 bezeichneten Gebieten
dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten,
Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen (werktags) von April
bis einschließlich Oktober bis 19.00 Uhr offen gehalten
werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für den
Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien
Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen
Gefäßen in den im § 9 bezeichneten Gebieten von April bis
einschließlich Oktober von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten
werden.
Laaerwald
§ 11. Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von
genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier
in handelsüblich verschlossenen Gefäßen dürfen an Sonn- und
Feiertagen im Gebiet des Laaerwaldes von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen
gehalten werden.
Sonderregelungen für das Feilbieten im
Umherziehen
§ 12. (1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im
Umherziehen (§§ 53 und 53a der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007),
ist an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen
ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von
Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24.00 Uhr gestattet.
Sonderregelungen für den
Straßenhandel
§ 13. (1) Der Kleinverkauf von genussfertigen
Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in
handelsüblich verschlossenen Gefäßen im Straßenhandel ist
an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gestattet.
(2) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an
Samstagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, bis 19.30 Uhr
gestattet.
(3) Der Verkauf von Blumen sowie Erzeugnissen des Blumenbindergewerbes ist
an Sonn- und Feiertagen wie folgt gestattet:
a) der Straßenhandel bei Friedhöfen während der
Öffnungszeiten der jeweiligen Friedhöfe;
b) der an sonstigen Standorten nicht in Verbindung mit einer festen
Betriebsstätte ausgeübte Straßenhandel mit Naturblumen von
9.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
(4) Der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern,
gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an
allen Werktagen bis 22.00 Uhr gestattet.
(5) Der Verkauf von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf
der Straße ist an Sonn- und Feiertagen von Oktober bis
einschließlich April von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr
gestattet.
(6) An Sonn- und Feiertagen ist der Kleinverkauf von Ansichtskarten,
Stadtplänen und Reiseandenken im Straßenhandel vor
Baudenkmälern, Museen und sonstigen Sehenswürdigkeiten von
9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.
Sonderregelung für Messen
§ 14. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Fachmessen im
Sinne des § 17 Abs. 3 und 6 Arbeitsruhegesetz, BGBl.
Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 61/2007, dürfen an Samstagen (werktags) während der
Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. 78/1976 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 52/1981, bis 19.00 Uhr offen gehalten
werden.
(2) Antiquitäten- und Kunstmessen dürfen von Montag bis Samstag
(werktags) bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
Sonderregelung für den Verkauf von
Grabausschmückungs- und -beleuchtungsgegenständen
§ 15. Der Verkauf von
Grabausschmückungsgegenständen (Kunstblumen jeder Art,
Blumengeschirren, Blumenbehältern, Kranzschleifen, Kranzständern,
Partenständern, Figuren, Rasenziegeln, Erde, Kies und dgl.) sowie der
Verkauf von Grabbeleuchtungsgegenständen (Kandelabern, Grablaternen,
Grablampen und -ampeln, Kerzen, Ölschwimmern, Nachtlichtern, Brennöl,
Dochten, Zündhölzern und dgl.) ist an Sonn- und Feiertagen
a) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten der jeweiligen
Friedhöfe,
b) an sonstigen Standorten am 1. November (Allerheiligen) von
9.00 Uhr bis 17.00 Uhr durch Betriebe, die sich ausschließlich
oder vorwiegend mit dem Verkauf der genannten Artikel
befassen,
gestattet.
gestattet.
Sonderregelung für Straßenfeste
§ 16. (1) Verkaufsstellen, die sich im Umkreis von
50 Metern von Gebieten befinden, in denen Straßenfeste im Sinne des
§ 4a Abs. 1 Z 3 Öffnungszeitengesetz 2003 in der
Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, die zum Zweck der Belebung von
Bezirksteilen (Grätzeln) oder der Bewerbung und Förderung der
Einkaufsmöglichkeiten im betroffenen Gebiet von mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zusammenschlüssen der in diesem
Gebiet ansässigen Unternehmerinnen und Unternehmer organisiert werden,
stattfinden, dürfen am Tag der Veranstaltung, ausgenommen an Samstagen,
Sonn- und Feiertagen, auch nach 21.00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung
offen gehalten werden.
(2) Die Ausnahmen für Verkaufsstellen in den in Abs. 1 genannten
Gebieten oder Teilen davon sind pro Kalenderjahr auf höchstens drei
derartige Tagesereignisse beschränkt.
Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern
§ 17. (1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach
dieser Verordnung an Samstagen (werktags) nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen
nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, der
Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2004, und der Wiener
Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 27/
1986, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
1986, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1
zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht
durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder
nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1
beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darf jenes Ausmaß
nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen
regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.
Außer-Kraft-Treten bisher geltender
Bestimmungen
§ 18. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. für Wien Nr. 35/2003,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 50/2003, außer
Kraft.
(2) Die Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. Nr. 27/1986, tritt
hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie der in
Art. II. Z 2 bis 7 der Anlage angeführten Handelstätigkeiten
mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008
in Kraft.
Für den
Landeshauptmann:
Frauenberger
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