Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 6. November 200740. Stück
40. Verordnung:Einzuhebende Beiträge bei Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungszeugnissen

40.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungszeugnissen einzuhebenden Beiträge
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Gemäß §§ 16 Abs. 3 und 19d Abs. 2 des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes – WBAG, LGBl für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2007, wird verordnet:
§ 1. Die von der Zertifizierungsstelle für die Erteilung von Konformitätszertifikaten und einer hiefür ermächtigten Stelle für die Erteilung von Übereinstimmungszeugnissen einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden gemäß §§ 16 Abs. 3 und 19d Abs. 2 WBAG in Form einer fixen Grundgebühr und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz festgesetzt wie folgt:
1. Grundgebühr für die erstmalige Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungszeugnissen: 445,50 Euro.
2. Sachbearbeitungsgebühr
Stundensatz
in Euro
pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit

49,50
§ 2. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge trifft den Antragsteller.
§ 3. Die Beiträge sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
§ 4. Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann vom Antragsteller der Erlag eines entsprechenden Vorschusses für den Beitrag verlangt werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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