Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2007 | Ausgegeben am 31. Oktober 2007 | 39. Stück |
39. Verordnung: | Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien |
39.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten
in Dienststellen der Gemeinde Wien
Auf Grund der §§ 52, 53 und 73 Abs. 1 des Gesetzes
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2006, wird
verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung
von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des
§ 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in
Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im
Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
Anwendung von Bestimmungen der
Fachkenntnisnachweis-Verordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,
2. der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,
3. des Nachweises der Fachkenntnisse und
4. der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht
kommenden Unterrichtsanstalten
finden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 2 letzter Satz) und 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 15 und 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
finden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 2 letzter Satz) und 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 15 und 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf
Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter
die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2
und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1
und § 15 FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 4,
§ 5, § 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2
und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
– ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils
entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 52
Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 53
W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen
Verweisungen auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung
– AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, sind als Verweisungen auf
§ 1 Abs. 2 Z 7 und 9 der Verordnung der Wiener
Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien
beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl.
für Wien Nr. 24/2003, zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund
von Landes- und Bundesgesetzen
§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere
Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten
Bestimmungen der FK-V auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene
Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2007
geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2007 in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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